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{'item': 'LVwG-AV-961/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 95§ 3§ 18§ 8§ 32Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-961/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau NSG, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am
  3. September 2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. 1.
  4. Die Niederösterreichische Landesregierung wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom
  5. August 2016 ab, wobei die Entscheidung auf §§ 11a Abs. 1, 39 StbG sowie § 31 Abs. 1 und §§ 29 iVm 95 FPG gestützt wurde. 1.
  6. Die Niederösterreichische Landesregierung wies diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom
  7. August 2016 ab, wobei die Entscheidung auf Paragraphen 11 a, Absatz eins, 39, StbG sowie Paragraph 31, Absatz eins und Paragraphen 29, in Verbindung mit 95 FPG gestützt wurde. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Lücke vom
  8. Jänner 2015 bis
  9. Jänner 2015 in ihrem rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt aufweise, weil ihre Legitimationskarte bis
  10. Dezember 2014 gültig gewesen sei und sie erst am
  11. Jänner 2015 eine neue beantragt habe. Legitimationskarten seien nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ausgestellte Verlängerung werde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Der Antrag der Beschwerdeführerin müsse daher mangels ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von sechs Jahren abgewiesen werden. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2009 beim Büro der VND in *** ununterbrochen angestellt und sie halte sich seit dieser Zeit ununterbrochen in Österreich auf. Ihr Dienstvertrag sei befristet bis Jahresende ausgestellt worden und in Folge immer um ein Jahr verlängert worden. Die belangte Behörde interpretiere § 11a Abs. 1 StbG dahingehend, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von sechs Jahren über lückenlos aneinandergereihte Legitimationskarten verfügen müsse. Der Norm werde somit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt und es werde die Norm denkunmöglich ausgelegt. Die Rechtsansicht würde zu dem völlig unbilligem Ergebnis führen, dass auf Grund der verspäteten Beantragung der Legitimationskarte kein Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünde, obwohl die Beschwerdeführerin während der Lücke materiell die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte erfüllt habe. Der Antrag würde somit an einem völlig geringfügigen Formalfehler scheitern. Dies würde eine Verletzung in Art. 8 EMRK begründen und zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis (Art. 7 Abs. 1 B-VG; Art. 14 EMRK; BVG-Rassendiskriminierung) führen. Das Abstellen auf den Antragszeitpunkt widerspreche weiters auch dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien sowie dem § 95 FPG, weshalb für die Ausstellung einer Legitimationskarte kein Antrag erforderlich sei. Maßgeblich sei vielmehr die Notifizierung durch die Vereinten Nationen, die seit Mai 2009 ununterbrochen aufrecht sei. Die belangte Behörde interpretiere Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG dahingehend, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von sechs Jahren über lückenlos aneinandergereihte Legitimationskarten verfügen müsse. Der Norm werde somit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt und es werde die Norm denkunmöglich ausgelegt. Die Rechtsansicht würde zu dem völlig unbilligem Ergebnis führen, dass auf Grund der verspäteten Beantragung der Legitimationskarte kein Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bestünde, obwohl die Beschwerdeführerin während der Lücke materiell die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte erfüllt habe. Der Antrag würde somit an einem völlig geringfügigen Formalfehler scheitern. Dies würde eine Verletzung in Artikel 8, EMRK begründen und zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis (Artikel 7, Absatz eins, B-VG; Artikel 14, EMRK; BVG-Rassendiskriminierung) führen. Das Abstellen auf den Antragszeitpunkt widerspreche weiters auch dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien sowie dem Paragraph 95, FPG, weshalb für die Ausstellung einer Legitimationskarte kein Antrag erforderlich sei. Maßgeblich sei vielmehr die Notifizierung durch die Vereinten Nationen, die seit Mai 2009 ununterbrochen aufrecht sei. Die Rechtsansicht der Behörde stehe auch mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Härtefällen im Widerspruch. Durch den bloßen Formalfehler, der dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, sei kein öffentliches Interesse beeinträchtigt. Demgegenüber werde die Beschwerdeführerin massiv in ihren Rechten beeinträchtigt. Da über 50 internationale Organisationen ihren Sitz in Österreich hätten und mit derselben Problematik konfrontiert sein könnten, liege auch kein bloß vereinzelter Härtefall vor. Die Behörde hätte die genauen Umstände der verspäteten Antragstellung feststellen müssen. Die Verspätung sei nämlich ihrem Dienstgeber anzulasten. Die Beschwerdeführerin sei erstmals mit E-Mail vom
  13. Dezember 2014 informiert worden, dass sie ihren Dienstvertrag unterfertigen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf Urlaub gewesen. Zwischen Weihnachten und Neujahr sei sie nur am
  14. und
  15. Dezember 2014 im Büro gewesen, um ein dringendes Projekt zu beenden. Die Unterfertigung des Dienstvertrages an diesen beiden Tagen sei für sie völlig unmöglich gewesen. Des Weiteren widerspreche die behördliche Auslegung auch dem Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau. § 11a Abs. 1 StbG dürfe nicht restriktiv und formalistisch ausgelegt werden. Die Behörde habe auch Willkür geübt, weil sie sich über die Bestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom
  16. August 2015 hinweggesetzt habe, wonach die Beschwerdeführerin ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet gewesen sei. Des Weiteren widerspreche die behördliche Auslegung auch dem Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau. Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG dürfe nicht restriktiv und formalistisch ausgelegt werden. Die Behörde habe auch Willkür geübt, weil sie sich über die Bestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom
  17. August 2015 hinweggesetzt habe, wonach die Beschwerdeführerin ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet gewesen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Weiter wurde – im Falle, dass eine entsprechende Interpretation nicht möglich sei – angeregt, eine Gesetzesaufhebung (§ 11a Abs. 1 StbG) bzw. Verordnungsaufhebung (VO BGBl. II Nr. 137/2010) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Weiter wurde – im Falle, dass eine entsprechende Interpretation nicht möglich sei – angeregt, eine Gesetzesaufhebung (Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG) bzw. Verordnungsaufhebung (VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010,) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. 1.
  18. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  20. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie verfügt seit dem Jahr 2001 über einen Wohnsitz in Österreich. Ihr wurden vor Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft folgende Legitimationskarten (Lichtbildausweise

