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{'item': 'LVwG-AV-650/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 59§ 25aArt. 133§ 35Art. 130§ 15§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-650/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Bauwerke wird

§ 59Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Beseitigung der Bauwerke wird

Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit 31.08.2017 neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-11/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, Zl. 257267-11/2012/BA, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 angeordnet, dass die - „Holzhütte mit Anbau mit einer Fläche von ca. 4,00m x 7,00m, Traufenhöhe ca. 2,15m, samt Anbau mit einer Fläche von ca. 1,40m x 2,80m, Traufenhöhe ca. 1,70m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion - Anbau an die Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,15m x 1,00m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion - Pavillon aus Holz mit Dach mit einer Fläche von ca. 4,00m x 5,00m, Traufenhöhe ca. 2,40m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und Waschbetonplatten - Sitzplatz aus Holz (zwei Bänke, Tische und Dach), mit einer Fläche von ca. 2,3m x 1,80m, Traufenhöhe ca. 1,50m - Ein Steingriller auf dem Grundstück in ***, Nr. ***, EZ. ***, KG. ***,“ bis längstens 30.11.2014 abzubrechen sei. In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit gelten und führten dazu zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt seitens der Baubehörde nicht vollständig erhoben worden sei, da ihrerseits durch den Verein SH bereits im Jahr 1997 eine Bauanzeige ergangen und im Jahr 1998 eine entsprechende Urgenz stattgefunden habe. Die Bauanzeige wäre zur Zahl 666/97/BA registriert worden. Die Voraussetzungen des § 35 NÖ Bauordnung würden daher nicht vorliegen.In ihrer gegen diese Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gerichteten Berufung machten die Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit gelten und führten dazu zusammengefasst aus, dass der Sachverhalt seitens der Baubehörde nicht vollständig erhoben worden sei, da ihrerseits durch den Verein SH bereits im Jahr 1997 eine Bauanzeige ergangen und im Jahr 1998 eine entsprechende Urgenz stattgefunden habe. Die Bauanzeige wäre zur Zahl 666/97/BA registriert worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 35, NÖ Bauordnung würden daher nicht vorliegen. Der Abbruchauftrag würde zum Teil keine Bauwerke betreffen. Der Pavillon sei nicht fest mit dem Boden verbunden und mangle es hier an der Bauwerkseigenschaft. Die Waschbetonplatten wären lose am Boden verlegt und daher jederzeit leicht zu entfernen. Der Sitzplatz aus Holz bestehe aus zwei Bänken und Tisch. Es handle sich hier um bewegliche Gegenstände, weshalb schon sinngemäß ein Abbruchauftrag nicht ergehen könne. Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-11/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Waschbetonplatten, des Sitzplatzes aus Holz und des Steingrillers fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der Holzhütte mit Anbau mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 7,00 m, Traufenhöhe ca. 2,15 m, samt Anbau mit einer Fläche von ca. 1,40 m x 2,80 m, Traufenhöhe ca. 1,70 m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion, des Anbaues an die Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,15 m x 1,00 m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und des Pavillons aus Holz mit Dach mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 5,00 m, Traufenhöhe ca. 2,40 m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde.Mit dem Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10.03.2015, Zl. 257267-11/2012/BA, wurde der angefochtene Bescheid

