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{'item': 'LVwG-AV-244/001-2017'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 21§ 7§§ 57Art. 133§ 2§ 11§ 41§ 24a§ 64§ 1§ 47§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-244/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 12.08.2016 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach § 47 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 12.08.2016 gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach Paragraph 47, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: „§ 47 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)„§ 47 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Voll-ziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2“Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Voll-ziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2“ Begründend wurde ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 12.08.2016 (eingelangt am 16.08.2016) bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger (§ 47 NAG) eingebracht.„Sie haben am 12.08.2016 (eingelangt am 16.08.2016) bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger (Paragraph 47, NAG) eingebracht. Als Aufenthaltszweck geben Sie für die Familienzusammenführung mit Ihrer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Gattin, CG (früher U früher W), geb. *** in ***. StA.Russische Föderation, an. Weiters wurde auch angegeben, dass ihre Eltern und Geschwister in Österreich leben und inzwischen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt haben. § 47 Abs. 1 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt bestimmt:Paragraph 47, Absatz eins, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt bestimmt: Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde folgendes festgestellt: Aus der dem Antrag beiliegenden Heiratsurkunde (ausgestellt Standesamtsverband *** Zahl: *** am 09.07.2016) geht hervor, dass sie seit 09.07.2016 mit Fr. CG (früher U früher W), geb. ***; StA: Russische Föderation verheiratet sind. Eine Überprüfung des Aufenthaltsstatus Ihrer Ehefrau CG (früher U früher W), geb. ***; StA: Russische Föderation ergab, dass ihr im Jahr 2004 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und nach wie vor Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung für die Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“– wie § 47 Abs. 1 NAG normiert – haben sie somit ausschließlich nur, wenn der Zusammenführende Österreicher ist.Einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung für die Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“– wie Paragraph 47, Absatz eins, NAG normiert – haben sie somit ausschließlich nur, wenn der Zusammenführende Österreicher ist. In Ihrem Fall ist Ihre zusammenführende Ehegattin Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.12.2016 (nachweislich zugestellt am 03.01.2017) wurde ihnen im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 1 NAG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.12.2016 (nachweislich zugestellt am 03.01.2017) wurde ihnen im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben sie über ihren Rechtsvertreter Dr. Elmar Kresbach LL.M. Gebrauch gemacht und folgende Stellungnahme übermittelt: In dieser Angelegenheit erstattet der Einschreiter durch seinen ausgewiesenen Vertreter zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Fachgebiet Polizei, vom 29.12.2016 zugestellt am 03.01.2017 binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme und führt dazu aus wie folgt: Der Einschreiter ist kosovarischer Staatsbürger und reiste er gemeinsam mit seiner Familie am 25.11.2002 in der Bundesgebiet der Republik Österreich ordnungsgemäß ein und befindet sich seitdem hier. Der Grund für das Verlassen des Staatsgebietes Serbien, Montenegro, heute Kosovo, erfolgte aus politischen Gründen, so wie den damalig vorliegenden Kriegszuständen. Ordnungsgemäß wurde der Familie des Einschreiters, als auch ihm, zunächst der Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten bzw. Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Mittlerweile haben sämtliche Familienmitglieder des Einschreiters, seine Mutter, sein Vater als auch seine Geschwister, die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt und halten sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Der Einschreiter hat seine gesamte Schulausbildung als auch seinen bisherigen beruflichen Lebensweg in Österreich absolviert. Am 09.07.2016 hat der Einschreiter seine langjährige Lebensgefährtin, Frau CG geehelicht vor dem Standesamt ***. Auch zuvor haben sie langjährig in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und das alltägliche Leben gemeinsam gemeistert. Die nunmehrige Ehegattin des Einschreiters befindet sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis in Österreich und ist berechtigt aufgrund des ich gewährten Aufenthaltstitel in der Republik Österreich, sich hier dauerhaft niederzulassen. Sowohl die gesamte Familie des Einschreiters als auch seine Ehegattin befinden sich in Österreich und sind hier sozial verankert. Sowohl der Lebensmittelpunkt der Ehegattin des Einschreiters selbst befindet sich im Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Behörde