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{'item': 'LVwG-S-698/001-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 16§ 15§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-698/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Jänner 2016, Zl. TUS2-V-15 9454/5, wurde über den Beschuldigten WF wegen einer Übertretung nach § 15 iVm § 16 Abs. 1 Z 11 NÖ GSG

§ 16Abs.

1 Z. 11 NÖ GSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 50,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Jänner 2016, Zl. TUS2-V-15 9454/5, wurde über den Beschuldigten WF wegen einer Übertretung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ GSG

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ GSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 50,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 31.3.2015 Ort: *** Tatbeschreibung: Sie haben als Inhaber der Fa. Ing. WF BSc. e. U. folgende Übertretung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 zu verantworten:Am 31.03.2015 um 12 Uhr wurde bei der Gasanlage am oben angeführten Standort (Betreiberin BF) eine Verbrennungsluftmessung durch einen Rauchfangkehrer Ihrer Firma durchgeführt. Als Ergebnis wurde mitgeteilt, dass die CO2-Werte zu hoch seien, eine Betriebssicherheit der Anlage damit nicht gewährleistet sei, der defekte Kamin saniert werden müsse und das von der Gastherme übermäßig produzierte Kohlenmonoxid nicht abgeleitet würde. Aufgrund dieses Befundes hätte der Rauchfangkehrer gem. § 15 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 die Bewohner des Hauses warnen müssen, da Ausströmen von CO2 nicht wahrgenommen werden kann und sie darauf aufmerksam machen müssen, dass die Fenster gekippt bleiben müssen. Zudem hätten die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Behörden und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitung die Gasanlage angeschlossen ist, verständigt werden müssen. Da dieser Verpflichtung gar nicht nachgekommen wurde, da keinerlei Warnung bzw Meldung erfolgte, haben Sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten.“Sie haben als Inhaber der Fa. Ing. WF BSc. e. U. folgende Übertretung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 zu verantworten:, , Am 31.03.2015 um 12 Uhr wurde bei der Gasanlage am oben angeführten Standort (Betreiberin BF) eine Verbrennungsluftmessung durch einen Rauchfangkehrer Ihrer Firma durchgeführt. Als Ergebnis wurde mitgeteilt, dass die CO2-Werte zu hoch seien, eine Betriebssicherheit der Anlage damit nicht gewährleistet sei, der defekte Kamin saniert werden müsse und das von der Gastherme übermäßig produzierte Kohlenmonoxid nicht abgeleitet würde. , , Aufgrund dieses Befundes hätte der Rauchfangkehrer gem. Paragraph 15, NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 die Bewohner des Hauses warnen müssen, da Ausströmen von CO2 nicht wahrgenommen werden kann und sie darauf aufmerksam machen müssen, dass die Fenster gekippt bleiben müssen. Zudem hätten die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Behörden und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitung die Gasanlage angeschlossen ist, verständigt werden müssen. Da dieser Verpflichtung gar nicht nachgekommen wurde, da keinerlei Warnung bzw Meldung erfolgte, haben Sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten.“, In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.2.2016 wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.1.2016 in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ersatzlos zu beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt dass der Einschreiter das Einzelunternehmen Ing. WF BSc.e.u. an der Adresse *** als Rauchfangkehrer Unternehmen betreibe. Am 31.3.2015 habe das Unternehmen beim Wohnobjekt ***, *** eine Verbrennungsluftmessung der Gasanlage durchgeführt, welche abgebrochen werden musste, da deutlich überhöhte CO Emissionen festgestellt worden seien. Die Anlagenbetreiberin und die zuständige Gemeinde seien über diesen Sachverhalt samt Maßnahmen zur Mängelbehebung sofort informiert worden. Die Anlagenbetreiberin habe jedoch keine Behebung durchgeführt. Auch die Behörde sei darüber informiert worden, dass der Aufforderung zur Rechtfertigung ist nach dem 30.9.2015 nachgekommen werden könnte und war sei diesbezüglich zwecks Terminvereinbarung Rückäußerung versucht worden. Es habe keinerlei Reaktion durch die belangte Behörde gegeben. Letztlich wurde dann mittels nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe in Höhe von Euro 550 verhängt. Die belangte Behörde stütze sich auf § 15 NÖ Gassicherheitsgesetz, wonach Personen, welche Gasausströme wahrnehmen würden und das Ausströmen nicht sofort verhindern könnten, verpflichtet wären, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen sei, zu verständigen. Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass der Einschreiter bei der Überprüfung am 31.3.2015 eine deutlich überhöhte CO-Emission festgestellt habe, weshalb die weitere Durchführung des Verbrennungsluftnachweises