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 dahingehend abgeändert, als der Abbruchauftrag hinsichtlich der Waschbetonplatten, des Sitzplatzes aus Holz und des Steingrillers fallen gelassen, jedoch hinsichtlich der Holzhütte mit Anbau mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 7,00 m, Traufenhöhe ca. 2,15 m, samt Anbau mit einer Fläche von ca. 1,40 m x 2,80 m, Traufenhöhe ca. 1,70 m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion, des Anbaues an die Holzhütte mit einer Fläche von ca. 2,15 m x 1,00 m, Traufenhöhe ca. 2,10m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion und des Pavillons aus Holz mit Dach mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 5,00 m, Traufenhöhe ca. 2,40 m, samt Fundamenten, bzw. Unterkonstruktion bestätigt und als Frist für den Abbruch dieser Bauwerke der 31.08.2015 bestimmt wurde. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und nochmals betont, dass infolge der Bauanzeige vom 18.08.1997 kein Widerspruch, keine Untersagung oder sonst eine Reaktion der zuständigen Baubehörde I. Instanz erfolgt sei.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und nochmals betont, dass infolge der Bauanzeige vom 18.08.1997 kein Widerspruch, keine Untersagung oder sonst eine Reaktion der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz erfolgt sei. Bei den Objekten handle es sich nicht um kraftschlüssig verbundene Bauwerke, da nicht einmal Fundamente, wie im Abbruchbescheid genannt, vorliegen würden. Feststellungen zur Bauwerkseigenschaft, insbesondere zur kraftschlüssigen Verbundenheit mit dem Bodenbereich seien nicht getroffen worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde. Der Pavillon bestehe lediglich aus einzelnen Stehern samt einem Dach und weise wie auch der Anbau an die Holzhütte kein entsprechendes Gewicht auf. Das Grundstück *** habe sich zum Zeitpunkt der Bauanzeige noch in der gesamten EZ *** der KG *** befunden. Im Jahr 2013 sei eine Vermessung samt Teilung durchgeführt worden, wobei in der vormaligen Einlagezahl *** lediglich das Gewässer zusammengefasst und belassen worden sei, während die einzelnen real geteilten Grundstücksflächen jedoch infolge Neuvermessung sowohl im Kataster als auch im Grundbuch geändert und nunmehr den einzelnen Eigentümern zugeschrieben worden seien. In Bezug auf die damalige Bauanzeige habe die Behörde daher übersehen, dass es sich bei der Liegenschaft EZ *** und der Liegenschaft EZ ***, auf die sich der angefochtene Bescheid beziehe, in Natura um „ein und dasselbe“ Grundstück handeln würde. Mit der Anzeige aus dem Jahre 1997 und der Urgenz 1998 hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt, weshalb der ergangene Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Verwaltungsverfahren eingestellt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides mit Beschluss und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung weiterer Beweisaufnahmen und Erlassung eines neuen Bescheides. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2015 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GeW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

§ 15

NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden.Festzuhalten ist zunächst, dass im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Abbruchaufträgen auf Grundstücken am sogenannten *** in *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrere Beschwerdeverfahren anhängig sind. Am 12.09.2016 wurden vom erkennenden Gericht in den Beschwerdeverfahren MU und EU (LVwG-AV-645/001-2015), HG und JG (LVwG-AV-647/001-2015), GeW (LVwG-AV-648/001-2015), SW und GW (LVwG-AV-650/001-2015) und WW (LVwG-AV-651/001-2015) öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, welche schließlich nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund des sachlichen Zusammenhangs

