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{'item': 'LVwG-AV-1365/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1365/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RDH, vertreten durch Herrn Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Dezember 2016, Zl. MIS3-W-1210/002, betreffend die Bestätigung eines im Mandatsverfahren erlassenen Bescheides mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, zu Recht erkannt:
  2. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  3. Juni 2016, Zl. MIS3-W-1210/002 aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  4. Juni 2016, Zl. MIS3-W-1210/002 aufgehoben wird.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Mandatsbescheid vom
  6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Nach erfolgter Vorstellung gegen diesen Bescheid hat die Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen und verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
  7. Dezember 2016 den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid bestätigt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahmen, so wie Zitat des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 damit, dass für ein waffenrechtliches Verbot die beiden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Waffen und die daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und fremden Eigentum vorliegen müssen. Dazu habe etwa der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028, welche sich mit dem Begriff der „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ befasse, ausgesprochen, dass von einer solchen Gefährdung immer dann ausgegangen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und hier insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahmen, so wie Zitat des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 damit, dass für ein waffenrechtliches Verbot die beiden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Waffen und die daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und fremden Eigentum vorliegen müssen. Dazu habe etwa der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028, welche sich mit dem Begriff der „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ befasse, ausgesprochen, dass von einer solchen Gefährdung immer dann ausgegangen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. § 12 Abs. 1 WaffG diene nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass eine solche tatsächlich bereits stattgefunden habe. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen, weshalb eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung gar nicht stattgefunden haben müsse. Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibe auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konflikts in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden könne. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG diene nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass eine solche tatsächlich bereits stattgefunden habe. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen, weshalb eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung gar nicht stattgefunden haben müsse. Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibe auch nach Bereinigung des zugrundeliegenden familiären Konflikts in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden könne. In der gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig und das von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingeholte amtsärztliche Gutachten vom
  8. August 2016 unrichtig, zumal entgegen den Ausführungen der Amtsärztin im angefochtenen Bescheid keineswegs mehrfach belegte Aggressionsdelikte im häuslichen Umfeld welche von ihm gesetzt worden sein sollen, vorliegen würden. Er leide vielmehr an einem derzeit behandelten Burnout Syndrom und nicht an einer psychischen Erkrankung. Er sei jedenfalls zum Besitz von Waffen und Munition geeignet und wolle darauf verweisen, dass im Verfahren zur Zl. 6C 5/14t des Bezirksgerichtes Mistelbach die Anträge seiner Ehefrau, wie seine Rückkehr in das Ehewohnhaus ***, ***, sowie auch in die unmittelbare Umgebung desselben zu verbieten, abgewiesen worden seien. Auch sei vom Bezirksgericht Mistelbach ausdrücklich festgestellt worden, dass er am
  9. Juli 2013 gegenüber seiner Ehefrau nicht tätlich geworden wäre. Ebenso habe vom Bezirksgericht Mistelbach nicht festgestellt werden können, dass – wie seine Ehefrau behauptet hätte – er am
  10. Februar 2014 in das Lenkrad des fahrenden Fahrzeuges gegriffen und dieses verrissen hätte. Auch die Ärztin Dr. HE habe bestätigt, dass bei ihm keinerlei erhöhte Gewaltbereitschaft bzw. Fremdgefährdung vorliege. Es sei daher unverständlich, warum die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und die Behörde selbst die Meinung vertreten, dass seinerseits mehrfach belegte Aggressionsdelikte im häuslichen Umfeld gegeben wären, dies zumal im angesprochenen Verfahren vor dem Bezirksgericht Mistelbach festgestellt worden sei, dass etwaiges aggressives Verhalten jedenfalls nicht von ihm gesetzt worden wäre. Zum Beweis für sein Vorbringen beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und seine Einvernahme, sowie er auf das beiliegende Gutachten des Psychiaters Dr. KHR, als auch den beiliegenden