führt nunmehr aus, dass sich im des Vermittlungsverfahrens ergeben habe, dass die Ehegattin des Einschreiters nicht österreichische Staatsbürgerin ist und sohin ein Rechtsanspruch auf Familienangehöriger für die Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ nicht gegeben sei. Hiezu ist festzuhalten, dass sich, wie bereits oben ausgeführt, die Ehegattin des Einschreiters rechtmäßig in Österreich aufhält und auch dauerhaft hier ihren Lebensmittelpunkt begründet hat. Ebenso befindet sich auch die gesamte Familie des Einschreiters in Österreich. Mehrfach wurde bereits betont, dass der Bruder des Einschreiters, Herr KG, an einer sehr starken körperlichen und geistigen Beeinträchtigung leidet und die gesamte Familie zusammenhält und sich gegenseitig im täglichen Leben unterstützt. So ist auch der Einschreiter im täglichen Leben seines Bruders involviert. Im Gegensatz dazu hat der Einschreiter zu seinen noch im Kosovo lebenden Verwandten seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr und zu diesen auch keinen Bezug. Darüber hinaus ist er der kosovarischen Sprache nicht mächtig und kann sich lediglich mit einfachen Worten und Sätzen notdürftig allfällig verständigen. Dies ist insbesondere dahingehend bedeutend, da der Einschreiter sich bereits seit mehreren Jahren, seit seiner Einreise im Jahr 2002, sich durchgehend in Österreich befindet, fließend deutsch spricht und jedenfalls nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt um sich im Bundesgebiet Kosovo im alltäglichen Leben zu verständigen oder gar einer Arbeit nachzugehen. Der Einschreiter hat sohin keine familiären Anhaltspunkte im Kosovo, keine soziale familiäre Unterstützung, es mangelt ihm zudem an den ausreichenden Sprachkenntnissen und wäre er nicht in der Lage sein alltägliches Leben zu bestreiten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich sämtliche Familienmitglieder des Einschreiters, insbesondere seine Eltern als auch Geschwister und seine Ehegattin in Österreich befinden, ist es unumgänglich, dass ihm ein Aufenthaltstitel in Österreich gewährt wird. Unter Zugrundelegung all dieser zu berücksichtigenden Voraussetzungen ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt sind. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. eines Privatlebens im Sinne des Artikels 8 MRK ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen eindeutig zu bejahen. Ebenso darf nicht außer Acht gelassen werden, die nachhaltige Integration des Einschreiters, welcher im Bundesgebiet der Republik Österreich sowohl seine Schulbildung, als auch seien Berufsweg absolviert ist. Das Privat- bzw. Familienleben des Einschreiters ist jedenfalls schutzwürdig zumal er ein Recht auf langfristigen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern, wohin zu seiner Mutter, seinem Vater, seinen Geschwister als auch seiner Ehegattin hat. Sollte dem Einschreiter kein Aufenthaltstitel gewährt werden, ist es für die Familie nicht möglich, ein ordentliches Familienleben in der Republik Österreich zu führen. Im Hinblick auf den bestehenden Arbeitsplatz des Einschreiters ist auch keine soziale Bedürftigkeit gegeben und verfügt er über ausreichende Existenzmittel. Auch hat er keine feste Unterkunft. Fakt ist, dass der Einschreiter in Österreich sozialisiert, in der Gesellschaft integriet ist und sich in einem geordneten wirtschaftlichen familiären Umfeld bewegt und sämtliche Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“ erfüllt. Insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 MRK sind die Interessen des Einschreiters jedenfalls schützenswürdig und ist ihm ein Aufenthaltstitel zu gewähren, sodass ihm ein gemeinsames Familienleben mit seinen Eltern, seinen Geschwistern als auch seiner Ehegattin ermöglicht wird. Aus oben genannten Gründen stellt der Einschreiter den Antrag ihm den gewünschten Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat zu Ihrer Stellungnahme folgendes erwogen: Fakt ist, dass Sie in ihrer Stellungnahme zwar ausführlich über die Gründe nach Artikel EMRK 8 (familiäre Bindungen in Österreich, Integration etc.) eingingen. Diese Gründe werden von der Behörde auch nicht bestritten und sind auch entsprechend dokumentiert. Jedenfalls ist ihrer ausführlichen Stellungnahme nicht zur entnehmen, dass sie für den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) keinen Rechtsanspruch besitzen, da – wie § 47 Abs. 1 NAG normiert – dass die zusammenführende Ehegattin ausschließlich nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen muss.Jedenfalls ist ihrer ausführlichen Stellungnahme nicht zur entnehmen, dass sie für den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) keinen Rechtsanspruch besitzen, da – wie Paragraph 47, Absatz eins, NAG normiert – dass die zusammenführende Ehegattin ausschließlich nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen muss. In Ihrem Fall ist die zusammenführende Ehegattin Staatsangehörige der Russischen Föderation mit dem Status als Asylberechtigte (Konventionsflüchtling). In ihrer Stellungnahme erwähnten sie, dass sie bereits aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf einen „Daueraufenthalt“ haben könnten. Dazu wird folgendes festgestellt: Im Jahr 2002 wurde ihnen bereits der Status „Asylberechtigter“ zuerkannt und konnten sich mit allen Rechten in Österreich als Konventionsflüchtling aufhalten. Dem österreichischen Strafregister sind folgende Verurteilungen zu entnehmen: 01) LG WR.NEUSTADT 36 HV 138/2008F vom 13.10.2008 RK 17.10.2008 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (1.
