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{'item': 'LVwG-AV-1142/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1142/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn AT, vertreten durch das ZE, ***, *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 2016, WST1-A-1/1174-2016, betreffend Löschung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 15.6.2015 hat Herr AT, geboren ***, das Gewerbe „Instandsetzen von Schuhen gemäß § 1 Z. 14 Teilgewerbe VO“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte VerurteilungAm 15.6.2015 hat Herr AT, geboren ***, das Gewerbe „Instandsetzen von Schuhen gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Teilgewerbe VO“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte Verurteilung

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegt. Diese Erklärung war eigenhändig unterschrieben. Das gegenständliche Gewerbe wurde am 6.8.2015 im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der GISA-Zahl *** eingetragen. Am 9.10.2015 hat Herr AT, geboren ***, das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte Verurteilung
  3. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  4. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegt. Diese Erklärung war eigenhändig unterschrieben. Das gegenständliche Gewerbe wurde am 9.10.2015 im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der GISA-Zahl *** eingetragen. Da es dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt nicht möglich war, eine aktuelle Strafregisterbescheinigung anzufordern, hat die belangte Behörde über Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Wien vom 3.11.2015 davon Kenntnis erlangt, dass Herr AT mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.9.2014, 52 Hv 42/14i für schuldig befunden wurde, eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich zum Nachweis seiner Identität gebraucht zu haben, indem er I.römisch eins. am 28.10.2011 und am 23.9.2013 in *** zur Anmeldung seines Wohnsitzes einen total gefälschten tschechischen Reisepass der Meldebehörde vorwies; II.römisch zwei. am 1.12.2011 in *** einen total gefälschten tschechischen Reisepass seinem Arbeitgeber DI AS zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorlegte; III.römisch drei. im Zeitraum 1.12.2011 bis 4.5.2014 in *** und *** in zumindest drei Angriffen bei Verkehrskontrollen durch die Polizei einen total gefälschten tschechischen Führerschein vorwies, wobei er die im § 223 mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt ist, beging.wobei er die im Paragraph 223, mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt ist, beging. Wegen des mehrfachen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wurde über ihn gemäß § 224 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wegen des mehrfachen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB wurde über ihn gemäß Paragraph 224, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 2016, WST1-A-1/1174-2016, wurden die Eintragungen im Gewerbeinformationssystem (GISA) der Gewerbeberechtigungen „Instandsetzen von Schuhen“ (Teilgewerbe), WNW1-G-151118, GISA-Zahl ***, und „Handelsgewerbe“, WNW1-G-151589, GISA-Zahl ***, gemäß § 363 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 und § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 gelöscht.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. August 2016, WST1-A-1/1174-2016, wurden die Eintragungen im Gewerbeinformationssystem (GISA) der Gewerbeberechtigungen „Instandsetzen von Schuhen“ (Teilgewerbe), WNW1-G-151118, GISA-Zahl ***, und „Handelsgewerbe“, WNW1-G-151589, GISA-Zahl ***, gemäß Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 26.9.2014 zur Zahl 52 Hv 42/14i, welche ungetilgt im Auszug aus dem Strafregister aufscheine, einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 darstelle. Erschwerend sei, dass Herr AT einen gefälschten tschechischen Reisepass und einen ebenso gefälschten tschechischen Führerschein mehrfach (in insgesamt 6 Fällen) verwendet habe und dadurch das Vergehen besonders geschützte Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen habe. Der Eintragung der Gewerbeberechtigungen im GISA durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt würde die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 entgegenstehen.