← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-756/001-2016 ua'}

Obsah (14)§ 28§ 25aArt. 130§ 17§ 81§ 74§ 8§ 41§ 42§ 75§ 6§ 48Art. 133§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-756/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. Mai 2016, WUW2-BA-04882/006 und WUW2-BO-1034/005, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. .*** und ***, beide KG ***, sowie die baurechtliche Bewilligung für das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle zur Lagerung von Gussteilen für Bahnbaumaschinen und Werbematerial sowie Abbruch und Adaptierung eines Teilstücks der bestehenden Lärmschutzwand“. In der dem Verfahren zugrunde gelegenen Projektbeschreibung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Zu- und Abtransport der betriebsnotwendigen Teile und Materialien wie bisher über die Zufahrt *** erfolgen solle. Geplant sei weiter, statt der bisherigen Tischlerei und Lackiererei nunmehr eine Lagerhalle mit zwei dieselbetriebenen Gabelstaplern (welche bereits dem genehmigten Bestand der gegenständlichen Betriebsanlage angehören würden) zu betreiben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Fahrbewegungen sowohl mit dem Stapler als auch den LKWs auf dem Betriebsgelände laut Projekt keine Änderungen darstellen würden und seien daher die Emissionen der Fahrzeuge in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Weiter wurde ausgeführt, dass kein Recht auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung des Aktes bestehe, wobei die Projektunterlagen nicht in elektronischer Form geführt worden seien. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom
  2. Juni 2016 brachten die Rechtsmittelwerber durch ihren Vertreter im Wesentlichen Folgendes vor: Wesentliche Bestandteile des Bescheides seien nicht zugestellt worden (Projektunterlagen und Projektbeschreibung). Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung würden die zu erwartenden Fahrbewegungen mit dem Stapler und den LKWs auf dem Betriebsgelände sehr wohl Änderungen der bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigung darstellen. Dies insbesondere deshalb, weil künftig die Anlieferungen nicht mehr per Bahn, sondern mit LKW-Zügen erfolgen würden und daher mit häufigen Reversiervorgängen inklusive Piepstönen zu rechnen sei. Zudem sei entgegen einer entsprechenden Antragstellung der Akt nicht elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass das erkennende Gericht unrichtig zusammengesetzt sei, da es sich bei dem erkennenden Gericht um ein Höchstgericht handle und eine Entscheidung daher von mindestens zwei Richtern getragen werden müsse. Es werde daher eine Anfechtung der Bestimmung des Art. 135 B-VG und eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs angeregt; im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Verfahren mit der Entscheidung über unmittelbare Anwendbarkeit des Art 41 GRC oder Anfechtung des § 17 Abs 1 AVG fortsetzt werden; im Falle des Bestehens des Rechtes auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung des Aktes möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neudurchführung des Verfahrens bei elektronischer Zur-Verfügung-Stellung des gesamten Akteninhaltes an alle Verfahrensparteien, die dies wünschen, an die Behörde zurückverwiesen werden; im Falle des Nicht- Bestehens des Rechtes auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung des Aktes möge der angefochtene Bescheid aus den in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 sowie aus den in diesem Schriftsatz (Beschwerde) angegebenen Gründen aufgehoben werden und die Angelegenheit zwecks Projekt- und Gutachtensergänzung hinsichtlich der Emissionen der LKWs und Stapler, und zwar auf der Betriebsanlage und beim Zu- und Abfahren zu dieser, zur Erlassung neuer (Ermessen übender) Bescheide an die BH Wien-Umgebung zurückverwiesen werden.Es werde daher eine Anfechtung der Bestimmung des Artikel 135, B-VG und eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs angeregt; im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Verfahren mit der Entscheidung über unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 41, GRC oder Anfechtung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG fortsetzt werden; im Falle des Bestehens des Rechtes auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung des Aktes möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neudurchführung des Verfahrens bei elektronischer Zur-Verfügung-Stellung des gesamten Akteninhaltes an alle Verfahrensparteien, die dies wünschen, an die Behörde zurückverwiesen werden; im Falle des Nicht- Bestehens des Rechtes auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung des Aktes möge der angefochtene Bescheid aus den in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 sowie aus den in diesem Schriftsatz (Beschwerde) angegebenen Gründen aufgehoben werden und die Angelegenheit zwecks Projekt- und Gutachtensergänzung hinsichtlich der Emissionen der LKWs und Stapler, und zwar auf der Betriebsanlage und beim Zu- und Abfahren zu dieser, zur Erlassung neuer (Ermessen übender) Bescheide an die BH Wien-Umgebung zurückverwiesen werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des Verwaltungsaktes und zu dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Mit Antrag vom
  3. Juli 2015 suchte die Betriebsinhaberin FP GesmbH, ***, ***, um gewerberechtliche Genehmigung der Änderung und Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage in *** , ***, sowie um baurechtliche Bewilligung an. Die dem Bescheid zu Grunde liegende allgemeine Betriebsbeschreibung wurde am
  4. März 2016 eingereicht. Mit der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage ist geplant, die bestehende Tischlerei und Lackiererei abzubrechen und eine neue Lagerhalle zur Lagerung von Gussteilen für Bahnbaumaschinen und Werbematerial zu errichten, sowie die Abtragung eines Teils der bestehenden Lärmschutzwand an der Südseite und die Erweiterung dieser auf der Westseite vorzunehmen. Für die Einfuhr von Lagergütern und das Umsetzen auf die Palettenregale sollen die bereits vorhandenen Gabelstapler (Yale – GP/LP 020.032 Dieselmotor, 26 kW, 1484 cm³; Linde – H50-500D, Dieselmotor, 53 kW, 1896 cm³) verwendet werden. In dem daraufhin von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ist am
  5. April 2016 eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt worden, zu der die Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage nachweislich geladen worden sind. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung Einwendungen (Lärmbeeinträchtigung durch Stapler und LKW; fehlende Angaben zur Frequenz der Anlieferungen und der Be- und Entladevorgänge; Abgasemissionen der Fahrzeuge; Gebäudehöhe). Eine Änderung der Fahrbewegungen der Stapler bzw. der LKWs ist vom Projekt nicht umfasst. Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte – abgesehen von der Stellungnahme der Genehmigungswerberin (FP GesmbH) vom
  6. August 2016 - liegen nicht vor. Die geplanten Änderungen ergeben sich aus den am
  7. März 2016 eingereichten Projektunterlagen insbesondere aus der allgemeinen Betriebsbeschreibung. Dass Änderungen der Fahrbewegungen der Stapler bzw. der LKWs vom Projekt nicht umfasst sind, ergibt sich aus den Einreichunterlagen selbst, bzw. aus der Stellungnahme der Genehmigungswerberin vom
  8. August
  9. In dieser Stellungnahme wird wörtlich ausgeführt: „Die Beschwerdeführer berücksichtigen bei ihrer Argumentation nämlich nicht, dass Bau- und Gewerbeverfahren Projektverfahren sind und unser Projekt ausdrücklich vorsieht, dass es zu keinen Änderungen der Fahrbewegungen auf unserer Liegenschaft durch das neue Projekt kommen wird.“ Der so festgestellte Sachverhalt ist rechtlich, gestützt auf die nachstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen, wie folgt zu beurteilen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 17Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