  2. FALL) 12 (
  3. FALL) 142/1 PAR 15 105/1 StGB Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 23 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 17.10.2008 LG WR.NEUSTADT 036 HV 138/2008f vom 21.01.2015 02) LG WR.NEUSTADT 36 HV 78/2009H vom 07.09.2009 RK 11.09.2009 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Jugendstraftat 03) BG WR.NEUSTADT 005 U 38/2012t vom 13.11.2013 RK 11.02.2014 § 91
(2)1. Fall StGBParagraph 91,
(2)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 24.12.2011 Geldstrafe von 180 Tags zu je 16,00 EUR (2.880,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 04) LG WR.NEUSTADT 046 HV 53/2013m vom 24.02.2014 RK 07.11.2014 § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.07.2009 Freiheitsstrafe 20 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Aufgrund dieser sehr schweren Verurteilungen (Vergewaltigung, Diebstahl, schwere Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung usw.) wurde vom BFA (Bundesamt Fremdenwesen und Asyl) Regionaldirektion NÖ ihr Konventionsflüchtlingsstatus rechtskräftig gültig ab 27.04.2016 aberkannt. Weiters wurde ihnen auch mit Entscheidung vom 19.10.2015 des BFA NÖ k e i n subsidiärer Schutz nach dem AsylG gewährt und auch k e i n e Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt Fremdenwesen und Asyl unter der GZ: 150280090 auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPS ausgesprochen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 55 FPG aufgetragen, welcher sie bis dato nie nachgekommen sind.In weiterer Folge wurde vom Bundesamt Fremdenwesen und Asyl unter der GZ: 150280090 auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPS ausgesprochen und ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, FPG aufgetragen, welcher sie bis dato nie nachgekommen sind. Diese Entscheidungen sind allesamt vom VwGH für rechtmäßig bestätigt worden und bereits in Rechtskraft erwachsen. § 11. Abs. 1 Ziffer 3 lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 lautet: Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; Bemerkt wird, dass sie am 09.07.2016 die russische Staatsangehörige CG (früher U früher W), geb. *** ehelichten. Die Eheschließung entstand zu einem Zeitpunkt, wo sie bereits von ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich in Kenntnis waren. Kurz darauf nach der Eheschließung erkundigten sie sich persönlich bereits bei der BH Neunkirchen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels welchen sie aufgrund der Eheschließung ableiten möchten. Letztendlich wurde der gegenständliche Antrag „Familienangehöriger „§ 47 NAG“ am 16.08.2016 ha. eingebracht. Die Vorgangsweise erweckt den Eindruck, dass sie in Österreich die Eheschließung nur als Vorwand betrieben haben, mit dem Gedanke sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern, da sie vom unsicheren Status in Österreich bereits schon länger Kenntnis hatten. Fakt ist, dass ihre zusammenführende Ehegattin nach § 47 Abs.1 NAG nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nach § 11 Abs. 3 NAG (bestehende Rückkehrentscheidung des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl) ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ vorliegt.Fakt ist, dass ihre zusammenführende Ehegattin nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG (bestehende Rückkehrentscheidung des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl) ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“ vorliegt. Die vom Landeshauptmann von Niederösterreich ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weist ihren Antrag spruchgemäß ab.“ Wie in der dargestellten Begründung ausgeführt, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in dem, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.12.2016 (nachweislich zugestellt am 03.01.2017) gewährten Parteiengehör darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau CG, geb. *** in ***, Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und somit nicht als Zusammenführende nach § 47 Abs. 1 NAG in Frage komme.Wie in der dargestellten Begründung ausgeführt, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in dem, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29.12.2016 (nachweislich zugestellt am 03.01.2017) gewährten Parteiengehör darauf hingewiesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau CG, geb. *** in ***, Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und somit nicht als Zusammenführende nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG in Frage komme. Bezüglich des Inhalts der dazu ergangenen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2017 wird auf die wörtliche Übernahme in die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wie oben dargestellt, verwiesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt wie folgt: „