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 26.9.2014 zur Zahl 52 Hv 42/14i, welche ungetilgt im Auszug aus dem Strafregister aufscheine, einen Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 darstelle. Erschwerend sei, dass Herr AT einen gefälschten tschechischen Reisepass und einen ebenso gefälschten tschechischen Führerschein mehrfach (in insgesamt 6 Fällen) verwendet habe und dadurch das Vergehen besonders geschützte Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begangen habe. Der Eintragung der Gewerbeberechtigungen im GISA durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt würde die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 entgegenstehen. Der Gewerbeinhaber habe zweimal einen gefälschten tschechischen Reisepass der Meldebehörde sowie seinem Arbeitgeber zur Anmeldung bei der NÖ Gebietskrankenkasse vorgelegt. Weiters habe er in zumindest 3 Fällen bei Verkehrskontrollen durch die Polizei in *** und *** einen total gefälschten tschechischen Führerschein vorgewiesen. Die genannten Verstöße seien auch bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von Bedeutung, insbesondere indiziere die Vorlage gefälschter Papiere (Reisepass) zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und bei der Meldebehörde die Befürchtung eines weiteren tatbestandsmäßigen Verhaltens. Aufgrund der mehrfachen schwerwiegenden Übertretungen gehe die Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an einer rechtskonformen Gewerbeausübung beim Gewerbeinhaber nicht gegeben sei und das private Interesse Weiterbestand der Gewerbeberechtigungen bei weitem übersteigen. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Dagegen hat Herr AT, vertreten durch das ZE, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Fortführung seiner beiden Gewerbeberechtigungen „Instandsetzen von Schuhen“ und „Handelsgewerbe“ zu gewähren, in eventu dem Beschwerdeführer Nachsicht gemäß § 26 Gewerbeordnung zu gewähren.Dagegen hat Herr AT, vertreten durch das ZE, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Fortführung seiner beiden Gewerbeberechtigungen „Instandsetzen von Schuhen“ und „Handelsgewerbe“ zu gewähren, in eventu dem Beschwerdeführer Nachsicht gemäß Paragraph 26, Gewerbeordnung zu gewähren. Zur Begründung wurde unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellung-und Begründungsmängel sowie Verfahrensmängel geltend gemacht. Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde sich lediglich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung und § 26 Gewerbeordnung gestützt habe, jedoch auf die individuellen Umstände des gegenständlichen Falles überhaupt nicht eingegangen sei. So habe die Behörde die vom Strafgericht ausgesprochenen Strafbemessungsgründe, wonach als mildernd der Beitrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel sowie seine Notlage angeführt seien, außer Acht gelassen. Aufgrund dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass eine rechtskonforme Gewerbeausübung beim Gewerbeinhaber nicht gegeben sei und somit eine unbegründete Prognose ausspreche. Die Behörde habe sich mit dem Lebenswandel und der Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass das Gericht in seinem Urteil die ausgesprochene Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Gericht keine bedingte Freiheitsstrafe auf Bewährung ausspreche, wenn es eine Gefahr erkenne, dass der Täter sein Vergehen in Zukunft wiederholen werde oder wenn sein Lebenswandel Anlass zu einer derartigen Vermutung biete. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht außer Acht bleiben, dass eine strafrechtliche Strafbemessung zwischen einer bedingt und unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hinsichtlich der Gewichtung unterschiedlich zu bewerten sei, dies auch hinsichtlich der daraus resultierenden Konsequenzen. Eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sei keinesfalls gleichzusetzen mit einer bedingten Strafe, welche vom Gericht ja nur unter bestimmten Voraussetzungen bedingt nachgesehen werde.Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde sich lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung und Paragraph 26, Gewerbeordnung gestützt habe, jedoch auf die individuellen Umstände des gegenständlichen Falles überhaupt nicht eingegangen sei. So habe die Behörde die vom Strafgericht ausgesprochenen Strafbemessungsgründe, wonach als mildernd der Beitrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel sowie seine Notlage angeführt seien, außer Acht gelassen. Aufgrund dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass eine rechtskonforme Gewerbeausübung beim Gewerbeinhaber nicht gegeben sei und somit eine unbegründete Prognose ausspreche. Die Behörde habe sich mit dem Lebenswandel und der Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Weiters habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass das Gericht in seinem Urteil die ausgesprochene Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Gericht keine bedingte Freiheitsstrafe auf Bewährung ausspreche, wenn es eine Gefahr erkenne, dass der Täter sein Vergehen in Zukunft wiederholen werde oder wenn sein Lebenswandel Anlass zu einer derartigen Vermutung biete. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht außer Acht bleiben, dass eine strafrechtliche Strafbemessung zwischen einer bedingt und unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hinsichtlich der Gewichtung unterschiedlich zu bewerten sei, dies auch hinsichtlich der daraus resultierenden Konsequenzen. Eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sei keinesfalls gleichzusetzen mit einer bedingten Strafe, welche vom Gericht ja nur unter bestimmten Voraussetzungen bedingt nachgesehen werde. Indem die belangte Behörde nicht auf die näheren individuellen Umstände eingegangen sei, habe sie die angefochtene Entscheidung mit Feststellungs- und Begründungsmängel belastet. Der Beschwerdeführer sei derjenige in der Familie, welcher für den Lebensunterhalt der Familie seit den Anmeldungen im Jahr 2015 seiner beiden Gewerbeberechtigungen durch seine gewerblich ausgeübte Arbeit sorge, vor allem durch das Instandsetzen von Schuhen. Damit habe er eine legale Grundlage für den Aufbau einer Existenz für sich und seine Familie geschaffen. Die gegenständlichen Gesetzesverstöße seien im Zeitraum zwischen 2011 und 2014, also noch vor Begründung seiner Gewerbeberechtigungen im Jahr 2015 begangen worden. Bereits das Strafgericht habe mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers gewürdigt, welcher sich im gesamten Zeitraum und im Rahmen seiner Gewerbeausübung stets gesetzeskonform verhalten habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar und unbegründet, wenn die belangte Behörde nun davon ausgehe, dass eine rechtskonforme Gewerbeausübung nicht gegeben sei. Durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung werde dem Beschwerdeführer die einzig mögliche gesetzeskonforme Existenzgrundlage genommen. Daraus resultierte, dass er als Asylwerber im offenen Asylverfahren weder einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen dürfe, noch ein Gewerbe ausüben dürfe, ihm werde somit im Ergebnis jegliche Möglichkeit verwehrt, aus eigener Arbeitsleistung seinen und den Unterhalt seiner Familie, und zwar eines eineinhalb jährigen Sohnes sowie seiner Frau, zu bestreiten. Damit würden 3 Personen zusätzlich der staatlichen Fürsorge (Grundversorgung) zur Last fallen, welche andernfalls auf legale Weise ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft als Kleingewerbetreibende bestreiten könnten. Damit müsse das Argument der belangten Behörde hinsichtlich des vermeintlich vorrangigen öffentlichen Interesses an der Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen ad absurdum geführt sein. Zudem sei der eineinhalb jährige Sohn von den Konsequenzen der Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen existenziell mitbetroffen, da sein Vater für seinen Unterhalt nicht in ordentlicher Weise sorgen könne. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in Art. 24 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union verankerten Grundrechte hinsichtlich des Kindeswohles hinzuweisen, wonach Behörden in ihren Maßnahmen das Wohl eines Kindes berücksichtigen, ja sogar vorrangig in ihre Erwägungen einbeziehen müssten.Die gegenständlichen Gesetzesverstöße seien im Zeitraum zwischen 2011 und 2014, also noch vor Begründung seiner Gewerbeberechtigungen im Jahr 2015 begangen worden. Bereits das Strafgericht habe mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers gewürdigt, welcher sich im gesamten Zeitraum und im Rahmen seiner Gewerbeausübung stets gesetzeskonform verhalten habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar und unbegründet, wenn die belangte Behörde nun davon ausgehe, dass eine rechtskonforme Gewerbeausübung nicht gegeben sei. Durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung werde dem Beschwerdeführer die einzig mögliche gesetzeskonforme Existenzgrundlage genommen. Daraus resultierte, dass er als Asylwerber im offenen Asylverfahren weder einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen dürfe, noch ein Gewerbe ausüben dürfe, ihm werde somit im Ergebnis jegliche Möglichkeit verwehrt, aus eigener Arbeitsleistung seinen und den Unterhalt seiner Familie, und zwar eines eineinhalb jährigen Sohnes sowie seiner Frau, zu bestreiten. Damit würden 3 Personen zusätzlich der staatlichen Fürsorge (Grundversorgung) zur Last fallen, welche andernfalls auf legale Weise ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft als Kleingewerbetreibende bestreiten könnten. Damit müsse das Argument der belangten Behörde hinsichtlich des vermeintlich vorrangigen öffentlichen Interesses an der Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen ad absurdum geführt sein. Zudem sei der eineinhalb jährige Sohn von den Konsequenzen der Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen existenziell mitbetroffen, da sein Vater für seinen Unterhalt nicht in ordentlicher Weise sorgen könne. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in Artikel 24, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union verankerten Grundrechte hinsichtlich des Kindeswohles hinzuweisen, wonach Behörden in ihren Maßnahmen das Wohl eines Kindes berücksichtigen, ja sogar vorrangig in ihre Erwägungen einbeziehen müssten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.3.