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{'item': 'LVwG-AV-661/001-2014'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 133§ 126Art. 130§ 25§ 35§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-661/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 31.01.2013, Zl. GS5-SH-6855/016-2012, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese *** in *** zum Besuch der Tagesstätte der Erzdiözese *** in *** ab dem 01.09.2012 bis 30.09.
  2. Die Kosten für das Wohnen in der Höhe von zum damaligen Zeitpunkt € 2.488,20 monatlich und für den Besuch der Tagesstätte in der Höhe von zum damaligen Zeitpunkt € 1.023,90 monatlich, würden vorerst vom Land NÖ übernommen werden. Mit Bescheid vom 05.09.2014, Zl. GS5-SH-6855/019-2014, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese *** in *** und den Besuch der Tagesstätte der Erzdiözese *** in *** ab dem 01.10.2014 bis 31.08.
  3. Die Kosten für das Wohnheim in der Höhe von zum damaligen Zeitpunkt € 2.186,70 monatlich und für den Besuch der Tagesstätte in der Höhe von zum damaligen Zeitpunkt € 1.053,80 monatlich, würden ebenfalls vorerst vom Land NÖ übernommen werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2014, Zl. TUJ3-S-07461/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag für die gewährte Sozialhilfe in Höhe von € 543,60 monatlich. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend auf Kosten des Landes Niederösterreich im Wohnhaus bzw. in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in ***. Er nehme seit dem 28.04.2014 bis 27.04.2015 an einem Projekt des AMS und der Caritas teil und erhalte dafür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 22,65 täglich, € 679,50 monatlich. Davon müsse er 80% als monatlichen Kostenbeitrag für seine Unterbringung leisten. Sein Kostenbeitrag betrage daher ab dem 01.05.2014 monatlich € 543,
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten von seinem Sachwalter, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ohnehin schon aufgrund der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes die Ausgleichszulage aberkannt worden sei. Durch den nun eingeforderten Kostenbeitrag, welcher sich ebenfalls auf diese Beihilfe stütze, entstehe dem Beschwerdeführer nun ein finanzieller Nachteil von annähernd € 200,00 monatlich, obwohl das Projekt, in Zusammenhang mit welchem die Beihilfe gewährt worden sei, doch darauf abziele, den Beschwerdeführer von Beihilfen und staatlicher Unterstützung unabhängig zu machen. Verschärfend komme noch hinzu, dass die PVA für die im Mai und Juni bezogene Ausgleichszulage eine Ratenrückzahlung von monatlich € 154,41 fordere, was das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Geld weiter reduziere.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 06.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 06.03.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bezirksgericht Tulln um Übermittlung des Beschlusses betreffend die Bestellung des MK als Sachwalter des Beschwerdeführers. Mit Verständigung

§ 126AußStr

G vom 09.03.2017 kam das Bezirksgericht Tulln diesem Ersuchen nach.Mit Schreiben vom 06.03.2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bezirksgericht Tulln um Übermittlung des Beschlusses betreffend die Bestellung des MK als Sachwalter des Beschwerdeführers. Mit Verständigung

Paragraph 126, AußStrG vom 09.03.2017 kam das Bezirksgericht Tulln diesem Ersuchen nach.

  1. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13.09.2005, Zl. 12 P 10/05f-11 wurde Herr MK, wohnhaft in ***, ***, zum Sachwalter des Beschwerdeführers für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, für finanzielle Angelegenheiten, für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten sowie für die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, sofern dies über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens hinausgeht, bestellt. Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Hilfe zur sozialen Eingliederung durch den Aufenthalt im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese *** in *** zum Besuch der Tagesstätte der Erzdiözese *** in ***. Die Kosten für das Wohnheim betrugen im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 30.09.2013 monatlich € 2.488,20 und im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.08.2017 monatlich € 2.186,70 und für den Besuch der Tagesstätte im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 30.09.2013 monatlich € 1.023,90 und im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.08.2017 monatlich € 1.053,80, jeweils inkl. Anerkennungsbeitrag und zuzüglich allfälliger Fahrtkosten. Diese Kosten wurden vorerst vom Land Niederösterreich getragen. Im Zeitraum vom 28.04.2014 bis 27.04.2015 nahm der Beschwerdeführer an einem Projekt des AMS und der Caritas teil und erhielt dafür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 22,65 täglich, somit € 679,50 monatlich, sowie eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 1,90 täglich. Weiters erhielt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Waisenpension und Pflegegeld der Stufe 1, wovon er bereits vor der Erlassung des bekämpften Bescheides einen Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe leistete. Der Beschwerdeführer ist besachwaltet.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. TUJ3-S-07461/001, und ist auch unbestritten.
  3. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) lauten auszugsweise: § 35Paragraph 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. […]
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO) lauten auszugsweise: § 4Paragraph 4 Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension). […]
  4. Erwägungen:

§ 35Abs.

