4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 hat die RK Metallwarenfabrik GmbH (im Nachfolgenden: Antragstellerin) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Vergaberechtssache „Lieferung von Metallmöbeln (Garderobenspinde) für das Universitätsklinikum *** – 2.BA/2.BE-LOS4 Haus C + G, Gewerk 530/04.5A.07.01“ einen Antrag auf Nachprüfung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Als öffentlicher Auftraggeber wurde die V Grundstückverwaltung GmbH (im Nachfolgenden: Antragsgegnerin) genannt.Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 hat die RK Metallwarenfabrik GmbH (im Nachfolgenden: Antragstellerin) beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Vergaberechtssache „Lieferung von Metallmöbeln (Garderobenspinde) für das Universitätsklinikum *** – 2.BA/2.BE-LOS4 Haus C + G, Gewerk 530/04.5A.07.01“ einen Antrag auf Nachprüfung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Als öffentlicher Auftraggeber wurde die römisch fünf Grundstückverwaltung GmbH (im Nachfolgenden: Antragsgegnerin) genannt. Als gesondert anfechtbare Entscheidung wird die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin vom 15.12.2016 vorgebracht. Die Antragstellerin habe ihr Angebot rechtzeitig gestellt und sei mit einer Angebotssumme von € *** die Billigstbieterin. Die Antragsgegnerin habe offenbar erst nach Angebotseröffnung die Entscheidung getroffen, die Sperrmöglichkeit der Garderobenspinde nicht wie ursprünglich beabsichtigt und auch ausgeschrieben, sondern auf eine andere Art und Weise zu gestalten. Diese neue Art der Sperrmöglichkeit rechtfertige aber jedenfalls nicht den Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung, da keine neuen Umstände bzw. Änderungen nach Veröffentlichung der Ausschreibung eingetreten sind, sondern sich die Auftraggeberin einfach anders entschieden habe.
G könne ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung nur widerrufen, wenn sachliche Gründe vorliegen, dies sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegend.Die Antragsgegnerin habe offenbar erst nach Angebotseröffnung die Entscheidung getroffen, die Sperrmöglichkeit der Garderobenspinde nicht wie ursprünglich beabsichtigt und auch ausgeschrieben, sondern auf eine andere Art und Weise zu gestalten. Diese neue Art der Sperrmöglichkeit rechtfertige aber jedenfalls nicht den Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung, da keine neuen Umstände bzw. Änderungen nach Veröffentlichung der Ausschreibung eingetreten sind, sondern sich die Auftraggeberin einfach anders entschieden habe.
Paragraph 138, Absatz 2 und Paragraph 139, Absatz 2, BVergG könne ein öffentlicher Auftraggeber eine Ausschreibung nur widerrufen, wenn sachliche Gründe vorliegen, dies sei im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegend. Des Weiteren verweist die Antragstellerin darauf, dass die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen betreffend die Sperrmöglichkeit der Spinde vor allem jene sind, die das E-Schrankschloss GAT Smart.Lock 7001 betreffen. Diese Positionen stellen ein Volumen in Höhe von ca. 20 % des Gesamtvolumens der Ausschreibung dar. Somit wäre es der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, im Falle einer neuen Sperrmöglichkeit nur diese Positionen im Umfang von etwa 20 % des Ausschreibungsvolumens zu widerrufen und den Rest entsprechend zu vergeben. Die Antragsgegnerin habe vor der Schlichtungsstelle ihre Widerrufsentscheidung damit begründet, dass bereits im Jahre 2014 ein Angebot von einem anderen Unternehmen eingeholt worden sei. In weiterer Folge wäre im November 2016 neuerlich ein Angebot desselben Unternehmens eingeholt worden, welches allerdings eine Preissteigerung von 344 % gezeigt hätte. Dies entbehre alleine schon jeglicher Logik, da kein seriöses Unternehmen für die gleichen Produkte eine Preissteigerung von 344 % innerhalb von 2 Jahren anbieten würde. Somit dränge sich der Verdacht auf, dass die Antragsgegnerin nachträglich eine völlig andere Produktpalette angeboten haben wollte. Ausdrücklich hingewiesen wurde auch auf den Umstand, dass das neue Angebot vom 29.11.2016 stamme und somit nach dem Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren. Es wäre