O 1996), keine Folge gegeben wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Ing. MM, ***, ***, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter, Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163719, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996), keine Folge gegeben wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163719, dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163719, dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Berufung wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“„Die Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bescheid („Abbruchbescheid“) vom 25.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, wurde dem Beschwerdeführer Ing. MM vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz
O 1996) der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft ***, ***, Gdst. Nr. ***, KG ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Bauteile seien abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen. Innerhalb offener Frist könne bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um nachträgliche Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werden.Mit Bescheid („Abbruchbescheid“) vom 25.03.2016, GZ. IV/1-131-0/20141639, wurde dem Beschwerdeführer Ing. MM vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) der Auftrag erteilt, das auf der Liegenschaft ***, ***, Gdst. Nr. ***, KG ***, EZ ***, errichtete Einfamilienhaus innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Bauteile seien abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen. Innerhalb offener Frist könne bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen um nachträgliche Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werden. Begründend führte dazu das Stadtamt der Stadtgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge der Einreichung zur Abänderung der Baubewilligung vom 12.03.2012, GZ. 20113456, vom 11.03.2014 festgestellt worden wäre, dass der aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 09.10.2014 vorgelegte Lage- und Höhenplan der Ziviltechnikergesellschaft K und Partner, Unterschiede zum bewilligten Projekt aufweise. So sollte das Geländeniveau an der NW-Ecke die absolute Höhe von 328,26m ü.A. aufweisen; tatsächlich aber liege hier eine absolute Höhe von 328,60m ü.A. vor. Das stelle eine Abweichung 34cm dar. Die absolute Höhe des Gebäudes sollte auf 336,26m ü.A. liegen; tatsächlich liege hier eine absolute Höhe von 336,55m vor, was eine Abweichung von 29cm darstelle. Aufgrund dieser festgestellten Höhenüberschreitungen handle es sich nun hierbei um ein von der Baubewilligung wesentlich abweichendes Bauwerk, ein aliud, für das keine Baubewilligung vorliege. Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung vom 11.03.2014 sei zudem wegen Unvollständigkeit der Unterlagen
und 19 NÖ Bauordnung 1996, welche mit Verbesserungsauftrag vom 12.01.2015 mit einer Frist bis zum 12.02.2015 aufgefordert worden seien nachzureichen, mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ. 20141639, zurückgewiesen worden.Begründend führte dazu das Stadtamt der Stadtgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im Zuge der Einreichung zur Abänderung der Baubewilligung vom 12.03.2012, GZ. 20113456, vom 11.03.2014 festgestellt worden wäre, dass der aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 09.10.2014 vorgelegte Lage- und Höhenplan der Ziviltechnikergesellschaft K und Partner, Unterschiede zum bewilligten Projekt aufweise. So sollte das Geländeniveau an der NW-Ecke die absolute Höhe von 328,26m ü.A. aufweisen; tatsächlich aber liege hier eine absolute Höhe von 328,60m ü.A. vor. Das stelle eine Abweichung 34cm dar. Die absolute Höhe des Gebäudes sollte auf 336,26m ü.A. liegen; tatsächlich liege hier eine absolute Höhe von 336,55m vor, was eine Abweichung von 29cm darstelle. Aufgrund dieser festgestellten Höhenüberschreitungen handle es sich nun hierbei um ein von der Baubewilligung wesentlich abweichendes Bauwerk, ein aliud, für das keine Baubewilligung vorliege. Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung vom 11.03.2014 sei zudem wegen Unvollständigkeit der Unterlagen
Paragraphen 18 und 19 NÖ Bauordnung 1996, welche mit Verbesserungsauftrag vom 12.01.2015 mit einer Frist bis zum 12.02.2015 aufgefordert worden seien nachzureichen, mit Bescheid vom 24.03.2016, GZ. 20141639, zurückgewiesen worden. Eben dieser Bescheid wurde unter anderem dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 30.03.2016 zugestellt. In seiner durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 13.4.