RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-204/002-2017 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der Frau Mag. CZ auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Jänner 2017, Zl. HLA3-V-161/021, Zl. HLA3-V-161/029, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der Frau Mag. CZ auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Jänner 2017, Zl. HLA3-V-161/021, Zl. HLA3-V-161/029, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, den , BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit den angefochtenen Bescheiden verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen Zwangsstrafen in Höhe von je € 726,--. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der sie unter anderem, ohne nähere Begründung, Verfahrenshilfe beantragte. Mit hg. Schreiben vom
- Feber 2017 erteilte ihr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Verbesserungsauftrag und forderte sie unter gleichzeitiger Übermittlung eines Formblattes auf, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach der zufolge § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 13 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach der zufolge Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden Regelung des Paragraph 13, AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im konkreten Fall mangelte es dem Antrag insbesondere an einem Vermögensbekenntnis, sodass das Verwaltungsgericht mit Verbesserungsauftrag vorzugehen hatte. Zumal die Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, war der Antrag zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.204.002.2017.ua