der Antragsgegnerin jedenfalls zuzumuten gewesen, die Angebote für die angeblich notwendigen Vorarbeiten vor diesem Angebot einzuholen und die gegenständlichen Angebote entsprechend auszuschreiben, damit nicht genau der gegenständliche Fall eintrete. Sollte die Antragsgegnerin tatsächlich eine andere Produktpalette als im Jahr 2014 für die Vorarbeiten ausgeschrieben haben, liege ein Sorgfaltsverstoß insbesondere darin, dass ihr zugemutet werden hätte können, sich über die üblichen Marktpreise zumindest ansatzweise vorab zu informieren, zumal sie ausreichend Sachverständige beschäftige, damit sie nicht durch eine Preissteigerung von 344 % überrascht werde. Im Weiteren trifft die Antragstellerin Ausführungen über den im Nachprüfungsverfahren gesetzlich geforderten drohenden Schaden sowie das Interesse am Vertragsabschluss, ebenso bezeichnet sie jene Rechte, in denen sie sich als verletzt erachtet. Letzten Endes beantragt die Antragstellerin die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Einräumung der Möglichkeit einer Akteneinsicht, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Kostenersatz. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Über diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19.01.2017 entschieden und der Antragsgegnerin untersagt, auf die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens, längstens bis einschließlich 17.03.2017, den Widerruf zu erklären. Noch vor Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte in ***, ***, mit Schriftsatz vom 31.01.2017 Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass im Zuge einer Auftragswertschätzung die Antragsgegnerin per 15.05.2014 ein Angebot bei der ARGE-EL Logistikzentrum eingeholt habe. Dieses Angebot habe sich auf den Betrag von € *** belaufen. Ein weiteres Angebot von dieser ARGE sei per 29.11.2016 eingeholt worden und habe dieses einen Betrag von € *** ergeben. Dies entspreche einer Steigerung von 344 % (richtig wohl: 244 %). Des Weiteren wurde auf die fehlende Antragslegitimation der Antragstellerin hingewiesen. Diese habe nämlich bei der Position 71.0204R des Leistungsverzeichnisses lediglich „***“ angegeben und sei dies nicht ausreichend. Insbesondere würden Angaben zur Größe des Produktes fehlen und stelle überdies die Angabe „***“ lediglich den Namen des Herstellers dar. Auch im Falle einer unechten Bieterlücke müsse eine exakte und spezifische Angabe zum angebotenen Produkt gemacht werden, die Unterlassung stelle einen unbehebbaren Mangel dar. Zum Widerruf wurde weiters vorgebracht, dass die exorbitante Preissteigerung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bewusst war, ansonsten sie die Ausschreibung in der gegenständlichen Form nicht vorgenommen hätte. Die Preissteigerung bedeute einen Wegfall der budgetären Deckung und damit einen sachlichen Widerrufsgrund
G. Daneben würde auch der zwingende Widerrufsgrund
G vorliegen. Auch wäre der von der Antragstellerin ins Treffen geführte teilweise Widerruf unzulässig, da die gegenständliche Ausschreibung eine Vergabe in Losen nicht vorsehe.Zum Widerruf wurde weiters vorgebracht, dass die exorbitante Preissteigerung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bewusst war, ansonsten sie die Ausschreibung in der gegenständlichen Form nicht vorgenommen hätte. Die Preissteigerung bedeute einen Wegfall der budgetären Deckung und damit einen sachlichen Widerrufsgrund
Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG. Daneben würde auch der zwingende Widerrufsgrund
Paragraph 139, Absatz eins, BVergG vorliegen. Auch wäre der von der Antragstellerin ins Treffen geführte teilweise Widerruf unzulässig, da die gegenständliche Ausschreibung eine Vergabe in Losen nicht vorsehe. Beantragt wurde die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, in eventu die Abweisung. Überdies wurde beantragt, die Angebote vom 15.05.2014 und 29.11.2016 von der Akteneinsicht auszunehmen, ebenso die im gegenständlichen Schriftsatz markierten Textstellen. Das erkennende Gericht hat am 10.03.