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{'item': 'LVwG-S-1766/001-2016'}

Obsah (23)§ 50§ 45§ 52Art. 133§ 64§ 4§ 3Art. 3§ 90Artikel 44§ 1§ 31§ 32§ 19§ 8§ 36§ 68§ 65§ 66§ 69§ 71§ 98§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1766/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung in Spruchpunkt

  1. nach der Wortfolge “Mohnzopf glutenfrei” die Wortfolge “verpackte Ware, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist” eingefügt und es statt dem Wort “somit” zu lauten hat: “weiters”. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung in Spruchpunkt

  1. nach der Wortfolge “Mohnzopf glutenfrei” die Wortfolge “verpackte Ware, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist” eingefügt und es statt dem Wort “somit” zu lauten hat: “weiters”.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. wird Folge gegeben, in diesem Punkt der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, in diesem Punkt der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. in der Höhe von 60 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
  3. Die Barauslagen (Untersuchungskosten) werden mit 125,61 Euro neu festgesetzt.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Art. 133Abs.

4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 515,61 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 515,61 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 26.11.2014 Ort: *** Tatbeschreibung:

  1. Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der RP GmbH mit Sitz in ***, ***, haben zu vertreten, dass diese am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen hat, indem die RP GmbH im Zutatenverzeichnis des Produktes „Mohnzopf glutenfrei“ die nicht leicht verständliche Angabe „GMO frei“ im Zusammenhang mit der Zutat „Rapsöl“ gemacht und somit Kennzeichnungselemente verpackter Lebensmittel durch die Angabe „GMO frei“, die nicht Teil der jeweiligen Sachbezeichnung sind, getrennt hat, obwohl Kennzeichnungselemente („Angaben“) verpackter Lebensmittel leicht verständlich sein müssen und durch andere Angaben, die nicht Teil der jeweiligen Sachbezeichnung sind, nicht getrennt werden dürfen.
  2. Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der RP GmbH mit Sitz in ***, ***, haben zu vertreten, dass diese am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen hat, indem die RP GmbH im Zutatenverzeichnis des Produktes „Mohnzopf glutenfrei“ eine Zutat nicht mit der korrekten (Sach-)Bezeichnung „Eisen“ gekennzeichnet hat, obwohl verpackte Waren mit der korrekten Sachbezeichnung zu kennzeichnen sind. Die Zutat „Eisen“ bezeichnet Eisen in seiner metallischen Form und nicht eine jener

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 Anhang II zugelassenen Eisen-Mineralstoffverbindungen (die als Zutat zum Einsatz kommen dürfen). Eisen in metallischer Form stellt keine übliche Zutat für Lebensmittel dar.Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der RP GmbH mit Sitz in ***, ***, haben zu vertreten, dass diese am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verstoßen hat, indem die RP GmbH im Zutatenverzeichnis des Produktes „Mohnzopf glutenfrei“ eine Zutat nicht mit der korrekten (Sach-)Bezeichnung „Eisen“ gekennzeichnet hat, obwohl verpackte Waren mit der korrekten Sachbezeichnung zu kennzeichnen sind. Die Zutat „Eisen“ bezeichnet Eisen in seiner metallischen Form und nicht eine jener

Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, Anhang römisch zwei zugelassenen Eisen-Mineralstoffverbindungen (die als Zutat zum Einsatz kommen dürfen). Eisen in metallischer Form stellt keine übliche Zutat für Lebensmittel dar.

  1. Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der RP GmbH mit Sitz in ***, ***, haben zu vertreten, dass diese am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) nr. 1925/2006 verstoßen hat, indem die RP GmbH dem Produkt „Mohnzopf glutenfrei“ Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt hat und es unterlassen hat, auf diesem Produkt den Gesamtgehalt der zugesetzten Vitamine und Mineralstoffe aufzuweisen, obwohl auf Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind zugesetzt wurden, der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben ist, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der RP GmbH mit Sitz in ***, ***, haben zu vertreten, dass diese am oben angeführten Tatort zu oben angeführter Tatzeit gegen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) nr. 1925 aus 2006, verstoßen hat, indem die RP GmbH dem Produkt „Mohnzopf glutenfrei“ Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt hat und es unterlassen hat, auf diesem Produkt den Gesamtgehalt der zugesetzten Vitamine und Mineralstoffe aufzuweisen, obwohl auf Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind zugesetzt wurden, der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben ist, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist. Verletzte Rechtsvorschriften: zu
  2. § 90 Abs. 3 i.V.m. § 98 und § 6 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.zu
  3. Paragraph 90, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 98 und Paragraph 6, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. zu
  4. § 90 Abs. 3 i.V.m. § 98 und § 6 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit.a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.zu
  5. Paragraph 90, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 98 und Paragraph 6, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, i.d.g.F. zu
  6. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.g.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 i.d.g.F. zu
  7. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

