Abs.1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei und es sich dabei um das dritte Vormerkdelikt handle.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.3.2017, PLS1-F-131002/005, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM; A, B, BE, C, C1, CE, C1E und F auf die Dauer von 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides (6.3.2017) entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. - Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei, weil gegen ihn drei Vormerkungen im Führerscheinregister (rechtskräftige Strafverfügungen) aufschienen (Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Beladung vom 27.9.2013, PLS2-V-1382310/3; Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Beladung vom 17.2.2014, PLS2-V-1411764/3; Paragraph 102, Absatz eins, KFG, Beladung vom 21.11.2016, PLS2-V-16123599/3), dass er mit Bescheid vom 6.5.2014, PLS1-F-131002/002, verpflichtet worden sei, eine besondere Maßnahme nach Paragraph 30 b, Absatz eins, FSG zu absolvieren, da bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister aufgeschienen seien, und dass er mit Strafverfügung vom 15.12.2016, PLS2-V-16123599/3,
Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden sei und es sich dabei um das dritte Vormerkdelikt handle. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Richtig sei, dass die drei angeführten Strafverfügungen längst rechtskräftig seien. Den mit Bescheid vom 6.5.2014 aufgetragenen Ladungssicherungskurs habe er am 28.5.2014 absolviert. Das erste Delikt sei am 27.09.2013 gesetzt worden, sodass die zweijährige Frist am 26.09.2015 abgelaufen wäre, wenn kein weiteres Vormerkdelikt begangen worden wäre. Zumal er am 12.02.2014 ein weiteres Delikt gesetzt habe, hätte die Frist am 27.09.2016 geendet. In diesem verlängerten Zeitraum von drei Jahren habe er jedoch kein weiteres Delikt mehr gesetzt. Das dritte Delikt sei erst am 21.11.2016, sohin rund 2 Monate nach Ablauf des dreijährigen Zeitraumes gesetzt worden. Es lägen daher die entsprechenden Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung nicht vor. Offenbar gehe die belangte Behörde nicht von den jeweiligen „Begehungstaten“ (gemeint wohl: Begehungsdaten) der Delikte aus, weil ansonsten die Lenkberechtigung nicht entzogen werden hätte dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat dazu wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens fest: Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits dreimal wegen je einer Verwaltungsübertretung
1 lit. e, § 102 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, und zwar zu PLS2-V-1382310/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 27.9.2013, zu PLS2-V-1411764/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 17.2.2014, und zuletzt zu PLS2-V-16123599/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 21.11.2016. Mit Bescheid vom 6.5.2014, PLS1-F-131002/002 wurde er verpflichtet, eine besondere Maßnahme nach § 30b Abs. 1 FSG zu absolvieren, da zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister aufgeschienen sind.Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits dreimal wegen je einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 101, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 rechtskräftig bestraft, und zwar zu PLS2-V-1382310/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 27.9.2013, zu PLS2-V-1411764/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 17.2.2014, und zuletzt zu PLS2-V-16123599/3 wegen mangelhafter Ladungssicherung am 21.11.2016. Mit Bescheid vom 6.5.2014, PLS1-F-131002/002 wurde er verpflichtet, eine besondere Maßnahme nach Paragraph 30 b, Absatz eins, FSG zu absolvieren, da zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vormerkungen im Führerscheinregister aufgeschienen sind. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder 14. wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. 15. wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. § 24.
Abs. 1 vorzumerken: (…)
Absatz eins, vorzumerken: (…)
3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer
3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. (…)
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer
Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. (…) § 30b.
Abs. 3 anzuordnen:Paragraph 30 b,
Absatz 3, anzuordnen:
Z 1 angeordnet wurde. 2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme
Ziffer eins, angeordnet wurde.