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen der Parteienvertreter, Einvernahme der Zeugen JF, BH, Ing. WZ, WFe, Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Elektrotechnik und elektrische Anlagen sowie durch Einsicht in den gesamten Nachprüfungsakt bzw. Vergabeakt erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit EU-weiter Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom *** (***) sowie mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom *** hat die V Grundstückverwaltung GmbH als öffentlicher Auftraggeber (Antragsgegnerin) ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich über die Vergabe eines Lieferauftrages (Universitätsklinikum *** – 2.BA/2.BE-LOS4 Haus C + G, Gewerk 530/045A.07.01-Metallmöbel-Garderobenspinde) eingeleitet, die Bewertung der Angebote hat nach dem Prinzip des niedrigsten Preises zu erfolgen. Das Ende der Teilnahmefrist war mit 18.10.2016, 10.00 Uhr, angegeben.Mit EU-weiter Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom *** (***) sowie mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom *** hat die römisch fünf Grundstückverwaltung GmbH als öffentlicher Auftraggeber (Antragsgegnerin) ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich über die Vergabe eines Lieferauftrages (Universitätsklinikum *** – 2.BA/2.BE-LOS4 Haus C + G, Gewerk 530/045A.07.01-Metallmöbel-Garderobenspinde) eingeleitet, die Bewertung der Angebote hat nach dem Prinzip des niedrigsten Preises zu erfolgen. Das Ende der Teilnahmefrist war mit 18.10.2016, 10.00 Uhr, angegeben. Konkret umfasst der Ausschreibungsgegenstand die Herstellung, Lieferung und Montage von rund 1.400 Stück Garderobenspinde und auch die Lieferung und Montage von 1.400 Stück E-Schrankschlösser des Typs „GAT Smart.Lock 7001“ der GE GmbH als Schließvorrichtung. Das gesamte Garderobensystem sollte mittels einer Online-Spindsteuerung verwaltet und gesteuert werden, weshalb auch als Sperrvorrichtung das Schloss des Typs „GAT Smart.Lock 7001“ festgelegt wurde. Laut Angeboteröffnungsprotokoll langten insgesamt 4 Angebote ein, das Angebot der RK Metallwarenfabrik GmbH (Antragstellerin) war mit dem Betrag von € *** das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Unter Position 71.0204R Z ist in den Ausschreibungsunterlagen die Beschreibung von Rollwagen zu finden (ca. 80/60/170 mm, Ausführung wie in 71.02 beschrieben mit Rollen, stabile Ausführung mit 5 Fachböden, Regalwagen mit 4 Lenkrollen, davon 2 Rollen mit Doppelstopp, Vollgummirollen DN ca. 150 mm, Rollengehäuse Stahlblech verzinkt-chromatiert). Als Leitprodukt wurde dazu „Forster“ angegeben. Bei dieser Position hat die Antragsgegnerin eine Bieterlücke vorgesehen, sodass ein Bieter die Möglichkeit hat, neben dem angebotenen Leitprodukt Alternativprodukte anzugeben. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang als angebotenes Produkt „***“ angegeben. Nähere Ausführungen, insbesondere zu der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten angebotenen Größe oder sonstige Ausführungseigenschaften sind nicht angegeben. Neben der Antragstellerin (RK Metallwarenfabrik GmbH in ***, ***) existiert auch die „EM s.r.o.“ mit Sitz in ***, ***. Dieses in Tschechien situierte Unternehmen ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin und produziert und vertreibt ebenso die verfahrensgegenständlichen Produkte. Die Antragsgegnerin hat bei der ARGE-EL Logistikzentrum mit Datum 15.05.2014 ein Angebot betreffend Online-Spindsteuerung eingeholt und beläuft sich der Angebotspreis auf € ***. Mit Datum 29.11.2016 hat die Antragsgegnerin von der genannten ARGE ein weiteres Angebot eingeholt mit einem Angebotsbetrag von € *** (dies entspricht einer Steigerung von ca. 244 % gegenüber dem Angebot aus dem Jahre 2014). Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Angebote im Wesentlichen darin, dass das Angebot aus dem Jahre 2016 zusätzlich eine visualisierte Darstellung am Leitstand, die Redundanz der Netzteile sowie eine Spezialsoftware und eine Überwachung der Spindschlösser mittels Kontakt, welches im Schloss eingebaut ist, aufweist. Vorgabe beim zweiten Angebot war auch, dass das jeweilige Spindschloss beim Garderobenspind sowie das Kabel vom Schloss bis zum Verteilerkasten beigestellt werden. Dies war im 1. Angebot aus dem Jahre 2014 ebenfalls nicht berücksichtigt. Eine weitere Änderung bei dem im Jahre 2016 eingeholten Angebot