  1. Zur mangelhaften Sachverhaltsermittlung: Der Einschreiter stellte am 12.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufen thaltstites „Familienangehöriger“, wobei dieser im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seitens der belangten Behörde zwar das Vorliegen von Gründen nach Art. 8 MRK (familiäre Bindungen in Österreich, Integration etc.) nicht bestritten werde und diese auch dokumentiert seien, jedoch sei den Schriftsätzen des Einschreiters nicht zu entnehmen, dass dieser einen Rechtsanspruch für den gewünschten Aufenthaltstitel besitze, zumal insbesondere das Gesetz normiere, dass die zusammenführende Ehegattinn die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müsse, jedoch die Ehegattin des Einschreiters Staatsangehörige der russischen Föderation mit Status als Asylberechtigte (Konventionsflüchtling) ist. Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, dass die Ehe zwischen dem Einschreiter und seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als dieser in Kenntnis gewesen sei, einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich zu haben und habe er sich auch persönlich hinsichtlich der Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel beiDer Einschreiter stellte am 12.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufen thaltstites „Familienangehöriger“, wobei dieser im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass seitens der belangten Behörde zwar das Vorliegen von Gründen nach Artikel 8, MRK (familiäre Bindungen in Österreich, Integration etc.) nicht bestritten werde und diese auch dokumentiert seien, jedoch sei den Schriftsätzen des Einschreiters nicht zu entnehmen, dass dieser einen Rechtsanspruch für den gewünschten Aufenthaltstitel besitze, zumal insbesondere das Gesetz normiere, dass die zusammenführende Ehegattinn die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müsse, jedoch die Ehegattin des Einschreiters Staatsangehörige der russischen Föderation mit Status als Asylberechtigte (Konventionsflüchtling) ist. Des Weiteren führt die belangte Behörde aus, dass die Ehe zwischen dem Einschreiter und seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als dieser in Kenntnis gewesen sei, einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich zu haben und habe er sich auch persönlich hinsichtlich der Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Neukirchen erkundigt. Aus diesem Grund erwecke dies einen Eindruck, dass der Einschreiter in Österreich die Eheschließung nur als Vorwand betrieben habe mit dem Gedanken, sich dadurch einen Aufenthaltstitel in Österreich zu sichern. Vorauf die belangte Behörde ihre Entscheidung im Einzelnen stützte, lässt der angefochtene Bescheid nicht tatsächlich erkennen. Die belangte Behörde hat es jedenfalls unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben, weshalb dem Bescheid unrichtige bzw. unzureichende Feststellungen zugrunde liegen. Der Einschreiter ist kosovarischer Staatsbürger und gemeinsam mit seiner Familie am 2 5.11.2002 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ordnungsgemäß eingereist. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich hier. Der Einschreiter und seine Familie mussten das Staatsgebiet Serbien, Montenegro, heute Kosovo, aus politischen Gründen sowie dem damaligen Kriegszuständen verlassen. Sowohl dem Einschreiter als auch seiner Familie wurde in weiterer Folge ordnungsgemäß und rechtsrichtig der Status eines Asylberechtigte sowie die Subsidiärschutzberechtigten- bzw. Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Sämtliche Familienmitglieder des Einschreiters, sohin seine Mutter, sein Vater als auch seine Geschwister haben mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Einschreiter befindet sich seit dem Jahre 2002 in Österreich, hat hier seine gesamte schulische Laufbahn absolviert und nach Abschluss seiner Schulausbildung in Österreich seinen bisherigen beruflichen Lebensweg bestritten. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde vermeint diese zu Unrecht, dass der Einschreiter mit seiner Ehegattin, Frau CG, lediglich deswegen abgeschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Fakt ist, dass der Einschreiter und seine zuvor langjährige Lebensgefährtin, Frau CG, sich bereits über 5 Jahre in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden haben und in einem gemeinsamen Haushalt lebten und das alltägliche Leben gemeinsam bestritten haben. Nach der langjährigen Beziehung habe sich der Einschreiter und seine nunmehrige Ehegattin entschieden, offiziell zu heiraten. Am 9.07.2016 fand die Heirat zwischen dem Einschreiter und Frau CG vor dem Standesamt *** statt. Völlig haltlos sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich der Einschreiter zunächst persönlich erkundigt habe über die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und in diesem Zusammenhang einer Begünstigung aufgrund einer Eheschließlung. Der Einschreiter wollte bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und wurde hierfür durch die Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters ein beiliegender Schriftsatz zur Vervollständigung der auszufüllenden Dokumente