zu € 150,00 15 Stunden § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG zu € 150,00 15 Stunden § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG zu € 150,00 15 Stunden § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVGParagraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen: Barauslage von Zweck € 126,51 Untersuchungskosten AGES (14124596, 3003KC0205/14) Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.

2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 45,00 Gesamtbetrag: € 621,51 Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, vom 19.5.2015, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck vom 28.4.

  1. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu Erteilung einer Ermahnung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde mit seinem Einwand, dass eine Strafbarkeit deshalb nicht gegeben sei, da die Probenziehung im Lager des Produktionsbetriebes stattgefunden habe, nicht befasst habe. Durch die Firma RP würden keine Endverbraucher oder gastronomische Einrichtungen beliefert, es lägen daher hinsichtlich aller dreier ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Wenn zu Übertretungspunkt
  2. vorgeworfen werde, dass im Zusammenhang mit der Zutat „Rapsöl“ die nicht leicht verständliche Angabe „GMO frei“ gemacht hätte und somit Kennzeichnungselemente über Backlebensmittel durch die Angabe „GMO frei“, die nicht Teil der jeweiligen Sachbezeichnung sind, getrennt habe, obwohl Kennzeichnungselemente („Angaben“) verpackter Lebensmittel leicht verständlich sein müssen und durch andere Angaben, die nicht Teil der jeweiligen Sachbezeichnung sind, nicht getrennt werden dürfen. Die Abkürzung „GMO“ stehe für die weitläufig bekannte Bezeichnung „Gentechnisch modifizierter Organismus“ und sei – da Rapsöl in beträchtlicher Menge gentechnisch modifiziert produziert werde – durchaus relevant, leicht verständlich und entspreche den Tatsachen. Es sei aus der Tatbeschreibung nicht nachvollziehbar abzuleiten, welches strafbare Verhalten die belangte Behörde ihm eigentlich zu Last lege und sei der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert. Zu Übertretungspunkt
  3. (Bezeichnung „Eisen“ im Zutatenverzeichnis) sei nicht anzunehmen, dass irgendein Verbraucher aufgrund dieser Angabe vermeinen könnte, es wäre Eisen in metallischer Form statt in ionisierter Form enthalten und im Sinne des Lebensmittelrechtes getäuscht würde. Wenn

§ 4Abs.

1 lit. a der LMKV die handelsübliche Bezeichnung oder Beschreibung als Sachbezeichnung hinreichend genau sei, wenn sie dem Käufer ermöglichte, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden können. Dies sei bei der Zutat mit der Bezeichnung „Eisen“ wohl gegeben.Zu Übertretungspunkt 2. (Bezeichnung „Eisen“ im Zutatenverzeichnis) sei nicht anzunehmen, dass irgendein Verbraucher aufgrund dieser Angabe vermeinen könnte, es wäre Eisen in metallischer Form statt in ionisierter Form enthalten und im Sinne des Lebensmittelrechtes getäuscht würde. Wenn

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der LMKV die handelsübliche Bezeichnung oder Beschreibung als Sachbezeichnung hinreichend genau sei, wenn sie dem Käufer ermöglichte, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden können. Dies sei bei der Zutat mit der Bezeichnung „Eisen“ wohl gegeben. Zu Übertretungspunkt 3. scheide eine Strafbarkeit schon deshalb aus, da die Kennzeichnungspflicht nur auf verpackte Lebensmittel anzuwenden sei, die ohne weitere Verarbeitung für den Endverbraucher bestimmt seien. Bei der RP GmbH handle es sich um eine Produktionsfirma, die in keiner Weise Lebensmittel an Letztverbraucher abgebe. Zu den Untersuchungskosten der AGES gebe er an, dass die schriftliche Stellungnahme der AGES kein Gutachten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften darstelle. Sowohl im Rahmen des Gutachtens als auch der Stellungnahme sei nur zu Rechtsfragen Stellung genommen worden, welche von der belangten Behörde und nicht von einem Gutachter zu lösen seien. Somit seien die Kosten der Firma AGES als angebliche Gutachterkosten unzulässigerweise vorgeschrieben worden. Zwischenzeitig habe sich die Rechtsfrage geändert und habe die RP GmbH auf die geänderte Rechtslage reagiert und zwischenzeitig die Produktionsbeschreibungen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen abgepasst. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

