4 LDG 1984. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 18.10.2016, stellte sie den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.10.2016, GZ. I/Pers.- 0317214/51-2016, wurde festgestellt, dass ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2016 32 Jahre, 9 Monate und 16 Tage beträgt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 10 07 18 2 Landesschulrat für NÖ 01.09.99 – 31.12.03 04 04 00 3 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 31.10.16 12 10 00 SUMME 27 9 18 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 2 11 29 2 *** – *** 1 11 29 SUMME 4 11 28 Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 01.11.2016 an. Vorgebracht wurde, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten. Als Nachweis hiefür werde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt. Die ausgewiesenen Kindererziehungszeiten stimmten nicht. Im § 8 Abs. 1 Z. 2 lit g ASVG sei ausdrücklich von Kalendermonaten die Rede. Das bedeute, dass die Monate, in denen ihre Kinder das vierte Lebensjahr vollendeten, voll anzurechnen seien, insgesamt höchstens fünf Jahre. Ihre persönliche (tabellarisch näher ausgeführte) Berechnung ergebe eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, zwei Monaten und neun Tagen. Der Bescheid sei entsprechend abzuändern. Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 01.11.2016 an. Vorgebracht wurde, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten. Als Nachweis hiefür werde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt. Die ausgewiesenen Kindererziehungszeiten stimmten nicht. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG sei ausdrücklich von Kalendermonaten die Rede. Das bedeute, dass die Monate, in denen ihre Kinder das vierte Lebensjahr vollendeten, voll anzurechnen seien, insgesamt höchstens fünf Jahre. Ihre persönliche (tabellarisch näher ausgeführte) Berechnung ergebe eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, zwei Monaten und neun Tagen. Der Bescheid sei entsprechend abzuändern. Mit Schreiben vom 04.11.2016 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“
1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer mit hier nicht interessierenden Abweichungen das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).
Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer mit hier nicht interessierenden Abweichungen das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). § 53 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, PG 1965 lautet: „Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten§ 53.Paragraph 53,
2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich Folgendes: Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten 13 Jahre, vier Monate und 26 Tage rechtskräftig angerechnet. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, , Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten 13 Jahre, vier Monate und 26 Tage rechtskräftig angerechnet. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Fa. BB vom 05.07.1976 bis 31.07.1976
Fa. BB vom 05.07.1976 bis 31.07.1976
Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 im Ausmaß von 26 Tagen Fa. BB vom 04.07.1977 bis 31.07.1977
Fa. BB vom 04.07.1977 bis 31.07.1977
Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 im Ausmaß von 27 Tagen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980
2 lit. h PG 1965 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen Zeiten beim Stadtschulrat für *** vom 01.09.1980 bis 12.12.1988
2 lit. b im Ausmaß von 8 Jahren, 3 Monaten und 12 Tagen.Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, im Ausmaß von 8 Jahren, 3 Monaten und 12 Tagen. Zeiten beim Stadtschulrat für *** vom 04.06.1992 bis 18.07.1994
2 lit. b im Ausmaß von 2 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen.Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, im Ausmaß von 2 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen. Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
2 Z. 2 LDG 1984 10 Jahre, 7 Monate und 18 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 10 Jahre, 7 Monate und 18 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr an Hand eines Versicherungsdatenauszuges vorbringt, dass die berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten, so ist dem zu erwidern, dass nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid
Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121).Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr an Hand eines Versicherungsdatenauszuges vorbringt, dass die berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten, so ist dem zu erwidern, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Paragraph 53, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid
Paragraph 53, PG 1965 angerechnet wurden. Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121). Hinzuweisen ist freilich darauf, dass im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides
PG 1965 die Rechtskraft des hier angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen würde, dass in der Folge auch die hier strittigen Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des § 115d Abs. 2 LDG 1984 angesehen werden könnten.Hinzuweisen ist freilich darauf, dass im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides
Paragraph 53, PG 1965 die Rechtskraft des hier angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen würde, dass in der Folge auch die hier strittigen Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Paragraph 115 d, Absatz 2, LDG 1984 angesehen werden könnten. Zu prüfen ist, welche Zeiten
2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zu prüfen ist, welche Zeiten
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: ● nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten, ● nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984). nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984). Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. § 227a ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraph 227 a, ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. Für Zwecke der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen. Da der Tag der Geburt mitgezählt wird, enden die 48 Monate am Tag vor dem vierten Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten die 60 Monate am Tag vor dem fünften Geburtstag). Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden
2 lit. b PG 1965 die Zeiten als Landeslehrerin beim Land Wien vom 01.09.1980 bis 12.12.1988 und vom 04.06.1992 bis 18.07.1994 zu den Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und mit dem bekämpften Bescheid
2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden
Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, PG 1965 die Zeiten als Landeslehrerin beim Land Wien vom 01.09.1980 bis 12.12.1988 und vom 04.06.1992 bis 18.07.1994 zu den Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und mit dem bekämpften Bescheid
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt. Die Kinder SR und BR sind am *** bzw. am *** geboren. Für die Tochter SR ist von den 48 Monaten die bereits
2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 12 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung zwei Jahre, 11 Monate und 29 Tage. Für die Tochter SR ist von den 48 Monaten die bereits
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 12 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung zwei Jahre, 11 Monate und 29 Tage. Für den Sohn BR ist von den 48 Monaten die bereits
2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 24 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung 1 Jahr, 11 Monate und 29 Tage. Für den Sohn BR ist von den 48 Monaten die bereits
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 24 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung 1 Jahr, 11 Monate und 29 Tage. Somit können folgende Zeiten im Rahmen des Höchstausmaßes als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden: Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 2 11 29 2 *** – *** 1 11 29 SUMME 4 11 28 Diese Kindererziehungszeiten im Ausmaß von vier Jahren, elf Monaten und 28 Tagen wurden im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Monate in denen ihre Kinder jeweils das vierte Lebensjahr vollendeten, voll (bis zum letzten Tag des letzten Monats) zu berücksichtigen seien, so ist dem entgegenzusetzen, dass § 227a Abs. 1, erster Satz, ASVG eine Beschränkung auf „die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes“ enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 einen eigenständigen – von § 227a Abs. 1 ASVG abweichenden – Begriff der „Zeiten“ prägen wollte. Es ergibt sich somit, dass Zeiten vor dem Tag der Geburt nicht gezählt werden dürfen. Die Kindererziehungszeit beginnt somit am Tag der Geburt und ist dieser Tag bereits in die Dauer einzurechnen. Die 48 Monate enden am Tag vor dem vierten Geburtstag. Die Verlängerung bis zum Ende des Monats, in den der vierte Geburtstag fällt, würde jeweils zu sachlich nicht gerechtfertigten verschieden langen Kindererziehungszeiten führen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Monate in denen ihre Kinder jeweils das vierte Lebensjahr vollendeten, voll (bis zum letzten Tag des letzten Monats) zu berücksichtigen seien, so ist dem entgegenzusetzen, dass Paragraph 227 a, Absatz eins,, erster Satz, ASVG eine Beschränkung auf „die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes“ enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 einen eigenständigen – von Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG abweichenden – Begriff der „Zeiten“ prägen wollte. Es ergibt sich somit, dass Zeiten vor dem Tag der Geburt nicht gezählt werden dürfen. Die Kindererziehungszeit beginnt somit am Tag der Geburt und ist dieser Tag bereits in die Dauer einzurechnen. Die 48 Monate enden am Tag vor dem vierten Geburtstag. Die Verlängerung bis zum Ende des Monats, in den der vierte Geburtstag fällt, würde jeweils zu sachlich nicht gerechtfertigten verschieden langen Kindererziehungszeiten führen. Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.