GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung des Gebäudes wird
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung des Gebäudes wird
Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-9/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die „Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,00m x 2,50m, samt Anbau mit einer Fläche von 2,00 x 1,25m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und Waschbetonplatten auf dem Grundstück in ***, Nr. ***, EZ. *** KG. ***“, bis längstens 30.11.2014 abzubrechen sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-9/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die „Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,00m x 2,50m, samt Anbau mit einer Fläche von 2,00 x 1,25m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und Waschbetonplatten auf dem Grundstück in ***, Nr. ***, EZ. *** KG. ***“, bis längstens 30.11.2014 abzubrechen sei. In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit gelten und führten dazu zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt seitens der Baubehörde nicht vollständig erhoben worden sei, da ihrerseits durch den Verein SH bereits im Jahr 1997 eine Bauanzeige ergangen und im Jahr 1998 eine entsprechende Urgenz erfolgt sei. Die Anzeige wäre zur Zahl 666/97/BA registriert worden. Die Voraussetzungen des § 35 NÖ Bauordnung würden nicht vorliegen, da die Baubehörde durch die Entgegennahme der Bauanzeige im Jahr 1997 rechtswirksam zu erkennen gegeben hätte, dass die Erwirkung einer Baubewilligung nicht erforderlich sei. Es sei auch keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden, sondern sei vielmehr diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden, wie sie von ihnen in diesem Umfang erstattet worden wäre. Es sei Ihnen für den Fall, dass eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre, keine Gelegenheit gegeben worden, eine solche nachträglich zu erwirken.In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit gelten und führten dazu zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt seitens der Baubehörde nicht vollständig erhoben worden sei, da ihrerseits durch den Verein SH bereits im Jahr 1997 eine Bauanzeige ergangen und im Jahr 1998 eine entsprechende Urgenz erfolgt sei. Die Anzeige wäre zur Zahl 666/97/BA registriert worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 35, NÖ Bauordnung würden nicht vorliegen, da die Baubehörde durch die Entgegennahme der Bauanzeige im Jahr 1997 rechtswirksam zu erkennen gegeben hätte, dass die Erwirkung einer Baubewilligung nicht erforderlich sei. Es sei auch keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden, sondern sei vielmehr diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden, wie sie von ihnen in diesem Umfang erstattet worden wäre. Es sei Ihnen für den Fall, dass eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre, keine Gelegenheit gegeben worden, eine solche nachträglich zu erwirken. Die errichteten Hütten wären für die Bewirtschaftung der Grünflächen beziehungsweise der anschließenden Wasserflächen, an welchen die Beschwerdeführer einen Miteigentumsanteil halten würden, unbedingt erforderlich, keinesfalls aber als Badehütten oder für die Gestaltung und Benützung als Freizeitanlage verwendet werden würden. Diesbezügliche Feststellungen wären von der Baubehörde I. Instanz nicht getroffen worden bzw. seien diese im angefochtenen Abbruchbescheid nicht richtig, da diese nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden.Diesbezügliche Feststellungen wären von der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht getroffen worden bzw. seien diese im angefochtenen Abbruchbescheid nicht richtig, da diese nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen würden. Ein baupolizeilicher Auftrag zum Abriss von Waschbetonplatten könne nicht ergehen, da diese tatsächlich nur in der Wiese liegen würden und es sich hier jedenfalls nicht um ein Bauwerk handeln würde. Selbiges gelte auch für die Holzhütten, da diese nicht fest mit dem Boden zur Gänze verbunden seien. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-9/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Waschbetonplatten fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der „Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,00m x 2,50m, samt Anbau mit einer Fläche von 2,00 x 1,25m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde.Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-9/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Waschbetonplatten fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der „Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,00m x 2,50m, samt Anbau mit einer Fläche von 2,00 x 1,25m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und nochmals betont, dass in infolge der Bauanzeige vom 18.08.1997 kein Widerspruch, keine Untersagung oder sonst eine Reaktion der zuständigen Baubehörde I. Instanz erfolgt sei.