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{'item': 'LVwG-S-1181/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1181/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau DP, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. April 2016, Zl. MDS2-V-16 3268/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
  6. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt (Anonymisierung in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.10.2015 bis 13.01.2016 Tatbeschreibung: Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin von Herrn [X.], welcher [an einem näher bezeichneten Standort] zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z.2 GewO 1994 Betriebsart: Kaffeerestaurant" berechtigt ist, zu verantworten, dass die ua mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.04.2005, Zahl MDW2-BA-0553/001, genehmigte Betriebsanlage in diesem Standort während des oben angeführten Zeitraums abgeändert betrieben wurde, ohne eine für die Änderung erforderliche behördliche Genehmigung erlangt zu haben, obwohl diese Änderung die im § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.Es wurden eine elektrisch betriebene Einfachfritteuse, eine Grillplatte und zwei mobile Induktionskochfelder eingerichtet. Diese sind in der Projektsbeschreibung des angeführten Bescheids nicht enthalten und stellen eine genehmigungspflichtige Erweiterung der Küchengeräte dar.Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin von Herrn [X.], welcher [an einem näher bezeichneten Standort] zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 Betriebsart: Kaffeerestaurant" berechtigt ist, zu verantworten, dass die ua mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.04.2005, Zahl MDW2-BA-0553/001, genehmigte Betriebsanlage in diesem Standort während des oben angeführten Zeitraums abgeändert betrieben wurde, ohne eine für die Änderung erforderliche behördliche Genehmigung erlangt zu haben, obwohl diese Änderung die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist., , Es wurden eine elektrisch betriebene Einfachfritteuse, eine Grillplatte und zwei mobile Induktionskochfelder eingerichtet. Diese sind in der Projektsbeschreibung des angeführten Bescheids nicht enthalten und stellen eine genehmigungspflichtige Erweiterung der Küchengeräte dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 iVm dem Bescheid der BH Mödling vom 08.04.2005, Zahl MDW2-BA-0553/001“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der BH Mödling vom 08.04.2005, Zahl MDW2-BA-0553/001“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß „§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994“ eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 440 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994“ eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 440 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Die vorgeworfene Tat konkretisierend finden sich folgende Ausführungen: „In der Betriebsanlage wurden eine elektrisch betriebene Einfachfritteuse, eine Grillplatte und zwei mobile Induktionskochfelder eingerichtet. Diese waren ursprünglich nicht vorgesehen und wurden somit auch nicht im Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage vom 08.04.2005, Zahl MDW2-BA-0553/001, berücksichtigt. […] Anrainer beschwerten sich über unzumutbare Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen. Somit ist die Betriebsanlage geeignet, die Nachbarn zu belästigen und die Änderung der Betriebsanlage genehmigungspflichtig. Sie geben in Ihrem Einspruch an, dass es diesbezüglich ein laufendes Genehmigungsverfahren gäbe und [eine Mitarbeiterin der belangten Behörde] darüber Auskunft erteilen könne. Dies ist der Behörde bekannt. Das Genehmigungsverfahren ist noch im Gange. Dennoch werden die elektrisch betriebene Einfachfritteuse, die Grillplatte und die beiden mobilen Induktionskochfelder bereits eingesetzt. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die Verwaltungsübertretung ist erwiesen.“ 1.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass sich eine allfällige Anrainerbeschwerde auf den gesamten Betrieb und nicht auf die gegenständlichen Geräte beziehe. Zusammenfassend wird darin erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
  8. Rechtliche Erwägungen: 2.
  9. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwGH vom
  10. Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  11. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984).2.
  12. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche zB VwGH vom
  13. Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  14. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984). Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom
  15. Juni 1995, 94/04/0080).Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom
  16. Juni 1995, 94/04/0080). An die Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH vom
  17. Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. VwGH vom
  18. September 2013, 2013/09/0065).An die Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH vom
  19. Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist vergleiche VwGH vom
  20. September 2013, 2013/09/0065). Der von der Rechtsprechung verlangte Hinweis auf eine Interessenbeeinträchtigung (im vorerwähnten Sinn) findet sich weder in der Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis noch in der Strafverfügung vom
  21. Februar
  22. Aber auch aus der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich gerade nicht, dass die belangte Behörde von einer Interessenbeeinträchtigung der Nachbarn durch die erfolgten Änderungen der Betriebsanlage ausgegangen ist, beziehen sich die Ausführungen – wie auch in der Beschwerde zutreffend vorgetragen – auf die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit. Es wurde somit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht außerdem verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom
  23. Juni 1995, Zl. 94/04/0080).Es wurde somit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine Sanierung dieses Mangels ist dem Landesverwaltungsgericht außerdem verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde vergleiche zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom
  24. Juni 1995, Zl. 94/04/0080). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird allerdings zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen wird, dass diese Entscheidung aus rein formalen Gründen zu erfolgen hat, und damit insbesondere nicht ausgesagt wird, dass ihr Verhalten rechtmäßig gewesen ist. 2.
  25. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  26. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Ob eine Tatumschreibung den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hat, ist einzelfallbezogen vom Verwaltungsgericht zu prüfen, weshalb auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH vom
  27. Juli 2016, Ra 2016/04/0053).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  28. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Ob eine Tatumschreibung den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hat, ist einzelfallbezogen vom Verwaltungsgericht zu prüfen, weshalb auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH vom
  29. Juli 2016, Ra 2016/04/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1181.001.2016

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