3 angeordnet wird oder 2. eine Nachschulung
Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder 3. eine begleitende Maßnahme
3 angeordnet wird. 3. eine begleitende Maßnahme
Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, 1. Nachschulungen
der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, 2. Perfektionsfahrten
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, 2. Perfektionsfahrten
Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, 3. das Fahrsicherheitstraining
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, 3. das Fahrsicherheitstraining
Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,, 4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen, 5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder 5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, oder 6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Damit jemand als verkehrsunzuverlässig beurteilt werden kann, müssen, wie sich aus § 7 Abs. 1 FSG ergibt, „bestimmte Tatsachen“
3 FSG erwiesen sein. Die belangte Behörde ist in ihrer Bescheidbegründung vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“
3 Z. 14 und § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG ausgegangen, ohne sich darauf festzulegen, welchen dieser beiden Tatbestände sie gegenständlich als erfüllt ansieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes können aber aus folgenden Gründen beide nicht herangezogen werden: Damit jemand als verkehrsunzuverlässig beurteilt werden kann, müssen, wie sich aus Paragraph 7, Absatz eins, FSG ergibt, „bestimmte Tatsachen“
Paragraph 7, Absatz 3, FSG erwiesen sein. Die belangte Behörde ist in ihrer Bescheidbegründung vom Vorliegen „bestimmter Tatsachen“
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG ausgegangen, ohne sich darauf festzulegen, welchen dieser beiden Tatbestände sie gegenständlich als erfüllt ansieht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes können aber aus folgenden Gründen beide nicht herangezogen werden: ● Wie oben zitiert, stellt § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG darauf ab, dass jemand wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben) und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind; dazu sieht jedoch § 30a Abs. 4 FSG vor, dass die in § 7 Abs. 3 Z 14 FSG genannten Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben) und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind; dazu sieht jedoch Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG vor, dass die in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG genannten Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
2 rechtskräftig bestraft wird wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben), obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer „bestimmten Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG dann vorzugehen ist, wenn bereits
1 eine besondere Maßnahme anlässlich der ersten Vormerkung angeordnet werden musste und dann innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes aus dem Deliktskatalog (§ 30a Abs. 2) gesetzt wurde, da in diesem Fall die bereits einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der Sinnesart erwirkt hat (siehe dazu abermals die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
1 Z. 1 FSG anlässlich der ersten Vormerkung (wegen Begehung von Delikten in Tateinheit), sondern
1 Z. 2 FSG anlässlich der zweiten Vormerkung wegen des Ladungssicherungsdelikts vom 17.2.2014 erfolgte, ist also gegenständlich auch eine „bestimmte Tatsache“ nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG nicht verwirklicht, ganz abgesehen davon, dass die Beobachtungszeiträume bereits zu Ende gegangen sind (siehe dazu oben). Wie oben zitiert, stellt Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG darauf ab, dass jemand wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird wird (dies ist durch die rechtskräftige Strafverfügung vom 15.12.2016 wegen der mangelhaften Ladungssicherung vom 21.11.2016 gegeben), obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass mit einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer „bestimmten Tatsache“ nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG dann vorzugehen ist, wenn bereits
Paragraph 30 b, Absatz eins, eine besondere Maßnahme anlässlich der ersten Vormerkung angeordnet werden musste und dann innerhalb von zwei Jahren eine neuerliche rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes aus dem Deliktskatalog (Paragraph 30 a, Absatz 2,) gesetzt wurde, da in diesem Fall die bereits einmal angeordnete besondere Maßnahme offensichtlich keine Besserung der Sinnesart erwirkt hat (siehe dazu abermals die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der
Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins, FSG anlässlich der ersten Vormerkung (wegen Begehung von Delikten in Tateinheit), sondern
Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG anlässlich der zweiten Vormerkung wegen des Ladungssicherungsdelikts vom 17.2.2014 erfolgte, ist also gegenständlich auch eine „bestimmte Tatsache“ nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG nicht verwirklicht, ganz abgesehen davon, dass die Beobachtungszeiträume bereits zu Ende gegangen sind (siehe dazu oben). Die Aufzählung der „bestimmten Tatsachen“ in § 7 Abs. 3 FSG ist zwar, wie sich aus dem dort verwendeten Wort „insbesondere“ ergibt, keine abschließende, sondern eine demonstrative, aber die Chronologie der gegenständlich begangenen drei Vormerkdelikte vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs.3 Z. 14 FSG zu rechtfertigen, zumal dies an Bedeutung und Gewicht nicht gleichwertig anzusehen ist und der Gesetzgeber mit den Zwei- bzw. Dreijahresfristen in § 30a Abs. 4 FSG einen eindeutigen Maßstab aufgestellt hat.Die Aufzählung der „bestimmten Tatsachen“ in Paragraph 7, Absatz 3, FSG ist zwar, wie sich aus dem dort verwendeten Wort „insbesondere“ ergibt, keine abschließende, sondern eine demonstrative, aber die Chronologie der gegenständlich begangenen drei Vormerkdelikte vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Entziehung der Lenkberechtigung auch nicht in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG zu rechtfertigen, zumal dies an Bedeutung und Gewicht nicht gleichwertig anzusehen ist und der Gesetzgeber mit den Zwei- bzw. Dreijahresfristen in Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG einen eindeutigen Maßstab aufgestellt hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Nach dieser Verfassungsbestimmung ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur (vgl. zuletzt seinen Beschluss vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0117) die Ansicht, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann bzw. die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Dies ist gegenständlich der Fall; die - hier im Einzelfall zu beurteilende - Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vormerkungen als verkehrszuverlässig zu beurteilen ist, stellt keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur vergleiche zuletzt seinen Beschluss vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0117) die Ansicht, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann bzw. die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Dies ist gegenständlich der Fall; die - hier im Einzelfall zu beurteilende - Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vormerkungen als verkehrszuverlässig zu beurteilen ist, stellt keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.285.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.