§ 45VSt

G vor, indem das Verschulden und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering seien, weshalb die Behörde ihn mit Bescheid ermahnen hätte müssen.Zwischenzeitig habe sich die Rechtsfrage geändert und habe die RP GmbH auf die geänderte Rechtslage reagiert und zwischenzeitig die Produktionsbeschreibungen den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen abgepasst. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens

Paragraph 45, VStG vor, indem das Verschulden und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering seien, weshalb die Behörde ihn mit Bescheid ermahnen hätte müssen. Am 9. März 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CR sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 26.11.2014 wurde im Expedit der RP GmbH in *** eine Planprobe von 2 Packungen a 225 g des Lebensmittels „Mohnzopf glutenfrei“ gezogen. Im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung war unmittelbar nach der Angabe der Zutat „Rapsöl“ die Angabe „GMO frei“ aufgedruckt, weiters war die Zutat „Eisen“ als Zutat angeführt. Entsprechend dem Zutatenverzeichnis waren dem Gebäck „Eisen“ und Vitamine (Vitamin B1, Niazin, Vitamin B2 und Vitamin B6) zugesetzt, der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen war nicht angegeben. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage (Ablichtung der Originalpackung) und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, eine Strafbarkeit sei ausgeschlossen, da die Probenziehung im Lager seines Produktionsbetriebes stattgefunden habe, durch die RP GmbH keine Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung beliefert würden, so geht dieses Vorbringen ins Leere:

§ 3

Z 9 LMSVG gilt als Inverkehrbringen das Inverkehrbringen

Art. 3Z 8 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002.

Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG gilt als Inverkehrbringen das Inverkehrbringen

Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lautet:Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, lautet: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. § 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV) lautet:Paragraph eins, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV) lautet:

(1)Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren (Lebensmittel) – ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1999 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen – die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
(2)„Verpackt“ (Abs. 1) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
(2)„Verpackt“ (Absatz eins,) sind Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen. Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlich beanstandete Ware in Originalpackungen im Lager des Produktionsbetriebes für Verkaufszwecke bereitgehalten wurde. Unbestritten ist weiters, dass die Lebensmittel in der verfahrensgegenständlichen Verpackung (3 Stück Backware in bedruckter Kartonfaltschachtel mit Klarsichtkunststofffolie verschweißt) an Großhändler verkauft wurden, welche ihrerseits an diverse Einzelhandelsbetriebe weiterverkauften. Eine direkte Abgabe durch den Beschuldigten an den Letztverbraucher (oder eine Einrichtung der Gemeinschaftsversorgung) ist hierbei für die Anwendbarkeit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 nicht gefordert, sondern die Bestimmung für den Letztverbraucher. Es kann auf Grund der äußeren Umstände und der Aufmachung des Produktes kein Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche verpackte Ware ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt ist (Packungsgröße mit 3 Stück a 75g, Zubereitungsanleitung, Art der Ware: Gebäck zum Fertigbacken im Backrohr) und wurde das verfahrensgegenständliche Produkt in der gegenständlichen Verpackung tatsächlich auch in Online-Shops diverser Anbieter feilgeboten. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 ist daher auf das gegenständliche verpackte Lebensmittel anzuwenden. Zu Übertretungspunkt 1.:

§ 3Abs.

1 lit. a LMKV müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, LMKV müssen die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen; sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.

§ 90Abs.