erfasst. Als der Einschreiter den Antrag samt den dazugehörigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, abgeben wollte, wurde von dieser die Annahme des Antrages abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für den gewünschten Aufenthaltstitel nicht vorliegen würden, zumal „andere“ Antragsformulare vorzulegen seien. In weiterer Folge ließ sich der Einschreiter ein Informationsblatt der zuständigen Behörde mitgeben, und wurde ein „neuerlicher" Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aufgrund vorheriger Beratung über die richtigen Formulare durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft gestellt und ein Schriftsatz seitens der Rechtsvertretung verfasst. Die von der belangten Behörde auf Seite 7 bis 8 des bekämpften Bescheides getätigten Ausführungen sind in keinster Weise nachvollziehbar und zur Gänze verfehlt. Fakt ist, dass der Einschreiter sich seit mehreren Jahren mit seiner nunmehrigen Ehegattin Frau CG, geboren am ***, in einer Lebensgemeinschaft befunden hat und der Entschluss, diese Beziehung durch eine Heirat auch vor dem Gesetz zu legitimieren, unabhängig von allfälligen Überlegungen hinsichtlich des Aufenthaltstitels des Einschreiters erfolgte. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Einschreiters sich zu Recht in Österreich aufgrund ihres Aufenthaltstitels befindet, hier ordnungsgemäß einer Beschäftigung nachgeht und sich dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen hat. Der Lebensmittelpunkt der Ehegattin des Einschreiters ist zweifelsfrei in Österreich. Darüber hinaus lebt die gesamte Familie des Einschreiters im Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Mutter des Einschreiters, Frau DG, geboren am ***, der Vater des Einschreiters, Herr GG, geboren am ***, sowie die Geschwister des Einschreiters, Herr KG, geboren am *** und Herr RG, geboren am ***, leben in Österreich und haben auch die österreichische Staatsbürgerschaft inne. Abgesehen vom Einschreiter haben sämtliche Familienmitglieder des Einschreiters die österreichische Staatsbürgerschaft und befinden sich sohin zu Recht im Bundesgebiet der Republik Österreich. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Bruder des Einschreiters, Herr KG, an einer körperlichen sowie geistigen Beeinträchtigung leidet, so unter anderem an Epilepsie, und ist er auch an den Rollstuhl gebunden. Die gesamte Familie des Einschreiters, inklusive des Einschreiters, kümmert sich um das alltägliche Leben von Herrn KG. Nur durch den engen familiären Zusammenhalt ist es möglich, dem Bruder des Einschreiters eine bestmögliche Betreuung zu ermöglichen. Nicht nur die Ehegattin des Einschreiters, sondern auch seine gesamte Familie, seine Mutter‚ sein Vater, als auch seine Geschwister, sind in Österreich fest sozial verankert und haben hier ihren Lebensmittelpunkt. Die nachhaltige soziale Integration als auch die Begründung des Lebensmittelpunktes in Österreich gelten auch für den Einschreiter, allein schon im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt, seiner familiären Bindung, seiner Eheschließung mit Frau CG und seinen beruflichen Werdegang in Österreich. Der Einschreiter lebt mit seiner Ehegattin in ***, ***. Seit 16.08.2012 ist er bei der Firma ET, DL e.U.‚ ***, *** volIzeitig beschätfigt. Durch die vollzeitige Beschäftigung des Einschreiters im genannten Unternehmen ist jedenfalls dessen Lebensunterhalt gesichert und keine Sozialbedürftigkeit gegeben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar kosovarischer Staatsbürger ist, jedoch sich nicht in seiner „Muttersprache“ Albanisch im täglichen Leben verständigen kann. Es mag zwar sein, dass offiziell die Muttersprache des Beschwerdeführers Albanisch ist, jedoch kann er lediglich einfach Worte und Sätze notdürftig bilden und sich im täglichen Leben im Kosovo verständigen. Der Einschreiter ist im Jahre 2002 nach Österreich eingereist und hat bisher sein Leben hier bestritten. Er wuchs in der Familie mit der deutschen Sprache auf. Die eigentliche Muttersprache des Einschreiters ist sohin nicht Albanisch sondern aufgrund seines mehr als 14 jährigen Aufenthaltes - in der als Kind bzw. Jugendlicher maßgeblichen prägenden Zeit - eindeutig die deutsche Sprache. Für den Einschreiter ist es sohin faktisch unmöglich in seinem „vermeintlichen“ Heimatstaat einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen oder gar die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln, insbesondere mangels entsprechender Sprachkenntnisse. Der Einschreiter hat zwar - seines Wissen nach - noch Verwandte in seinem Heimatstaat, jedoch hat er zu diesen Familienmitgliedern im Kosovo seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr und sich jedenfalls von seiner noch allfälligen im Kosovo lebenden Verwandtschaft entfremdet. Sofern die belangte Behörde vermeint, dass die Vorstrafen des Einschreiters die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels verhindern, so ist dem zu entgegnen, dass es sich hierbei um Jugendstraftaten, welche nicht als schwere Verbrechen im Sinne der Judikatur des VwGH anzusehen sind, handelt und zudem keine Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf das Verhalten des Einschreiters besteht, welche eine Verweigerung des gewünschten Aufenthaltstitels rechtfertigen würde. Fakt ist, dass die Begehung der strafbaren Handlung bereits mehrere Jahre zurück liegt und der Einschreiter sich seither wohl verhalten hat. Er hat Abstand von jeglichen negativen Einflüssen genommen und sich in Österreich resozialisiert und einen ordentlichen Lebenswandel eingeschlagen. Unter Zugrundelegung aller zu berücksichtigenden Voraussetzungen ist es offensichtlich, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt sind für die Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels. Der belangten Behörde liegen die obigen Informationen bereits mehrfach schriftlich vor. Die belangte Behörde hat entgegen der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtung keine ausreichende Prüfung der familiären Verhältnisse etc. des Einschreiters vorgenommen, sohin den konkreten Sachverhalt zu den persönlichen Umständen des Einschreiters nicht erhoben, sodass diese die familiären Bindungen nach Österreich, dessen Integration etc.‚ nicht in den tatsächlich vorliegendem Ausmaß festgestellt hat. Auch hat der Einschreiter - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl ein bestehendes, schützenswürdiges Familienleben in Österreich, zumal sich sowohl seine Mutter, sein Vater, seine Geschwister, als auch seine Ehegattin in Österreich befinden und ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dies mit unsubstantiierten Ausführungen negiert. Dadurch sind die rechtlichen und auch sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, nicht nachvollziehbar wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass auch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht überprüfbar ist, weil die belangte Behörde hierzu keinerlei nachvollziehbare substantiierte Ausführung im bekämpften Bescheid gemacht hat. Der Bescheid der belangten Behörde weist eindeutig massive Begründungsmängel auf. Tatsächlich hätte die belangte Behörde allerdings unvoreingenommen ermitteln müssen, welche Fakten konkret im Zuge der Interessensabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind. In Folge dieser Versäumnis traf die belangte Behörde überhaupt keine Feststellung, die eine Beurteilung im Sinne der einschlägig anzuwendenden Gesetze - auch im Hinblick auf die EMRK - ermöglicht hätten. Auch wurden bereits mehrfach schriftliche Eingaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht getätigt - jedoch von der belangten Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen in ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde beschränkt sich im bekämpften Bescheid mit der Zitierung von Auszügen der Schriftsätze der ausgewiesenen Rechtsvertretung ohne jedoch auf diese fundiert und sachlich einzugehen. Die belangte Behörde hat sich daher in keinster Weise mit den persönlichen Interessen des Einschreiters am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen ist. Die erforderliche Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Einschreiters und den öffentlichen Interessen wurden von der belangten Behörde augenscheinlich nicht durchgeführt, zumal sie lediglich anführt, dass der Einschreiter bereits strafrechtlich vorbestraft sei und in Anbetracht des Zeitpunktes der Eheschließung davon auszugehen sei, dass diese nur für die Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wurde. Völlig außer Acht gelassen wird von der Behörde, dass über die Ehegattin des Einschreiters hinaus sich seine gesamte Familie in Österreich befindet. Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid nicht annähernd auf diesen Umstand ein und lässt völlig außer Acht, dass sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Einschreiters österreichische Staatsbürger sind. Die Behörde hat eindeutig eine nicht ausreichende Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen und war sie daher nicht im Stande, die Interessen abzuwägen, sodass ein mangelhaftes Verfahren vorliegt. Die belangte Behörde hat das Vorliegen der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich sowie den Grad der Integration für das Bestehen eines Familienlebens zu Unrecht verneint bzw. falsch beurteilt, was zeigt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen und den Lebensverhältnissen des Einschreiters auseinandergesetzt hat. Der Bescheid entbehrt jeglicher fundierter und nachvollziehbarer Begründung und begründeter Feststellungen. Aufgrund derartig gravierender Feststellungsmängel und der Tatsache, dass aufgrund der von der belangten Behörde getroffenen mangelhaften Feststellungen eine rechtsrichtige Beurteilung nicht vorgenommen werden konnte, ist der bekämpfte Bescheid Gänze aufzuheben und wäre unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse der Aufenthaltstitel zu erteilen. Beweis: -Einvernahme des Einschreiters -Einvernahme der Mutter der Einschreiters, Frau DG, ***, *** -Einvernahme des Vaters des Einschreiters, Herr GG, ***, *** -Einvernahme des Bruders des Einschreiters, Herrn RG, ***‚ *** -Einvernahme der Ehegattin des Einschreiters, Frau CG, ***, *** -bereits vorgelegte Urkunden -w.B.v.
  2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist.