Paragraph 15, NÖ LVGG zur gemeinsamen Verhandlung am 09.11.2016 verbunden wurden. Zur Untermauerung ihres Vorbringens wurden von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 30.09.2016 betreffend den *** ergänzende Unterlagen aus dem Bauakt der Stadtgemeinde *** sowie zu den von der Bezirkshauptmannschaft Baden dort geführten naturschutz- und wasserrechtlichen Verfahren vorgelegt. Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer in den oben genannten Verfahren, dem Inhalt des in das Beweisverfahren miteinbezogenen unbedenklichen Bauaktes der Stadtgemeinde *** sowie der im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergänzend vorgelegten Dokumente ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich ein durch Nassbaggerung geschaffener Grundwasserteich, für welchen mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ mit Bescheid vom 13.05.1997, Zl. WA1-19.212/91-97, die wasserrechtliche Bewilligung zur Folgenutzung als Landschaftsteich mit eingeschränkter Badenutzung erteilt wurde. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des im südlichen Bereich an dieses Teichgrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 3.486 m². Dieses Grundstück war aus der Realteilung (Vertrag vom 08.11.2012) der das Teichgrundstück umschließenden Flächen, welche damals aus den die Einlagezahl *** bildenden Gst.Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, bestand, hervorgegangen, während das neu konfigurierte Teichgrundstück Nr. ***, KG ***, selbst anteilig im Eigentum der ursprünglichen Miteigentümer verblieb. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer an diesem Teichgrundstück mit einem Anteil von je 1/44, der Beschwerdeführer GW zusätzlich noch mit einem Anteil von 1/220. Die Miteigentümer der EZ *** hatten sich zum Verein SH *** (im Folgenden: Verein) zusammengeschlossen, dessen Zweck laut Vereinsstatut mit der Erhaltung und sinnvollen Nutzung der Schotterteiche der EZ ***, KG ***, beschrieben wird. Mit Schreiben vom 18.08.1997 beantragte der Verein als Bevollmächtigter der Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, unter Bezugnahme auf die oben zitierte wasserrechtliche Bewilligung bei der Marktgemeinde *** die „Aufstellgenehmigung von 11 Gartengeräteholzhütten“ mit einer Gesamtgrundfläche von jeweils 40,25 m². Dem Ansuchen war ein Grundrissplan der Hütte mit Ansichtsskizze angeschlossen. Auf die Vorlage eines Lageplans, auf dem die Situierung der einzelnen Hütten eingezeichnet worden wäre, wurde seitens der Antragsteller „aus Übersichtsgründen verzichtet“. In weiterer Folge wurden der Verein und die Grundstückseigentümer mit Schreiben der Baubehörde vom 16.10.1998 zur Vorlage eines Betriebskonzeptes aufgefordert. Begründet wurde dies von der Baubehörde mit dem Hinweis auf die für das verfahrensgegenständliche Grundstück bestehende rechtsgültige „Grünland-Landwirtschaft“-Widmung. Diesem Auftrag kamen lediglich die Miteigentümer WiW und MW nach. Der Miteigentümer JG legte unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag vom 16.10.1998 mit Schreiben vom 15.11.1998 ein eigenständiges Ansuchen vor, in welchem er ausführte, dass er für eine Schafzucht zwei Holzhütten ohne festes Fundament mit einer Größe von ca. 20 bis 30 m² benötigen würde. Dazu legte er Skizzen einer Holzhütte mit einer Grundfläche von 5 x 6 m vor. Das Bauansuchen vom 18.08.1997 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.03.1999, Zl. 666/97/BA,

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei.Das Bauansuchen vom 18.08.1997 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.03.1999, Zl. 666/97/BA,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Vom Verein wurde dagegen am 14.04.1999 bei der Baubehörde, somit innerhalb der Rechtsmittelfrist, ein im Betreff als Berufung tituliertes Schreiben eingebracht, in welchem „nochmals um die Genehmigung zur Aufstellung von 11 Gartengeräteholzhütten“ angesucht wurde, wobei seitens der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht wurde, dass ihrer Meinung nach für das Vorhaben kein besonderes Betriebskonzept notwendig sei. Das Bauansuchen des JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen.Das Bauansuchen des JG wurde schließlich mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 03.12.2001, Zl. 1225/98/BA, rechtskräftig abgewiesen. Parallel zu den Baubewilligungsverfahren wurde von der Baubehörde der Marktgemeinde *** aufgrund des Berichts des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom 31.08.1998 ein Abbruchverfahren betreffend zwei Holzhütten am *** geführt. Der Sachverständige hatte im Rahmen einer Überprüfung der Örtlichkeit am 19.08.1998 zwei Holzhütten auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, vorgefunden. Da das gesamte Teichareal eingezäunt war, konnte der Sachverständige lediglich von außerhalb der Grundstücke durch den vorhandenen „romantischen Bewuchs“ hindurch Fotos anfertigen, weshalb eine detaillierte Beschreibung der Holzhütten unterblieb. In seinem Bericht führte er dazu auch aus, dass eine Beurteilung mangels Zutritt zur Parzelle und mangels Planunterlagen nicht vorgenommen werden könne. Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***

