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{'item': 'LVwG-AV-396/002-2016'}

Obsah (18)§ 28§ 66§ 25Art. 133§ 22§ 71§ 6§ 56§ 50§ 155§ 48§ 70§ 10§ 13§ 63§ 69§ 54§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-396/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. März 2016, Zl. BAU-0067/22013, dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04. März 2016, Zl. BAU-0067/22013, dahingehend abgeändert wird, dass er wie folgt zu lauten hat: Der Berufung der BB wird

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.5.2014, Zl. BAU-0067/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der LT GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von drei Reihenhäusern und zwei Doppelhäusern und 14 PKW Stellplätzen auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, erteilt wird, wobei die im Einreichplan vom 22.04.2014 an der gesamten östlichen Grundgrenze sowie entlang der südlichen Grundgrenze in einer Länge von sechs Meter vorgesehenen Mauer von dieser Bewilligung nicht umfasst ist.Der Berufung der BB wird

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.5.2014, Zl. BAU-0067/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der LT GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von drei Reihenhäusern und zwei Doppelhäusern und 14 PKW Stellplätzen auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, erteilt wird, wobei die im Einreichplan vom 22.04.2014 an der gesamten östlichen Grundgrenze sowie entlang der südlichen Grundgrenze in einer Länge von sechs Meter vorgesehenen Mauer von dieser Bewilligung nicht umfasst ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. März 2016 wurde der Berufung von BB vom 26.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom 14.05.2014, Zl. BAU-0067/2013, womit die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhäuser und 14 PKW-Stellplätze in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 6 Abs. 2, 20, 22 Abs. 2, 23, 56, 64 Abs. 1 bis 4, 71 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sowie § 70 NÖ Bauordnung 2014.Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 6, Absatz 2, 20, 22, Absatz 2, 23, 56, 64, Absatz eins bis 4, 71 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 sowie Paragraph 70, NÖ Bauordnung
  2. Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde *** ein Bebauungsplan bestehe, welcher für die bezughabende Liegenschaft zum Zeitpunkt des Bauansuchens Bauklasse I und II, offen oder gekuppelte Bauweise und eine maximale Bebauungsdichte von 30 % vorsehe. Zwischenzeitig sei der Bebauungsplan hinsichtlich der maximalen Gebäudehöhe – nunmehr 6,5 Meter – geändert worden und entspreche das Projekt auch dieser Änderung. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Weise beschränkt: es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe.Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Ortsgebiet der Stadtgemeinde *** ein Bebauungsplan bestehe, welcher für die bezughabende Liegenschaft zum Zeitpunkt des Bauansuchens Bauklasse römisch eins und römisch zwei, offen oder gekuppelte Bauweise und eine maximale Bebauungsdichte von 30 % vorsehe. Zwischenzeitig sei der Bebauungsplan hinsichtlich der maximalen Gebäudehöhe – nunmehr 6,5 Meter – geändert worden und entspreche das Projekt auch dieser Änderung. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Weise beschränkt: es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Parteien, die vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert worden seien, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erheben zu können, jedoch keine fristgerechten Einwendungen erhoben hätten, würden die Parteistellung

