GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Gebäude wird
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Gebäude wird
Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-8/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-8/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die - „Holzhütte mit Vordach mit einer Fläche von ca. 5,00m x 4,00m, samt Anbau (hinten) mit einer Fläche von ca. 5,00m x 2,60m, Traufenhöhe ca. 2,15m, samt Anbau (seitlich) mit einer Fläche von ca. 2,20m x 6,00m, Traufenhöhe ca. 1,90m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion - Hühnerstall mit einer Fläche von ca. 3,00m x 2,00m, samt Einzäunung des Auslaufes mit einer Fläche von ca. 2,70m x 4,70m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion - Pergola mit einer Fläche von ca. 4,00m x 6,00m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und Pflasterung - Spielgerät, bestehend aus Turm und Rutsche und zwei Schaukeln - Sandkiste auf dem Grundstück in ***, Nr. ***, EZ. ***KG. ***,“ bis längstens 30.11.2014 abzubrechen sei. In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie bereits vor etwa 18 Jahren einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Badehütte gestellt hätten. Von den damaligen Gemeindevertretern sei nach einer Besichtigung der Badehütten zugesagt worden, die kleinen Badehütten aus Holz zu tolerieren bzw. keinen „Einspruch“ dagegen zu erheben, bis sich eine Gelegenheit dafür biete, bei entsprechender Widmung die Badehütten formell zu genehmigen. Seit damals seien zwar zahlreiche Versuche unternommen und Gespräche geführt worden, eine formal richtige Baugenehmigung zu erhalten. Dies sei jedoch bisher nicht zustande gekommen, während man für Großprojekte, wie jenes des FS, Umwidmungen durchgeführt hätte. Aufgrund dieses gleichheitswidrigen Vorgehens der Gemeinde würden sie Berufung gegen den Bescheid erheben. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-8/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Pergola, der Einzäunung des Hühnerstallauslaufs, des Spielgeräts sowie der Sandkiste fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der „Holzhütte mit Vordach mit einer Fläche von ca. 5,00m x 4,00m, samt Anbau (hinten) mit einer Fläche von ca. 5,00m x 2,60m, Traufenhöhe ca. 2,15m, samt Anbau (seitlich) mit einer Fläche von ca. 2,20m x 6,00m, Traufenhöhe ca. 1,90m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ und des „Hühnerstalls mit einer Fläche von ca. 3,00m x 2,00m, samt Einzäunung des Auslaufes mit einer Fläche von ca. 2,70m x 4,70m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde.Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-8/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Pergola, der Einzäunung des Hühnerstallauslaufs, des Spielgeräts sowie der Sandkiste fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der „Holzhütte mit Vordach mit einer Fläche von ca. 5,00m x 4,00m, samt Anbau (hinten) mit einer Fläche von ca. 5,00m x 2,60m, Traufenhöhe ca. 2,15m, samt Anbau (seitlich) mit einer Fläche von ca. 2,20m x 6,00m, Traufenhöhe ca. 1,90m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ und des „Hühnerstalls mit einer Fläche von ca. 3,00m x 2,00m, samt Einzäunung des Auslaufes mit einer Fläche von ca. 2,70m x 4,70m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion“ bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, die bereits in der Berufung getätigten Ausführungen zum Teil nochmals wiederholt und zusammengefasst ausgeführt, dass bereits am Jahr 1997 vom Verein SH *** bei der Gemeinde eine Bauanzeige eingebracht worden sei. Hätte die Behörde daher die Feststellung dazu getroffen, dass eine Bauanzeige im Jahr 1997 erfolgt sei, würden die Voraussetzungen des § 35 NÖ Bauordnung nicht vorliegen. Durch die Entgegennahme der Bauanzeige im Jahr 1997 durch die Baubehörde I. Instanz hätte diese zu erkennen gegeben, dass die Erwirkung einer Baubewilligung nicht erforderlich wäre, da auch keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei, sondern vielmehr die Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden wäre. Dies finde auch Niederschlag in den über viele Jahre hinweg erteilten mündlichen Zusicherungen seitens der Gemeindevertreter, dass kein „Einspruch“ gegen die Errichtung von Holzhütten erfolgen werde und eine Möglichkeit zur Änderung der Widmungsart wahrgenommen werden würde. Es sei ihnen auch keine Gelegenheit gegeben worden, eine Baubewilligung nachträglich zu erwirken. Die Baulichkeiten seien für die Grünlandnutzung erforderlich. Die Erhaltung der gesamten Liegenschaft, der Einfriedung und der Wasserfläche sei ohne die Möglichkeit der Aufbewahrung und Versperrung von Gerätschaften nicht möglich. Die dem Bescheid zugrunde liegende Bebauung sei zur Nutzung der Liegenschaft unbedingt erforderlich.