§ 35Abs. 2 Z 3 NÖ Bau

O 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen.Darauf aufbauend wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit dem an alle Miteigentümer der betroffenen Grundstücke gerichtete baupolizeiliche Auftrag vom 16.10.1998, Zl. 814/98/BA, erlassen, mit welchem der Abbruch „des Holzgebäudes auf der westlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. *** und des Holzbauwerkes auf der südlichen Teichumgriffsfläche des Grundstückes Nr. ***, beide inneliegend in der EZ. *** der KG. ***

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996“ bis längstens 26.02.1999 angeordnet wurde. Eine nähere Beschreibung der beiden im Bescheidspruch genannten Objekte ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Schriftwechsel der Marktgemeinde *** mit der Bezirkshauptmannschaft Baden und den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer erschließt sich, dass die im Abbruchbescheid genannten Gebäude möglicherweise auf den damals von den Miteigentümern WW (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 1 bezeichnet) sowie RG und EG (auf den Fotos im Überprüfungsbericht des naturschutzfachlichen Sachverständigen als Hütte 2 bezeichnet) genutzten Grundstücksteilen errichtet worden waren. Festzuhalten ist zudem, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages bereits mehrere Holzgebäude auf den Grundstücken *** und *** bestanden haben. In weiterer Folge wurde von der Stadtgemeinde *** weder der Vollzug des rechtskräftigen Abbruchauftrages in die Wege geleitet, noch wurde über die Berufung des Vereins vom 14.04.1999 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.03.1999 eine Entscheidung herbeigeführt. Am 18.03.2004 erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Überprüfung hinsichtlich der konsensgemäßen Nutzung des *** entsprechend der mit Bescheid vom 13.05.1997 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden auch die am Teich damals vorhandenen „Objekte in Holzbauweise“ beschrieben. Anlässlich dieses Ortsaugenscheins wurden zwei Holzhütten im Ausmaß von 5 x 4 m den Familien GA und WA, drei Holzhütten im Ausmaß von 4 x 4 m den Familien GR, MI und WO sowie eine Holzhütte im Ausmaß von 2 x 2 m der Familie WI zugeordnet. Anlässlich einer Erhebung des Bauamtes der Stadtgemeinde *** am *** am 13.11.2013 wurde auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebene und auf einer Unterkonstruktion waagrecht aufgestellte Holzhütte samt Anbauten und der Pavillon vorgefunden und fotografisch dokumentiert. Die Objekte wurden vom Beschwerdeführer GW im Rahmen der Verhandlung am 12.09.2016 anhand der von der Baubehörde angefertigten Fotos eindeutig identifiziert. In der Hütte werden Gerätschaften zur Bewirtschaftung des Grundstückes aufbewahrt und ist daneben ein WC vorhanden. Ein rechtskräftiger baubehördlicher Konsens dafür liegt nicht vor. In der vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ durchgeführten Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar das Fehlen von Baubewilligungen für die am *** bestehenden Bauwerke eingestanden, jedoch die baubehördliche Bewilligungspflicht bestritten und eingewendet, dass diese Hütten höchstens anzeigepflichtig seien. Seitens der Beschwerdeführer wurde zudem ausgeführt, dass mit der damaligen Gemeindevertretung vereinbart worden wäre, die Sache nicht weiter zu verfolgen und eine Lösung für den möglichen Fortbestand der Hütten am *** zu suchen. Dazu sei es aber nicht gekommen, insbesondere sei auch keine Umwidmung der Grundstücke erfolgt. Die durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** in der KG *** sind, ergibt sich aus der Grundbuchsdatenbank. Nicht bestritten wurde die im Flächenwidmungsplan gegebene Grünlandwidmung, ebenso wie die im Bauakt dokumentierte konsenslose Bebauung des Grundstückes mit der beschriebenen Holzhütte samt Anbauten und dem Pavillon. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 1997 bis 2001 von der Markt- bzw. Stadtgemeinde *** geführten Bauverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Bauakt, wobei sich die darin enthaltenen Dokumente mit jenen decken, die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegt wurden. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages mit Bescheid vom 16.10.1998 mehr als zwei Holzhütten am *** bestanden haben, erschließt sich aus den durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführer JG und GW. Der Beschwerdeführer JG gab dazu, vom Vertreter der belangten Behörde unwidersprochen, an, dass bereits bis zu sechs Holzhütten am Teich errichtet waren. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem naturschutzfachlichen Überprüfungsbericht vom 31.08.1998 nicht ableiten, zumal auf den in schlechter SW-Kopie vorliegenden Fotos vom Ortsaugenschein, mit Ausnahme des als „Hütte 2“ bezeichneten Objekts, aufgrund der vom Sachverständigen ausgewählten Fotoperspektiven und der auf den Bildern ersichtlichen dichten Vegetation kein eindeutiger Gesamteindruck von der Teichliegenschaft vermittelt wird. Der im März 2004 gegebene Bestand an baulichen Objekten am *** wird in der von den Beschwerdeführen vorgelegten unbedenklichen Niederschrift der Wasserrechtsbehörde beschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 4 NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)