gegenüber dem Angebot aus dem Jahre 2014 liegt in leistungsmäßiger Hinsicht vor. Beim Angebot aus dem Jahre 2016 ist berücksichtigt, dass jeder einzelne Garderobenspind eine Stromaufnahme von 1 Ampere aufweist und somit unter Berücksichtigung der Gesamtspindzahl (ca. 1.400 Stück) eine Strommenge von rund 1.400 Ampere zu berücksichtigen ist und dies auch einen größeren Verteilerkasten zur Folge hat, ebenso größere Netzgeräte in leistungsmäßiger Hinsicht. Eine weitere Änderung besteht im neuen Angebot aus dem Jahre 2016 in einer Spezialsoftware von ***. Vorgabe war in diesem Zusammenhang, dass eine Einbindung in das bestehende SiPass-System möglich ist. Bei dem genannten System handelt es sich um ein Verwaltungsprogramm. Hinsichtlich des Angebotes aus dem Jahre 2014 ist auszuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Detailplanung noch nicht gegeben war und damit bedingt eine entsprechend große Variabilität bestand. Bezüglich des Angebotes aus dem Jahre November 2016 wird festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt die Detailplanung bereits wesentlich intensiver und weiter fortgeschritten war, teilweise ergaben sich die geänderten Vorgaben auch aus Nutzergesprächen. Auf Grund der erheblichen Steigerung der Angebotssumme um rund 244 % hat die Antragsgegnerin wegen drohender Budgetüberschreitung die Widerrufserklärung abgegeben. Die Antragsgegnerin beabsichtigt für den Fall des Obsiegens im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren eine Neuausschreibung im Hinblick auf eine Offline-Lösung, welche jedenfalls budgetmäßig gedeckt sei. Die mittlerweile angestrebte Offline-Lösung würde eine Zentralsteuerung nicht enthalten und wäre somit auch eine Verkabelung der Spindschlösser nicht erforderlich. Eine Anbindung in das SiPass-System wäre nicht möglich, allerdings wäre die Redundanz bei der angestrebten Offline-Lösung jedenfalls gegeben. Dies wäre deshalb der Fall, weil die Steuerung jedes einzelnen Spindes über das Anlegen des Mitarbeiterausweises an das Schloss gegeben ist und stellt dies einen höheren Grad an Ausfallssicherung gegenüber jeder Online-Lösung dar. Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, die glaubwürdigen Zeugenaussagen, das schlüssige Sachverständigengutachten und stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu den Parteienvorbringen. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
2 Z 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 15). Eine Widerrufserklärung ist unzweifelhaft eine gesondert anfechtbare Entscheidung, dies wird von den Parteien auch nicht bestritten und erübrigen sich daher detaillierte Ausführungen darüber.
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ist das Landesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 15,). Eine Widerrufserklärung ist unzweifelhaft eine gesondert anfechtbare Entscheidung, dies wird von den Parteien auch nicht bestritten und erübrigen sich daher detaillierte Ausführungen darüber. Unzweifelhaft und unbestritten ist auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BVergG ist. Weiters kann nach § 5 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ein Unternehmer, der eine Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.Weiters kann nach Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ein Unternehmer, der eine Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat das Landesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
G als angeboten. Die §§ 98 Abs. 7 und 106 Abs. 7 BVergG sind die einzigen Stellen im BVergG, die das Wort „Bieterlücke“ erwähnen. Diese Bieterlücken werden auch als „unechte Bieterlücken“ bezeichnet.Hinsichtlich der Bieterlücken ist grundsätzlich festzustellen, dass es sich dabei um freie Zeilen oder Teile davon im Leistungsverzeichnis handelt, in die der Bieter das von ihm angegebene Produkt, Verfahren oder Leistungsmerkmal einträgt. Macht der öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er zur Wahrung des Wettbewerbs eine Bieterlücke vorsehen. Nennt nun ein Bieter kein Produkt, gilt das Leitprodukt
