← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2174/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2174/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

§§ 74ff Gew

O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie

Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die

§§ 74ff Gew

O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen undLager für Abfälle, die

Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden. Ad Betrieb einer Kompostieranlage: Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 37 sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß § 37 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter

  1. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, konsentiert ist. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984, dB römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 37, sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter
  2. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, konsentiert ist. Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre.Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der , Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre. Gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß § 32 WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten. Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß Paragraph 32, WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (bzw. der vormalige Anlageninhaber) den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kompostieranlage nicht mehr als fünf Jahre unterbrochen hat, sodass die verfahrensgegenständliche Anlage zumindest im angelasteten Tatzeitpunkt noch über eine abfallrechtliche Genehmigung verfügte, auch wenn die Anlage behördlich geschlossen war. Die dem Erkenntnis vom
  3. September 2015, LVwG-AB-08-0249, zu Grunde gelegte Rechtsnorm des § 55 AWG 2002 tritt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen - von Gesetzes wegen ein. Demnach hat die von der Strafbehörde in ihrer Begründung herangezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für das Beschwerdeverfahren LVwG-AB-08-0249 Relevanz und kann diesem Erkenntnis eine über dieses Beschwerdeverfahren hinausgehende Bedeutung, insbesondere für das verfahrensgegenständliche Rechtsmittelverfahren, nicht zugemessen werden.Die dem Erkenntnis vom
  4. September 2015, LVwG-AB-08-0249, zu Grunde gelegte Rechtsnorm des Paragraph 55, AWG 2002 tritt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen - von Gesetzes wegen ein. Demnach hat die von der Strafbehörde in ihrer Begründung herangezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für das Beschwerdeverfahren LVwG-AB-08-0249 Relevanz und kann diesem Erkenntnis eine über dieses Beschwerdeverfahren hinausgehende Bedeutung, insbesondere für das verfahrensgegenständliche Rechtsmittelverfahren, nicht zugemessen werden. Demnach war der Beschwerdeführer im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung für die Kompostieranlage, sodass er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat und spruchgemäß zu entscheiden ist. Auf Grund dieser Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf Grund dieser Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung wäre somit, dass diese Materialien im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme vom Geltungsbereich der abfallrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes relevant ist. Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut:, Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut: Der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Der subjektive Abfallbegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182).Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182). Die Strafbehörde ging in ihrer Entscheidung scheinbar davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig wäre.Die Strafbehörde ging in ihrer Entscheidung scheinbar davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtig wäre. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  5. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002]. Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu qualifizieren. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl. VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu qualifizieren. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage für die Lagerung von Abfallen im Rechtssinn sprechen zu können. Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2, K 49). Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach Paragraph 15, AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2,, K 49). Das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das Asphaltfräsgut ohne technisch begleitende Maßnahmen zwischengelagert hat, er also Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert und per se keine Abfallbehandlungsanlage betrieben hat. Auch steht die Lagerung weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert.Auch steht die Lagerung weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert. Nachdem für die verfahrensgegenständliche Lagerung keine abfallrechtliche Genehmigung im angelasteten Tatzeitpunkt erforderlich war, hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das Asphaltfräsgut die ihm angelastete Straftat nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 nach § 79 Abs. 1 Z 17, sowie die Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 strafbar ist. Hinzuweisen ist darauf, dass die Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17,, sowie die Lagerung entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 von nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 strafbar ist.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2174.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.