RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1354/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn GZ, ***, ***, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.04.2016, GZ. VStV/915301842363/2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid sowie die von den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.11.2015 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme der vier Geräte mit der jeweiligen Gehäusebezeichnung MAINVISION, Produktionsnummern BL4169, BL4155, BL4054 und BL4221, aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid sowie die von den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 13.11.2015 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme der vier Geräte mit der jeweiligen Gehäusebezeichnung MAINVISION, Produktionsnummern BL4169, BL4155, BL4054 und BL4221, aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Am 05.04.2016 wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet), GZ. VStV/915301842363/2015, gerichtet an den Beschwerdeführer GZ folgender Bescheid erlassen: „Bescheid über eine Beschlagnahme Spruch Es wird Ihnen zur Last gelegt folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Vorfall vom 13.11.2015 um 13:00 Uhr in ***, *** – Sie haben als Betreiber des in ***, *** etablierten Lokales mit der Bezeichnung „CP“ zu verantworten, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen mittels vier Walzenspielautomaten der Type MAINVISION veranstaltet wurden, ohne dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorlag und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Durch die Duldung der Aufstellung und des Betriebes der Walzenspielautomaten in Ihrem Lokal haben Sie diese Ausspielungen potentiellen Spielern unternehmerisch zugänglich gemacht.Vorfall vom 13.11.2015 um 13:00 Uhr in ***, *** – Sie haben als Betreiber des in ***, *** etablierten Lokales mit der Bezeichnung „CP“ zu verantworten, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen mittels vier Walzenspielautomaten der Type MAINVISION veranstaltet wurden, ohne dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorlag und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Durch die Duldung der Aufstellung und des Betriebes der Walzenspielautomaten in Ihrem Lokal haben Sie diese Ausspielungen potentiellen Spielern unternehmerisch zugänglich gemacht. Gem. § 53 Abs. 1 Ziff. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen nach dem GSpG anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg. cit. verstoßen wird.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, Ziff. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen nach dem GSpG anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. verstoßen wird. Dieser Verdacht liegt aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes jedenfalls vor und es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Verwaltungsübertretung(
- en)§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: 1.) Walzenspielautomat MAINVISION, Prod.Nr. BL4169 2.) Walzenspielautomat MAINVISION, Prod.Nr. BL4155 3.) Walzenspielautomat MAINVISION, Prod.Nr. BL4054 4.) Walzenspielautomat MAINVISION, Prod.Nr. BL4221 Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 1 Ziff. 1 Glücksspielgesetz“Paragraph 53, Absatz eins, Ziff. 1 Glücksspielgesetz“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich die Beschlagnahme auf die Anzeige vom 03.12.2015 gründe, welche auf Grund eigener dienstlichen Wahrnehmungen von Organen der öffentlichen Aufsicht gelegt und als erwiesen angenommen werde. Bei der Kontrolle vor Ort hätten die inkriminierten Geräte betriebsbereit im Lokal vorgefunden werden können. Mit diesen hätten sogenannte Walzenspiele aufgerufen und abgespielt werden können. Vom Spieler sei dabei ein Geldwerteinsatz zu leisten gewesen. Danach sei das Spiel ausgewählt und durch Drücken der Start-Taste ausgelöst worden. Das Spiel sei in weiterer Folge selbständig durch das Gerät durchgeführt worden, wobei sich die Symbole zueinander austauschen würden und der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstanden sei. Nach wenigen Sekunden habe der „Walzenlauf“ selbständig angehalten und die nunmehr dargestellte Symbolkombination einen Gewinn nach dem am Gerät dargestellten Gewinnplan oder den Verlust des Einsatzes bestimmt. Der Spieler hätte somit keinen Einfluss auf den Verlauf des Spieles, der Erfolg hinge somit ausschließlich vom Zufall ab. Die Ausspielung sei somit jedenfalls unternehmerisch durchgeführt worden, da durch die Ausspielung selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielt werden hätten sollen. Die Ausspielungen seien deshalb verboten gewesen, da keine erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Bundesgesetz bestanden habe und auch keine Ausnahme nach den Bestimmungen nach dem § 4 des Gesetzes bestehe.Die Ausspielungen seien deshalb verboten gewesen, da keine erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Bundesgesetz bestanden habe und auch keine Ausnahme nach den Bestimmungen nach dem Paragraph 4, des Gesetzes bestehe. Gemäß § 53 GSpG könnten Eingriffsgegenstände, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde, beschlagnahmt werden, auf Grund dessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 53, GSpG könnten Eingriffsgegenstände, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde, beschlagnahmt werden, auf Grund dessen spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht in begründeter Weise vorliegen könne. Bei den beschlagnahmten Geräten würde es sich nicht um Walzenspielautomaten handeln, sondern um reine Internetterminals. Die Spiele seien über den Internetauftritt der ÖL GmbH (www.***.