ÖVGW-RL G12 abgebrochen worden sei. Darüber hinaus sei die Feuerstelle in dem gegenständlichen Objekt in einem völlig verschmutzten Zustand vorgefunden worden und sei die Anlagenbetreiberin auf die Notwendigkeit von Wartungsarbeiten an der Feuerstelle hingewiesen worden. Mit Bekanntgabe vom 1.4.2015 sei einerseits die Anlagenbetreiberin sowie die zuständige Gemeinde von folgenden Mängeln verständigt worden: Das Verbindungsstück (kombiniert Gas/Wasser/Heizung) sei schadhaft und zu erneuern, ein zu hoher CO-Wert sei festgestellt worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt dass der Einschreiter das Einzelunternehmen Ing. WF BSc.e.u. an der Adresse *** als Rauchfangkehrer Unternehmen betreibe. Am 31.3.2015 habe das Unternehmen beim Wohnobjekt ***, *** eine Verbrennungsluftmessung der Gasanlage durchgeführt, welche abgebrochen werden musste, da deutlich überhöhte CO Emissionen festgestellt worden seien. Die Anlagenbetreiberin und die zuständige Gemeinde seien über diesen Sachverhalt samt Maßnahmen zur Mängelbehebung sofort informiert worden. Die Anlagenbetreiberin habe jedoch keine Behebung durchgeführt. Auch die Behörde sei darüber informiert worden, dass der Aufforderung zur Rechtfertigung ist nach dem 30.9.2015 nachgekommen werden könnte und war sei diesbezüglich zwecks Terminvereinbarung Rückäußerung versucht worden. Es habe keinerlei Reaktion durch die belangte Behörde gegeben. Letztlich wurde dann mittels nunmehr angefochtenen Straferkenntnis eine Strafe in Höhe von Euro 550 verhängt. Die belangte Behörde stütze sich auf Paragraph 15, NÖ Gassicherheitsgesetz, wonach Personen, welche Gasausströme wahrnehmen würden und das Ausströmen nicht sofort verhindern könnten, verpflichtet wären, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen sei, zu verständigen. Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass der Einschreiter bei der Überprüfung am 31.3.2015 eine deutlich überhöhte CO-Emission festgestellt habe, weshalb die weitere Durchführung des Verbrennungsluftnachweises

