F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
Vm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren und damit volljährig sei. Sie gelte daher nicht als Familienangehörige im Sinne des NAG, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich. 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. November 2016 wurde dieser Antrag
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren und damit volljährig sei. Sie gelte daher nicht als Familienangehörige im Sinne des NAG, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht erforderlich. 1.
dem bei Antragstellung vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichtes *** vom
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ 3.2.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. 3.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher – anhand besonderer Umstände des Einzelfalles – ausnahmsweise aus Gründen des Art. 8 EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln wäre (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin durch die Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten.Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher – anhand besonderer Umstände des Einzelfalles – ausnahmsweise aus Gründen des Artikel 8, EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln wäre vergleiche , etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt vergleiche , dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin durch die Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, , Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.68.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.