den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, die strafrechtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-‚ Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sowie die Frage, ob das Privat— und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren über langen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung all dieser zu berücksichtigenden Voraussetzungen, ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt sind. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 MRK ist im Hinblick auf die Ausführung unter Punkt

  1. eindeutig zu bejahen. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkt ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere der Wiedergabe von Auszügen der Schriftsätze des Einschreiters. Wären die erforderlichen Feststellungen getroffen worden, wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Familienleben des Einschreiters die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls rechtfertigt.Unter Zugrundelegung all dieser zu berücksichtigenden Voraussetzungen, ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt sind. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ist im Hinblick auf die Ausführung unter Punkt
  2. eindeutig zu bejahen. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, für die rechtliche Beurteilung wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkt ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere der Wiedergabe von Auszügen der Schriftsätze des Einschreiters. Wären die erforderlichen Feststellungen getroffen worden, wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Familienleben des Einschreiters die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls rechtfertigt. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu betonen, dass der Einschreiter eine starke Bindung zu seiner Österreich lebenden Familie hat. Sowohl die Mutter, der Vater, die Geschwister, als auch die Ehegattin des Einschreiters sind dauerhaft in Österreich aufhältig. Sämtliche Familienmitglieder des Einschreiters haben sohin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Dieses Familienleben ist schützenswürdig und entspricht die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde nicht annähernd den gegenständlichen Tatsachen, insbesondere weil der Einschreiter in seinem „Heimatstaat“ keine ihm nahestehenden Familienmitglieder hat und auch eine Integration mangels Sprachkenntnisse im Kosovo auszuschließen ist. Zudem besteht gerade im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich eine maßgebliche nachhaltige Bindung zu seiner hier lebenden Familie und zu seiner Ehegattin und hat er auch seinen Freundeskreis hier. In seinem Heimatstaat bestehen keine nachhaltigen sozialen Kontakte. Das Privat- und Familienleben des Einschreiters ist jedenfalls schützenswürdig, zumal er ein Recht auf langfristigen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, seinem Vater, seinen Geschwistern, als auch seiner Ehegattin hat. Sollte dem Einschreiter kein Aufenthaltstitel gewährt werden, ist es der Familie nicht möglich ein ordentliches Familienleben in der Republik Österreich zu führen. Insbesondere ist es dem Einschreiter nicht möglich, mit seiner in der Republik Österreich dauerhafte aufenthaltsberechtigten Ehegattin ein normales Eheleben zu führen. Neben der sozialen Verankerung in Österreich weist Einschreiter nicht nur ausgezeichnete deutschsprachige Kenntnisse auf - zumal er auch hier aufgewachsen ist - sondern ist er auch hier in die Schule gegangen und hat hier seinen bisherigen beruflichen Lebensweg bestritten. Die Verweigerung des vom Einschreiter beantragten Aufenthaltstitels stellt einen Verstoß gegen Art. 8 MRK dar. Wird dem Einschreiter kein Aufenthaltstitel gewährt, ist es für ihn und seine Familie, insbesondere seiner Mutter, einem Vater, einen Geschwistern als auch seiner Ehegattin nicht möglich, ein ordentliches Familienleben in der Republik Österreich zu führen.Die Verweigerung des vom Einschreiter beantragten Aufenthaltstitels stellt einen Verstoß gegen Artikel 8, MRK dar. Wird dem Einschreiter kein Aufenthaltstitel gewährt, ist es für ihn und seine Familie, insbesondere seiner Mutter, einem Vater, einen Geschwistern als auch seiner Ehegattin nicht möglich, ein ordentliches Familienleben in der Republik Österreich zu führen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde - soweit ersichtlich - keine Interessenabwägung im Sinne der einschlägigen Gesetzesstellen durchgeführt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nicht von vornherein den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels grundlos abzuweisen, sollen vielmehr die privaten mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Die belangte Behörde hat lediglich lapidar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht nach keine Gründe vorliegen würden, welche als besonders berücksichtigungswürdigen Gründe zu qualifizieren sein und geht sie davon aus, dass die Ehe zwischen dem Einschreiter und seiner Ehegattin lediglich für die Erteilung des Aufenthaltstitels abgeschlossen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt
  3. verwiesen. Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass sich der Einschreiter und seine Ehegattin bereitet über 5 Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinden. Die Heirat erfolgte keineswegs dahingehend, um einen Aufenthaltstitel für den Einschreiter zu erlangen. Unabhängig von der Ehe mit Frau CG bestehen darüber hinausgehende maßgebliche familiäre Bindungen des Einschreiters in Österreich - wie bereits mehrfach ausgeführt. Eine Interessenabwägung hat daher zweifelsfrei zugunsten des Einschreiters unter Berücksichtigung des Art. 8 MRK auszufallen.Darüber hinaus hat die belangte Behörde - soweit ersichtlich - keine Interessenabwägung im Sinne der einschlägigen Gesetzesstellen durchgeführt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nicht von vornherein den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels grundlos abzuweisen, sollen vielmehr die privaten mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. Die belangte Behörde hat lediglich lapidar ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht nach keine Gründe vorliegen würden, welche als besonders berücksichtigungswürdigen Gründe zu qualifizieren sein und geht sie davon aus, dass die Ehe zwischen dem Einschreiter und seiner Ehegattin lediglich für die Erteilung des Aufenthaltstitels abgeschlossen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt
  4. verwiesen. Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass sich der Einschreiter und seine Ehegattin bereitet über 5 Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinden. Die Heirat erfolgte keineswegs dahingehend, um einen Aufenthaltstitel für den Einschreiter zu erlangen. Unabhängig von der Ehe mit Frau CG bestehen darüber hinausgehende maßgebliche familiäre Bindungen des Einschreiters in Österreich - wie bereits mehrfach ausgeführt. Eine Interessenabwägung hat daher zweifelsfrei zugunsten des Einschreiters unter Berücksichtigung des Artikel 8, MRK auszufallen. Die Auswirkungen der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden jedoch den Einschreiter als auch seine Familie sowie seine Ehegattin jedenfalls unverhältnismäßig schwerer treffen als die Abstandnahme hiervon die Republik Österreich. Da die Abweisung des Antrages des Einschreiters maßgeblich in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK eingreifen würde, wäre dem Einschreiter jedenfalls ein Aufenthaltstitel aufgrund der familiären Bindungen zu Österreich unter fehlenden Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat zu erteilen, insbesondere da die Erteilung eines Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt und aufgrund der vorliegenden Lebenssituation des Einschreiters und seiner Familienmitglieder alles für seine privaten Interessen spricht.Da die Abweisung des Antrages des Einschreiters maßgeblich in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK eingreifen würde, wäre dem Einschreiter jedenfalls ein Aufenthaltstitel aufgrund der familiären Bindungen zu Österreich unter fehlenden Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat zu erteilen, insbesondere da die Erteilung eines Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt und aufgrund der vorliegenden Lebenssituation des Einschreiters und seiner Familienmitglieder alles für seine privaten Interessen spricht. Beweis: - wie bisher - w.B.v.
  5. Aus all diesen Gründen stellt der Einschreiter daher den A N T R A G - der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Einschreiter einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu - der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungen die Behörde Erstinstanz zurückzuverweisen; in eventu - der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst entscheiden. ***, am 17.02.2017 MG“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr MG, geboren ***, ist kosovarischer Staatsbürger und hat am 16.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 1 NAG gestellt.Der Beschwerdeführer, Herr MG, geboren ***, ist kosovarischer Staatsbürger und hat am 16.08.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG gestellt. Beabsichtigt ist mit diesem Antrag die Familienzusammenführung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau CG, geboren am ***, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Die Ehe wurde am 9.7.2016 geschlossen. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Diesem wurde zunächst der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. 723387206, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte fest, dass ihm