ÖVGW-RL G12 abgebrochen worden sei. Darüber hinaus sei die Feuerstelle in dem gegenständlichen Objekt in einem völlig verschmutzten Zustand vorgefunden worden und sei die Anlagenbetreiberin auf die Notwendigkeit von Wartungsarbeiten an der Feuerstelle hingewiesen worden. Mit Bekanntgabe vom 1.4.2015 sei einerseits die Anlagenbetreiberin sowie die zuständige Gemeinde von folgenden Mängeln verständigt worden: Das Verbindungsstück (kombiniert Gas/Wasser/Heizung) sei schadhaft und zu erneuern, ein zu hoher CO-Wert sei festgestellt worden. Der Anlagenbetreiberin sei eine Überprüfung durch ein Fachunternehmen empfohlen worden sowie eine Frist zur Behebung mit 2 Wochen vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde habe jedoch in ihrem Straferkenntnis angegeben, dass der Einschreiter als Ergebnis der Verbrennungsluftmessung darüber hinaus mitgeteilt hätte, dass der defekte Kamin saniert werden müsse und dass von der Gastherme übermäßig produzierte Kohlenmonoxid nicht abgeleitet werden würde. Hierzu sei angemerkt, dass mit „defektem Kamin“ wohl der Abgasfang gemeint sein müsste. Diese Mängel seien jedoch völlig aus der Luft gegriffen, zumal sie wieder vorhanden gewesen wären, noch durch den Einschreiter angegeben worden seien. Weder der Abgasfang habe Mängel aufgewiesen noch sei ein Abgasrückstau festgestellt worden. Auf diesen unrichtigen Sachverhalt sei nun § 15 Gassicherheitsgesetz angewendet worden, welcher jedoch nur die Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen betreffe. Hier seien Fälle gemeint, in welchen Glaszuleitungen zu den Verbrauchsstellen allenfalls undicht seien, was in gegenständlicher Causa nicht der Fall gewesen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des §§ 32 NÖ Bauordnung anwenden müssen, wonach einerseits die zuständige Baubehörde und andererseits die Anlagenbetreiberin über Mängel im Zusammenhang mit der Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, zu verständigen seien.Der Anlagenbetreiberin sei eine Überprüfung durch ein Fachunternehmen empfohlen worden sowie eine Frist zur Behebung mit 2 Wochen vorgeschrieben worden. Die belangte Behörde habe jedoch in ihrem Straferkenntnis angegeben, dass der Einschreiter als Ergebnis der Verbrennungsluftmessung darüber hinaus mitgeteilt hätte, dass der defekte Kamin saniert werden müsse und dass von der Gastherme übermäßig produzierte Kohlenmonoxid nicht abgeleitet werden würde. Hierzu sei angemerkt, dass mit „defektem Kamin“ wohl der Abgasfang gemeint sein müsste. Diese Mängel seien jedoch völlig aus der Luft gegriffen, zumal sie wieder vorhanden gewesen wären, noch durch den Einschreiter angegeben worden seien. Weder der Abgasfang habe Mängel aufgewiesen noch sei ein Abgasrückstau festgestellt worden. Auf diesen unrichtigen Sachverhalt sei nun Paragraph 15, Gassicherheitsgesetz angewendet worden, welcher jedoch nur die Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen betreffe. Hier seien Fälle gemeint, in welchen Glaszuleitungen zu den Verbrauchsstellen allenfalls undicht seien, was in gegenständlicher Causa nicht der Fall gewesen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraphen 32, NÖ Bauordnung anwenden müssen, wonach einerseits die zuständige Baubehörde und andererseits die Anlagenbetreiberin über Mängel im Zusammenhang mit der Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, zu verständigen seien. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Anlagenbetreiberin umgehend von den Mängeln informiert worden, eine Überprüfung empfohlen worden sowie die Frist von 2 Wochen gesetzt worden. Obwohl nach der niederösterreichischen Bauordnung bestimmt sei, dass der Prüfer den festgestellten Mangel der Baubehörde nur dann zu melden habe, wenn von vornherein erkennbar sei, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden könne oder die 2. Überprüfung ergebe, dass der Mangel nicht behoben worden sei, sei unmittelbar bereits nach der 1. Überprüfung eine entsprechende Meldung auch an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als baubehördliche Instanz ergangen. Die Baubehörde habe dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emission von Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über Brennstoffumstellungen, baulichen Maßnahmen bis zur Stilllegung der Anlage reichen könnten. All diese Bestimmungen wären vom Einschreiter gesetzeskonform eingehalten worden. Die Anwendung des §§ 15 NÖ Gassicherheitsgesetz sei jedenfalls eindeutig unrichtig, zumal dieser nur bei ausströmendem Gas anzuwenden wäre.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Anlagenbetreiberin umgehend von den Mängeln informiert worden, eine Überprüfung empfohlen worden sowie die Frist von 2 Wochen gesetzt worden. Obwohl nach der niederösterreichischen Bauordnung bestimmt sei, dass der Prüfer den festgestellten Mangel der Baubehörde nur dann zu melden habe, wenn von vornherein erkennbar sei, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden könne oder die 2. Überprüfung ergebe, dass der Mangel nicht behoben worden sei, sei unmittelbar bereits nach der 1. Überprüfung eine entsprechende Meldung auch an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als baubehördliche Instanz ergangen. Die Baubehörde habe dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emission von Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über Brennstoffumstellungen, baulichen Maßnahmen bis zur Stilllegung der Anlage reichen könnten. All diese Bestimmungen wären vom Einschreiter gesetzeskonform eingehalten worden. Die Anwendung des Paragraphen 15, NÖ Gassicherheitsgesetz sei jedenfalls eindeutig unrichtig, zumal dieser nur bei ausströmendem Gas anzuwenden wäre. Die Behörde habe darüber hinaus unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. die notwendigen Beweise aufzunehmen war. Dem Einschreiter sei daher die Möglichkeit genommen worden sich zu rechtfertigen war. Es liege daher auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Ohne auf die im Einzelnen ausgeführten Beschwerdegründe in diesem Rechtsmittel einzugehen, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:

§ 16

NÖ Z 11Gassicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, wer der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).

Paragraph 16, NÖ Ziffer 11 G, a, s, s, i, c, h, e, r, h, e, i, t, s, g, e, s, e, t, z, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, wer der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (Paragraph 15,).

§ 15

NÖ Gassicherheitsgesetz ist derjenige, der Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

