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{'item': 'LVwG-S-364/001-2017'}

Obsah (7)Art. 133§ 37Art. 130§ 15§ 44§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-364/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren: Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft *** in *** (EZ. ***, Grst.Nr. ***, KG ***) befindet sich im alleinigen grundbücherlichen Eigentum der SO Gesellschaft mbH. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** besteht für dieses Grundstück die Widmung „Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr“. Frau BHW (in der Folge: Beschwerdeführerin), geb. ***, schloss als Mieterin mit der Liegenschaftseigentümerin als Vermieterin einen Mietvertrag ab. Gegenstand des Vertrages war die Vermietung eines Zimmers auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Dauer von 3 Monaten ab
  2. November 2016 an die Beschwerdeführerin. Am
  3. November 2016 meldete die Beschwerdeführerin der zuständigen Meldebehörde ihren Hauptwohnsitz auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit Schreiben vom
  4. November 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung
  5. Mit Schreiben vom
  6. November 2016 ersuchte die Stadtgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) um Einleitung eines Strafverfahrens gem. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung
  7. An der Adresse *** hätten 13 Personen einen dauerhaften Wohnsitz gemeldet. Eine dauerhafte Wohnnutzung stelle gegenüber dem baurechtlichen Konsens eine Änderung des Verwendungszweckes dar und sei aufgrund der Widmung „Bauland-Sondergebiet-Fremdenverkehr“ nicht zulässig. Am
  8. Dezember 2016 erließ die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin mit folgendem Tatvorwurf: „Zeit: 17.11.2016 - 1.12.2016 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben in ***, *** Ihren dauerhaften Wohnsitz begründet und dadurch, dass sich das Gebäude bzw. das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im "BauIand-Sondergebiet—Fremdenverkehr" befindet, eine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt, ohne die

§ 37

(1)Z.2 NÖ Bauordnung erforderliche Anzeige getätigt zu haben.“Sie haben in ***, *** Ihren dauerhaften Wohnsitz begründet und dadurch, dass sich das Gebäude bzw. das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im "BauIand-Sondergebiet—Fremdenverkehr" befindet, eine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt, ohne die

Paragraph 37,

(1)Ziffer 2, NÖ Bauordnung erforderliche Anzeige getätigt zu haben.“ Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Jänner 2017, GZ BNS2-V-16 84815/5, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Zeit: 17.11.2016 - 1.12.2016 Tatbeschreibung: Sie haben in ***, *** Ihren dauerhaften Wohnsitz begründet und dadurch, dass sich das Gebäude bzw. das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im "BauIand-Sondergebiet—Fremdenverkehr" befindet, eine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt, ohne die

§ 37

(1)Z.2 NÖ Bauordnung erforderliche Anzeige bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** getätigt zu haben.“Sie haben in ***, *** Ihren dauerhaften Wohnsitz begründet und dadurch, dass sich das Gebäude bzw. das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** im "BauIand-Sondergebiet—Fremdenverkehr" befindet, eine Änderung des Verwendungszwecks herbeigeführt, ohne die

Paragraph 37,

(1)Ziffer 2, NÖ Bauordnung erforderliche Anzeige bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** getätigt zu haben.“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs.1 Z.2 NÖ Bauordnung“Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung“ Hierfür wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 218,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Verfahrenskosten wurden € 21,80 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung sei trotz Aufforderung nicht Gebrauch gemacht worden. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse als angemessen anzusehen. Mildernd sei die bisherige Straflosigkeit, erschwerend kein Umstand. Gegen dieses Straferkenntnis erhob namens der Beschwerdeführerin Frau Mag. CJC mit Schreiben vom
  1. Februar 2017 unter Vorlage eines Nachweises der Bevollmächtigung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich über Empfehlung einer Sozialarbeiterin in dem Zimmer in der *** eingemietet. Sie habe das Hotelzimmer bereits wieder geräumt und sei im Jänner in eine Wohnung in der *** umgezogen, wohin sie sich auch schon umgemeldet habe. Sie habe in gutem Glauben gehandelt, sich ordnungsgemäß gemeldet und einen Mietvertrag geschlossen. Wenn jemanden eine Schuld treffe, dann die Vermieterin. Die Beschwerdeführerin beziehe Notstandshilfe und verfüge über keinerlei finanzielle Reserven. Beantragt wurde, das Verfahren einzustellen bzw. eine Ermahnung auszusprechen. Als Anlage vorgelegt wurde der zwischen der SO Ges.m.b.H. und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Mietvertrag über die Benützung des Zimmers Nr. *** beginnend ab
  2. November 2016 für die Dauer von 3 Monaten. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aktenunterlagen.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
  5. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
  6. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…)
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon bezahlt sind, zurückzuerstatten. 2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … 2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 §
  3. Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
  1. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch - Festlegungen im Flächenwidmungsplan, … betroffen werden könnten; … §
  2. VerwaltungsübertretungenParagraph 37, Verwaltungsübertretungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer …
  1. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt,…
  2. ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt,, …
(2)Übertretungen nach …
  1. Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 10 und 13 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
  2. Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 10 und 13 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, … zu bestrafen. 2.
  3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Rechtliche Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, sie habe in der Schlossgasse 23 ihren dauerhaften Wohnsitz begründet und dadurch eine Änderung des Verwendungszweckes herbeigeführt ohne die dafür erforderliche Bauanzeige. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs.1 Z.2 NÖ Bauordnung verletzt.Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung verletzt.