  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  3. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 35 NÖ BauO lautet:Paragraph 35, NÖ BauO lautet: „Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“

§ 59Abs.

2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die vom Abbruchauftrag umfasste Holzhütte samt Anbauten stellt unzweifelhaft ein Gebäude i.S. des § 4 Z 15 NÖ BauO dar, welches sowohl im Zeitpunkt seiner vermuteten Errichtung als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (§ 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014).Die vom Abbruchauftrag umfasste Holzhütte samt Anbauten stellt unzweifelhaft ein Gebäude i.S. des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO dar, welches sowohl im Zeitpunkt seiner vermuteten Errichtung als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt nämlich auch eine Holzhütte, selbst wenn sie transportabel wäre, der Bewilligungspflicht als Gebäude, handelt es sich dabei doch um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes ohne dass jeweils im Einzelnen die Frage geprüft werden muss, inwieweit für die Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse notwendig ist, da die Errichtung von Gebäuden welche von Menschen betreten werden können, solche Kenntnisse stets erfordern vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl. 86/05/0028). Auch beim Pavillon mit Walmdach, welcher in seiner Ausführung - wie am Foto ersichtlich - einem Carport gleicht, handelt es sich bereits aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, die bereits durch das Eigengewicht des Pavillons gegeben ist, um ein Bauwerk i.S. des § 4 Z 3 NÖ BauO, für dessen Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werksgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1997, Zl. 97/05/0139).Auch beim Pavillon mit Walmdach, welcher in seiner Ausführung - wie am Foto ersichtlich - einem Carport gleicht, handelt es sich bereits aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, die bereits durch das Eigengewicht des Pavillons gegeben ist, um ein Bauwerk i.S. des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO, für dessen Herstellung fachtechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werksgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1997, Zl. 97/05/0139). Der beantragte Lokalaugenschein konnte aufgrund dieser eindeutigen Judikatur zur Bauwerkseigenschaft von Holzhütten und Holzkonstruktionen unterbleiben. Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen. Wenn die Beschwerdeführer nun zur Frage der Bewilligungspflicht argumentieren, dass für ihr Vorhaben eine Bauanzeige ausgereicht hätte, so übersehen sie, dass bereits nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 das Anzeigeverfahren für Gerätehütten mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich das Grundstück im Bauland befunden hätte. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Stadtgemeinde *** hätte auf die „Bauanzeige“ vom 18.08.1997 nicht reagiert, ist zudem eindeutig aktenwidrig, wurde das als Baubewilligungsansuchen bewertete Schreiben vom 18.08.1997 schließlich mit Bescheid vom 22.03.1999, wenn auch nicht rechtskräftig, zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach § 14 NÖ BauO 1996 eines nach § 15 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in § 15 Abs. 4 NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982).Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059, und vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0258) die Anzeige nach Paragraph 14, NÖ BauO 1996 eines nach Paragraph 15, NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtigen Bauwerkes bedeutungslos ist. Unmittelbare Rechtsfolgen – wie z.B. in Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO 1996 – werden an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung durch die Behörde nicht geknüpft (siehe dazu die Erkenntnisse vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0370, und vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/0982). Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).Aus dem Umstand, dass die Gemeindeorgane über mehrere Jahre untätig geblieben sind und weder im anhängigen Bauverfahren noch im Rahmen der Vollstreckung weiterer Maßnahmen setzten, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit aufgrund stillschweigender Zustimmung konstruiert werden. Allfällige mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen die erforderliche schriftliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2013/05/0176).