3 Z. 2 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung (so auch der LMKV) zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer aufgrund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung (so auch der LMKV) zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die Angabe „GMO frei“ im Zusammenhang mit der Zutat Rapsöl („Rapsöl (GMO frei)“) im Zutatenverzeichnis entspricht in zweierlei Hinsicht nicht dieser Bestimmung – einerseits wurde durch diese Angabe die Auflistung der anderen Zutaten getrennt, andererseits ist diese Angabe nicht leicht verständlich, indem im Österreichischen Lebensmittelbuch „Codexrichtlinie gentechnikfreie Produktion“ nicht die Abkürzung „GMO“ verwendet wird, sondern ausschließlich die Abkürzung „GVO“ („gentechnisch veränderte Organismen“). Richtig ist, dass die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993, durch BGBl. I Nr. 67/2014 mit Ablauf des 12.12.2014 außer Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung ist nun die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: „LMIV“) anzuwenden, die (nach deren Art. 55) am 12.12.2011 in Kraft getreten ist und ab dem 13.12.2014 gilt (hinsichtlich der Nährwertdeklaration erst ab 13.12.2016).Richtig ist, dass die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, mit Ablauf des 12.12.2014 außer Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung ist nun die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: „LMIV“) anzuwenden, die (nach deren Artikel 55,) am 12.12.2011 in Kraft getreten ist und ab dem 13.12.2014 gilt (hinsichtlich der Nährwertdeklaration erst ab 13.12.2016). Nach Artikel 1 Abs. 3 LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. …Nach Artikel 1 Absatz 3, LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. … Nach Art. 9 Abs. 1 LMIV sind unter anderem folgende Angaben verpflichtend auf dem Lebensmittel anzubringen: …Nach Artikel 9, Absatz eins, LMIV sind unter anderem folgende Angaben verpflichtend auf dem Lebensmittel anzubringen: … b) das Verzeichnis der Zutaten; … Artikel 13 Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1)Unbeschadet der

Artikel 44

Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

§ 90Abs.

3 Z 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union (dazu zählt auch die LMIV) zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union (dazu zählt auch die LMIV) zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Soferne der Beschwerdeführer die Anwendung dieses „Günstigkeitsprinzips“ einfordert, sei ihm entgegnet, dass der in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Kennzeichnungsmangel nach dem nun geltenden Recht eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG in Verbindung mit der zitierten Vorschrift der LMIV darstellt. Da die Strafdrohungen (Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) sowohl zur Tatzeit als auch nun dieselben sind, wie den auf den letzten Seiten zitierten Normen zu entnehmen ist, kann nicht die Rede davon sein, dass das nun geltende Recht für den Beschwerdeführer günstiger sei oder gar Straflosigkeit bestehe. Die belangte Behörde hat somit die richtigen Übertretungs- und Strafnormen herangezogen.Soferne der Beschwerdeführer die Anwendung dieses „Günstigkeitsprinzips“ einfordert, sei ihm entgegnet, dass der in Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Kennzeichnungsmangel nach dem nun geltenden Recht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit der zitierten Vorschrift der LMIV darstellt. Da die Strafdrohungen (Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) sowohl zur Tatzeit als auch nun dieselben sind, wie den auf den letzten Seiten zitierten Normen zu entnehmen ist, kann nicht die Rede davon sein, dass das nun geltende Recht für den Beschwerdeführer günstiger sei oder gar Straflosigkeit bestehe. Die belangte Behörde hat somit die richtigen Übertretungs- und Strafnormen herangezogen. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, er habe die Produktionsbeschreibungen zwischenzeitig den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen angepasst, so ändert dies nichts an der Strafbarkeit der Übertretungen zum angelasteten Tatzeitpunkt. Der Tatvorwurf ist jedenfalls hinreichend konkretisiert, die Spruchergänzung konnte erfolgen, da innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr (§ 90 Abs. 7 LMSVG) ein vollständiger und zutreffender Tatvorwurf erhoben wurde. Die Spruchergänzung konnte erfolgen, da diese Ergänzungen dem Beschwerdeführer durch Vorhalt der Anzeige, in der das Tatbestandselement „Verpackte Ware“ enthalten war, innerhalb der Jahresfrist bereits vorgeworfen wurde.Der Tatvorwurf ist jedenfalls hinreichend konkretisiert, die Spruchergänzung konnte erfolgen, da innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung von 1 Jahr (Paragraph 90, Absatz 7, LMSVG) ein vollständiger und zutreffender Tatvorwurf erhoben wurde. Die Spruchergänzung konnte erfolgen, da diese Ergänzungen dem Beschwerdeführer durch Vorhalt der Anzeige, in der das Tatbestandselement „Verpackte Ware“ enthalten war, innerhalb der Jahresfrist bereits vorgeworfen wurde. Zu Übertretungspunkt 2.: § 44a VStG bestimmt, dass der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt daher im Hinblick auf diese Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen und worunter die Tat subsumiert wird.Paragraph 44 a, VStG bestimmt, dass der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt daher im Hinblick auf diese Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen und worunter die Tat subsumiert wird.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.

