Obsah (4)
§ 28§ 25aArt. 5§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-708/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Herstellung des im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Zustandes wird mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Herstellung des im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Zustandes wird mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 30.05.2016, Zl. WUS1-V-1124/007, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die FC GmbH als Eigentümerin des Grundstückes mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***, in der Katastralgemeinde ***, die Hecke entlang dieses Grundstückes innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides derart zurückzuschneiden, dass die Lichtkegel folgender Beleuchtungskörper ungehindert die Straße ausleuchten können:
- Die Straßenlaterne an der Kreuzung der *** mit dem *** im Ortsgebiet von ***. Die Straßenlaterne befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** und ist auf dem beiliegenden Lageplan der Marktgemeinde *** vom 5.4.2016 mit der Nummer 1 gekennzeichnet.Die Straßenlaterne befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** und ist auf dem beiliegenden Lageplan der Marktgemeinde *** vom 5.4.2016 mit der Nummer 1 gekennzeichnet.,
- Die Straßenlaterne an der Nordseite des *** nächst der Grenze zwischen den Grundstücken ***, *** und ***, EZ ***, jeweils KG ***.Die Straßenlaterne befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** und ist auf dem beiliegenden Lageplan der Marktgemeinde *** vom 5.4.2016 mit der Nummer *** gekennzeichnet.Die Straßenlaterne an der Nordseite des *** nächst der Grenze zwischen den Grundstücken ***, *** und ***, EZ ***, jeweils KG ***., Die Straßenlaterne befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** und ist auf dem beiliegenden Lageplan der Marktgemeinde *** vom 5.4.2016 mit der Nummer *** gekennzeichnet. Begründend führte die Behörde aus, dass die Hecke entlang des Grundstückes in die Lichtkegel der Beleuchtungskörper hineinrage und somit die Ausleuchtung der angrenzenden Straßen behindert sei. Es liege somit eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit von Beleuchtungsanlagen im Sinne des § 91 Abs. 1 StVO 1960 vor, die in den Abend- und Nachtstunden zudem in weiterer Folge die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Nachdem die Grundstückseigentümerin eine Frist bis 25.04.2016 ungenützt verstreichen habe lassen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die Behörde aus, dass die Hecke entlang des Grundstückes in die Lichtkegel der Beleuchtungskörper hineinrage und somit die Ausleuchtung der angrenzenden Straßen behindert sei. Es liege somit eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit von Beleuchtungsanlagen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 vor, die in den Abend- und Nachtstunden zudem in weiterer Folge die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Nachdem die Grundstückseigentümerin eine Frist bis 25.04.2016 ungenützt verstreichen habe lassen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Zum Beschwerdeverfahren: Dagegen erhob die FB GmbH durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der angefochtene Bescheid an die FC GmbH ergangen sei. Diese GmbH sei unbekannt, vielmehr existiere eine FB GmbH mit der Firmenbuchnummer ***. Der Bescheid sei daher nichtig mangels erforderlicher Legitimation des Bescheidadressaten. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung des Sichtschutzes nicht gegeben, da lediglich die Träger der Beleuchtungskörper verwachsen seien, die Leuchtköpfe jedoch herausragen würden. Der Eingriff sei somit weder notwendig noch gerechtfertigt. Im Übrigen liege keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor, tatsächlich handle es sich um ein dünn besiedeltes Gebiet. Zusätzlich sei der Bescheid inhaltlich nicht so ausgestattet, um überhaupt wissen zu können, wie weit der Heckenwuchs zurückzuschneiden sei. Zusätzlich habe es die Behörde unterlassen, zwischen den zwei Leuchtkörpern rechtlich eine Unterscheidung vorzunehmen. Der unter Ziffer zwei des vorgelegten Lageplans markierte Lichtkörper auf dem *** befinde sich nicht auf einer Straße im Sinne der StVO
- Dieser Leuchtkörper bescheine lediglich brachliegendes Grünland und sei dieser Landstrich für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr keineswegs geeignet.
Art. 5St
GG und Art.1 Abs. 2 erstes ZPMRK dürfen die Verwaltungsbehörden Eigentumsbeschränkungen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchführen. Darüber habe sich die Behörde einfach hinweggesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Nichtigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Dagegen erhob die FB GmbH durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der angefochtene Bescheid an die FC GmbH ergangen sei. Diese GmbH sei unbekannt, vielmehr existiere eine FB GmbH mit der Firmenbuchnummer ***. Der Bescheid sei daher nichtig mangels erforderlicher Legitimation des Bescheidadressaten. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung des Sichtschutzes nicht gegeben, da lediglich die Träger der Beleuchtungskörper verwachsen seien, die Leuchtköpfe jedoch herausragen würden. Der Eingriff sei somit weder notwendig noch gerechtfertigt. Im Übrigen liege keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor, tatsächlich handle es sich um ein dünn besiedeltes Gebiet. Zusätzlich sei der Bescheid inhaltlich nicht so ausgestattet, um überhaupt wissen zu können, wie weit der Heckenwuchs zurückzuschneiden sei. Zusätzlich habe es die Behörde unterlassen, zwischen den zwei Leuchtkörpern rechtlich eine Unterscheidung vorzunehmen. Der unter Ziffer zwei des vorgelegten Lageplans markierte Lichtkörper auf dem *** befinde sich nicht auf einer Straße im Sinne der StVO 1960. Dieser Leuchtkörper bescheine lediglich brachliegendes Grünland und sei dieser Landstrich für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr keineswegs geeignet.