Paragraph 106, Absatz 7, BVergG als angeboten. Die Paragraphen 98, Absatz 7 und 106 Absatz 7, BVergG sind die einzigen Stellen im BVergG, die das Wort „Bieterlücke“ erwähnen. Diese Bieterlücken werden auch als „unechte Bieterlücken“ bezeichnet. Wenn nun ein Bieter, wie im gegenständlichen Fall, nicht das Leitprodukt anbieten möchte, so hat er Fabrikat und Type des gleichwertigen Produktes zu nennen, sodass das angebotene Produkt eindeutig und objektiv erkennbar ist und unverwechselbar feststeht. Lediglich dann, wenn ein Bieter bei der entsprechenden Position in der Bieterlücke nichts einsetzt, gilt das Leitprodukt als angeboten. Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin in der Bieterlücke die Angabe „***“ getätigt, keinerlei Angaben wurden hingegen über die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Größe und auch nicht hinsichtlich der Ausführung gemacht. Für das erkennende Gericht steht unzweifelhaft fest, dass unter „***“ lediglich der Hersteller zu verstehen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass EU-weit jedenfalls zwei selbstständige Unternehmen existieren, die in ihrer Firmenbezeichnung das Wort „***“ führen. Dabei handelt es sich einerseits um die Antragstellerin selbst, andererseits um ein selbstständiges Tochterunternehmen der Antragstellerin mit Sitz in Tschechien. Beide Unternehmen produzieren die verfahrensgegenständlichen Produkte. Damit ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass mit der bloßen Bezeichnung „***“ nicht einmal feststeht, von welchem konkreten Unternehmen (der Antragstellerin oder dem Unternehmen mit Sitz in Tschechien) die Produkte geliefert werden sollen. Weiters ist in keiner Hinsicht klargestellt, in welcher Größe und Ausführung diese Produkte geliefert werden würden. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass hinsichtlich der fehlenden Angaben davon ausgegangen werden dürfe, dass sie ident mit dem Leitprodukt ausgeführt würden, so ist dem zu entgegnen, dass für eine derartige Annahme jede Rechtsgrundlage fehlt. Nach ständiger Judikatur liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel vor, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde. Dadurch, dass die Antragstellerin noch im Nachhinein die Möglichkeit hätte, die geforderten Spezifikationen und die exakten Typen und exakten Fabrikate festzulegen, würde man der Antragstellerin zusätzliche Zeit zur Verfügung stellen, die den anderen Bietern bei der Ausarbeitung ihres Angebotes nicht gewehrt wurde. Damit käme der Antragstellerin jedenfalls eine Verbesserung der Wettbewerbsstellung zu. Eine solche Ausschreibungswidrigkeit stellt daher jedenfalls einen unbehebbaren Mangel dar, der zum zwingenden Ausscheiden des Angebotes führen muss (BVwG vom 12.02.2016, W1342118711-2/23E, BVwG vom 28.08.2014, W1382009787-2/16E u.a.).Eine solche Ausschreibungswidrigkeit stellt daher jedenfalls einen unbehebbaren Mangel dar, der zum zwingenden Ausscheiden des Angebotes führen muss (BVwG vom 12.02.2016, W1342118711-2/23E, BVwG vom 28.08.2014, , W1382009787-2/16E u.a.). Des Weiteren ist auf Grund der Judikatur (VwGH vom 12.05.2011, 2011/04/0043 u.a.) davon auszugehen, dass die Nachprüfungsbehörde befugt und bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet ist, bei der Beurteilung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, auch für andere Nachprüfungsanträge maßgebend ist. Im gegenständlichen Fall muss – wie ausführlich dargelegt – davon ausgegangen werden, dass das Angebot der Antragstellerin jedenfalls zwingend auszuscheiden gewesen wäre, sodass der Antragstellerin eine Antragslegitimation im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nicht zukommt. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Antragstellerin eine Antragslegitimation zukäme, wäre damit für die Antragstellerin nichts gewonnen, da in diesem Fall der Nachprüfungsantrag aus folgenden Überlegungen jedenfalls abzuweisen gewesen wäre:
G ist nach Ablauf der Angebotsfrist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wennGemäß Paragraph 139, Absatz eins, BVergG ist nach Ablauf der Angebotsfrist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
Gemäß Paragraph 139, Absatz 2, leg. cit. kann ein Vergabeverfahren widerrufen werden, wenn
nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten
Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.