§ 81Abs. 1 Gew

O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 41Abs.

1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

§ 42Abs.

1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

§ 75Abs. 2 Gew

O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 6

NÖ Bauordnung haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, NÖ Bauordnung haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowiedie Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 48

NÖ Bauordnung dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Die Beschwerdeführer bringen in ihrem Rechtsmittel einerseits vor, dass die zu erwartenden Fahrbewegungen mit dem Stapler und den LKWs auf dem Betriebsgelände sehr wohl Änderungen der bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigung darstellen, dies insbesondere deshalb, weil künftig die Anlieferungen nicht mehr per Bahn, sondern mit LKW-Zügen erfolgen würden und daher mit häufigen Reversiervorgängen inklusive Piepstönen zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang haben sie bei der Ortsaugenscheinverhandlung am 15. April 2016 durch ihren Vertreter geltend gemacht, dass es aufgrund der anliefernden LKWs und der Ent- und Beladevorgänge durch die beiden projektgegenständlichen Stapler zu einer Lärmbelästigung komme. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (Hinweis VwGH 14.9.2004, 004/04/0165, mwN). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die im § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130; auch VwGH, 03.09.1996, 95/04/0189; VwGH 21.09.2005, 2002/09/0076). Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektverfahren, dem alleine die im Paragraph 353, GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130; auch VwGH, 03.09.1996, 95/04/0189; VwGH 21.09.2005, 2002/09/0076). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Behörde alleine vom beantragten Projekt - einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten Betriebsbeschreibung - auszugehen hat und nicht auf einen allfälligen, tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen darf (VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130). Eine Änderung der Fahrbewegungen der Stapler und LKWs ist im Projekt – wie sich aus den Feststellungen ergibt – nicht vorgesehen, und wurden diese daher zu Recht von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Sollte es entgegen der Betriebsbeschreibung zu einer Änderung der Fahrbewegungen auf der gegenständlichen Betriebsanlage kommen, liegt insoweit ein konsensloser Betrieb vor, welcher nicht von der gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist. Der Betriebsanlageninhaber würde sich in diesem Fall gegebenenfalls nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO strafbar machen bzw. kann die Behörde in diesem Fall auch Maßnahmen nach § 360 GewO setzen. Sollte es entgegen der Betriebsbeschreibung zu einer Änderung der Fahrbewegungen auf der gegenständlichen Betriebsanlage kommen, liegt insoweit ein konsensloser Betrieb vor, welcher nicht von der gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist. Der Betriebsanlageninhaber würde sich in diesem Fall gegebenenfalls nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO strafbar machen bzw. kann die Behörde in diesem Fall auch Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO setzen. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/003, mwN). Da es sich beim Baubewilligungsverfahren somit ebenso um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, gilt hierfür das für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren oben Angeführte. Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrem Rechtsmittel des Weiteren den Umstand, dass ihnen der Verwaltungsakt nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden sei. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn mit aufrechter Parteistellung (es wurde eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten rechtzeitig eingewendet)

§ 17AVG ein Recht auf Akteneinsicht zukommt.

Die Beschwerdeführer bekämpfen in ihrem Rechtsmittel des Weiteren den Umstand, dass ihnen der Verwaltungsakt nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden sei. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn mit aufrechter Parteistellung (es wurde eine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten rechtzeitig eingewendet)

Paragraph 17, AVG ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Ein Recht auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung der Akten seitens der Behörden besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 10.02.2014, Ro 2014/10/007). Ein Recht auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung der Akten seitens der Behörden besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 10.02.2014, Ro 2014/10/007). Dies ergibt sich auch insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG, nach welchem der Partei auf Verlangen von der Behörde die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden kann. Eine Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Dies ergibt sich auch insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG, nach welchem der Partei auf Verlangen von der Behörde die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden kann. Eine Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Weiter ist anzuführen, dass die Behörde auch nicht verpflichtet ist, Akten oder Kopien zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012; vgl. aber auch VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG (arg „bei der Behörde“ iVm „an Ort und Stelle“) ergibt sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen (vgl. VwGH 20.11.1986, 86/02/0091). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH

  1. 1999, 97/08/0160), weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 07.09.1995, 95/18/1190; 15.09.2010, 2010/08/0146; vgl. auch VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG² § 17). Weiter ist anzuführen, dass die Behörde auch nicht verpflichtet ist, Akten oder Kopien zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012; vergleiche aber auch VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG (arg „bei der Behörde“ in Verbindung mit „an Ort und Stelle“) ergibt sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen vergleiche VwGH 20.11.1986, 86/02/0091). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH
  2. 1999, 97/08/0160), weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 07.09.1995, 95/18/1190; 15.09.2010, 2010/08/0146; vergleiche auch VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 17,). Die Beschwerdeführer wurden daher durch die Nicht-Zur-Verfügung-Stellung des Aktes in elektronischer Form bzw. durch eine Nicht-Übersendung des Aktes in elektronischer Form nicht in ihren Rechten verletzt. Schließlich machen die Beschwerdeführer noch geltend, dass wesentliche Bestandteile des Bescheides nicht zugestellt worden seien (Projektunterlagen). Hierzu ist klarzustellen, dass Projektunterlagen und Projektbeschreibung wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind (vgl. auch Spruch des angefochtenen Bescheides), jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Gewerbebehörde besteht, diese mit dem Genehmigungsbescheid zuzustellen. Für die Beschwerdeführer besteht ohnedies das Recht, die Projektunterlagen und Projektbeschreibung mittels Akteneinsicht

§ 17AVG einzusehen.

Schließlich machen die Beschwerdeführer noch geltend, dass wesentliche Bestandteile des Bescheides nicht zugestellt worden seien (Projektunterlagen). Hierzu ist klarzustellen, dass Projektunterlagen und Projektbeschreibung wesentlicher Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind vergleiche auch Spruch des angefochtenen Bescheides), jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Gewerbebehörde besteht, diese mit dem Genehmigungsbescheid zuzustellen. Für die Beschwerdeführer besteht ohnedies das Recht, die Projektunterlagen und Projektbeschreibung mittels Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG einzusehen. Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, dass das erkennende Gericht unrichtig zusammengesetzt sei, da es sich bei dem erkennenden Gericht um ein Höchstgericht handle und eine Entscheidung daher von mindestens zwei Richtern getragen sein müsse. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Höchstgericht um ein Gericht, das über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig entscheidet und im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden sind. Als Beispiel führt der Verfassungsgerichtshof den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof an (vgl. VfGH 15.12.2010, U2970/09). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Höchstgericht um ein Gericht, das über Fragen der Auslegung des einfachen Gesetzes endgültig entscheidet und im Bereich seiner Zuständigkeit alle anderen Behörden an seine Rechtsanschauung gebunden sind. Als Beispiel führt der Verfassungsgerichtshof den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof an vergleiche VfGH 15.12.2010, U2970/09). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich beim Landesverwaltungsgericht um kein Höchstgericht im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dies insbesondere deswegen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht endgültig über die Auslegung von einfachen Gesetzen entscheidet, da Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes – welcher ausdrücklich vom Verfassungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet wurde –

Art. 133Abs.

4 B-VG unterliegen. Alleine aus diesem Grund ist die Annahme verfehlt, dass es sich beim Landesverwaltungsgericht um eine Höchstgericht handelt, da seine Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof überprüft werden, wobei der Verwaltungsgerichthof nicht an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gebunden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich beim Landesverwaltungsgericht um kein Höchstgericht im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dies insbesondere deswegen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht endgültig über die Auslegung von einfachen Gesetzen entscheidet, da Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes – welcher ausdrücklich vom Verfassungsgerichtshof als Höchstgericht bezeichnet wurde –

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegen.

Alleine aus diesem Grund ist die Annahme verfehlt, dass es sich beim Landesverwaltungsgericht um eine Höchstgericht handelt, da seine Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof überprüft werden, wobei der Verwaltungsgerichthof nicht an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes gebunden ist. Dem entsprechend war auch eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen des Asylgerichtshofes ausgeschlossen, weshalb schon aus diesem Grund die Stellung des (Landes-)Verwaltungsgerichtes mit diesem Gerichtshof nicht verglichen werden kann. Es war daher einer Anfechtung der Bestimmung des Art. 135 B-VG seitens des erkennenden Gerichtes nicht näher zu treten. Es war daher einer Anfechtung der Bestimmung des Artikel 135, B-VG seitens des erkennenden Gerichtes nicht näher zu treten. Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, ist doch die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und weicht die gegenständliche Entscheidung davon nicht ab. Darüber hinaus war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.ua

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.