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Erstinstanz anzuweisen, einen rechtskräftigen Baubescheid auszustellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass Nichtigkeit dieses Bescheides eingewendet werde, da er in seinem Kopf keinen Bescheidadressaten ausweise und von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, zumal Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister und nicht „das Stadtamt“ wäre. Weiters hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10.07.2014 (gemeint offensichtlich: vom 15.07.2014) das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer ausgewiesen und sei auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung am 17.07.2014 auch anwesend gewesen. Die Behörde sei somit verpflichtet gewesen, sämtliche Zustellungen und Ladungen insbesondere auch des angefochtenen Bescheides ausschließlich den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zuzustellen, was nicht erfolgt sei. Es seien somit das gesamte Verfahren nach dem 17.07.2014 und insbesondere auch der hiermit angefochtene Bescheid nichtig. Soweit auf den Zurückweisungsbescheid vom 24.03.2016 verwiesen werde, werde eingewendet, dass dieser in Folge fristgerechter Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit der gegenständliche Abbruchbescheid auch deshalb nichtig erscheine. Im Übrigen habe entgegen der Begründung dieses Zurückweisungsbescheides der Beschwerdeführer sehr wohl sämtlichen geforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt und nachgewiesen, dass keinerlei Überbauung vorliege. Dem gegenständlichen Abbruchbescheid mangle es daher an jeglicher rechtlicher Grundlage. Wenn die Behörde der Meinung wäre, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, müsste sie Verbesserungsaufträge erteilen oder Nachfristen setzen. Gegebenenfalls könnte auch lediglich ein Rückbau um die angeschuldete Höhe von 34 cm bzw. 29 cm vorgeschrieben werden. Ein gänzlicher Abbruchbescheid erscheine geradezu willkürlich und jedenfalls nicht rechtens. Lediglich der Ordnung halber werde zudem angeführt, dass unter neuerlicher Vorlage der erforderlichen und längst vorgelegten Unterlagen um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werde.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass Nichtigkeit dieses Bescheides eingewendet werde, da er in seinem Kopf keinen Bescheidadressaten ausweise und von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre, zumal Baubehörde römisch eins. Instanz der Bürgermeister und nicht „das Stadtamt“ wäre. Weiters hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10.07.2014 (gemeint offensichtlich: vom 15.07.2014) das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer ausgewiesen und sei auch der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung am 17.07.2014 auch anwesend gewesen. Die Behörde sei somit verpflichtet gewesen, sämtliche Zustellungen und Ladungen insbesondere auch des angefochtenen Bescheides ausschließlich den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zuzustellen, was nicht erfolgt sei. Es seien somit das gesamte Verfahren nach dem 17.07.2014 und insbesondere auch der hiermit angefochtene Bescheid nichtig. Soweit auf den Zurückweisungsbescheid vom 24.03.2016 verwiesen werde, werde eingewendet, dass dieser in Folge fristgerechter Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit der gegenständliche Abbruchbescheid auch deshalb nichtig erscheine. Im Übrigen habe entgegen der Begründung dieses Zurückweisungsbescheides der Beschwerdeführer sehr wohl sämtlichen geforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt und nachgewiesen, dass keinerlei Überbauung vorliege. Dem gegenständlichen Abbruchbescheid mangle es daher an jeglicher rechtlicher Grundlage. Wenn die Behörde der Meinung wäre, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, müsste sie Verbesserungsaufträge erteilen oder Nachfristen setzen. Gegebenenfalls könnte auch lediglich ein Rückbau um die angeschuldete Höhe von 34 cm bzw. 29 cm vorgeschrieben werden. Ein gänzlicher Abbruchbescheid erscheine geradezu willkürlich und jedenfalls nicht rechtens. Lediglich der Ordnung halber werde zudem angeführt, dass unter neuerlicher Vorlage der erforderlichen und längst vorgelegten Unterlagen um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen angesucht werde. Mit dem hier nun angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 07.12.2016, GZ. STD-FBR-20163719, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe „des bisherigen Verwaltungsgeschehens“ und nach Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammenfassend aus, dass der angesprochenen Vollmacht vom 15.07.2014 zu entnehmen sei, dass die Vertretungsvollmacht die „umseits bezeichnete Bauangelegenheit“ betreffe und im Feld „Betrifft“ auf der ersten Seite des Schreibens das Bauvorhaben „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014, GU IV/1-131-0/201134556“ angeführt sei, sodass diese Parteienerklärung so zu deuten sei, dass diese erteilte Vertretungsvollmacht samt Zustellbevollmächtigung lediglich für das darauf angeführte Baubewilligungsverfahren gelte, nicht jedoch auch für das gegenständliche Abbruchverfahren; es bestehe diesbezüglich auch kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von der selben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne.