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, WST1-A-1/1174-2016 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1142-2016. Zu dieser Verhandlung ist weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter des bevollmächtigten Vereins erschienen, die Ladung zur Verhandlung wurde durch Hinterlegung zugestellt. Seitens der belangten Behörde wurde kein Vertreter zur Verhandlung entsandt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26.9.2014, 52 Hv 42/14i, wurde Herr AT für schuldig befunden wurde, eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich zum Nachweis seiner Identität gebraucht zu haben, indem er I.römisch eins. am 28.10.2011 und am 23.9.2013 in *** zur Anmeldung seines Wohnsitzes einen total gefälschten tschechischen Reisepass der Meldebehörde vorwies; II.römisch zwei. am 1.12.2011 in *** einen total gefälschten tschechischen Reisepass seinem Arbeitgeber DI AS zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorlegte; III.römisch drei. im Zeitraum 1.12.2011 bis 4.5.2014 in *** und *** in zumindest drei Angriffen bei Verkehrskontrollen durch die Polizei einen total gefälschten tschechischen Führerschein vorwies, wobei er die im § 223 mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt ist, beging.wobei er die im Paragraph 223, mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt ist, beging. Wegen des mehrfachen Vergehens der Fälschung besonders geschützte Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB wurde über ihn gemäß § 224 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wegen des mehrfachen Vergehens der Fälschung besonders geschützte Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB wurde über ihn gemäß Paragraph 224, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Strafe ist noch nicht getilgt. Am 15.6.2015 hat Herr AT, geboren ***, das Gewerbe „Instandsetzen von Schuhen gemäß § 1 Z. 14 Teilgewerbe VO“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte VerurteilungAm 15.6.2015 hat Herr AT, geboren ***, das Gewerbe „Instandsetzen von Schuhen gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Teilgewerbe VO“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte Verurteilung
  5. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  6. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegt. Diese Erklärung ist eigenhändig unterschrieben. Das gegenständliche Gewerbe wurde am 6.8.2015 im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der GISA-Zahl *** eingetragen. Am 9.10.2015 hat Herr AT, geboren ***, das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet. Der Anmeldung war unter anderem eine Erklärung an Eides statt vom 15.6.2015 angeschlossen, wonach gegen Herrn AT keine nicht getilgte Verurteilung
  7. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  8. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegt. Diese Erklärung ist eigenhändig unterschrieben. Das gegenständliche Gewerbe wurde am 9.10.2015 im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der GISA-Zahl *** eingetragen. Davon, dass gegen Herrn AT eine nicht getilgte strafrechtliche Verurteilung vorliegt, hat die belangte Behörde erst nach der Eintragung der gegenständlichen Gewerbeberechtigungen im Gewerberegister Kenntnis erlangt. Herr AT ist Staatsangehörige der Republik Ukraine, er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt, welcher sich im Beschwerdestadium befindet. Er ist Vater eines minderjährigen Sohnes, JT, geb. ***, er ist mit LC, geb. ***, verheiratet, welche sich um das Kind kümmert, während der Beschwerdeführer durch die Ausübung der gegenständlichen Gewerbe für den Lebensunterhalt der Familie sorgt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Aktes der Verwaltungsbehörde getroffen werden. Die Feststellungen zu den privaten Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben in der Beschwerde, da der Beschwerdeführer zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4)Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. § 363 GewO 1994 lautet:Paragraph 363, GewO 1994 lautet:
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
  1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
  2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
  3. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
  4. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
  5. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
  6. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
  7. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  8. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  9. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(4)Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das Gewerberegister verfügen, wenn 1.