§ 22Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996, wenn in der Verständigung auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden sei und kein Formfehler vorliege, verlieren. Das Landesverwaltungsgericht NÖ habe in seinem Erkenntnis klar den Eintritt der Präklusionswirkung hinsichtlich des gesamten Vorbringens der Berufungswerberin – ausgenommen die Projektsergänzung – ausgesprochen. Parteien, die vom Bauvorhaben verständigt und aufgefordert worden seien, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erheben zu können, jedoch keine fristgerechten Einwendungen erhoben hätten, würden die Parteistellung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, wenn in der Verständigung auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung hingewiesen worden sei und kein Formfehler vorliege, verlieren. Das Landesverwaltungsgericht NÖ habe in seinem Erkenntnis klar den Eintritt der Präklusionswirkung hinsichtlich des gesamten Vorbringens der Berufungswerberin – ausgenommen die Projektsergänzung – ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber ergehe folgende Erläuterung zu den vorgebrachten Berufungsgründen: Zum vorgebrachten Berufungsgrund des zu klein dimensionierten Umkehrplatzes sei anzuführen, dass dieser entsprechend dem ursprünglichen Einreichplan mit 6 Meter Breite und 8,25 Meter Länge bemessen worden sei und schließlich auf Grund der Einwendungen von Herrn und Frau B von der Bauwerberin eine Änderung dahingehend vorgenommen worden sei, dass das gesamte letzte Doppelhaus um einen Meter zurückgerückt worden sei und damit eine Breite von 8 Meter abzüglich Grünstreifen neben dem Gebäude und Breite der Mauer – bei bestehender Länge von 8,25 Meter – als Umkehrplatz verbleibe. Diese Änderung sei im Einreichplan vom 22.04.2014 planlich dargestellt und werde seitens der Baubehörde die nunmehr erreichte Dimensionierung des Umkehrplatzes als ausreichend angesehen. Hinsichtlich der angeführten Einsatzfahrzeuge werde bekannt gegeben, dass entsprechend der ständigen Auskunft der Freiwilligen Feuerwehr *** für das Befahren einer Zufahrtsstraße mindestens 4 Meter Breite erforderlich sei und daher gegenständlich ein Zufahren grundsätzlich ausscheide. Es sei jedoch bereits während der Auflagefrist unter anderem auch die Einsichtnahme durch einen Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt und es seien von diesem keinerlei Bedenken geäußert worden. Während des Berufungsverfahrens sei die Liegenschaft nochmals von Vertretern der Freiwilligen Feuerwehr in Augenschein genommen und seien auch keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes geäußert worden. In diesem Zusammenhang sei noch anzuführen, dass für die interne Verkehrserschließung keine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung an sich bestehe und somit eben auch keine Mindestgrößen definiert seien. § 64 NÖ Bauordnung regle die Ausgestaltung der Abstellanlagen und seien demnach Mindestgrößen definiert sowie dass auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren auf Grund der Anordnung und seitlichen Begrenzung der Stellplätze (Stellplan) entfalle. Der Gesetzgeber definiere dafür aber keine Mindestfläche. Aus diesem Grund existiere eben auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 im Zusammenhang mit deren größenmäßiger Ausgestaltung bei selbst gewählter Errichtung.Paragraph 64, NÖ Bauordnung regle die Ausgestaltung der Abstellanlagen und seien demnach Mindestgrößen definiert sowie dass auf jeden Stellplatz die notwendige Nutzfläche für Zu- und Abfahrt und Rangieren auf Grund der Anordnung und seitlichen Begrenzung der Stellplätze (Stellplan) entfalle. Der Gesetzgeber definiere dafür aber keine Mindestfläche. Aus diesem Grund existiere eben auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, im Zusammenhang mit deren größenmäßiger Ausgestaltung bei selbst gewählter Errichtung.

§ 71Abs.

3 NÖ Bauordnung seien am Ende von Sackgasse, wenn es ihre Länge und Breite erfordere, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,5 Meter anzuordnen. Wie aus dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen hervorgehe, handle es sich gegenständlich um keine öffentliche Straße, sondern eine interne Verkehrserschließung ausschließlich auf der privaten Liegenschaft.

Paragraph 71, Absatz 3, NÖ Bauordnung seien am Ende von Sackgasse, wenn es ihre Länge und Breite erfordere, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,5 Meter anzuordnen. Wie aus dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen hervorgehe, handle es sich gegenständlich um keine öffentliche Straße, sondern eine interne Verkehrserschließung ausschließlich auf der privaten Liegenschaft.

§ 6Abs.

2 Z 2 NÖ BO sei das Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg. cit für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben würden, nicht gewährleistet.

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO sei das Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg. cit für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben würden, nicht gewährleistet. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche habe der Nachbar kein über die Regelung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 hinausgehendes Nachbarrecht.Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche habe der Nachbar kein über die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 hinausgehendes Nachbarrecht. In diesem Zusammenhang werde zudem auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in dessen Äußerung verwiesen, wonach einerseits ein ausreichender Abstand trotz Errichtung der Mauer neben den Stellplätzen und Umkehrplatz verbleibe und andererseits das Rangieren von PKWs bei 6 m Rangierlänge den geltenden Planungs- und Ausführungsrichtlinien entspreche. Im vorliegenden Fall habe sich die Berufungswerberin auch gegen die erlaubte Höhe ausgesprochen, da diese dem Ortsbild im Umgebungsbereich widerspreche. Den Nachbarn komme jedoch mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ Bauordnung 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu.Im vorliegenden Fall habe sich die Berufungswerberin auch gegen die erlaubte Höhe ausgesprochen, da diese dem Ortsbild im Umgebungsbereich widerspreche. Den Nachbarn komme jedoch mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu. Weiters sei in diesem Zusammenhang anzuführen, dass

§ 56Abs. 1 und 4 NÖ Bau

O 1996 die Prüfung des Bauwerkes, welches einer Bewilligung nach § 14 bedürfe, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auf jene Kriterien zu beschränken sei, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei daher bei Vorhandensein eines Bebauungsplanes als umfassendes Instrumentarium davon auszugehen, dass dieser auch Regeln zur Ortsbildgestaltung enthalte. In diesem Fall sei bei einer fallbezogenen Prüfung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben

§ 56Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 harmonisch in seine Umgebung einfüge, im Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass der Baubewilligungswerber grundsätzlich das Recht habe, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplanes sein Bauvorhaben zu verwirklichen.Weiters sei in diesem Zusammenhang anzuführen, dass