§ 32Abs.

2 leg. cit. ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 19.9.1984, Slg. 11525 A uva). Diesem Erfordernis wird der von der Bezirkshauptmannschaft zu Übertretungspunkt 2. gefasste Straferkenntnisspruch nicht gerecht. So wurde dem Beschwerdeführer stets vorgeworfen, er habe „eine Zutat nicht mit der korrekten (Sach-)Bezeichnung „Eisen“ gekennzeichnet“, welcher Tatvorwurf ins Leere geht, indem diese Zutat ja (fälschlich) gerade als „Eisen“ bezeichnet wurde und nicht (richtigerweise) als eine jener

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 Anhang II zugelassenen Eisen-Mineralstoffverbindungen. Diesem Erfordernis wird der von der Bezirkshauptmannschaft zu Übertretungspunkt 2. gefasste Straferkenntnisspruch nicht gerecht. So wurde dem Beschwerdeführer stets vorgeworfen, er habe „eine Zutat nicht mit der korrekten (Sach-)Bezeichnung „Eisen“ gekennzeichnet“, welcher Tatvorwurf ins Leere geht, indem diese Zutat ja (fälschlich) gerade als „Eisen“ bezeichnet wurde und nicht (richtigerweise) als eine jener

Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, Anhang römisch zwei zugelassenen Eisen-Mineralstoffverbindungen. Es war daher Übertretungspunkt

  1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen. Zu Übertretungspunkt
  2. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 lautet:Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1925 aus 2006, lautet: „Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 4 Absatz 1 Gruppe 2 der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Angaben zu machen, und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.“ Indem den verfahrensgegenständlichen Erzeugnissen Vitamine (Vitamin B1, Niazin, Vitamin B2 und Vitamin B6) und Mineralstoffe zugesetzt waren, wäre die Angabe des Gesamtgehaltes an Vitaminen und Mineralstoffen, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist, erforderlich gewesen, welche jedoch fehlte. Des Weiteren wird auf die Ausführungen unter Übertretungspunkt
  3. verwiesen. Der objektive Tatbestand der Übertretungspunkte
  4. und
  5. ist daher erfüllt. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Insbesondere vermag das Vorbringen, die aktuellen Verpackungen entsprächen den nunmehrigen gesetzlichen Anforderungen, nichts an der Strafbarkeit zum angelasteten Tatzeitpunkt zu ändern. Hinsichtlich der Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde jeweils ohnehin nur zu ganz geringen Teilen (unterhalb des Promillebereichs) ausgeschöpft und erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.a.). Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretungen und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G nicht in Betracht.Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde jeweils ohnehin nur zu ganz geringen Teilen (unterhalb des Promillebereichs) ausgeschöpft und erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.a.). Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretungen und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Zu den Untersuchungskosten: Die entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften lauten in der jeweils aktuell geltenden Fassung wie folgt:

§ 8Abs.

2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

§ 36Abs.

9 LMSVG ist die von Aufsichtsorganen (§ 24 LMSVG) entnommene amtliche Probe (von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen) dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur (oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder) zwecks Untersuchung

§ 68Abs.

1 zu übermitteln.

Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG ist die von Aufsichtsorganen (Paragraph 24, LMSVG) entnommene amtliche Probe (von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen) dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur (oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder) zwecks Untersuchung

Paragraph 68, Absatz eins, zu übermitteln.

§ 65Abs.

1 LMSVG nimmt in Bezug auf Waren die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

Paragraph 65, Absatz eins, LMSVG nimmt in Bezug auf Waren die Agentur die in Paragraph 8, GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

§ 66

LMSVG sind für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eins Tarifs kostendeckend festzusetzen.

Paragraph 66, LMSVG sind für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eins Tarifs kostendeckend festzusetzen.

§ 69

LMSVG hat die Agentur, wenn sie bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Paragraph 69, LMSVG hat die Agentur, wenn sie bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

§ 71Abs.

3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

§ 71Abs.

4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

Paragraph 71, Absatz 4, LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen.

§ 1

der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5.4.1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung; diese gilt

§ 98Abs.

1 LMSVG als aufgrund des LMSVG erlassen) werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5.4.1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung; diese gilt

Paragraph 98, Absatz eins, LMSVG als aufgrund des LMSVG erlassen) werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

§ 2Abs.