1 erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. stationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.

Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz NÖ SHG hat die Gewährung von Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter der Berücksichtigung des Einkommens und verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person, bei u.a. stationären Diensten auch unter der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer stationären Einrichtung

§ 32NÖ SHG.

Sein Einkommen und das von ihm bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. An Einkommen erhielt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl die Waisenpension von der Pensionsversicherungsanstalt als auch die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie die Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom AMS. Da sich der bekämpfte Bescheid jedoch nur auf den Kostenbeitrag resultierend aus der Beihilfe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes bezog (aus dem Einkommen aus der Waisenpension sowie aus dem Pflegegeld, wurde bereits davor ein Kostenbeitrag geleistet), ist auch nur dieses Einkommen und der daraus zu leistende Kostenbeitrag vom entscheidenden Gericht zu behandeln. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe in Form von Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Betreuung in einer stationären Einrichtung

Paragraph 32, NÖ SHG. Sein Einkommen und das von ihm bezogene Pflegegeld sind daher grundsätzlich von der Kostenbeitragspflicht umfasst. An Einkommen erhielt der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl die Waisenpension von der Pensionsversicherungsanstalt als auch die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie die Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom AMS. Da sich der bekämpfte Bescheid jedoch nur auf den Kostenbeitrag resultierend aus der Beihilfe zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes bezog (aus dem Einkommen aus der Waisenpension sowie aus dem Pflegegeld, wurde bereits davor ein Kostenbeitrag geleistet), ist auch nur dieses Einkommen und der daraus zu leistende Kostenbeitrag vom entscheidenden Gericht zu behandeln. Bei der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt es sich um sonstiges Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelVO. Somit haben 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Einkommens aus der genannten Beihilfe lediglich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 543,60 verpflichtete, während € 135,90 (dies entspricht 20% von € 679,50) beim Beschwerdeführer verblieben. Bei der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt es sich um sonstiges Einkommen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EigenmittelVO. Somit haben 20 % dieses Einkommens außer Ansatz zu bleiben. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Einkommens aus der genannten Beihilfe lediglich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von € 543,60 verpflichtete, während € 135,90 (dies entspricht 20% von € 679,50) beim Beschwerdeführer verblieben. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betrifft, dass ihm durch Heranziehung der Beihilfe zum Kostenersatz nun ein finanzieller Nachteil von annähernd € 200,00 monatlich entstehen würde, so kann dies vom Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer, bevor er an dem Projekt des AMS und der Caritas teilnahm und hierfür die verfahrensgegenständliche Beihilfe erhielt, Waisenpension, Pflegegeld der Stufe 1 sowie eine Ausgleichszulage in der Höhe von insgesamt € 951,93 erhielt, wovon jedoch bereits € 736,08 als Verpflegskostenanteil an das Land Niederösterreich geleistet wurde. Dem Beschwerdeführer selbst verblieben monatlich € 215,

  1. Ab dem 28.04.2014 erhielt der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beihilfe, wobei er hieraus zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 543,60 monatlich verpflichtet wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Ausgleichszulage in der Höhe von € 333,99 monatlich gestrichen. Da der Bezug der Beihilfe der Pensionsversicherungsanstalt erst verspätet bekannt wurde, wurde diese Ausgleichszulage zwei Monate lang zu Unrecht bezogen, weswegen es zu einem Überbezug in der Höhe von € 667,98 kam, welcher im Zuge einer Ratenzahlung vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten war. Die Waisenpension sowie das Pflegegeld der Stufe 1 wurde vom Beschwerdeführer jedoch weiterhin bezogen, wobei nach wie vor 20% (dies entspricht monatlich € 149,05) dem Beschwerdeführer angewiesen wurden. Mit den 20% der dem Beschwerdeführer verbleibenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (entspricht € 135,90) sowie der vollständig dem Beschwerdeführer verbleibenden Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von monatlich € 57,00, hatte der Beschwerdeführer somit € 341,95 zur Verfügung. Selbst in dem Zeitraum, in dem die zu viel bezogene Ausgleichszulage mittels Ratenzahlung zurückzuzahlen war, dürfte der Beschwerdeführer mehr als vor Gewährung der Beihilfe bezogen haben. Laut dessen eigener Aussage betrugen die Raten monatlich € 154,41, wobei auch hier davon ausgegangen werden muss, dass diese Rate nur zu 20% (also mit € 30,88) dem Beschwerdeführer angelastet wurde und die anderen 80% von dem dem Land Niederösterreich als Verpflegungskostenanteil überwiesenen Betrag abgezogen wurden, da ja auch dieser in Folge des Überbezuges der Ausgleichszulage zu hoch berechnet worden war. Somit stand dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum € 311,07 zur Verfügung, was über dem davor bezogenen Betrag von € 215,85 liegt.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.661.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.