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und nochmals betont, dass in infolge der Bauanzeige vom 18.08.1997 kein Widerspruch, keine Untersagung oder sonst eine Reaktion der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz erfolgt sei. Bei den Objekten handle es sich nicht um kraftschlüssig verbundene Bauwerke, da nicht einmal Fundamente, wie im Abbruchbescheid genannt, vorliegen würden. Feststellungen zur Bauwerkseigenschaft, insbesondere zur kraftschlüssigen Verbundenheit mit dem Bodenbereich seien nicht getroffen worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde. Das Grundstück *** habe sich zum Zeitpunkt der Bauanzeige noch in der gesamten EZ *** der KG *** befunden. Im Jahr 2013 sei eine Vermessung samt Teilung durchgeführt worden, wobei in der vormaligen Einlagezahl *** lediglich das Gewässer zusammengefasst und belassen worden sei, während die einzelnen real geteilten Grundstücksflächen jedoch infolge Neuvermessung sowohl im Kataster als auch im Grundbuch geändert und nunmehr den einzelnen Eigentümern zugeschrieben worden seien. In Bezug auf die damalige Bauanzeige habe die Behörde daher übersehen, dass es sich bei der Liegenschaft EZ *** und der Liegenschaft EZ ***, auf die sich der angefochtene Bescheid beziehe, in Natura um „ein und dasselbe“ Grundstück handeln würde. Mit der Anzeige aus dem Jahre 1997 und der Urgenz 1998 hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt, weshalb der ergangene Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungsverfahren eingestellt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides mit Beschluss und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung weiterer Beweisaufnahmen und Erlassung eines neuen Bescheides. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2015 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GeW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden.Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GeW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
Paragraph 15, NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens wurden von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2016 betreffend den *** ergänzende Unterlagen aus dem Bauakt der Stadtgemeinde *** sowie zu den von der Bezirkshauptmannschaft Baden dort geführten naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt, insbesondere auch der Abbruchbescheid vom 16.10.
3 AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei.Das Bauansuchen vom 18.08.1997 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.03.1999, Zl. 666/97/BA,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei. Das Bauansuchen des JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen.Das Bauansuchen des JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen. Parallel zu den Baubewilligungsverfahren wurde von der Baubehörde der Marktgemeinde *** aufgrund des Berichts des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 31.08.1998 ein Abbruchverfahren betreffend zwei Holzhütten am *** geführt. Der Sachverständige hatte im Rahmen einer Überprüfung der Örtlichkeit am 19.08.1998 zwei Holzhütten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, vorgefunden. Da das gesamte Teichareal eingezäunt war, konnte der Sachverständige lediglich von außerhalb der Grundstücke durch den vorhandenen „romantischen Bewuchs“ hindurch Fotos anfertigen, weshalb eine detaillierte Beschreibung der Holzhütten unterblieb. In seinem Bericht führte er dazu auch aus, dass eine Beurteilung mangels Zutritt zur Parzelle und mangels Planunterlagen nicht vorgenommen werden könne. Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***
O 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Schriftwechsel der Marktgemeinde *** mit der Bezirkshauptmannschaft Baden und den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer erschließt sich, dass die im Abbruchbescheid genannten Gebäude möglicherweise auf den damals von den Miteigentümern WW (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 1 bezeichnet) sowie RG und EG (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 2 bezeichnet) genutzten Grundstücksteilen errichtet worden waren. Festzuhalten ist zudem, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages bereits mehrere Holzgebäude auf den Grundstücken *** und *** bestanden haben. In weiterer Folge wurde von der Stadtgemeinde *** weder der Vollzug des rechtskräftigen Abbruchauftrages in die Wege geleitet, noch wurde über die Berufung des Vereins vom 14.04.1999 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.03.1999 eine Entscheidung herbeigeführt. Am 18.03.2004 erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Überprüfung hinsichtlich der konsensgemäßen Nutzung des *** entsprechend der mit Bescheid vom 13.05.1997 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden auch die am Teich damals vorhandenen „Objekte in Holzbauweise“ beschrieben. Anlässlich dieses Ortsaugenscheins wurden zwei Holzhütten im Ausmaß von 5 x 4 m den Familien GA und WA, drei Holzhütten im Ausmaß von 4 x 4 m den Familien Gr, MI und WO sowie eine Holzhütte im Ausmaß von 2 x 2 m der Familie WI zugeordnet. Anlässlich einer Erhebung des Bauamtes der Stadtgemeinde *** am *** am 12.11.2013 wurde auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebene und auf einer Unterkonstruktion waagrecht aufgestellte Holzhütte samt Anbau vorgefunden und fotografisch dokumentiert. Das Objekt wurde vom Beschwerdeführer EU im Rahmen der