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und Abs. 55 Asyl

G 2005 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt.Mit Bescheid vom 09.03.2015, Zl. 723387206, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und Absatz 55, AsylG 2005 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht gewährt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.09.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Revision

Art. 133

B-VG für nicht zulässig erklärt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.09.2015, Zl. G306 1414270-2/7E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Revision

Artikel 133, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ra 2015/18/0247-7, wurde die Revision gegen dieses Erkenntnis zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung keine Folge geleistet und ist im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem beigeschafften Akt des BFA, Zl IFA: 723387206, ergibt. Dass mit dem gegenständlichen Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger angestrebt wird, ist dem Antrag selbst, aber auch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen und ist auch nicht bestritten. Die Feststellung im Hinblick auf die Aberkennung des asylrechtlichen Status sowie der Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ergeben sich unter anderem aus den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem fremdenrechtlichen Akt betreffend die Person des Beschwerdeführers. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 2Abs.

1 Z 1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 erster Satz NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, erster Satz NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

§ 11. Abs.

1 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. § 21 bestimmt in seinen Absätzen 1 – 3:Paragraph 21, bestimmt in seinen Absätzen 1 – 3:

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
  1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
  4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  5. Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
  6. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
  7. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  8. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  9. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

§ 24aFPG; 7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum

Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

§ 64Abs.

4; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung

Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die

§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl

BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 9. Drittstaatsangehörige, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

§ 11Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Abs. 2 leg.cit. ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Absatz 2, leg.cit. ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Zunächst ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer mit oben zitierter Entscheidung des BFA sein Status als Asylberechtigter rechtskräftig ab-, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und ebenso rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gegen seine Person erlassen wurden. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und Abs. 55 Asyl

G 2005 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gewährt.Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und Absatz 55, AsylG 2005 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gewährt. Da der Beschwerdeführer somit über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und sich zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, lag kein Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 2 NAG vor.Da der Beschwerdeführer somit über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und sich zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, lag kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 21, Absatz 2, NAG vor. Ein Antrag

§ 21Abs.

3 NAG wurde nicht gestellt.Ein Antrag

Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurde nicht gestellt. Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist (VwGH

  1. September 2010, 2008/22/0018).Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache, sondern eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auf Grund eines Erstantrages, die keiner Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist (VwGH
  2. September 2010, 2008/22/0018). Des Weiteren ist auszuführen, dass mit dem gegenständlichen Antrag die Zusammenführung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers beabsichtigt ist. Diese ist jedoch weder österreichische Staatsbürgerin noch EWR-Bürgerin oder Schweizer Bürgerin. Sie scheidet damit als Zusammenführende nach § 47 Abs. 1 NAG aus.Sie scheidet damit als Zusammenführende nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG aus. In Bezug auf die Eltern des Beschwerdeführers mangelt es an der Familienangehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, da der Beschwerdeführer bereits volljährig ist.In Bezug auf die Eltern des Beschwerdeführers mangelt es an der Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, da der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. „Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  3. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist.

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom 17. November 2011 folgende hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).„Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK

en Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln ist.

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche dazu auch etwa das dem genannten Erkenntnis vom

  1. November 2011 folgende hg. Erkenntnis vom
  2. November 2012, Zl. 2011/22/0074). Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom
  3. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG).“ (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0176)Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG - anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom
  4. November 2011 zugrunde lag - zur Durchsetzung seiner aus Artikel 8, EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen vergleiche Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG).“ (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0176) Auch im gegenständlichen Fall findet eine Abkoppelung des Begriffs „Familienangehöriger“ keine Anwendung im Sinne der zitierten Judikatur, da sich der Beschwerdeführer im Inland aufhält. In Übertragung der zitierten Judikatur auf die geltende Rechtslage sehen nunmehr die §§ 56 und 57 AsylG die Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vor.In Übertragung der zitierten Judikatur auf die geltende Rechtslage sehen nunmehr die Paragraphen 56 und 57 AsylG die Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen vor. Derartige Anträge wurden jedoch bereits vom Beschwerdeführer gestellt und mit oben zitierter Entscheidung des BFA rechtskräftig abgewiesen. Es mangelt daher, neben der erforderlichen Auslandsantragstellung noch an einer zweiten besonderen Erteilungsvoraussetzung. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 MRK nicht vorzunehmen (Hinweis E vom
  5. April 2013, 2010/22/0204, mwN). (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0176)Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen (Hinweis E vom
  6. April 2013, 2010/22/0204, mwN). (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0176) Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 MRK ist somit nicht erforderlich.Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8, MRK ist somit nicht erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der allein für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die versagte Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Abweisung der Anträge

§§ 57und 55 Asyl

G und der daraus resultierende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung, allen voran aber die Staatsangehörigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und dessen Volljährigkeit sich zweifelsfrei aus dem Akt ergeben und darüber hinaus nicht bestritten wurden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der allein für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die versagte Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Abweisung der Anträge

Paragraphen 57 und 55 AsylG und der daraus resultierende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung, allen voran aber die Staatsangehörigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und dessen Volljährigkeit sich zweifelsfrei aus dem Akt ergeben und darüber hinaus nicht bestritten wurden. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, und sind keine Umstände erkennbar, wonach einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, und sind keine Umstände erkennbar, wonach einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.244.001.2017

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