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{'item': 'LVwG-AV-1200/001-2016'}

Obsah (8)§ 115f§ 17Art. 130§ 28§ 115d§ 106§ 53§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1200/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 115fAbs.

4 LDG 1984. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 18.10.2016, stellte sie den Antrag auf Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit

Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 20.10.2016, GZ. I/Pers.- 0317214/51-2016, wurde festgestellt, dass ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Oktober 2016 32 Jahre, 9 Monate und 16 Tage beträgt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 Ruhegenussvordienstzeiten 10 07 18 2 Landesschulrat für NÖ 01.09.99 – 31.12.03 04 04 00 3 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 31.10.16 12 10 00 SUMME 27 9 18 Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 2 11 29 2 *** – *** 1 11 29 SUMME 4 11 28 Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 01.11.2016 an. Vorgebracht wurde, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten. Als Nachweis hiefür werde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt. Die ausgewiesenen Kindererziehungszeiten stimmten nicht. Im § 8 Abs. 1 Z. 2 lit g ASVG sei ausdrücklich von Kalendermonaten die Rede. Das bedeute, dass die Monate, in denen ihre Kinder das vierte Lebensjahr vollendeten, voll anzurechnen seien, insgesamt höchstens fünf Jahre. Ihre persönliche (tabellarisch näher ausgeführte) Berechnung ergebe eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, zwei Monaten und neun Tagen. Der Bescheid sei entsprechend abzuändern. Diesen Bescheid focht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 01.11.2016 an. Vorgebracht wurde, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten. Als Nachweis hiefür werde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt. Die ausgewiesenen Kindererziehungszeiten stimmten nicht. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG sei ausdrücklich von Kalendermonaten die Rede. Das bedeute, dass die Monate, in denen ihre Kinder das vierte Lebensjahr vollendeten, voll anzurechnen seien, insgesamt höchstens fünf Jahre. Ihre persönliche (tabellarisch näher ausgeführte) Berechnung ergebe eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, zwei Monaten und neun Tagen. Der Bescheid sei entsprechend abzuändern. Mit Schreiben vom 04.11.2016 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,

(1)Absatz eins,Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  1. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
  2. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Die Paragraphen 13 und 13 b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
  3. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
  4. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2)Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählenZur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen 1.Ziffer eins die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 2.Ziffer 2 bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 3.Ziffer 3 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, 4.Ziffer 4 Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, 5.Ziffer 5 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowieZeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie 6.Ziffer 6 nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Absatz 4,Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Absatz 5,Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

§ 115dAbs.

3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“

§ 106Abs.

1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer mit hier nicht interessierenden Abweichungen das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).

Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer mit hier nicht interessierenden Abweichungen das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965). § 53 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, PG 1965 lautet: „Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten§ 53.Paragraph 53,

(1)Absatz eins,Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Absatz 2,Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen: a)Litera a die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, b)Litera b die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, c)Litera c die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit, d)Litera d die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, e)Litera e die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes, f)Litera f die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges, g)Litera g die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist, h)Litera h die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, i)Litera i die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, j)Litera j die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, k)Litera k die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, l)Litera l die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, m)Litera m die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, n)Litera n die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG. …“ § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, lautet: „Sonstige Teilversicherung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1.Ziffer eins …; 2.Ziffer 2 in der Pensionsversicherung … g)Litera g Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren.Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren. h) …“ § 227a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:Paragraph 227 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, lautet: „Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005§ 227a.Paragraph 227 a,
(1)Absatz eins,Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 und vor dem
  2. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem
  3. Dezember 1955 und vor dem
  4. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“ Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie

§ 115fAbs.

2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie

Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich Folgendes: Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden

§ 53Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl.

Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten 13 Jahre, vier Monate und 26 Tage rechtskräftig angerechnet. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, , Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden

Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten 13 Jahre, vier Monate und 26 Tage rechtskräftig angerechnet. Diese setzen sich wie folgt zusammen:  Fa. BB vom 05.07.1976 bis 31.07.1976

§ 53Abs. 2 lit. l PG 1965 im Ausmaß von 26 Tagen

Fa. BB vom 05.07.1976 bis 31.07.1976

Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 im Ausmaß von 26 Tagen  Fa. BB vom 04.07.1977 bis 31.07.1977

§ 53Abs. 2 lit. l PG 1965 im Ausmaß von 27 Tagen

Fa. BB vom 04.07.1977 bis 31.07.1977

Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, PG 1965 im Ausmaß von 27 Tagen  Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980

§ 53Abs.

2 lit. h PG 1965 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980

Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen  Zeiten beim Stadtschulrat für *** vom 01.09.1980 bis 12.12.1988

§ 53Abs.

2 lit. b im Ausmaß von 8 Jahren, 3 Monaten und 12 Tagen.Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, im Ausmaß von 8 Jahren, 3 Monaten und 12 Tagen.  Zeiten beim Stadtschulrat für *** vom 04.06.1992 bis 18.07.1994

§ 53Abs.

2 lit. b im Ausmaß von 2 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen.Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, im Ausmaß von 2 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen. Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind

§ 115fAbs.

2 Z. 2 LDG 1984 10 Jahre, 7 Monate und 18 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Die im angeführten Bescheid enthaltenen Studienzeiten an der PÄDAK *** vom 12.09.1977 bis 19.06.1980 im Ausmaß von 2 Jahren, 9 Monaten und 8 Tagen sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 10 Jahre, 7 Monate und 18 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr an Hand eines Versicherungsdatenauszuges vorbringt, dass die berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten, so ist dem zu erwidern, dass nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid

§ 53PG 1965 angerechnet wurden.

Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121).Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr an Hand eines Versicherungsdatenauszuges vorbringt, dass die berechneten Ruhegenussvordienstzeiten nicht stimmten, so ist dem zu erwidern, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Paragraph 53, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid

Paragraph 53, PG 1965 angerechnet wurden. Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121). Hinzuweisen ist freilich darauf, dass im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides

§ 53

PG 1965 die Rechtskraft des hier angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen würde, dass in der Folge auch die hier strittigen Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des § 115d Abs. 2 LDG 1984 angesehen werden könnten.Hinzuweisen ist freilich darauf, dass im Falle des nachträglichen Ergehens eines Bescheides

Paragraph 53, PG 1965 die Rechtskraft des hier angefochtenen Feststellungsbescheides betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit der Wirkung durchbrochen würde, dass in der Folge auch die hier strittigen Zeiten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Paragraph 115 d, Absatz 2, LDG 1984 angesehen werden könnten. Zu prüfen ist, welche Zeiten

§ 115fAbs.

2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Zu prüfen ist, welche Zeiten

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind daher folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen: ● nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten, ● nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984). nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984). Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. § 227a ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. Paragraph 227 a, ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten 60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG im Inland erziehen. Für Zwecke der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen. Da der Tag der Geburt mitgezählt wird, enden die 48 Monate am Tag vor dem vierten Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten die 60 Monate am Tag vor dem fünften Geburtstag). Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden

§ 53Abs.

2 lit. b PG 1965 die Zeiten als Landeslehrerin beim Land Wien vom 01.09.1980 bis 12.12.1988 und vom 04.06.1992 bis 18.07.1994 zu den Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und mit dem bekämpften Bescheid

§ 115fAbs.

2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.01.2003, Zl.: I/Pers.- 0317214/18-2003, wurden

Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, PG 1965 die Zeiten als Landeslehrerin beim Land Wien vom 01.09.1980 bis 12.12.1988 und vom 04.06.1992 bis 18.07.1994 zu den Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und mit dem bekämpften Bescheid

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt. Die Kinder SR und BR sind am *** bzw. am *** geboren. Für die Tochter SR ist von den 48 Monaten die bereits

§ 115fAbs.

2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 12 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung zwei Jahre, 11 Monate und 29 Tage. Für die Tochter SR ist von den 48 Monaten die bereits

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 12 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung zwei Jahre, 11 Monate und 29 Tage. Für den Sohn BR ist von den 48 Monaten die bereits

§ 115fAbs.

2 Z. 2 LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 24 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung 1 Jahr, 11 Monate und 29 Tage. Für den Sohn BR ist von den 48 Monaten die bereits

Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeit vom *** (Tag der Geburt) bis einschließlich ***, das sind 24 Monate und ein Tag, abzuziehen. Somit verbleiben an anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung 1 Jahr, 11 Monate und 29 Tage. Somit können folgende Zeiten im Rahmen des Höchstausmaßes als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden: Lfd Nr Kindererziehungszeiten von - bis angerechnet J M T 1 *** – *** 2 11 29 2 *** – *** 1 11 29 SUMME 4 11 28 Diese Kindererziehungszeiten im Ausmaß von vier Jahren, elf Monaten und 28 Tagen wurden im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gezählt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Monate in denen ihre Kinder jeweils das vierte Lebensjahr vollendeten, voll (bis zum letzten Tag des letzten Monats) zu berücksichtigen seien, so ist dem entgegenzusetzen, dass § 227a Abs. 1, erster Satz, ASVG eine Beschränkung auf „die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes“ enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 einen eigenständigen – von § 227a Abs. 1 ASVG abweichenden – Begriff der „Zeiten“ prägen wollte. Es ergibt sich somit, dass Zeiten vor dem Tag der Geburt nicht gezählt werden dürfen. Die Kindererziehungszeit beginnt somit am Tag der Geburt und ist dieser Tag bereits in die Dauer einzurechnen. Die 48 Monate enden am Tag vor dem vierten Geburtstag. Die Verlängerung bis zum Ende des Monats, in den der vierte Geburtstag fällt, würde jeweils zu sachlich nicht gerechtfertigten verschieden langen Kindererziehungszeiten führen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Monate in denen ihre Kinder jeweils das vierte Lebensjahr vollendeten, voll (bis zum letzten Tag des letzten Monats) zu berücksichtigen seien, so ist dem entgegenzusetzen, dass Paragraph 227 a, Absatz eins,, erster Satz, ASVG eine Beschränkung auf „die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes“ enthält. Vor dem Hintergrund dieser Wortwahl bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Verweisungsbestimmung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 einen eigenständigen – von Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG abweichenden – Begriff der „Zeiten“ prägen wollte. Es ergibt sich somit, dass Zeiten vor dem Tag der Geburt nicht gezählt werden dürfen. Die Kindererziehungszeit beginnt somit am Tag der Geburt und ist dieser Tag bereits in die Dauer einzurechnen. Die 48 Monate enden am Tag vor dem vierten Geburtstag. Die Verlängerung bis zum Ende des Monats, in den der vierte Geburtstag fällt, würde jeweils zu sachlich nicht gerechtfertigten verschieden langen Kindererziehungszeiten führen. Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2016

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