Verhandlung am 12.09.2016 anhand des von der Baubehörde angefertigten Fotos eindeutig identifiziert. In der Hütte werden Gartenpflegegeräte, wie z.B. Rasenmäher und ähnliches, aufbewahrt und ist daneben ein WC vorhanden. Ein rechtskräftiger baubehördlicher Konsens dafür liegt nicht vor. Laut Aussage der Beschwerdeführer wurde das Objekt vor ca. 17 bis 19 Jahren errichtet. In der vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ durchgeführten Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar das Fehlen von Baubewilligungen für die am *** bestehenden Bauwerke eingestanden, jedoch die baubehördliche Bewilligungspflicht bestritten und eingewendet, dass diese Hütten höchstens anzeigepflichtig seien. Seitens der Beschwerdeführer wurde zudem ausgeführt, dass mit der damaligen Gemeindevertretung vereinbart worden wäre, die Sache nicht weiter zu verfolgen und eine Lösung für den möglichen Fortbestand der Hütten am *** zu suchen. Dazu sei es aber nicht gekommen, insbesondere sei auch keine Umwidmung der Grundstücke erfolgt. Die durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** in der KG *** sind, ergibt sich aus der Grundbuchsdatenbank. Nicht bestritten wurde die im Flächenwidmungsplan gegebene Grünlandwidmung, ebenso wie die im Bauakt dokumentierte konsenslose Bebauung des Grundstückes mit der beschriebenen Holzhütte samt Anbau. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 1997 bis 2001 von der Markt- bzw. Stadtgemeinde *** geführten Bauverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Bauakt, wobei sich die darin enthaltenen Dokumente mit jenen decken, die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegt wurden. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages mit Bescheid vom 16.10.1998 mehr als zwei Holzhütten am *** bestanden haben, erschließt sich aus den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführer JG und GeW. Der Beschwerdeführer JG gab dazu, vom Vertreter der belangten Behörde unwidersprochen, an, dass bereits bis zu sechs Holzhütten am Teich errichtet waren. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem naturschutzfachlichen Überprüfungsbericht vom 31.08.1998 nicht ableiten, zumal auf den in schlechter SW-Kopie vorliegenden Fotos vom Ortsaugenschein, mit Ausnahme des als „Hütte 2“ bezeichneten Objekts, aufgrund der vom Sachverständigen ausgewählten Fotoperspektiven und der auf den Bildern ersichtlichen dichten Vegetation kein eindeutiger Gesamteindruck von der Teichliegenschaft vermittelt wird. Der im März 2004 gegebene Bestand an baulichen Objekten am *** wird in der von den Beschwerdeführen vorgelegten unbedenklichen Niederschrift der Wasserrechtsbehörde beschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 4 NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Das vom Abbruchauftrag umfasste Objekt stellt unzweifelhaft ein Gebäude i.S. des § 4 Z 15 NÖ BauO dar, welches sowohl im Zeitpunkt seiner vermuteten Errichtung zwischen 1998 und 2000 als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (§ 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014).Das vom Abbruchauftrag umfasste Objekt stellt unzweifelhaft ein Gebäude i.S. des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO dar, welches sowohl im Zeitpunkt seiner vermuteten Errichtung zwischen 1998 und 2000 als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028). Der beantragte Lokalaugenschein konnte aufgrund dieser eindeutigen Judikatur zur Gebäudeeigenschaft von Holzhütten unterbleiben. Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen.Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach § 14 NÖ BauO 1996 eines nach § 15 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in § 15 Abs. 4 NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982).Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach Paragraph 14, NÖ BauO 1996 eines nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982). Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 ebenfalls nicht zu prüfen.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 ebenfalls nicht zu prüfen. Für das hier vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist daher ausschließlich, dass für das gegenständliche Bauwerk eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführer haben jedoch selbst eingestanden, dass für die vom Abriss bedrohte Holzhütte keine schriftliche Baubewilligung vorliegt. Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Gebäude der Beschwerdeführer vom damaligen Abbruchauftrag überhaupt betroffen sein konnte. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des § 68 AVG nicht entgegengehalten werden.Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Gebäude der Beschwerdeführer vom damaligen Abbruchauftrag überhaupt betroffen sein konnte. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des Paragraph 68, AVG nicht entgegengehalten werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Lediglich die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von fünf Monaten für die Entfernung der Holzhütte samt Anbau und Unterkonstruktion als angemessen erachtet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.645.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.