klinisch-psychologischen Befund von Mag. DG verweise und die Beischaffung des Aktes 6C 5/15t des Bezirksgerichtes Mistelbach beantrage. Da jedenfalls keinerlei Voraussetzungen vorliegen würden, welche das gegenständliche gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot rechtfertigen könnten, beantrage er der erhobenen Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Gänze zu beheben und somit auch das gegen ihn ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gänzlich aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zunächst die Akte 6C 5/14t des Bezirksgerichtes Mistelbach beigeschafft, welche auf Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Verlesung gelangte. Darüber hinaus wurde im durchgeführten Beweisverfahren der Beschwerdeführer als Partei und seine Gattin als Zeugin befragt. Ausgehend vom durchgeführten Beweisverfahren ist festzustellen, dass nach Vorsprache der Gattin des Beschwerdeführers auf einer Polizeiinspektion und dem Hinweis auf Gewalttätigkeiten ihr gegenüber gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung von seinem Wohnhaus und ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, sowie seine Jagd- und Faustfeuerwaffen sichergestellt und ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Nach Anzeige an die Staatsanwaltschaft Korneuburg wurde diesbezüglich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingestellt. Wohl auch aufgrund bereits aktenkundiger Vorfälle aus dem Jahre 2013 bzw. 2014 anlässlich welcher die Gattin des Beschwerdeführers beantragt hatte, diesem die Rückkehr in das Ehewohnhaus in *** zu verbieten, sowie ebenfalls den Aufenthalt an einigen anderen angegebenen Orten, wobei diese Anträge vom Bezirksgericht Mistelbach abgewiesen wurden, sowie ebenfalls im Jahre 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen wurde, welches nach erfolgter Vorstellung wieder aufgehoben wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach im vorliegenden Verfahren aufgrund der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung die Einholung eines fachärztliches Befundberichtes einer Fachärztin für Neurologie veranlasst, welche zu der Beurteilung gelangte, dass bei dem Beschwerdeführer eine mehrjährige psychische Erkrankung vorliege, die in einem gewissen Rahmen derzeit stabil wäre, wobei derzeit laufende fachärztliche Kontrollen stattfinden, sowie der Patient auf der intensiven Suche nach einem Kassentherapieplatz sei. Aus neurologisch fachärztlicher Sicht bestehe kein Einwand gegen die weitere Erteilung der Waffenberechtigung, jedoch sollten in den nächsten zwei Jahren laufende psychologische und fachärztliche Stellungnahmen eingeholt werden, sowie etwa drei- bis sechsmonatige Kontrolltermine empfohlen würden. Nach erfolgter amtsärztlicher Untersuchung, sowie Bezugnahme auf den fachärztlichen Befund gelangte das amtsärztliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ausgehend vom angesprochenen psychiatrischen Befund vom 02.08.2016 eine (wenn auch derzeit stabile und nicht akute) psychische Erkrankung vorliege. Darüber hinaus würden in den letzten Jahren mehrfach belegte Aggressionsdelikte im häuslichen Umfeld vorliegen, welche zu Wegweisungen des Beschwerdeführers geführt hätten. Von psychiatrischer Seite seien laufende Kontrollen der Verlässlichkeit bei ausgestelltem waffenrechtlichen Dokument vorgeschlagen worden, jedoch sei dies rechtlich nicht möglich, zumal es bei der Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes keine Möglichkeiten gebe Auflagen oder Befristungen ähnlich wie bei einer Lenkberechtigung einzutragen und zu überprüfen, weshalb von amtsärztlicher Seite davon ausgegangen werden müsse, dass aufgrund der vorliegenden Angaben einerseits eine psychiatrische Erkrankung vorliege und damit andererseits die geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht bestehe, weshalb aus amtsärztlicher Sicht die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes aus medizinischen Gründen nicht befürwortet werden könne. Dieses amtsärztliche Gutachten und die Mitteilung des Bezirksgerichtes Mistelbach, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 07.10.2016 vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren eingestellt worden sei, sind ebenso wie eine weitere Stellungnahme der Amtsärztin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung aus ärztlicher Sicht zum Besitz von Waffen und Munition nicht geeignet sei, weil er an einer chronisch psychischen Erkrankung leide, die zwar derzeit mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen stabil gehalten werde, aber nicht ausgeheilt sei und auch engmaschig und regelmäßig vom Facharzt für Psychiatrie kontrolliert werden müsse, sowie der Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar wäre, die Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte klinisch psychologische Gutachten von Frau Mag. DG, welches im Gegensatz zu der Stellungnahme der Amtsärztin zu dem Ergebnis führte, dass aufgrund des Testergebnisses und der gewonnenen Information im Gespräch mit dem Beschwerdeführer diesem ein hohes Maß an Konsequenz und Zuverlässigkeit, wie auch an Selbstdisziplin zuzubilligen sei, sowie auch auf ein geringes Maß an Gereiztheit und Angespanntheit zu schließen sei, sich des Weiteren