2 NÖ GO 1973 habe in der Stadtgemeinde *** das Stadtamt Organstellung und entscheide
Abs.3 NÖ GO 1973 in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Das Stadtamt als bescheiderlassende Behörde sei auch aus der Erledigung vom 25.03.2016 ersichtlich. Ebenso weise der Bescheid die Unterschrift des Genehmigenden, den individuellen Adressaten in der Person des Beschwerdeführers und den normativen Spruch aus.
Paragraph 18, Absatz 2, NÖ GO 1973 habe in der Stadtgemeinde *** das Stadtamt Organstellung und entscheide
Paragraph 42, Absatz 3, NÖ GO 1973 in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Das Stadtamt als bescheiderlassende Behörde sei auch aus der Erledigung vom 25.03.2016 ersichtlich. Ebenso weise der Bescheid die Unterschrift des Genehmigenden, den individuellen Adressaten in der Person des Beschwerdeführers und den normativen Spruch aus. Des Weiteren seien auf den vorliegenden Plänen mehrere in einem angeführte Abweichungen zu dem mit Bescheid vom 12.3.2012 bewilligten Einreichplan ersichtlich und können daher festgehalten werden, dass die tatsächliche Errichtung des Gebäudes jedenfalls abweichend von der erteilten Bewilligung erfolgt sei. Ein rechtliches „aliud“ sei dann anzunehmen, wenn eine Gebäude errichtet worden sei, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweiche. Die zahlreichen in einem dargestellten Abweichungen würden in Summe zum Ergebnis führen, dass eben das vorhandene Gebäude im Verhältnis zum genehmigten Einfamilienhaus
Baubewilligungsbescheid vom 12.03.2012 ein rechtliches „aliud“ darstelle und somit über keinerlei Baukonsens verfüge.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich vorgegeben sind, primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche – beurkundete – Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (VwGH 24.11.1993,
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich vorgegeben sind, primär nach den Bestimmungen der Vollmacht. Unter „Vollmacht“ ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich die für das Außenverhältnis allein maßgebliche – beurkundete – Erklärung der Partei gegenüber der Behörde zu verstehen (VwGH 24.11.1993, 93/02/0216), bei schriftlicher Vollmacht also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers (VwGH 11.05.2009, 2006/18/0170). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich mehrfach ausgesprochen, dass der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen ist, für welche Angelegenheit(en) Vollmacht erteilt wurde. Beruft sich demnach ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht, so ist für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis seine Behauptung maßgebend (VwGH 24.06.1999, 97/15/0131). Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren, über bereits schwebende oder auch erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zur Folge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass eigentlich von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163 u.v.a.). Beispielsweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine derartige enge Verfahrenseinheit zwischen einem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung eines Nachbarn (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115), zwischen einem Lenkererhebungsverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG und dem damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 23.11.2001, 98/02/0214) oder dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Zustellung des Klaglosstellungsbescheides gesehen, nicht aber etwa zwischen verwaltungsbehördlichem Titel- und anschließendem Vollstreckungsverfahren (VwGH 28.02.1996, 95/07/0190), zwischen dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162), zwischen den Verfahren betreffend die Entziehung der Apothekenkonzession und jenem zur Bestellung eines verantwortlichen Leiters der Apotheke (VwSlg. 13.221A/1990 mwN), zwischen dem Strafverfahren, das Anlass für die Entziehung der Lenkerberechtigung gewesen ist, und dem Entziehungsverfahren (VwGH 26.03.2004, 2004/02/0038) oder zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von der selben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379). Faktum ist, dass die Frage, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, jedenfalls im Einzelfall zu beurteilen ist. Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren, über bereits schwebende oder auch erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zur Folge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass eigentlich von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163 u.v.a.). Beispielsweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine derartige enge Verfahrenseinheit zwischen einem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung eines Nachbarn (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115), zwischen einem Lenkererhebungsverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG und dem damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 23.11.2001, 98/02/0214) oder dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Zustellung des Klaglosstellungsbescheides gesehen, nicht aber etwa zwischen verwaltungsbehördlichem Titel- und anschließendem Vollstreckungsverfahren (VwGH 28.02.1996, 95/07/0190), zwischen dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162), zwischen den Verfahren betreffend die Entziehung der Apothekenkonzession und jenem zur Bestellung eines verantwortlichen Leiters der Apotheke (VwSlg. 