§ 95

FPG) der grünen Kategorie ausgestellt: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie verfügt seit dem Jahr 2001 über einen Wohnsitz in Österreich. Ihr wurden vor Beantragung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft folgende Legitimationskarten (Lichtbildausweise

Paragraph 95, FPG) der grünen Kategorie ausgestellt: ● Nr. ***: beantragt am 05.05.2009 ausgestellt am 06.05.2009 gültig bis 31.12.2009 beantragt am 05.05.2009, ausgestellt am 06.05.2009, gültig bis 31.12.2009, ● Nr. ***: beantragt am 15.12.2009 ausgestellt am 23.12.2009 gültig bis 31.12.2010 beantragt am 15.12.2009 , ausgestellt am 23.12.2009, gültig bis 31.12.2010, ● Nr. ***: beantragt am 14.10.2010 ausgestellt am 18.10.2010 gültig bis 31.12.2011 (retour am 11.07.2011, Namensänderung) beantragt am 14.10.2010 , ausgestellt am 18.10.2010 , gültig bis 31.12.2011 , (retour am 11.07.2011, Namensänderung), ● Nr. ***: beantragt am 11.07.2011 ausgestellt am 13.07.2011 gültig bis 31.12.2011 beantragt am 11.07.2011 , ausgestellt am 13.07.2011, gültig bis 31.12.2011, ● Nr. ***: beantragt am 29.11.2011 ausgestellt am 30.11.2011 gültig bis 31.12.2012 beantragt am 29.11.2011, ausgestellt am 30.11.2011 , gültig bis 31.12.2012, ● Nr. ***: beantragt am 06.12.2012 ausgestellt am 10.12.2012 gültig bis 31.12.2013 beantragt am 06.12.2012, ausgestellt am 10.12.2012, gültig bis 31.12.2013, ● Nr. ***: beantragt am 31.12.2013 ausgestellt am 08.01.2014 gültig bis 30.09.2014 beantragt am 31.12.2013 , ausgestellt am 08.01.2014 , gültig bis 30.09.2014, ● Nr. ***: beantragt am 09.09.2014 ausgestellt am 15.09.2014 gültig bis 31.12.2014 beantragt am 09.09.2014 , ausgestellt am 15.09.2014 , gültig bis 31.12.2014, ● Nr. ***: beantragt am 07.01.2015 ausgestellt am 15.01.2015 gültig bis 31.12.2015 beantragt am 07.01.2015 , ausgestellt am 15.01.2015, gültig bis 31.12.2015 Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum zwischen