  1. a)eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen wurde oder1.
  2. a)eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, in das Gewerberegister eingetragen wurde oder
  3. b)eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde undb) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, ist, in das Gewerberegister eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen.2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann als Oberbehörde auf der Grundlage des § 363 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 und § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 erlassen.Der angefochtene Bescheid wurde vom Landeshauptmann als Oberbehörde auf der Grundlage des Paragraph 363, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 erlassen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Löschung der Gewerbe des Beschwerdeführers der „Instandsetzung von Schuhen“ (Teilgewerbe) und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ aus dem Gewerberegister. § 363 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 sieht für den Fall, dass die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber unrichtig beurteilt worden ist und der Mangel noch andauert, eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vor. Nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügen.Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sieht für den Fall, dass die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber unrichtig beurteilt worden ist und der Mangel noch andauert, eine Nichtigkeit der Eintragung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG vor. Nach Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in einem solchen Fall die Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügen. Wie oben festgestellt wurde Herr AT zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche noch nicht getilgt ist, sodass der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 gegeben ist.Wie oben festgestellt wurde Herr AT zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche noch nicht getilgt ist, sodass der Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 gegeben ist. Bei einem Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG in Verbindung mit § 363 GewO 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es ist bei einer Nichtigerklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146).Bei einem Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Es ist bei einer Nichtigerklärung immer eine Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in das erworbene Recht und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen vergleiche VwGH 11.9.2013, 2012/04/0146). Dies bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegen allfällige Nachteile, welche diese Nichtigkeitserklärung für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch Rechtskraft gesicherten Bestand, vertraut, abzuwägen ist. Bei einer Interessensabwägung ist zunächst das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Das im § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 geschützte öffentliche Interesse besteht zum einen in der Einhaltung der Rechtsordnung, zum anderen darin, dass nur Unbescholtene bzw. solche natürliche Personen, die wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden, ein Gewerbe ausüben sollen. Bei einer Verurteilung zu einem darüber liegenden Strafmaß ist, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist, keine gewerberechtliche Zuverlässigkeit mehr gegeben, sodass mangels Vertrauenswürdigkeit eine solche Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein soll. Gegenständlich hat der nunmehrige Beschwerdeführer nicht nur zweimal einen total gefälschten tschechischen Reisepass zur Anmeldung des Wohnsitzes der Meldebehörde vorgewiesen, weiters einmal einen total gefälschten tschechischen Reisepass dem Arbeitgeber zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt sowie bei zumindest drei Verkehrskontrollen einen total gefälschten tschechischen Führerschein der Polizei vorgewiesen, sondern auch im Zuge der beiden Gewerbeanmeldungen vorsätzlich falsche Angaben an Eides statt abgegeben.Das im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 geschützte öffentliche Interesse besteht zum einen in der Einhaltung der Rechtsordnung, zum anderen darin, dass nur Unbescholtene bzw. solche natürliche Personen, die wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden, ein Gewerbe ausüben sollen. Bei einer Verurteilung zu einem darüber liegenden Strafmaß ist, sofern die Verurteilung noch nicht getilgt ist, keine gewerberechtliche Zuverlässigkeit mehr gegeben, sodass mangels Vertrauenswürdigkeit eine solche Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein soll. Gegenständlich hat der nunmehrige Beschwerdeführer nicht nur zweimal einen total gefälschten tschechischen Reisepass zur Anmeldung des Wohnsitzes der Meldebehörde vorgewiesen, weiters einmal einen total gefälschten tschechischen Reisepass dem Arbeitgeber zur Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt sowie bei zumindest