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, die bereits in der Berufung getätigten Ausführungen zum Teil nochmals wiederholt und zusammengefasst ausgeführt, dass bereits am Jahr 1997 vom Verein SH *** bei der Gemeinde eine Bauanzeige eingebracht worden sei. Hätte die Behörde daher die Feststellung dazu getroffen, dass eine Bauanzeige im Jahr 1997 erfolgt sei, würden die Voraussetzungen des Paragraph 35, NÖ Bauordnung nicht vorliegen. Durch die Entgegennahme der Bauanzeige im Jahr 1997 durch die Baubehörde römisch eins. Instanz hätte diese zu erkennen gegeben, dass die Erwirkung einer Baubewilligung nicht erforderlich wäre, da auch keine Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei, sondern vielmehr die Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden wäre. Dies finde auch Niederschlag in den über viele Jahre hinweg erteilten mündlichen Zusicherungen seitens der Gemeindevertreter, dass kein „Einspruch“ gegen die Errichtung von Holzhütten erfolgen werde und eine Möglichkeit zur Änderung der Widmungsart wahrgenommen werden würde. Es sei ihnen auch keine Gelegenheit gegeben worden, eine Baubewilligung nachträglich zu erwirken. Die Baulichkeiten seien für die Grünlandnutzung erforderlich. Die Erhaltung der gesamten Liegenschaft, der Einfriedung und der Wasserfläche sei ohne die Möglichkeit der Aufbewahrung und Versperrung von Gerätschaften nicht möglich. Die dem Bescheid zugrunde liegende Bebauung sei zur Nutzung der Liegenschaft unbedingt erforderlich. Noch im Jahr 2014 sei ein Ansuchen um Umwidmung des gegenständlichen Areals in die Widmungsart Grünland-Kleingärten eingebracht worden. Dieses Ansuchen sei bis dato nicht erledigt. Im Falle einer positiven Erledigung dieses Ansuchens sei eine nachträgliche Bewilligung der bestehenden Bebauung möglich, weshalb der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch jedenfalls verfrüht wenn nicht sogar willkürlich sei. Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde *** infolge des Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund des gleichheitswidrigen Vorgehens der Baubehörde I. Instanz.Die Beschwerdeführer beantragten die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde *** infolge des Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund des gleichheitswidrigen Vorgehens der Baubehörde römisch eins. Instanz. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2015 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GeW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden.Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GeW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
Paragraph 15, NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens wurden von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 20.09.2016 betreffend den *** ergänzende Unterlagen aus dem Bauakt der Stadtgemeinde *** sowie zu den von der Bezirkshauptmannschaft Baden dort geführten naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt, insbesondere auch der Abbruchbescheid vom 16.10.
3 AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei.Das Bauansuchen vom 18.08.1997 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.03.1999, Zl. 666/97/BA,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei. Das Bauansuchen des Beschwerdeführers JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen.Das Bauansuchen des Beschwerdeführers JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen. Parallel zu den Baubewilligungsverfahren wurde von der Baubehörde der Marktgemeinde *** aufgrund des Berichts des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 31.08.1998 ein Abbruchverfahren betreffend zwei Holzhütten am *** geführt. Der Sachverständige hatte im Rahmen einer Überprüfung der Örtlichkeit am 19.08.1998 zwei Holzhütten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, vorgefunden. Da das gesamte Teichareal eingezäunt war, konnte der Sachverständige lediglich von außerhalb der Grundstücke durch den vorhandenen „romantischen Bewuchs“ hindurch Fotos anfertigen, weshalb eine detaillierte Beschreibung der Holzhütten unterblieb. In seinem Bericht führte er dazu auch aus, dass eine Beurteilung mangels Zutritt zur Parzelle und mangels Planunterlagen nicht vorgenommen werden könne. Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***
O 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Schriftwechsel der Marktgemeinde *** mit der Bezirkshauptmannschaft Baden und den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer erschließt sich, dass die im Abbruchbescheid genannten Gebäude möglicherweise auf den damals von den Miteigentümern WW (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 1 bezeichnet) sowie RG und EG (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 2 bezeichnet) genutzten Grundstücksteilen errichtet worden waren. Festzuhalten ist zudem, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages bereits mehrere Holzgebäude auf den Grundstücken *** und *** bestanden haben. In weiterer Folge wurde von der Stadtgemeinde *** weder der Vollzug des rechtskräftigen Abbruchauftrages in die Wege geleitet, noch wurde über die Berufung des Vereins vom 14.04.1999 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.03.1999 eine Entscheidung herbeigeführt. Am 18.03.2004 erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Überprüfung hinsichtlich der konsensgemäßen Nutzung des *** entsprechend der mit Bescheid vom 13.05.1997 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden auch die am Teich damals vorhandenen „Objekte in Holzbauweise“ beschrieben. Anlässlich dieses Ortsaugenscheins wurden zwei Holzhütten im Ausmaß von 5 x 4 m den Familien GA und WA, drei Holzhütten im Ausmaß von 4 x 4 m den Familien Gr, MI und WO sowie eine Holzhütte im Ausmaß von 2 x 2 m der Familie WI zugeordnet. Anlässlich einer Erhebung des Bauamtes der Stadtgemeinde *** am *** am 11.11.2013 wurde auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebene und auf einer Unterkonstruktion waagrecht aufgestellte Holzhütte samt Anbauten und der eingezäunte Hühnerstall vorgefunden und fotografisch dokumentiert. Das Objekt wurde vom Beschwerdeführer JG im Rahmen der Verhandlung am 12.09.2016 anhand des von der Baubehörde angefertigten Fotos eindeutig identifiziert. In der Hütte werden Gartenpflegegeräte aufbewahrt und ist für Badegäste ein WC vorhanden. Ein rechtskräftiger baubehördlicher Konsens dafür liegt nicht vor. In der vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ durchgeführten Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar das Fehlen von Baubewilligungen für die am *** bestehenden Bauwerke eingestanden, jedoch die baubehördliche Bewilligungspflicht bestritten und eingewendet, dass diese Hütten höchstens anzeigepflichtig seien. Die durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** in der KG *** sind, ergibt sich aus der Grundbuchsdatenbank. Nicht bestritten wurde die im Flächenwidmungsplan gegebene Grünlandwidmung, ebenso wie die im Bauakt dokumentierte konsenslose Bebauung des Grundstückes mit der beschriebenen Holzhütte samt Anbauten und dem Hühnerstall. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 1997 bis 2001 von der Markt- bzw. Stadtgemeinde *** geführten Bauverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Bauakt, wobei sich die darin enthaltenen Dokumente mit jenen decken, die von der Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegt wurden. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages mit Bescheid vom 16.10.1998 mehr als zwei Holzhütten am *** bestanden haben, erschließt sich aus den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführer JG und GW. Der Beschwerdeführer JG gab dazu, vom Vertreter der belangten Behörde unwidersprochen, an, dass bereits bis zu sechs Holzhütten am Teich errichtet waren. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem naturschutzfachlichen Überprüfungsbericht vom 31.08.1998 nicht ableiten, zumal auf den in schlechter SW-Kopie vorliegenden Fotos vom Ortsaugenschein, mit Ausnahme des als „Hütte 2“ bezeichneten Objekts, aufgrund der vom Sachverständigen ausgewählten Fotoperspektiven und der auf den Bildern ersichtlichen dichten Vegetation kein eindeutiger Gesamteindruck von der Teichliegenschaft vermittelt wird. Der im März 2004 gegebene Bestand an baulichen Objekten am *** wird in der von den Beschwerdeführen vorgelegten unbedenklichen Niederschrift der Wasserrechtsbehörde beschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 4 NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte stellen unzweifelhaft Gebäude i.S. des § 4 Z 15 NÖ BauO dar, welche sowohl im Zeitpunkt ihrer vermuteten Errichtung zwischen 1998 und 2000 als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurften (§ 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedürfen (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014).Die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte stellen unzweifelhaft Gebäude i.S. des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO dar, welche sowohl im Zeitpunkt ihrer vermuteten Errichtung zwischen 1998 und 2000 als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurften (Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedürfen (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028). Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen.Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach § 14 NÖ BauO 1996 eines nach § 15 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in § 15 Abs. 4 NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982).Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach Paragraph 14, NÖ BauO 1996 eines nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982). Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht zu prüfen, Sie hat den Betroffenen auch keine Frist zur Nachholung einer erforderlichen Baubewilligung einzuräumen.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht zu prüfen, Sie hat den Betroffenen auch keine Frist zur Nachholung einer erforderlichen Baubewilligung einzuräumen. Für das hier vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist daher ausschließlich, dass für das gegenständliche Bauwerk eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Die Beschwerdeführer haben jedoch selbst eingestanden, dass für die vom Abriss bedrohte Holzhütte und den Hühnerstall keine schriftliche Baubewilligung vorliegt. Soweit die Beschwerdeführer auf die bei der Gemeinde beantragte Umwidmung verweisen ist auszuführen, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht und daher im vorliegenden Zusammenhang auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, welcher für das hier vorliegende Verfahren präjudiziell wäre (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593).Soweit die Beschwerdeführer auf die bei der Gemeinde beantragte Umwidmung verweisen ist auszuführen, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines Flächenwidmungsplanes als generellem Verwaltungsakt niemandem zusteht und daher im vorliegenden Zusammenhang auch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, welcher für das hier vorliegende Verfahren präjudiziell wäre vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 92/05/0147, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0593). Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Gebäude der Beschwerdeführer vom damaligen Abbruchauftrag überhaupt betroffen sein konnte. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des § 68 AVG nicht entgegengehalten werden.Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit das Gebäude der Beschwerdeführer vom damaligen Abbruchauftrag überhaupt betroffen sein konnte. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des Paragraph 68, AVG nicht entgegengehalten werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Lediglich die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von fünf Monaten für die Entfernung der Holzhütte samt Anbau und Unterkonstruktion als angemessen erachtet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.647.001.2015
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