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 ebenfalls nicht zu prüfen.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes auch ungeachtet eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Inwieweit das verfahrensgegenständliche Bauwerk zulässig wäre hat die Behörde im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 ebenfalls nicht zu prüfen. Für das hier vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist daher ausschließlich, dass für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung bzw. Anzeige nicht besteht. Die Beschwerdeführer haben jedoch selbst eingestanden, dass für die vom Abriss bedrohte Holzhütte keine schriftliche Baubewilligung vorliegt. Dass für den verfahrensgegenständlichen Pavillon eine Bauanzeige erstattet worden wäre, wurde von ihnen im gesamten Verfahren nicht behauptet. Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Anzumerken ist außerdem, dass die im Jahr 2004 von der Wasserrechtsbehörde beschriebene und den Beschwerdeführern WA zugeordnete Holzhütte, schon allein aufgrund ihrer Abmessung (4 x 5

  1. m)nicht mit der im Abbruchbescheid beschriebenen Hütte samt Anbau (4 x 7
  2. m)ident sein kann. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des § 68 AVG nicht entgegengehalten werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1988, Zl. 88/06/0173).Auch aus der Tatsache, dass für zwei Holzhütten im Bereich des *** bereits im Jahr 1998 ein rechtskräftiger, aber bisher nicht vollstreckter Abbruchbescheid erlassen wurde, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf nämlich kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2009/05/0203). Im Hinblick auf die unpräzise Verortung der beiden Holzhütten auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und *** in der KG *** sowie das Fehlen einer näheren Beschreibung derselben, erfüllt der damalige Auftrag dieses Bestimmtheitserfordernis nicht, da die Beschreibung im Bescheid vom 16.10.1998 bei einer Mehrzahl an vorhandenen Holzhütten auf den genannten Grundstücken nicht eindeutig erkennen lässt, um welche zwei Objekte – von damals bis zu sechs vorhandenen Holzhütten – es sich tatsächlich handelt. Anzumerken ist außerdem, dass die im Jahr 2004 von der Wasserrechtsbehörde beschriebene und den Beschwerdeführern WA zugeordnete Holzhütte, schon allein aufgrund ihrer Abmessung (4 x 5
  3. m)nicht mit der im Abbruchbescheid beschriebenen Hütte samt Anbau (4 x 7
  4. m)ident sein kann. Dem hier bekämpften Abbruchauftrag kann daher entschiedene Sache i.S. des Paragraph 68, AVG nicht entgegengehalten werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1988, Zl. 88/06/0173). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruchauftrag waren somit gegeben, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. Lediglich die Leistungsfrist war neu festzusetzen, wobei das erkennende Gericht eine Frist von fünf Monaten für die Entfernung der Holzhütte samt Anbau und Unterkonstruktion sowie des Pavillons als angemessen erachtet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.650.001.2015

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