ein hohes Maß an emotionaler Stabilität, Gewissenhaftigkeit und Verträglichkeit des Beschwerdeführers zeigen, sowie dessen innere Ruhe und Ausgeglichenheit positiv ersichtlich sei und er eher eine aktive und optimistische Haltung gegenüber Problemen an den Tag lege, ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung ebenso wenig vorgelegen, wie die weitere fachärztliche Stellungnahme des Dr. KHR, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, welcher dem Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Erkrankung eine verminderte Frustrationstoleranz sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit attestierte, jedoch daraus keine Neigung zu einem erhöhten Aggressionspotential ableitete, sowie zusätzlich ausführte, dass die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er seine Waffen ausschließlich im Jagdbetrieb verwende und diese in Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau während der 16 Jahre andauernden Beziehung auch nicht ansatzweise nur irgend ein Thema gewesen seien, jedenfalls glaubhaft wäre. Eine Störung, welche sich in tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmustern, welche sich in starren Reaktionen eventuell verbunden mit erhöhtem Aggressionspotential zeigten, liege jedenfalls beim Beschwerdeführer nicht vor. Unter Bezugnahme aller vorliegenden Unterlagen, fremdanamnestischen Angaben und Exploration des Untersuchten könne die Diagnose einer manifesten PES nicht gestellt werden und aus nervenfachärztlicher Sicht derzeit die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Waffenträger als gegeben anzunehmen. Betreffend den gegenständlichen zur Verhängung des Waffenverbotes führenden Vorfall, wobei weitere im Verfahren angesprochene Vorfälle aus den Jahren 2013 und 2014 selbst von der belangten Behörde dahingehend gesehen wurden, dass diese nicht geeignet waren, die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen, weil dieses nach erfolgter Vorstellung mit Bescheid vom
  11. August 2014 wiederum aufgehoben wurde, ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage seiner Gattin als Zeugin festzustellen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, nachdem er in das gemeinsame Wohnhaus zurückgekommen war, tatsächlich zu einer zunächst verbalen und in der Folge auch körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, dies indem er von seiner Frau zunächst oftmalig und durchaus heftig mit einer Fliegenklatsche geschlagen wurde, weshalb er in der Folge seiner Gattin mit der flachen Hand mehrmals auf das Gesäß schlug und sich in der Folge beruhigte. Die Gattin des Beschwerdeführers, welche sich selbst als durchaus aufbrausend bezeichnete, führte diese Auseinandersetzung darauf zurück, dass sie aufgrund der Probleme beim Stillen des zweiten Kindes, welches damals etwa vier Monate alt war, zusätzlich gereizt gewesen sei und faktisch bei der Rückkehr ihres Mannes in das Wohnhaus, dies gemeinsam mit dem gemeinsamen älteren Sohn, welcher sie durch sein Herumtollen noch zusätzlich in Rage gebracht hätte, sich eben zu diesem Verhalten hätte verleiten lassen, sowie sie anschließend aufgrund dieses Vorfalles eine Polizeiinspektion aufgesucht hätte, sich allerdings ebenfalls Stellungnahmen in den Akten befinden, welche die Angaben gegenüber der Polizei betreffend den Vorfall doch wiederum in einem anderen Licht erscheinen lassen, jedoch auf diese Stellungnahmen der Gattin des Beschwerdeführers im Verfahren nicht näher eingegangen wurde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz beschriebenen Art.Die Verhängung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz beschriebenen "Art". Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten, geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz erfordert eine Prognose (Annahme) dahingehend, dass aus dem bisherigen Verhalten darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen oder dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden wird. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erwiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektivierte Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus.Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten, geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Die Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz erfordert eine Prognose (Annahme) dahingehend, dass aus dem bisherigen Verhalten darauf geschlossen werden kann, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen oder dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden wird. Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Die Tatsachen müssen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erwiesen werden. Da nur an objektivierbare und objektivierte Tatsachen angeknüpft wird, reichen Mutmaßungen und subjektive Befürchtungen nicht aus. Aus den Ausführungen der Gattin des Beschwerdeführers ist jedenfalls abzuleiten, dass diese bisher weder etwaige Äußerungen desselben noch sein Verhalten im Zuge der dem Verfahren zugrundeliegenden Auseinandersetzung tatsächlich als Bedrohung aufgefasst hat. Ebenso standen die Waffen des Beschwerdeführers nie in einem Zusammenhang mit den ehelichen Konflikten, in welche sich die Gattin des Beschwerdeführers durchaus aggressiv einbrachte und diese Konflikte auch jeweils unabhängig von der Ursächlichkeit von ihr publik und öffentlich gemacht wurden. Im Zuge dieser ehelichen Auseinandersetzungen waren jedenfalls die Waffen des Beschwerdeführers, welche im Übrigen im Keller des Hauses in einem Waffenschrank entsprechend versperrt verwahrt werden, nie ein Thema. Während eine strafgerichtliche Verurteilung eine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass die Behörde von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auszugehen hat, welcher als bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz herangezogen werden kann, entbindet die diversionelle Erledigung eines gerichtlichen Strafverfahrens, bzw. die Zurücklegung oder vorläufige Einstellung des Verfahrens die Behörde nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen. Da das Ermittlungsverfahren im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – jedenfalls keinerlei eindeutigen Nachweis dahingehend erbracht hat, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber seiner Gattin erfolgt wäre, war jedenfalls das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 12 Waffengesetz nicht erweisbar. Wozu noch kommt, dass der Tatbestand des § 12 Waffengesetz erfordert, dass neben dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache ebenfalls eine Prognoseentscheidung darüber zu ergehen hat, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall am 17.06.2016 um einen solchen handelte, welcher interfamiliär auf Probleme dahingehend zurückzuführen ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers einerseits mit dem bei ihm bestehenden Burnout Syndrom nicht wirklich umgehen konnte, sowie sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes aufgrund der Probleme beim Stillen desselben in einer gereizten und aggressiven psychischen Stimmung befand, weshalb sowohl die verbale und die anschließende körperliche Gewalt zunächst von ihr ausging. Bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und bei Würdigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers geht das Verwaltungsgericht deshalb, dies im Einklang mit den beiden vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Gutachten, sohin des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und der Psychologin, nicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer befürchtet werden muss, dass er in Hinkunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen deshalb die Voraussetzungen, welche eine weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen könnten, nicht vor und war dieses aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage aufzuheben.Während eine strafgerichtliche Verurteilung eine Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass die Behörde von der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auszugehen hat, welcher als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz herangezogen werden kann, entbindet die diversionelle Erledigung eines gerichtlichen Strafverfahrens, bzw. die Zurücklegung oder vorläufige Einstellung des Verfahrens die Behörde nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen. Da das Ermittlungsverfahren im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung – wie bereits dargelegt – jedenfalls keinerlei eindeutigen Nachweis dahingehend erbracht hat, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber seiner Gattin erfolgt wäre, war jedenfalls das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 12, Waffengesetz nicht erweisbar. Wozu noch kommt, dass der Tatbestand des Paragraph 12, Waffengesetz erfordert, dass neben dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache ebenfalls eine Prognoseentscheidung darüber zu ergehen hat, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall am 17.06.2016 um einen solchen handelte, welcher interfamiliär auf Probleme dahingehend zurückzuführen ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers einerseits mit dem bei ihm bestehenden Burnout Syndrom nicht wirklich umgehen konnte, sowie sie sich nach der Geburt des zweiten Kindes aufgrund der Probleme beim Stillen desselben in einer gereizten und aggressiven psychischen Stimmung befand, weshalb sowohl die verbale und die anschließende körperliche Gewalt zunächst von ihr ausging. Bei Berücksichtigung dieser Tatsachen und bei Würdigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers geht das Verwaltungsgericht deshalb, dies im Einklang mit den beiden vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Gutachten, sohin des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und der Psychologin, nicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer befürchtet werden muss, dass er in Hinkunft durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden wird. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen deshalb die Voraussetzungen, welche eine weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen könnten, nicht vor und war dieses aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war, sowie sie keine Rechtsfrage darstellt der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war, sowie sie keine Rechtsfrage darstellt der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1365.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.