§ 37Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein anzeigepflichtiges Vorhaben (§ 15) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 4 oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein anzeigepflichtiges Vorhaben (Paragraph 15,) ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, oder 5 ausführt oder ausführen lässt oder ein anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes, oder untersagtes Bauwerk benützt. Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände, nämlich erstens die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Bauanzeige und zweitens die Benützung eines anzeigepflichtigen, aber nicht angezeigten oder untersagten Bauwerkes. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerdeführerin nur der erste dieser beiden Tatbestände vorgeworfen, während ein Tatvorwurf im Hinblick auf den zweiten Tatbestand dieser Bestimmung nicht verfahrensgegenständlich ist. Vorgeworfen wird der Beschwerdeführerin somit, sie habe ein anzeigepflichtiges Vorhaben, die Änderung des Verwendungszweckes

§ 15Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014, ohne die erforderliche Bauanzeige ausgeführt.Vorgeworfen wird der Beschwerdeführerin somit, sie habe ein anzeigepflichtiges Vorhaben, die Änderung des Verwendungszweckes

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014, ohne die erforderliche Bauanzeige ausgeführt.

§ 15Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan betroffen werden könnten;

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan betroffen werden könnten; Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist die verfahrensgegenständliche Liegenschaft als Bauland-Sondergebiet gewidmet, als besonderer Zweck ist im Flächenwidmungsplan der Nutzungszusatz „Fremdenverkehr“ festgelegt. Im Bauland-Sondergebiet ist eine Wohnnutzung nur insoweit zulässig, als diese mit Rücksicht auf den vorhandenen Nutzungszusatz vorhanden sein muss (vgl. § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014).Entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist die verfahrensgegenständliche Liegenschaft als Bauland-Sondergebiet gewidmet, als besonderer Zweck ist im Flächenwidmungsplan der Nutzungszusatz „Fremdenverkehr“ festgelegt. Im Bauland-Sondergebiet ist eine Wohnnutzung nur insoweit zulässig, als diese mit Rücksicht auf den vorhandenen Nutzungszusatz vorhanden sein muss vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 2014). Die bloße Änderung des Verwendungszweckes in eine Wohnnutzung ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderungen erfordert dementsprechend

§ 15Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine schriftliche Bauanzeige.Die bloße Änderung des Verwendungszweckes in eine Wohnnutzung ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderungen erfordert dementsprechend

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 eine schriftliche Bauanzeige. Fraglich ist jedoch, inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin überhaupt geeignet sein konnte, eine Änderung des Verwendungszweckes herbeizuführen. Die Beherbergung von Gästen im Sinne des § 111 Gewerbeordnung wird jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gast bei längerem Aufenthalt seinen Hauptwohnsitz anmeldet. Die polizeiliche Meldung eines Hauptwohnsitzes kann bestenfalls ein Indiz für die Begründung einer Wohnnutzung sein. Durch die Einhaltung melderechtlicher Verpflichtungen allein kann der vorgeworfene Straftatbestand nach der NÖ Bauordnung jedenfalls nicht verwirklicht werden. Die Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 111, Gewerbeordnung wird jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gast bei längerem Aufenthalt seinen Hauptwohnsitz anmeldet. Die polizeiliche Meldung eines Hauptwohnsitzes kann bestenfalls ein Indiz für die Begründung einer Wohnnutzung sein. Durch die Einhaltung melderechtlicher Verpflichtungen allein kann der vorgeworfene Straftatbestand nach der NÖ Bauordnung jedenfalls nicht verwirklicht werden. Aus dem vorgelegten Mietvertrag der Beschwerdeführerin mit der Liegenschaftseigentümerin, der auf drei Monate befristet war, kann jedenfalls nicht auf die Absicht einer dauerhaften Wohnnutzung geschlossen werden. Vielmehr ist daraus abzuleiten, dass schon ursprünglich nur eine vorübergehende Beherbergung beabsichtigt war. Dass ein Mieter – oder Hotelgast – ein Hotelzimmer für drei Monate mietet, mag zwar nicht alltäglich sein, ist jedoch auch nicht unüblich, sodass allein dadurch seitens der Beschwerdeführerin der konsentierte Verwendungszweck des auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäudes noch nicht abgeändert werden konnte. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. zum Ausführen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung VwGH v. 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; sowie zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 VwGH vom

  1. September 2002, 2002/04/0077).Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen vergleiche zum Ausführen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung VwGH v. 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; sowie zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 VwGH vom
  2. September 2002, 2002/04/0077). Von einem Ausführenlassen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde (VwGH v. 2.7.2008, 2005/10/0189). Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") stellt somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des Vorhabens durch ein aktives Tun oder auf dessen Veranlassung (etwa durch Beauftragung entsprechender Arbeiten) ab. Entsprechende Handlungen der Beschwerdeführerin konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses enthält keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wodurch eine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes durch die Beschwerdeführerin herbeigeführt worden sein sollte. Es kann schließlich nicht Aufgabe eines Mieters oder Hotelgastes sein, sich um das Vorliegen eines Baukonsenses zu kümmern, kommt ihm doch keine Sachherrschaft an dem Gebäude zu. Die Beschwerdeführerin war weder in Kenntnis davon, über welche Widmung die gegenständliche Liegenschaft verfügt, noch war es ihre Aufgabe, vor Abschluss eines Mietvertrages zu überprüfen, ob eine entsprechende Widmung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher nicht begangen. Es war mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

§ 44Abs. 2 Vw

GVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

§ 52Abs. 9 Vw

GVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzutragen.

Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe Punkt 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.364.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.