Artikel 5, St
GG und Artikel eins, Absatz 2, erstes ZPMRK dürfen die Verwaltungsbehörden Eigentumsbeschränkungen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchführen. Darüber habe sich die Behörde einfach hinweggesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Nichtigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der Marktgemeinde *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung WUS1-V-1124/007 und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Laut einem Grundbuchauszug vom 14.12.2016 ist die FC GmbH (FN ***) mit Sitz in ***, ***, Eigentümerin des Grundstückes mit der Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die FC GmbH wurde am 15.05.2010 in die FBM GmbH (FN ***), am 27.11.2010 in die SLB GmbH (FN ***) und am 08.11.2011 in die FB GmbH (FN ***) umbenannt. Laut Umwandlungsvertrag vom 26.09.2016 ist die Rechtsnachfolgerin der FB GmbH (FN***) nunmehr die FB e.U. (FN***) ebenfalls mit Sitz in ***, ***. Die im Bescheid der belangten Behörde unter Punkt
- beschriebene Straßenlaterne an der Kreuzung der *** mit dem *** ist laut Ortsaugenschein offensichtlich sowohl unterhalb als auch seitlich massiv verwachsen und dadurch eine Beleuchtung der davor befindlichen Straße unmöglich. Die im Bescheid unter Punkt
- bezeichnete Straßenlaterne im Bereich des *** ist nach unten im Wesentlichen frei, jedoch im seitlichen Bereich ebenfalls teilweise verwachsen, sodass eine Beleuchtung des davor befindlichen Weges ebenfalls beeinträchtigt ist. Hinsichtlich der Öffentlichkeit des *** ist festzuhalten, dass dieser von der *** abzweigt und die Verbindung zu weiteren Einfamilienhäusern darstellt. Der *** ist bei der Abzweigung von der *** mit einem Verkehrszeichen „Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr“ beschildert. Dieser Weg ist asphaltiert und wird augenscheinlich sowohl durch Fußgänger als auch durch Fahrzeuge benutzt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 91 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt:Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 bestimmt: „Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.“
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: 5.
- Zunächst stellt das erkennende Gericht fest, dass sich die Bestimmung des § 91 Abs. 1 StVO 1960 an den Grundeigentümer der Hecke richtet, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich.Zunächst stellt das erkennende Gericht fest, dass sich die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 an den Grundeigentümer der Hecke richtet, welche eine Beleuchtungsanlage durch Überwuchs beeinträchtigt. Wer jedoch Grundeigentümer einer derartigen Straßenbeleuchtung ist, ist für einen Entfernungsauftrag unbeachtlich. 5.
- Zum Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid sei nichtig, zumal dieser an die FC GmbH ergangen sei, stellt das erkennende Gericht fest, dass diese nach wie vor als grundbücherliche Eigentümerin aufscheint, jedoch vor Bescheiderlassung durch diverse Änderungen des Firmenwortlautes in die FB GmbH mit sowohl gleicher Firmennummer als auch gleichem Firmensitz umbenannt wurde. Derartige Änderungen des Firmenwortlautes lassen jedoch die Identität der Gesellschaft unberührt und ändern nichts an ihrem rechtlichen Bestand (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2004/14/0112; VwGH vom 21.05.1996, Zl. 94/08/0113).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid sei nichtig, zumal dieser an die FC GmbH ergangen sei, stellt das erkennende Gericht fest, dass diese nach wie vor als grundbücherliche Eigentümerin aufscheint, jedoch vor Bescheiderlassung durch diverse Änderungen des Firmenwortlautes in die FB GmbH mit sowohl gleicher Firmennummer als auch gleichem Firmensitz umbenannt wurde. Derartige Änderungen des Firmenwortlautes lassen jedoch die Identität der Gesellschaft unberührt und ändern nichts an ihrem rechtlichen Bestand vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2004/14/0112; VwGH vom 21.05.1996, Zl. 94/08/0113). Im Hinblick darauf, dass der Entfernungsauftrag gegenständlich am Grundstück haftet und im Zuge des Beschwerdeverfahrens die FB GmbH in die FB e.U. umgewandelt wurde, ist die nunmehr neue Gesellschaft als Rechtsnachfolger und damit als Partei des Verfahrens anzusehen. 5.
- Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Spruch sei inhaltlich nicht konkret ausgestaltet, stellt das erkennende Gericht fest, dass der Auftrag „Die Hecke derart zurückzuschneiden, dass die Lichtkegel ungehindert die Straße ausleuchten können“ sehr wohl geeignet und konkret beschrieben ist, um Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein zu können. Ob nämlich bestimmte Äste in die Lichtkegel der beiden Beleuchtungskörper hineinragen oder nicht und ob dadurch die Beleuchtung auf die davor liegenden Straßen beeinträchtigt wird, stellt zweifelsfrei ein objektives Kriterium dar und lässt sich jedenfalls bei Dunkelheit durch einen Blick in die Lichtkegel beurteilen. 5.
- Aufgrund des durchgeführten Ortaugenscheines steht unbestrittenermaßen fest, dass es sich sowohl bei der *** als auch bei dem *** um eine Straße im Sinne des § 1 StVO 1960 handelt, zumal beide von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Aufgrund des durchgeführten Ortaugenscheines steht unbestrittenermaßen fest, dass es sich sowohl bei der *** als auch bei dem *** um eine Straße im Sinne des Paragraph eins, StVO 1960 handelt, zumal beide von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. 5.
- Das ledigliche Ausschneiden bzw. Zurückschneiden der Hecke in dem Ausmaß, dass die Beleuchtungskörper wieder ungehindert die davor liegenden Straßen ungehindert ausleuchten können, stellt zwar einen Eingriff in das Eigentum dar, entspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die dadurch wieder mögliche volle Beleuchtung der Straßen. 5.6.
§ 17Vw
GVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war hinsichtlich des Ausschneidens der Hecke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG war hinsichtlich des Ausschneidens der Hecke gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. 5.7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.708.001.2016