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{'item': 'LVwG-AV-783/001-2014'}

Obsah (7)§ 51§ 49g§ 45Art. 130§ 47§ 49§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-783/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 51Abs.

2 NÖ KAG erfolgt, speziell anzuwenden lt. Punkt 4, Behandlungsgebühr für nicht durch eine Sozialversicherung versicherte Patienten

§ 49g(4).

Dieser Stellungnahme war das erwähnte Leistungsblatt betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Beiblatt betreffend die Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung

§ 51

NÖ KAG, Pflege- und Sondergebühren für nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen angeschlossen. Mit Schreiben vom 14.07.2014 hat das Universitätsklinikum *** ausgeführt, dass laut einem beigelegten Leistungsblatt für den Beschwerdeführer eine Hepatitis A-Impftiterbestimmung erstellt worden sei. Dem Punktewert der erbrachten Leistung liege der NÖ Ambulanzkatalog zugrunde. Aufgrund dessen sei eine Verrechnung nach der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung

Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG erfolgt, speziell anzuwenden lt. Punkt 4, Behandlungsgebühr für nicht durch eine Sozialversicherung versicherte Patienten

Paragraph 49 g,

(4). Dieser Stellungnahme war das erwähnte Leistungsblatt betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Beiblatt betreffend die Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung

Paragraph 51, NÖ KAG, Pflege- und Sondergebühren für nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen angeschlossen. Dazu hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr abgegeben. Daraufhin hat der Bürgermeister der Stadt *** den angefochtenen Bescheid erlassen. Mit diesem hat der Bürgermeister der Stadt *** den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Ambulanzgebührenrechnung Nr. *** des Universitätsklinikums *** vom 12.05.2014 hinsichtlich der verrechneten Ambulanzgebühr in der Höhe von 134,10 Euro bezüglich der am 22.04.2014 im Universitätsklinikum *** erbrachten Leistungen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall am 22.04.2014 ambulant ein Hepatitis A-Impftiter für den Beschwerdeführer erstellt worden sei. Für diese Leistungen seien entsprechend dem Ambulanzkatalog des Niederöster-reichischen Gesundheits- und Sozialfonds Ambulanzpunkte entsprechend der Gruppe I angefallen und sei in der beeinspruchten Rechnung korrespondierend dazu eine für das Universitätsklinikum *** in den Niederösterreichischen Kranken-anstaltengebühren 2014 hiefür festgelegte Ambulanzgebühr von 134,10 Euro verrechnet worden. Die Verrechnung sei im Einklang mit den geltenden Rechts-grundlagen hinsichtlich der die Zahlungspflicht auslösenden Leistungen der Krankenanstalt erfolgt. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall am 22.04.2014 ambulant ein Hepatitis A-Impftiter für den Beschwerdeführer erstellt worden sei. Für diese Leistungen seien entsprechend dem Ambulanzkatalog des Niederöster-reichischen Gesundheits- und Sozialfonds Ambulanzpunkte entsprechend der Gruppe römisch eins angefallen und sei in der beeinspruchten Rechnung korrespondierend dazu eine für das Universitätsklinikum *** in den Niederösterreichischen Kranken-anstaltengebühren 2014 hiefür festgelegte Ambulanzgebühr von 134,10 Euro verrechnet worden. Die Verrechnung sei im Einklang mit den geltenden Rechts-grundlagen hinsichtlich der die Zahlungspflicht auslösenden Leistungen der Krankenanstalt erfolgt. Als Rechtsgrundlagen hat der Bürgermeister der Stadt *** §§ 45 Abs. 1 lit. d und 47 Abs. 4 sowie §§ 49g Abs. 4 und 51 Abs. 2 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG), LGBl. 9440, angeführt.Als Rechtsgrundlagen hat der Bürgermeister der Stadt *** Paragraphen 45, Absatz eins, Litera d und 47 Absatz 4, sowie Paragraphen 49 g, Absatz 4 und 51 Absatz 2, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, angeführt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass bereits darauf hingewiesen worden sei, dass keine Blutabnahme seitens des Landesklinikums erfolgt sei. Die Gebührenrechnungen seien von der Ausstellung her schon falsch, da keine ambulante Behandlung stattgefunden habe, das Labor habe lediglich 2 Eprouvetten mit Blut übernommen. Die unterschiedlichen Kosten (Landesklinikum/anderes Labor 134,10 Euro / 10 Euro) seien nicht verständlich. In der Annahme, dass der Zeitaufwand des Personals im Laboratorium maximal 10 Minuten für die gewünschte Leistung betrage, komme hier ein Stundensatz von € 804,60 zum Ansatz. Im angefochtenen Bescheid werde von „Behandlungsgebühren und Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften“ gesprochen. Weiters werde von einer „Pflegegebühr nach Leistungsgruppen“ geschrieben. Leider habe sich der Beschwerdeführer erst nach Zustellung der Rechnungen des Landesklinikums bei einem anderen Labor über die Kosten eines Impftiters erkundigt, der bei 10 € liege.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom 24.08.2016 das Landesklinikum *** um detaillierte Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht: 1.) Welche Laborwerte (nach dem ambulanten Leistungskatalog 2014) sind für eine Hepatitits A-Impftiter-Bestimmung erforderlich? 2.) Detaillierte Erläuterung zu jeder einzelnen im Leistungsblatt angeführten Position. Wie dem Leistungsblatt zu entnehmen ist, wurde zweimal der ext. Code 11.15 in Ansatz gebracht. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde von Frau Prim. Assoc. Prof. Dr. DT, Institut für Labormedizin, betreffend die ambulanten Laborleistungen vom
  3. April 2014 zu diesen Fragen Nachfolgendes ausgeführt: „Von …. Herr RS, geb.: *** ist am 22.04.2014 eine Blutprobe mit einer Selbstzuweisung zur Bestimmung des Hepatitis A Impftiters im Institut für Labormedizin am UK *** eingelangt, dokumentiert durch die Ausstellung einer Ambulanzkarte am selben Tag. Dem Institut liegt von jedem Patienten eine schriftliche Dokumentation der Daten (Name, Adresse, Versicherungsnummer), insbesondere mit dem Hinweis Privat, sowie Befund und Rechnung an die Heimatadresse, vor. Zu Punkt 1.: Information zur Bestimmung: Entsprechend unseren medizinischen Qualitätskriterien (siehe dazu SOP Hepatitis Diagnostik) erfolgt die Diagnose einer Immunität gegen das Hepatitis A-Virus durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern der IgG-Klasse gegen das Hepatitis A-Virus (HAV). Der dazu im Jahr 2014 eingesetzte Test erfasst die Gesamtantikörper (Anti-HAV-IgG und –IgM) qualitativ. Um einerseits eine Überprüfung des Impferfolges sicher zu stellen war ein quantitativer Anti-HAV Test indiziert, und es wird zusätzlich eine HAV IgM-AK Bestimmung durchgeführt, um eine akute Infektion mit Hepatitis A ausschließen zu können. Um Kreuzreaktionen zu vermeiden werden alle drei Bestimmungen durchgeführt. Zu Punkt 2.: Die Bestimmung der Gesamtantikörper (anti-HAV-IgG und –IgM) entspricht der Leistung LISE000518 und ist im Verrechnungssystem mit dem externen Code 11.15 hinterlegt. Die Bestimmung der quantitativen Anti-HAV IgM und G AK entspricht der Leistung LISE000549 und ist ebenfalls mit dem Code 11.15 hinterlegt, dies entspricht somit jeweils 144 Punkte laut NÖ Ambulanzkatalog
  4. Die Leistung LISE000599 der HAV IgM AK Bestimmung ist mit dem Code 11.16 hinterlegt und entspricht ebenfalls 144 Punkte. Damit ergibt sich diese Gesamtpunktezahl von 432 Punkten. Die Einteilung der Behandlungsgebühr in Gruppen (0-V) werde von der Verrechnungsabteilung des Universitätsklinikums *** vorgegeben und könne vom Labor nicht beeinflusst werden (siehe Beilage Punkt 4 Behandlungsgebühr)“. Dem Schreiben war eine Aufstellung „Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gem. § 51 NÖ KAG“, „Pflege- und Sondergebühren, Entgelt für nicht anstaltsbedürftige Personen“ angeschlossen.Dem Schreiben war eine Aufstellung „Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gem. Paragraph 51, NÖ KAG“, „Pflege- und Sondergebühren, Entgelt für nicht anstaltsbedürftige Personen“ angeschlossen. Mit Schreiben vom 07.03.2017 hat das NÖ LVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 19.09.2016 zur Kenntnis mitsamt der Fragestellung des NÖ LVwG übermittelt. Weiters hat das NÖ LVwG noch auf Folgendes hingewiesen: „Das NÖ LVwG weist darauf hin, dass

§ 45Abs.