13.221A/1990 mwN), zwischen dem Strafverfahren, das Anlass für die Entziehung der Lenkerberechtigung gewesen ist, und dem Entziehungsverfahren (VwGH 26.03.2004, 2004/02/0038) oder zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von der selben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379). Faktum ist, dass die Frage, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, jedenfalls im Einzelfall zu beurteilen ist. Besteht aber kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es nach ständiger Judikatur darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134). Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zunächst vom Beschwerdeführer selbst ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt wurde und dieses Verfahren rechtskräftig diesen Antrag bewilligend beendet wurde. Auf Grund entsprechender Interventionen eines Grundstücksnachbarn einerseits, sich aus der vom Beschwerdeführer selbst der Baubehörde I. Instanz vorgelegten Fertigstellungsanzeige samt Auswechslungsplänen ergebend andererseits zeigte es sich für den Beschwerdeführer als erforderlich, ein weiteres Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zu stellen. Erst nach Stellen dieses vom Beschwerdeführer noch persönlich eingebrachten Antrages und nach Anberaumung einer weiteren Bauverhandlung aufgrund dieses Bauansuchens, jedoch noch vor Durchführung eben dieser, wurde von den nunmehrigen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Vollmacht gegenüber der Baubehörde gelegt. Nachdem in weiterer Folge – offensichtlich auf dieses Vertretungsverhältnis nicht achtend – von der Baubehörde I. Instanz mit dem Beschwerdeführer persönlich korrespondiert wurde, indem dieser mit zwei weiteren Schreiben aufgefordert wurde, weitere – nach Ansicht der Baubehörde fehlende – Urkunden vorzulegen, wurde einerseits von der Baubehörde I. Instanz das Bauansuchen
3 AVG zurückgewiesen, andererseits der hier verfahrensgegenständliche erstinstanzliche und demnach der verfahrensgegenständlichen Berufung zugrundeliegende Abbruchbescheid erlassen. Beide diese von der Baubehörde I. Instanz erlassenen Bescheide wurden wiederum nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt (und auch dies dementsprechend so verfügt), nicht jedoch einen Rechtsvertretern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zunächst vom Beschwerdeführer selbst ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses gestellt wurde und dieses Verfahren rechtskräftig diesen Antrag bewilligend beendet wurde. Auf Grund entsprechender Interventionen eines Grundstücksnachbarn einerseits, sich aus der vom Beschwerdeführer selbst der Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegten Fertigstellungsanzeige samt Auswechslungsplänen ergebend andererseits zeigte es sich für den Beschwerdeführer als erforderlich, ein weiteres Bauansuchen auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zu stellen. Erst nach Stellen dieses vom Beschwerdeführer noch persönlich eingebrachten Antrages und nach Anberaumung einer weiteren Bauverhandlung aufgrund dieses Bauansuchens, jedoch noch vor Durchführung eben dieser, wurde von den nunmehrigen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Vollmacht gegenüber der Baubehörde gelegt. Nachdem in weiterer Folge – offensichtlich auf dieses Vertretungsverhältnis nicht achtend – von der Baubehörde römisch eins. Instanz mit dem Beschwerdeführer persönlich korrespondiert wurde, indem dieser mit zwei weiteren Schreiben aufgefordert wurde, weitere – nach Ansicht der Baubehörde fehlende – Urkunden vorzulegen, wurde einerseits von der Baubehörde römisch eins. Instanz das Bauansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, andererseits der hier verfahrensgegenständliche erstinstanzliche und demnach der verfahrensgegenständlichen Berufung zugrundeliegende Abbruchbescheid erlassen. Beide diese von der Baubehörde römisch eins. Instanz erlassenen Bescheide wurden wiederum nur dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt (und auch dies dementsprechend so verfügt), nicht jedoch einen Rechtsvertretern. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist nun gegenständlich von einem „so engen Verfahrenszusammenhang“ auszugehen, dass im Sinne der obigen Judikatur von derselben Angelegenheit bzw. Rechtssache in Bezugnahme auf das nachträgliche Baubewilligungsverfahren einerseits und dem verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Verfahren andererseits gesprochen werden kann. Unzweifelhaft liegen zwei getrennte Verfahren nach der NÖ Bauordnung vor, was nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber eben nicht hindert, trotzdem von derselben Angelegenheit oder Rechtssache auszugehen. Andernfalls würde der dargestellten Judikatur der Sinn entzogen werden, wonach sich eine Vollmacht auch auf ein erst später anhängig werdendes Verfahren beziehen kann. Im konkreten Fall muss zwangsläufig ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren in einen baupolizeilichen Auftrag auf Abbruch des Bauwerkes münden, wenn hinsichtlich des errichteten Bauwerkes nicht nach Ansicht der Baubehörde zur inhaltlichen Entscheidung ausreichende Unterlagen vorgelegt wurden und demnach dieses nachträgliche Bauansuchen zurückzuweisen ist. Dies resultiert eben aus der Bestimmung des § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks unter anderem anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Diesbezüglich ist somit von einem einheitlichen Verfahrensgang auszugehen, den die Baubehörde bei dieser Konstellation einzuhalten hat (und es nicht etwa auch in deren Ermessen steht) und was dem Beschwerdeführer als Bauwerber auch bei Stellen des Bauansuchens und bei Erteilung einer Vollmacht zumindest bekannt gewesen sein musste.Im konkreten Fall muss zwangsläufig ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren in einen baupolizeilichen Auftrag auf Abbruch des Bauwerkes münden, wenn hinsichtlich des errichteten Bauwerkes nicht nach Ansicht der Baubehörde zur inhaltlichen Entscheidung ausreichende Unterlagen vorgelegt wurden und demnach dieses nachträgliche Bauansuchen zurückzuweisen ist. Dies resultiert eben aus der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014, wonach die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks unter anderem anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Diesbezüglich ist somit von einem einheitlichen Verfahrensgang auszugehen, den die Baubehörde bei dieser Konstellation einzuhalten hat (und es nicht etwa auch in deren Ermessen steht) und was dem Beschwerdeführer als Bauwerber auch bei Stellen des Bauansuchens und bei Erteilung einer Vollmacht zumindest bekannt gewesen sein musste. Im Ergebnis muss somit gegenständlich von einem so engen Verfahrenszusammenhang ausgegangen werden, dass nur von derselben Angelegenheit oder Rechtsache gesprochen werden kann. Die Argumentation der Berufungsbehörde wonach das gegenständliche Abbruchverfahren nicht in einem derart engen Verfahrenszusammenhang stehen kann, da das Gebäude sowohl von der Bewilligung vom 12.03.2012 als auch vom projektierten Gebäude abweicht, überzeugt nicht, sondern liegt vielmehr eben letzteres in der Natur eines Abbruchverfahrens. Doch selbst wenn man zur Auffassung kommen wolle, dass ein derart enger Verfahrenszusammenhang nicht bestehen sollte, ist immer noch auf die Parteienerklärung abzustellen, nämlich inwieweit diese so gedeutet werden kann, dass die Vollmachtsbekanntgabe nicht nur für das bereits anhängige, sondern auch für weitere oder andere – und zwar auch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anhängige – Verfahren der Behörde gelten soll. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es wiederum in der Natur der Sache liegt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreter in der gegenständlichen Vollmachtsbekanntgabe nicht bereits konkret auf ein oder das baupolizeiliche Verfahren Bezug nehmen konnten, war dieses Verfahren doch zum Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe noch gar nicht anhängig. Demzufolge konnte naturgemäß in der Vollmachtsbekanntgabe nur die Geschäftszahl des einzig zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahrens angeführt werden. Der Text der Vollmachtsbekanntgabe lautet, dass in „umseits bezeichneter Bauangelegenheit“ den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Vollmacht erteilt worden war. Im bezughabenden Betreff ist „Änderung der Baubewilligung vom 12.03.2014 (eben offensichtlich gemeint: 12.03.2012), GZ. IV/1-131-0/201134556“ angeführt. Es ist wohl nun nicht in Zweifel zu ziehen, sondern ergibt sich vielmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der gegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag aufgrund dessen ergangen ist, da das tatsächlich errichtete Bauwerk des Beschwerdeführers von ihm geändert zur erteilten Baubewilligung vom 12.03.2012 errichtet wurde, sodass aus dem Wortlaut resultierend das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren jedenfalls darin Deckung findet. Im Gegenteil wird zudem vom Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern nicht ausgeführt, dass konkret und nur im anhängigen Baubewilligungsverfahren Vollmacht erteilt wurde. Nicht zuletzt wurde vom Beschwerdeführer bzw. Rechtsvertretern auch zu keinem späteren Zeitpunkt auf eine diesbezügliche Einschränkung der Vollmacht hingewiesen. Vielmehr ist ja offenkundig, dass die Baubehörde auf dieses Vertretungsverhältnis nicht weiter achtend in weiterer Folge wiederum nur mit dem Beschwerdeführer selbst korrespondierte. Im Ergebnis bedeutet dies nun, dass sich auch aus der Parteienerklärung selbst ergibt, dass sich das Vertretungsverhältnis auch auf das später eingeleitete und nun verfahrensgegenständliche Verfahren bezieht. Zusammenfassend wäre somit der gegenständliche Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 25.3.2016 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu aber im Gegenteil, dass eben dieser Bescheid (wiederum nur) dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde und richtete sich auch zuvor die Zustellverfügung nur an den Beschwerdeführer selbst.
