RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-417/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 3lit.
b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder.... 3.
Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder.... 8.
Art. 4der Verordnung (EG) Nr.
1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt, .... 8.
Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr.
1 aus 2005, keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt, .... begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. ....begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. .... Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet auszugsweise: Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lautet auszugsweise: Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: .... b) Die Tiere sind transportfähig. .... Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet: Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lautet:
(1)Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- a)Herkunft und Eigentümer der Tiere;
- b)Versandort;
- c)Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
- d)vorgesehener Bestimmungsort;
- e)voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. [I] und 93/119/EG und der Verordnung Transportunfähig gemäß VO (EG) Nr.1/2005 -Transportunfähig gemäß VO (EG) Nr.1 aus 2005, - Gemäß Anhang I Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 Gemäß Anhang römisch eins Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, 1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben, und 2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
- a)Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
- b)Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Gemäß Handbuch Tiertransport Kurzstrecken des Bundesministeriums für Gesundheit wird als Empfehlung folgendes bezüglich Auslegung der Transportfähigkeit angemerkt: Folgende Punkte sind zwar nicht ausdrücklich in der VO aufgezählt, es ist aber davon auszugehen, dass Tiere mit solchen Symptomen nicht transportfähig sind: Tiere mit Brüchen / Vorfällen / tiefreichenden Wunden Tiere mit sichtbaren akuten und hochgradigen Entzündungen Tiere mit sichtbaren hochgradigen Kreislauf- und Atmungsproblemen Tiere mit generalisierter Inkoordination (zentralnervale Störungen) Tiere mit offensichtlich gestörter Reaktion auf die Umgebung (z.B. extreme Agitation, nach Intoxikation, zentralnervale Störungen) Hochgradig abgemagerte Tiere (Para-Tbc-Verdacht)" Bestehen geringste Zweifel an der Transportfähigkeit so dürfen die Tiere nicht transportiert werden, soll der Transport trotzdem durchgeführt werden, so ist verpflichtend ein Tierarzt beizuziehen, wobei auch dieser keine Ausnahmen von den obig angeführten Bestimmungen gestatten kann. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 8 Tiertransportgesetz i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere transportiert, ohne im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort und voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Tiere transportiert, ohne im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Herkunft und Eigentümer der Tiere, Versandort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, vorgesehener Bestimmungsort und voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung hervorgehen. Zweck der Betreuung soll unter anderem sein, dass auf Vorkommnisse im Transportmittel unmittelbar und rasch reagiert werden kann. Nach dem ausführlich geschilderten katastrophalen gesundheitlichen Zustand der Tiere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die beigezogene Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Inhabers der Tiere, wonach deren Zustand „abgeheilt“ gewesen sei und „sie lediglich leicht gehumpelt seien“ nicht gefolgt werden. So hat die Amtstierärztin glaubhaft geschildert, dass die Tiere mit diesen Geschwüren mit frischen Wundrändern und Brüchen mit geschwollenem Gewebe ihrer Meinung nach nicht transportfähig waren und habe der Fleischuntersuchungstierarzt auch angegeben, dass die Schweine liegend angeliefert wurden. Das Gericht ist auch nach Anhörung der Zeugen, die allesamt für den Beschwerdeführer zwar ein „Humpeln“ der Tiere zugestanden, jedoch sonst nur abgeheilte Geschwüre bemerkt haben wollen, auch aufgrund der Fotos vom Schlachtkörper der Tiere der Ansicht, dass diese nicht transportiert hätten werden dürfen oder aber, um diese Zweifel auszuschließen, zumindest ein Tierarzt beizuziehen gewesen wäre. Mit den Ausführungen der Amtstierärztin im Zusammenhang mit den Lichtbildern im Akt ist,
den Einwänden des Beschwerdeführers, dass anhand der Fotos von den Ausschnitten nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Geschwüre abgeheilt seien, davon auszugehen, dass diese eben offen waren. Insgesamt wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor dem Transport die Tiere auf sichtbare Verletzungen und deren Allgemeinzustand zu untersuchen und diese – nach den Feststellungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und der Amtstierärztin – nicht zu transportieren oder aber einen Tierarzt vor der Verladung beizuziehen, weshalb dieser auch die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat. Zu Punkt 2) war festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen drei Schweine transportiert ohne Papiere (Viehverkehrsschein) mitzuführen. Daran, dass solche Papiere bei jedem einzelnen Tiertransport mitzuführen sind, ändert auch ein Hinweis des Beschwerdeführers auf den Viehverkehrsschein des Tags zuvor durchgeführten Transportes, auf dem 17 (statt der tatsächlich transportierten 14) Schweine angeführt sind. Dass der Beschwerdeführer für den extra durchgeführten Transport selbstverständlich einen eigenen Viehverkehrsschein benötigt hätte und sich nicht damit rechtfertigen kann, er habe die Tiere nur deshalb extra am nächsten Morgen transportiert, weil der ursprüngliche Transporteur „keinen Platz für die drei Schweine“ gehabt hätte bzw „diese aufgrund ihrer Krankheit nicht gemeinsam mit der Gruppe transportiert werden dürfen“, ergibt sich aus der oben genannten Bestimmung eindeutig. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert:Paragraph 19, VStG normiert:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für das Gericht war, zumal die Erstbehörde ihre Strafbemessung ausführlich begründet hat und Milderungsgründe bereits berücksichtigt wurden, und den Strafrahmen bei Weitem nicht ausschöpfen, keine weitere Reduktion der Strafe möglich. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.417.001.2017