1 Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (z.B. Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

Paragraph 2, Absatz eins, Gebührentarifverordnung sind in den Beträgen dieser Verordnung der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (z.B. Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

§ 2Abs.

2 Gebührentarifverordnung sind für besonders aufwändige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

Paragraph 2, Absatz 2, Gebührentarifverordnung sind für besonders aufwändige Untersuchungen und Auswertungen pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

§ 2Abs.

3 Gebührentarifverordnung sind für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung sind für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen. In der Anlage zur Gebührentarifverordnung sind jeweils bestimmte Punktezahlen für Rubriken „Allgemeines“ (allgemeine Beschreibung von Proben, Sinnenprüfung, einfache Tests, quantitative Bestimmungen, Anfertigung von Fotos etc.), „histologische und mikroskopische Untersuchungen“, „einfache Messungen, Bestimmungen und Prüfungen“, „Probenaufbereitung“, „chemische Untersuchungen und Bestimmungen“, „Radioaktivitätsmessungen“, „mikrobiologische Untersuchungen“, „chemische Untersuchung von Trinkwasser“ und „Toxikologie“ festgesetzt. Die Untersuchung der vom Lebensmittelaufsichtsorgan am 26.11.2014 entnommenen amtlichen Probe fand bei der Agentur (laut Kostenmitteilung vom 29.4.2015) zwischen 26.11.2014 und 28.4.2015 statt. Sodann wurden von der Agentur mit „Kostenmitteilung

Gebührentarif 10063897“ vom 29.4.2015 die folgenden aufgeschlüsselten Gebühren für amtliches Gutachten/Fachexpertise, Befund/Gutachten (Kennzeichnungsprüfung und Beschreibung) beansprucht. Nr. Anzahl Bezeichnung Einzelpreis Preis 1003619 0,25 amtl. Gutachten/Fachexpertise 173,80 43,45 1000445 1,00 Befund/Gutachten 1000445 82,16 82,16 2005151 1,00 Kennzeichnungsprüfung von Lebens- mitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter 42,66 42,66 Vorschriften 2004519 1,00 Beschreibung von Lebensmitteln 39,50 39,50 125,61 Das Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass die Firma AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) kein Gutachten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften abgegeben habe, sondern eigentlich nur zu Rechtsfragen Stellung genommen habe. Für Rechtsausführungen bzw. die rechtliche Interpretation sei wohl die Behörde zuständig und nicht die Untersuchungsstelle, weshalb die geltend gemachten Untersuchungskosen keinesfalls zustünden. Es steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der AGES untersucht und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, die Kennzeichnung entspreche aus näher dargelegten Gründen nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Die offenbar vertretene Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Agentur sei nicht befugt, die Kennzeichnung einer Lebensmittelprobe auf ihre Übereinstimmung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu überprüfen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Agentur - wie dargelegt -

§ 69

LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass in diesem Zusammenhang nur Verstöße gegen das LMSVG, nicht aber auch Verstöße gegen die Lebensmittelkenn-zeichnungsverordnung aufgegriffen werden dürften, hat im Gesetz keine Grundlage. Denn abgesehen davon, dass in § 69 LMSVG von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrbringen von der Lebensmittelkennzeichnungs-verordnung nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet (vgl. VwGH vom 16.6.2011, 2009/10/0157).Die offenbar vertretene Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Agentur sei nicht befugt, die Kennzeichnung einer Lebensmittelprobe auf ihre Übereinstimmung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu überprüfen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Agentur - wie dargelegt -

Paragraph 69, LMSVG verpflichtet, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen. Dass in diesem Zusammenhang nur Verstöße gegen das LMSVG, nicht aber auch Verstöße gegen die Lebensmittelkenn-zeichnungsverordnung aufgegriffen werden dürften, hat im Gesetz keine Grundlage. Denn abgesehen davon, dass in Paragraph 69, LMSVG von der "Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften" schlechthin die Rede ist, übersieht die Beschwerde, dass das Inverkehrbringen von der Lebensmittelkennzeichnungs-verordnung nicht entsprechenden Lebensmitteln eine Verletzung des LMSVG bedeutet vergleiche VwGH vom 16.6.2011, 2009/10/0157). Zu Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Bestraften zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet, wobei der Betrag auf den seitens der AGES beanspruchten Betrag von € 125,61 zu reduzieren war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1766.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.