  1. Jänner 2014 und
  2. Jänner 2014 sowie im Zeitraum zwischen
  3. Jänner 2015 und
  4. Jänner 2015 auch über kein anderes Aufenthaltsrecht. 2.
  5. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den ausgestellten Legitimationskarten beruhen dabei vor allem auf den Mitteilungen des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom
  6. Dezember 2015 und
  7. März
  8. Insofern in der Beschwerde auf die Bestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom
  9. August 2015 verwiesen wird (wonach der Beschwerdeführerin durchgehend Legitimationskarten ausgestellt worden seien), ist dem bereits entgegenzuhalten, dass diese (pauschale) Bestätigung im Vergleich zu den aktuelleren und konkreten Mitteilungen als überholt anzusehen ist. Davon abgesehen wird seitens der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal vorgebracht, dass ihr durchgehend Legitimationskarten ausgestellt worden seien. Die verspätete Antragstellung im Jänner 2015 ist vielmehr als unstrittig zu bezeichnen (s. etwa S 8 f der Beschwerde). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
  10. Jänner 2014 und
  11. Jänner 2014 sowie im Zeitraum zwischen
  12. Jänner 2015 und
  13. Jänner 2015 auch über kein anderes Aufenthaltsrecht verfügte, ist ebenso als unstrittig zu bezeichnen und es ist auch diesbezüglich auf die unbedenkliche Aktenlage zu verweisen (s. auch etwa die Mitteilungen der MA 35 vom 2.10.2015, des BFA vom 11.11.2015 und der IVW1 vom 5.4.2016).
  14. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  15. § 11a Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, (StbG) lautet wörtlich (soweit relevant):3.
  16. Paragraph 11 a, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF, (StbG) lautet wörtlich (soweit relevant): „§ 11a.

(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn […]“„§ 11a.
(1)Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn […]“ 3.
  1. § 31 Abs. 1 und §§ 29 und 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (FPG) lauten wörtlich: 3.
  2. Paragraph 31, Absatz eins und Paragraphen 29 und 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (FPG) lauten wörtlich: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine , EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

  1. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ „Träger von Privilegien und Immunitäten §
  2. Fremde, denen ein Lichtbildausweis

§ 95

ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.“Paragraph 29, Fremde, denen ein Lichtbildausweis

Paragraph 95, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.“ „Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten §

  1. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.“Paragraph 95, Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.“ 3.
  2. Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010, lautete wörtlich: 3.
  3. Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010,, lautete wörtlich: „Auf Grund des § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, und § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2002, wird verordnet: „Auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, und Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,, wird verordnet: § 1.

(1)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.Paragraph eins,
(1)Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2)Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3)Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
(4)Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen. § 2.
(1)Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:Paragraph 2,
(1)Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
  1. in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
  2. in oranger Farbe für Berufskonsuln;
  3. in gelber Farbe für Honorarkonsuln;
  4. in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
  5. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
  6. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
  7. in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;
  8. in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde.
  9. in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde.
(2)Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunität zu versehen. § 3.
(1)Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nichtParagraph 3,
(1)Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im Paragraph 2, genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
  1. für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
  2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
  3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2)Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind
(2)Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind
  1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
  2. die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus) sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
  4. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(3)Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. § 4. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Paragraph 4, Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 5.
(1)Diese Verordnung tritt mit 17. Mai 2010 in Kraft.Paragraph 5,
(1)Diese Verordnung tritt mit 17. Mai 2010 in Kraft.
(2)Die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 189/2003, tritt mit Ablauf des 16. Mai 2010 außer Kraft.“
(2)Die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,, tritt mit Ablauf des
  1. Mai 2010 außer Kraft.“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  3. Zur Beschwerdeabweisung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides: Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich ist, verlangt § 11a Abs. 1 StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet. Wie aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ersichtlich ist, verlangt Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung („rechtmäßig und ununterbrochen“) Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen durchgehenden („ununterbrochenen“) legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen dabei vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel

§ 8NAG (vgl. etwa Vw

GH 22.5.2014, 2013/01/0108; 18.12.2014, Ro 2014/01/0016; 6.7.2016, Ra 2016/01/0089).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung („rechtmäßig und ununterbrochen“) Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen durchgehenden („ununterbrochenen“) legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen dabei vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, NAG vergleiche etwa VwGH 22.5.2014, 2013/01/0108; 18.12.2014, Ro 2014/01/0016; 6.7.2016, Ra 2016/01/0089). Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage weiters ergibt, werden Legitimationskarten (Lichtbildausweise

§ 95

FPG) nur auf Antrag ausgestellt, sie sind befristet auszustellen und ihre Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Die Gültigkeitsdauer ist auf Antrag zu verlängern. Der Lichtbildausweis bzw. die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage weiters ergibt, werden Legitimationskarten (Lichtbildausweise

Paragraph 95, FPG) nur auf Antrag ausgestellt, sie sind befristet auszustellen und ihre Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Die Gültigkeitsdauer ist auf Antrag zu verlängern. Der Lichtbildausweis bzw. die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/01/0280, wörtlich ausgeführt: „Der Beschwerdeführer ist ein Fremder, dem ein Lichtbildausweis

§ 95FPG ausgestellt wurde.

Er benötigt während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum (§ 29 FPG). Der Beschwerdeführer hat (zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung) den Lichtbildausweis

§ 32Abs.

4 FPG mit sich zu führen.„Der Beschwerdeführer ist ein Fremder, dem ein Lichtbildausweis

Paragraph 95, FPG ausgestellt wurde. Er benötigt während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum (Paragraph 29, FPG). Der Beschwerdeführer hat (zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung) den Lichtbildausweis

Paragraph 32, Absatz 4, FPG mit sich zu führen. Ist die Gültigkeitsdauer der befristete ausgestellten Legitimationskarte abgelaufen, diese daher ungültig geworden und nach § 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2010 einzuziehen, dann benötigt der Beschwerdeführer - entgegen seiner vorgebrachten Ansicht - zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet ein Visum, gilt die in § 29 FPG umschriebene Ausnahme davon doch nur während der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte. Auch gilt zufolge dem § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2010, Zl. 2010/22/0162).Ist die Gültigkeitsdauer der befristete ausgestellten Legitimationskarte abgelaufen, diese daher ungültig geworden und nach Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010, einzuziehen, dann benötigt der Beschwerdeführer - entgegen seiner vorgebrachten Ansicht - zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet ein Visum, gilt die in Paragraph 29, FPG umschriebene Ausnahme davon doch nur während der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte. Auch gilt zufolge dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2010, Zl. 2010/22/0162). Die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei nicht verpflichtet, sich um die Ausstellung einer Legitimationskarte zu kümmern, weil für ihn als Angestellter der OFID automatisch die Sichtvermerksfreiheit gelte, trifft nicht zu (vgl. §§ 29 FPG und 1 Abs. 2 Z. 2 NAG).Die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei nicht verpflichtet, sich um die Ausstellung einer Legitimationskarte zu kümmern, weil für ihn als Angestellter der OFID automatisch die Sichtvermerksfreiheit gelte, trifft nicht zu vergleiche Paragraphen 29, FPG und 1 Absatz 2, Ziffer 2, NAG). Der Beschwerdeführer vermag zudem keine Bestimmung darzutun, nach der für den Zeitraum zwischen Ablauf und Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sind Legitimationskarten doch nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des § 29 FPG (bzw. des § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes
  3. Jänner 2011 bis
  4. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher nach § 31 FPG, dann kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.“Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes
  5. Jänner 2011 bis
  6. Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.“ Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin – auf Grund des nicht lückenlos bestehenden Aufenthaltsrechtes – das in § 11a Abs. 1 StbG normierte Erfordernis des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aktuell tatsächlich nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen vermag daran angesichts der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin – auf Grund des nicht lückenlos bestehenden Aufenthaltsrechtes – das in Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG normierte Erfordernis des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet aktuell tatsächlich nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen vermag daran angesichts der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern. Festzuhalten ist betreffend die Anregung der Beschwerdeführerin zur Beantragung der Gesetzes- bzw. Verordnungsaufhebung beim Verfassungsgerichtshof, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen entstanden sind. Soweit ersichtlich, sind derartige Bedenken bislang auch weder beim Verwaltungs- noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden (s. etwa auch VwGH 22.5.2014, 2013/01/0108, und den dort zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 7.6.2013, B 541/2012-14). Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.961.001.2016

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