3 Zustellgesetz hat die Behörde dann, wenn eben ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, eben diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz hat die Behörde dann, wenn eben ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, eben diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Durch die Erteilung und Bekanntgabe der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertreter hätte somit der gegenständliche Bescheid der Baubehörde I. Instanz ebenso an die Kanzlei seiner Rechtsvertreter als Empfänger im formellen Sinn zugestellt werden müssen. Tatsächlich ist dieses Original der Ausfertigung (nur) dem Beschwerdeführer selbst und nicht dessen Rechtsvertretern zugekommen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber etwa die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich in weiterer Folge eine Kopie dieses Bescheides zugekommen ist, der im Original aber eben nicht den im Verfahren ausgewiesenen Vertretern der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertretern gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl. VwGH 30.9.1999, 99-02-0102 u.v.a.). Sollte den Vertretern der Partei etwa in weiterer Folge eine Kopie des Bescheides zukommen, ist somit zu beachten, dass dadurch ein allfälliger Zustellmangel
3 Zustellgesetz nicht geheilt wird. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Durch die Erteilung und Bekanntgabe der Bevollmächtigung seiner Rechtsvertreter hätte somit der gegenständliche Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz ebenso an die Kanzlei seiner Rechtsvertreter als Empfänger im formellen Sinn zugestellt werden müssen. Tatsächlich ist dieses Original der Ausfertigung (nur) dem Beschwerdeführer selbst und nicht dessen Rechtsvertretern zugekommen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber etwa die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid durch einen Parteienvertreter bzw. der Umstand, dass diesem tatsächlich in weiterer Folge eine Kopie dieses Bescheides zugekommen ist, der im Original aber eben nicht den im Verfahren ausgewiesenen Vertretern der Partei, sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertretern gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche VwGH 30.9.1999, 99-02-0102 u.v.a.). Sollte den Vertretern der Partei etwa in weiterer Folge eine Kopie des Bescheides zukommen, ist somit zu beachten, dass dadurch ein allfälliger Zustellmangel
Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz nicht geheilt wird. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit gegenständlich kein anfechtbarer Bescheid der Baubehörde I. Instanz vor (siehe dazu etwa auch VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173), sodass auch eine Berufung dagegen infolge eines fehlenden Anfechtungsgegenstandes nicht möglich ist, sodass in weiterer Folge eine trotzdem dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen ist.Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit gegenständlich kein anfechtbarer Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vor (siehe dazu etwa auch VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173), sodass auch eine Berufung dagegen infolge eines fehlenden Anfechtungsgegenstandes nicht möglich ist, sodass in weiterer Folge eine trotzdem dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen ist. Demzufolge war gegenständlich der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der Spruch des Berufungsbescheides dahingehend abgeändert wird, dass eben die Berufung schon als unzulässig zurückzuweisen war. Aus diesem Grund erübrigt sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündlichen Erörterung eine weiter Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündlichen Erörterung eine weiter Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auch die zahlreich rezitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auch die zahlreich rezitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.303.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.