- at)aufgerufen worden. Auf dieses Angebot könne von jedem internetfähigen Gerät zugegriffen werden. Ob es sich bei den durchgeführten Spielen um Glücksspiele handle, sei zudem nicht einmal erhoben worden.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht in begründeter Weise vorliegen könne. Bei den beschlagnahmten Geräten würde es sich nicht um Walzenspielautomaten handeln, sondern um reine Internetterminals. Die Spiele seien über den Internetauftritt der ÖL GmbH (www.***.
- at)aufgerufen worden. Auf dieses Angebot könne von jedem internetfähigen Gerät zugegriffen werden. Ob es sich bei den durchgeführten Spielen um Glücksspiele handle, sei zudem nicht einmal erhoben worden. Außerdem stelle die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 53 GSpG eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewährte Verbote seien nicht anwendbar. Die IS s.r.o. als Eigentümerin der Geräte könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, aber auch auf die Dienstleistungsfreiheit.Außerdem stelle die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß Paragraph 53, GSpG eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewährte Verbote seien nicht anwendbar. Die IS s.r.o. als Eigentümerin der Geräte könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, aber auch auf die Dienstleistungsfreiheit. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 23.05.2016 legt die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt zu GZ. VStV/915301842363/2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 28.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies mit Zustimmung der erschienenen Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren zu GZ. LVwG-S-1353-2016 (Beschwerdeführerin IS s.r.o.) und GZ. LVwG-S-1984-2016 (Beschwerdeführer ebenso GZ). Der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Verwaltungsbehörde sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/915301842363/2015 der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZ. LVwG-S-1353-2016, LVwG-S-1354-2016 und LVwG-S-1984-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme der Zeugen GI HH und GI MS.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/915301842363/2015 der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZ. LVwG-S-1353-2016, , LVwG-S-1354-2016 und LVwG-S-1984-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme der Zeugen GI HH und GI MS. 4. Rechtslage Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 53 Abs. 1, 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG):Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG): „
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“ § 52 Abs. 1 und 4 GSpG:Paragraph 52, Absatz eins und 4 GSpG: „
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,„
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
- wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
- wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
- wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt;
- wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
- wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
- wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
- wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.“
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.“ § 54 Abs. 1 GSpG:Paragraph 54, Absatz eins, GSpG: „
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.“„
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.“ Außerdem lautet § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt: „
(1)Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2)Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(2)Gegenstände, die nach Absatz eins, verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3)Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides ist. Bescheide sind normative Akte, die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen gestalten oder Rechtsverhältnisse feststellen. Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (z.B. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).Voranzustellen ist zunächst, dass Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides ist. Bescheide sind normative Akte, die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen gestalten oder Rechtsverhältnisse feststellen. Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (z.B. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Ob ein Akt normative Wirkungen hat, richtet sich in erster Linie nach seinem Inhalt, daneben aber auch nach den Rechtswirkungen, die die Rechtsordnung mit ihm verbindet. Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Enthält die Erledigung keinen autoritativen Abspruch, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die konkrete vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist als „Bescheid über eine Beschlagnahme“ bezeichnet. Der Spruch leitet jedoch ein mit „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: …“ und folgt in weiterer Folge eine Beschreibung des dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde zur Last zu legenden Tatbildes. In weiterer Folge wird die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG teilweise wiedergegeben, dargelegt dass „dieser Verdacht“ jedenfalls vorliege und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Geschlossen wird in weiterer Folge zunächst mit Anführung der vom Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde übertretenen Rechtsvorschriften.Die konkrete vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist als „Bescheid über eine Beschlagnahme“ bezeichnet. Der Spruch leitet jedoch ein mit „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: …“ und folgt in weiterer Folge eine Beschreibung des dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde zur Last zu legenden Tatbildes. In weiterer Folge wird die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG teilweise wiedergegeben, dargelegt dass „dieser Verdacht“ jedenfalls vorliege und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Geschlossen wird in weiterer Folge zunächst mit Anführung der vom Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde übertretenen Rechtsvorschriften. Dieser Teil des Spruches enthält keinerlei normative Anordnung und ist auch nicht erkennbar, was „spruchgemäß zu entscheiden“ war. Die Wiedergabe des objektiven Tatbildes deutet vielmehr auf ein Straferkenntnis hin, ohne dass in weiterer Folge jedoch eine Strafe verhängt wurde. Die Anordnung einer Beschlagnahme ist somit diesem Spruchteil in keiner Weise im konkreten zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht einmal vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen, was zur Folge hätte, dass die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen wäre. Am Ende des Spruchs führt die Verwaltungsbehörde jedoch weiters aus, dass „zur Sicherung der Strafe des Verfalls“ die in einem aufgezählte Gegenstände „in Beschlag genommen“ werden. Darin ist nun sehr wohl eine normative Anordnung zu erkennen und im konkreten die Anordnung einer Beschlagnahme der näher bezeichneten Geräte abzuleiten. In konkreto ordnet die Verwaltungsbehörde die Beschlagnahme „zur Sicherung der Strafe des Verfalls“ an. § 53 Abs. 1 GSpG sieht die Möglichkeit einer Beschlagnahme der Glücksspielautomaten oder der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel auch vor, wenn der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 im gegenständlichen Fall vorliegen, bedarf demnach mangels Anordnung der Verwaltungsbehörde keiner weiteren Prüfung, dies lediglich mit dem Hinweis, dass die in § 54 GSpG vorgesehene Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, zumal sie zum Schutze des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht, dient (Regierungsvorlage zu BGBl. 620/1989).In konkreto ordnet die Verwaltungsbehörde die Beschlagnahme „zur Sicherung der Strafe des Verfalls“ an. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG sieht die Möglichkeit einer Beschlagnahme der Glücksspielautomaten oder der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel auch vor, wenn der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, im gegenständlichen Fall vorliegen, bedarf demnach mangels Anordnung der Verwaltungsbehörde keiner weiteren Prüfung, dies lediglich mit dem Hinweis, dass die in Paragraph 54, GSpG vorgesehene Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, zumal sie zum Schutze des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht, dient (Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,). In Bezug auf den Verfall ist festzuhalten, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des § 17 VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083). Dazu ist zudem festzuhalten, dass der Verfall als Strafe grundsätzlich im Spruch des Straferkenntnisses auszusprechen ist (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG § 17 Rz. 9). Gemäß § 17 Abs. 3 VStG kann auf den Verfall nur dann selbständig, also unabhängig eines Strafausspruches, erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der selbständige Verfall ist dann ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder wenn die Behörde die Tat zwar mit Strafe geahndet, dabei aber nicht zugleich auch über die Nebenstrafe des Verfalls abgesprochen hat.In Bezug auf den Verfall ist festzuhalten, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des Paragraph 17, VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083). Dazu ist zudem festzuhalten, dass der Verfall als Strafe grundsätzlich im Spruch des Straferkenntnisses auszusprechen ist (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni VStG Paragraph 17, Rz. 9). Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, VStG kann auf den Verfall nur dann selbständig, also unabhängig eines Strafausspruches, erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der selbständige Verfall ist dann ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder wenn die Behörde die Tat zwar mit Strafe geahndet, dabei aber nicht zugleich auch über die Nebenstrafe des Verfalls abgesprochen hat. In der Regierungsvorlage zu BGBl. 620/1989 wurde nun dazu festgehalten, dass die in den §§ 53 und 54 GSpG enthaltenen Verfahrensbestimmungen von den §§ 17 und 39 VStG abweichende Regelungen darstellen, zumal diese Abweichungen im Sinne der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG erforderlich sind. Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasche durchgreifende Maßnahmen erforderlich und gilt es, ein rasches Amortisieren von illegalen Glücksspielautomaten und das Erreichen hoher Gewinne aus gesetzwidrigen Tätigkeiten zu verhindern.In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, wurde nun dazu festgehalten, dass die in den Paragraphen 53 und 54 GSpG enthaltenen Verfahrensbestimmungen von den Paragraphen 17 und 39 VStG abweichende Regelungen darstellen, zumal diese Abweichungen im Sinne der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG erforderlich sind. Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasche durchgreifende Maßnahmen erforderlich und gilt es, ein rasches Amortisieren von illegalen Glücksspielautomaten und das Erreichen hoher Gewinne aus gesetzwidrigen Tätigkeiten zu verhindern. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist offensichtlich, dass gegenständlich allenfalls der Verfall als Sicherungsmaßnahme möglich erscheint, nicht jedoch der Verfall als Strafe. Abgesehen davon, dass sich der gegenständliche Beschlagnahmebescheid ja gar nicht an die Eigentümerin der gegenständlichen Walzenspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenstände richtete, sondern entsprechend des Spruches des Bescheides an den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber und demnach als unternehmerisch Zugänglichmacher, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG und des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG nicht vor, zumal bei Annahme des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG mit einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG vorzugehen wäre. Konsequenterweise wurde von der Verwaltungsbehörde im in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber ergangenen Straferkenntnis vom 24.06.2016 auch nicht der Verfall dieser Walzenspielautomaten und der sonstigen Eingriffsgegenständen ausgesprochen.Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen ist offensichtlich, dass gegenständlich allenfalls der Verfall als Sicherungsmaßnahme möglich erscheint, nicht jedoch der Verfall als Strafe. Abgesehen davon, dass sich der gegenständliche Beschlagnahmebescheid ja gar nicht an die Eigentümerin der gegenständlichen Walzenspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenstände richtete, sondern entsprechend des Spruches des Bescheides an den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber und demnach als unternehmerisch Zugänglichmacher, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, VStG und des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz GSpG nicht vor, zumal bei Annahme des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG mit einer Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG vorzugehen wäre. Konsequenterweise wurde von der Verwaltungsbehörde im in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber ergangenen Straferkenntnis vom 24.06.2016 auch nicht der Verfall dieser Walzenspielautomaten und der sonstigen Eingriffsgegenständen ausgesprochen. Da gegenständlich sohin eine Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls nicht möglich ist, war der Beschlagnahmebescheid in der gegenständlichen Form aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen und insbesondere darauf eingehen zu müssen, ob vom Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG mit diesen Walzenspielautomaten auszugehen ist.Da gegenständlich sohin eine Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls nicht möglich ist, war der Beschlagnahmebescheid in der gegenständlichen Form aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen und insbesondere darauf eingehen zu müssen, ob vom Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG mit diesen Walzenspielautomaten auszugehen ist. Gleichzeitig war unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2012, 2011/17/0296, auch die Aufhebung der angeordneten Beschlagnahme auszusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich zum einen auf die zitierte Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1354.001.2016