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{'item': 'LVwG-AV-284/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-284/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der Frau MW auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. März 2017, Zl. WBL3-T-084/112, betreffend Kostenvorschreibung, sowie für das Beschwerdeverfahren den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der Frau MW auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. März 2017, Zl. WBL3-T-084/112, betreffend Kostenvorschreibung, sowie für das Beschwerdeverfahren den , BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  3. Dem Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben.
  4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Einschreiterin im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am
  5. August 2016 entstandene Kosten, konkret Kommissionsgebühren, Barauslagen sowie Kosten für Transport und Unterbringung abgenommener Tiere (insgesamt 24 Hunde) im Ausmaß von insgesamt € 26.346,83 vor. Die Entscheidung stützt sich zum einen auf die §§ 76 und 77 AVG und zum anderen auf § 30 TSchG. Sie wurde – an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Zustellungsbevollmächtigten adressiert – in Folge der Postsperre zunächst dem Insolvenzverwalter zugemittelt (Dr. Schober) und von diesem der belangten Behörde zurückgestellt. Unter einem wurde der angefochtene Bescheid der Einschreiterin (nicht nachweislich) „zur Kenntnis“ übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Einschreiterin im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am
  6. August 2016 entstandene Kosten, konkret Kommissionsgebühren, Barauslagen sowie Kosten für Transport und Unterbringung abgenommener Tiere (insgesamt 24 Hunde) im Ausmaß von insgesamt € 26.346,83 vor. Die Entscheidung stützt sich zum einen auf die Paragraphen 76 und 77 AVG und zum anderen auf Paragraph 30, TSchG. Sie wurde – an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Zustellungsbevollmächtigten adressiert – in Folge der Postsperre zunächst dem Insolvenzverwalter zugemittelt (Dr. Schober) und von diesem der belangten Behörde zurückgestellt. Unter einem wurde der angefochtene Bescheid der Einschreiterin (nicht nachweislich) „zur Kenntnis“ übermittelt. Ihren Antrag auf Verfahrenshilfe begründete die Einschreiterin dahingehend, dass über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden und dieses Verfahren anhängig sei. Zur Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe führte sie aus, sich seit 2010 mit dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft, DDr. G, „im Krieg“ zu befinden. Dieser habe 2012 in einem Verfahren versucht, die Einschreiterin „kaputt“ zu machen und die Beigabe eines Sachwalters zu bewirken. Alle mit der Sache ihres Gnadenhofs betrauten Personen seien befangen, betrieben Amtsmissbrauch und arbeiteten mit dem Masseverwalter zusammen, der den Hof der Einschreiterin haben wolle. Aus diesem Grund seien ihr 24 Zuchthunde und 8 Kätzchen abgenommen worden. Infolge der Amtshandlung seien auch Tiere verendet, habe man eine „Buße“ von € 8.000,-- über die Einschreiterin verhängt und ihr € 30.000,-- für die Fremdunterbringung vorgeschrieben. Als zusätzlicher Schaden seien der Wert der abgenommenen Tiere und Halsbänder zu verzeichnen sowie jener Schaden, der durch unbrauchbar gewordenes Futter verursacht worden sei. Schlussendlich habe eine Veröffentlichung in der Kronen Zeitung stattgefunden, in der sie als Tierquälerin dargestellt worden sei. Um „dieses Verbrechen zu sühnen und aufdecken zu können“ beantrage sie die Beigebung eines Rechtsanwalts. Ausweislich der Insolvenzdatei wurde über das Vermögen der Einschreiterin mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom
  7. November 2013, 10 S 97/13p, der Konkurs eröffnet, wobei die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies (kumulativ)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies (kumulativ)  auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist,  die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und  die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe demnach zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt i.S. dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057). Das derzeit anhängige Konkursverfahren zugrunde gelegt, ist diese erste Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt.Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe demnach zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt i.S. dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057). Das derzeit anhängige Konkursverfahren zugrunde gelegt, ist diese erste Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt. Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – i.S. einer Prognose (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095).Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – i.S. einer Prognose (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes vergleiche VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095). Im konkreten Fall ist abermals vom Umstand des anhängigen Konkursverfahrens auszugehen, wobei dies – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080) – zur Folge hat, dass der Insolvenzverwalter den Schuldner in jenen Verwaltungsverfahren vertritt, die die Masse betreffen. M.a.W. ist die Prozessfähigkeit des Schuldners während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche beschränkt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (z.B. Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners). In Folge dessen erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit, wobei eine an den Schuldner gerichtete Erledigung auch durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam wird (vgl. VwGH 26.4.2002, 2001/02/0172; 2.3.2006, 2006/15/0087 [mit Hinweisen zur korrekten Umschreibung des Adressaten]; 20.11.2014, 2013/16/0171; 29.4.2015, Ro 2014/10/0080). Zumal es daher im derzeit laufenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Frage der wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Zuordnung des Sachverhalts zur Masse geht, vermag das Gericht einen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht zu erkennen und konnte derartiges auch von der Einschreiterin nicht dargetan werden (ihre Begründung bezieht sich ausschließlich auf außerhalb des gegenständlichen Verfahrens angesiedelte Überlegungen). Demnach war dem Antrag nicht zu entsprechen.Im konkreten Fall ist abermals vom Umstand des anhängigen Konkursverfahrens auszugehen, wobei dies – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt VwGH 29.4.2015, Ro 2014/10/0080) – zur Folge hat, dass der Insolvenzverwalter den Schuldner in jenen Verwaltungsverfahren vertritt, die die Masse betreffen. M.a.W. ist die Prozessfähigkeit des Schuldners während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche beschränkt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (z.B. Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners). In Folge dessen erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit, wobei eine an den Schuldner gerichtete Erledigung auch durch die bloße Zustellung an den Insolvenzverwalter diesem gegenüber nicht wirksam wird vergleiche VwGH 26.4.2002, 2001/02/0172; 2.3.2006, 2006/15/0087 [mit Hinweisen zur korrekten Umschreibung des Adressaten]; 20.11.2014, 2013/16/0171; 29.4.2015, Ro 2014/10/0080). Zumal es daher im derzeit laufenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Frage der wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Zuordnung des Sachverhalts zur Masse geht, vermag das Gericht einen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht zu erkennen und konnte derartiges auch von der Einschreiterin nicht dargetan werden (ihre Begründung bezieht sich ausschließlich auf außerhalb des gegenständlichen Verfahrens angesiedelte Überlegungen). Demnach war dem Antrag nicht zu entsprechen. Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses erneut zu laufen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.284.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.