1 lit. d des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums zu verrechnen ist.„Das NÖ LVwG weist darauf hin, dass

Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums zu verrechnen ist.

§ 49gAbs.

4 NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren generell nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu ermitteln.

Paragraph 49 g, Absatz 4, NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren generell nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu ermitteln. Dazu wurde betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des § 51 Abs. 2 NÖ KAG eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Dazu wurde betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Die untersuchende Ärztin hat in der Stellungnahme angeführt, dass und welche Untersuchungen als erforderlich erachtet und durchgeführt wurden, sowie die Punkteleistung

Ambulanzkatalog dargestellt. Laut der Kundmachung im Landesgesetzblatt, LGBl. 9440/1-0, Beilage 3, Ambulanter Leistungskatalog, sind für die unter Punk 11.15 und 11.16 genannten Untersuchungen 144 Ambulanzpunkte zu verrechnen. Damit fällt die Impftiterbestimmung unter Punkt 4 Gruppe

  1. Die Ambulanzpunkte ergeben sich daraus.“ Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass deshalb beabsichtigt sei, seine Beschwerde abzuweisen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen und allenfalls innerhalb dieser Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, wenn ja, wäre anzuführen, zu welchen Beweisthemen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 13.03.2017 folgende Stellungnahme abgegeben: „Bei den Gebührenrechnungen Nr. *** und Nr. ***, Fakturen-datum jeweils 12.05.2014 ist im Text folgendes angeführt: „Für die ambulante Behandlung der Person in unserem Klinikum sind folgende Gebühren angefallen.“ Wir haben, da keine ambulante Behandlung (Blutabnahme) erfolgte, die Kosten als Laesio enormis empfunden, besonders im Vergleich mit anderen Labors, die 1/10 für einen Hepatitis A Impftiter verrechnen. Deshalb unser damaliger Einspruch. Wie in ihrem Schreiben angeführt (NÖ KAG), verwundert es uns, dass das Universitätsklinikum Leistungen verrechnen darf, die nicht durchgeführt werden (Behandlungsgebühren wobei keine Personen behandelt wurden, sondern nur Blutproben übermittelt wurden).“
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Bestimmung des Hepatitis A Impftiters veranlasst. Eine Blutprobe mit einer Selbstzuweisung zur Bestimmung des Hepatitis A Impftiters ist im Institut für Labormedizin am Landesklinikum *** am 22.04.2014 eingelangt. Es lag dem Institut eine schriftliche Dokumentation der Daten des Beschwerdeführers (Name, Adresse, Versicherungsnummer) vor, insbesondere mit dem Hinweis Privat sowie Befund und Rechnung an die Heimatadresse zu übermitteln. Das Landesklinikum *** hat eine Impftiterbestimmung durchgeführt. Dabei wurden folgende Leistungen erbracht: LISE000518 HAV IgM+IgG AK LISE000549 HAV IgM+G AK quant. LISE000559 HAV IgM AK Die Bestimmung der Gesamtantikörper (anti-HAV-IgG und –IgM) entspricht der Leistung LISE000518 und ist im Verrechnungssystem mit dem externen Code 11.15 hinterlegt. Die Bestimmung der quantitativen Anti-HAV IgM und G AK entspricht der Leistung LISE000549 und ist ebenfalls mit dem Code 11.15 hinterlegt. Die Leistung LISE000599 der HAV IgM AK Bestimmung ist mit dem Code 11.16 hinterlegt. In weiterer Folge wurde vom Universitätsklinikum *** die Gebührenrechnung Nr. *** vom 12.05.2014 über den offenen Betrag von 134,10 Euro an den Beschwerdeführer übermittelt.
  3. Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass vom Beschwerdeführer eine Bestimmung des Hepatitis A Impftiters veranlasst wurde, steht laut Aktenlage fest und wird auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. Dass diese tatsächlich durchgeführt wurde und welche Parameter untersucht wurden, blieb ebenfalls unbestritten.
  4. Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das, Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer , erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 45 Abs. 1 lit. d NÖ KAG bestimmt:Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG bestimmt:

(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden: …
  1. d)eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6).
  2. d)eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,). Wenn eine Blutprobe in ein Anstaltsambulatorium zwecks Impftiterbestimmung gebracht wird, ist die Blutuntersuchung und Bestimmung des Impftiters jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums. Dass das Blut für die Untersuchung nicht im Ambulatorium selbst abgenommen wurde und dieser Teilbereich quasi „extern“ erledigt wurde, ändert daran nichts, dass durch die Durchführung der Untersuchung das Anstaltsambulatorium in Anspruch genommen wurde.