drei Verkehrskontrollen einen total gefälschten tschechischen Führerschein der Polizei vorgewiesen, sondern auch im Zuge der beiden Gewerbeanmeldungen vorsätzlich falsche Angaben an Eides statt abgegeben. Es liegt daher jedenfalls im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass ein von einer Behörde begangener Fehler beseitigt wird, wenn dieser Fehler erkannt wird. Diesem öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, dass ein von einer Behörde begangener Fehler bei Erkennen beseitigt wird, stehen das Interesse des Beschwerdeführers auf Fortsetzung seiner Geschäftstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts sowie auch im Interesse seiner Familie gegenüber, für deren Unterhalt er sorgt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung bzw. nach Abschluss des Asylverfahrens auf Sozialleistungen wie bedarfsorientierte Mindestsicherung hat, sodass die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls gedeckt sind. Zur Ermessensausübung nach § 68 Absatz 4 AVG ist zusammenfassend somit festzustellen, dass die Sicherung seines Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts seines Kindes und seiner Frau bei Löschung der Gewerbeberechtigungen keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet sind, besteht doch Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens des Staates. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, im konkreten Fall an der Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Ausschluss von der Gewerbeausübung, überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Landesgericht Wiener Neustadt in seinem Urteil vom 26.9.2014, Zahl 52 Hv 42/14i, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Notlage des nunmehrigen Beschwerdeführers gewertet hat. Zur Ermessensausübung nach Paragraph 68, Absatz 4 AVG ist zusammenfassend somit festzustellen, dass die Sicherung seines Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts seines Kindes und seiner Frau bei Löschung der Gewerbeberechtigungen keineswegs beeinträchtigt oder gefährdet sind, besteht doch Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens des Staates. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, im konkreten Fall an der Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Ausschluss von der Gewerbeausübung, überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Landesgericht Wiener Neustadt in seinem Urteil vom 26.9.2014, Zahl 52 Hv 42/14i, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Notlage des nunmehrigen Beschwerdeführers gewertet hat. Die Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses hat die Behörde gesetzeskonform vorgenommen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zum Eventualantrag auf Nachsicht: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach § 26 GewO 1994 von dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum, ist doch ein Ausschluss von der Gewerbeausübung von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. (vgl. VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002; 17.9.2010, 2009/04/0237; 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171; 6.10.2009, 2009/04/0262 etc.). Gemäß § 363 Abs. 4 GewO darf das Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides ausgeübt werden, sodass die gegenständlichen Gewerbeberechtigungen auch während des Beschwerdeverfahrens aufrecht sind. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es jedenfalls verwehrt, über den Eventualantrag auf Erteilung der Nachsicht abzusprechen, würde doch damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 B-VG verletzt werden. Dem Beschwerdeführer steht jedoch frei, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Nachsicht nach Löschung der Gewerbeberechtigungen aus dem Gewerberegister bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bleibt für die Erteilung einer Nachsicht nach Paragraph 26, GewO 1994 von dem gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 bestehenden Gewerbeausschluss bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung kein Raum, ist doch ein Ausschluss von der Gewerbeausübung von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. vergleiche VwGH 2.2.2000, 2000/04/0002; 17.9.2010, 2009/04/0237; 21.10.1986, 86/04/0200; 29.10.1982, 81/04/0171; 6.10.2009, 2009/04/0262 etc.). Gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO darf das Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides ausgeübt werden, sodass die gegenständlichen Gewerbeberechtigungen auch während des Beschwerdeverfahrens aufrecht sind. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es jedenfalls verwehrt, über den Eventualantrag auf Erteilung der Nachsicht abzusprechen, würde doch damit das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, B-VG verletzt werden. Dem Beschwerdeführer steht jedoch frei, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Nachsicht nach Löschung der Gewerbeberechtigungen aus dem Gewerberegister bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1142.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.