Paragraph 15, NÖ Gassicherheitsgesetz ist derjenige, der Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiters muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Tatbestandselement einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Z 11 NÖ Gassicherheitsgesetz ist das Nichtnachkommen von Warn- und Meldepflichten nach § 15. Solche Pflichten bestehen nach § 15 aber nur, soweit Gasausströmen wahrgenommen wird und gleichzeitig darf dieses Ausströmen auch nicht sofort verhindert werden können. Tatbestandselement einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Ziffer 11, NÖ Gassicherheitsgesetz ist das Nichtnachkommen von Warn- und Meldepflichten nach Paragraph 15, Solche Pflichten bestehen nach Paragraph 15, aber nur, soweit Gasausströmen wahrgenommen wird und gleichzeitig darf dieses Ausströmen auch nicht sofort verhindert werden können. Im vorliegenden Fall ist aus der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses nicht erkennbar bzw. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht angelastet, dass er Gasausströmen wahrgenommen hat und auch nicht, dass er gleichzeitig bei einem solchen Ausströmen nach Wahrnehmung nicht in der Lage gewesen ist dieses sofort zu verhindern. Beides wäre aber erforderlich gewesen um die im § 16 Z 11 NÖ Gassicherheitsgesetz vorgeschriebenen Warn- und Meldepflicht überhaupt zu verletzen. Im vorliegenden Fall ist aus der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses nicht erkennbar bzw. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht angelastet, dass er Gasausströmen wahrgenommen hat und auch nicht, dass er gleichzeitig bei einem solchen Ausströmen nach Wahrnehmung nicht in der Lage gewesen ist dieses sofort zu verhindern. Beides wäre aber erforderlich gewesen um die im Paragraph 16, Ziffer 11, NÖ Gassicherheitsgesetz vorgeschriebenen Warn- und Meldepflicht überhaupt zu verletzen. Ganz im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer als Rauchfangkehrer lediglich angelastet, die Bewohner des Hauses nicht gewarnt zu haben, da Ausströmen von CO2 nicht wahrgenommen werden könne und er daher darauf aufmerksam machen hätte müssen, die Fenster gekippt zu halten und zudem auch die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Behörden und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitung die Gasanlage angeschlossen sei, verständigen hätte müssen. Insofern widerspricht sich auch der Tatvorwurf in sich, da eine Warn- und Meldepflicht nach der zur Last gelegten Übertretung nach Wahrnehmung von Gasausströmen besteht und dem Beschuldigten aber zur Last gelegt wurde, dass die Pflicht gerade deshalb bestehe, da das Ausströmen von CO2 nicht wahrgenommen werde könne. Selbst wenn man aber von einer indirekten Wahrnehmung durch das Vorliegen der erhöhten Werte bei der Verbrennungsluftmessung ausgeht, fehlt es jedenfalls an der Anlastung des in § 15 angeführten weiteren Tatbestandselements, dass ein Gasausströmen nicht sofort verhindert werden konnte. Erst an das Vorliegen dieser beiden Tatbestandselemente (Wahrnehmung von Gasausströmen und die Unmöglichkeit dieses sofort zu verhindern) knüpfen sich die weiteren Verpflichtungen des § 15 und kann somit dahingestellt bleiben, ob die festgestellten hohen Werte überhaupt einem Gasausströmen im Sinne des § 15 gleichzuhalten sind. Selbst wenn man aber von einer indirekten Wahrnehmung durch das Vorliegen der erhöhten Werte bei der Verbrennungsluftmessung ausgeht, fehlt es jedenfalls an der Anlastung des in Paragraph 15, angeführten weiteren Tatbestandselements, dass ein Gasausströmen nicht sofort verhindert werden konnte. Erst an das Vorliegen dieser beiden Tatbestandselemente (Wahrnehmung von Gasausströmen und die Unmöglichkeit dieses sofort zu verhindern) knüpfen sich die weiteren Verpflichtungen des Paragraph 15 und kann somit dahingestellt bleiben, ob die festgestellten hohen Werte überhaupt einem Gasausströmen im Sinne des Paragraph 15, gleichzuhalten sind. Im Spruch hätte demnach angelastet werden müssen, dass der Beschuldigte ein Ausströmen von Gas wahrgenommen hat und zusätzlich dass das Ausströmen nicht sofort verhindert werden konnte. Mit der verfahrensgegenständlichen Tatanlastung ist es aber dem Beschuldigten verwehrt gewesen, konkrete auf den Tatvorwurf bezogene Beweis anbieten zu können. Die Behörde hat daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert (vgl. VwGH vom 19.6.1990, 90/04/0002).Die Behörde hat daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert vergleiche VwGH vom 19.6.1990, 90/04/0002). Da dieser Rechtsmangel auch den im Verfahren ergangenen Verfolgungshandlungen anhaftet, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht mehr erlassen werden dürfen. Dem erkennenden Gericht ist es trotz der ihm zustehenden Befugnisse nicht erlaubt, im Spruch eines Straferkenntnisses Tatbestandselemente zu ergänzen, wenn eine solche Ergänzung nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gedeckt ist. Da dieser Rechtsmangel auch den im Verfahren ergangenen Verfolgungshandlungen anhaftet, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht mehr erlassen werden dürfen. Dem erkennenden Gericht ist es trotz der ihm zustehenden Befugnisse nicht erlaubt, im Spruch eines Straferkenntnisses Tatbestandselemente zu ergänzen, wenn eine solche Ergänzung nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG gedeckt ist.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.698.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.