§ 47Abs.

4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.

Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.

§ 49gAbs.

4 NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) für das folgende Jahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen.

Paragraph 49 g, Absatz 4, NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,) für das folgende Jahr in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen.

§ 51Abs.

2 NÖ KAG sind die in Abs.1 erwähnten Gebühren in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der §§ 49f und 49g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der §§ 49f, 49g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden.

Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG sind die in Absatz eins, erwähnten Gebühren in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der Paragraphen 49 f und 49 g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der Paragraphen 49 f, 49 g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden. Betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des § 51 Abs. 2 NÖ KAG wurde eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Dort ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr

§ 49g

(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe I (301 bis 860 Ambulanzpunkte) der Betrag von 134,10 € festgesetzt. Betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG wurde eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Dort ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr

Paragraph 49, g

(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe römisch eins (301 bis 860 Ambulanzpunkte) der Betrag von 134,10 € festgesetzt. Laut der Kundmachung im Landesgesetzblatt, LGBl. 9440/1-0, Beilage 3, Ambulanter Leistungskatalog, sind für die unter Punkt 11.15 und 11.16 genannten Untersuchungen je 144 Ambulanzpunkte zu verrechnen, insgesamt somit im vorliegenden Fall 432 Punkte. In der aufgrund § 51 Abs. 2 NÖ KAG erlassenen Verordnung ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr

§ 49g

(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe I (301 bis 860 Ambulanzpunkte) der Betrag von 134,10 € festgesetzt. In der aufgrund Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG erlassenen Verordnung ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr

Paragraph 49, g

(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe römisch eins (301 bis 860 Ambulanzpunkte) der Betrag von 134,10 € festgesetzt. Damit fällt die Impftiterbestimmung unter Punkt 4 Gruppe
  1. Die Ambulanzpunkte ergeben sich daraus. In der Stellungnahme vom 19.09.2016 hat das Universitätsklinikum *** durch Frau Prim. Assoc. Prof. Dr. DT, Institut für Labormedizin, nachvollziehbar dargestellt, welche Untersuchungen für eine Hepatitis A Impftiterbestimmung erforderlich waren und daher vorgenommen wurden. Dass einzelne Teile dieser Untersuchung nicht erforderlich gewesen seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Code 11.15 laut NÖ Ambulanzkatalog Leistungsbezeichnung beträgt für HAV-Antikörper 144 Punkte. Laut Leistungsblatt wurde diese Leistung zwei Mal in Anspruch genommen, ebenso der Code 11.16 laut NÖ Ambulanzkatalog Leistungsbezeichnung HAV – IgM-Antikörper 144 Punkte. Die Gesamtsumme dieser Punkte beträgt 432 Punkte. In der Gruppe I (301 bis 860 Ambulanzpunkte) laut Punkt
  2. der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung

§ 51

NÖ KAG (Behandlungsgebühr

§ 49gAbs.

4 für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten) sind 134,10 Euro für die erbrachten Leistungen zu verrechnen.Der Code 11.15 laut NÖ Ambulanzkatalog Leistungsbezeichnung beträgt für HAV-Antikörper 144 Punkte. Laut Leistungsblatt wurde diese Leistung zwei Mal in Anspruch genommen, ebenso der Code 11.16 laut NÖ Ambulanzkatalog Leistungsbezeichnung HAV – IgM-Antikörper 144 Punkte. Die Gesamtsumme dieser Punkte beträgt 432 Punkte. In der Gruppe römisch eins (301 bis 860 Ambulanzpunkte) laut Punkt 4. der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung

Paragraph 51, NÖ KAG (Behandlungsgebühr

Paragraph 49 g, Absatz 4, für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten) sind 134,10 Euro für die erbrachten Leistungen zu verrechnen. Die Festsetzung der Gebühr für die Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen erfolgte daher mit 134,10 Euro zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechte-charta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechte-charta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.783.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.