Paragraph 56, Absatz eins und 4 NÖ BauO 1996 die Prüfung des Bauwerkes, welches einer Bewilligung nach Paragraph 14, bedürfe, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes auf jene Kriterien zu beschränken sei, die von den Festlegungen im Bebauungsplan nicht betroffen seien. Entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei daher bei Vorhandensein eines Bebauungsplanes als umfassendes Instrumentarium davon auszugehen, dass dieser auch Regeln zur Ortsbildgestaltung enthalte. In diesem Fall sei bei einer fallbezogenen Prüfung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben

Paragraph 56, Absatz eins, NÖ BauO 1996 harmonisch in seine Umgebung einfüge, im Baubewilligungsverfahren davon auszugehen, dass der Baubewilligungswerber grundsätzlich das Recht habe, im Rahmen der Festlegungen des Bebauungsplanes sein Bauvorhaben zu verwirklichen. Darüber hinaus wäre in diesem Punkt bereits Präklusion mangels Vorbringen eingetreten. Zu den vorgebrachten Verfahrensmängel sehe die aktuelle Judikatur vor, dass der Nachbar im baubehördlichen Bewilligungsverfahren Verfahrensmängel nur insoweit gelten machen könne, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werde, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen würden, als seine materiellen Rechte. Im vorliegenden Fall sei jedoch bereits ausgesprochen worden, dass gar keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerberin beeinträchtigt werden würden, sodass auch diese Berufungsgründe ins Leere verlaufen. Auch ein Schreibfehler oder eine fehlende lagerichtige Markierung des Neubaus könnten eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten begründen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe seien zwar zahlreiche Einsprüche erfolgt und seien diese eben auch Inhalt der gegenständlichen Berufung, jedoch hätte mangels Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts in diesem Punkt auch eine Kenntlichmachung der Ebene 0 keine Änderung dahingehend bewirkt. Zur Projektsänderung sei nunmehr ein Ergänzungsgutachten eingeholt worden und dieses allen Parteien zur Stellungnahme übermittelt worden. Dabei sei eindeutig und klar festgestellt worden, dass auch durch die Projektsänderung keine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Berufungswerberin vorliege. Zu den planlichen Änderungen selbst sei zunächst darauf hinzuweisen, dass bei einander widersprechender Parteienansprüche vom Verhandlungsleiter gem. § 43 Abs. 5 AVG auf einen Ausgleich dieser Ansprüche hinzuwirken und diese Änderungen großteils genau darauf basieren. Konkret sei der Umkehrplatz vergrößert worden durch das Zurückversetzen eines Doppelhauses und damit dem Vorbringen der Berufungswerberin entsprochen worden. Weiters sei eine Darstellung der zugesagten Mauer im linken seitlichen sowie hinteren Bauwich erfolgt und entspreche dies dem Wunsch mehrerer angrenzender Anrainer. Von der Baubehörde sei schließlich noch die Verbreiterung zweier Stellplätze sowie der Zufahrt im dortigen Bereich angeregt worden um eine bessere Benützbarkeit zu gewährleisten, sodass eben auch diese Änderungen planlich darzustellen gewesen wären.Zu den planlichen Änderungen selbst sei zunächst darauf hinzuweisen, dass bei einander widersprechender Parteienansprüche vom Verhandlungsleiter gem. Paragraph 43, Absatz 5, AVG auf einen Ausgleich dieser Ansprüche hinzuwirken und diese Änderungen großteils genau darauf basieren. Konkret sei der Umkehrplatz vergrößert worden durch das Zurückversetzen eines Doppelhauses und damit dem Vorbringen der Berufungswerberin entsprochen worden. Weiters sei eine Darstellung der zugesagten Mauer im linken seitlichen sowie hinteren Bauwich erfolgt und entspreche dies dem Wunsch mehrerer angrenzender Anrainer. Von der Baubehörde sei schließlich noch die Verbreiterung zweier Stellplätze sowie der Zufahrt im dortigen Bereich angeregt worden um eine bessere Benützbarkeit zu gewährleisten, sodass eben auch diese Änderungen planlich darzustellen gewesen wären. Es sei auch das Recht auf Parteiengehör im ausreichenden Maß gewährt worden, jedoch trete selbst bei gegenteiliger Beurteilung Heilung dadurch ein, dass die Partei die Möglichkeit gehabt habe, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Berufungswerberin mit Schreiben vom 15.01.2016 das bautechnische Ergänzungsgutachten zur allfälligen Stellungnahme bis 03.02.2016 übermittelt worden sei und fristgerecht eine solche erstattet worden sei. Die Berufungswerberin sei mit Schreiben vom 12.02.2016 nachweislich über das Einlangen einer Äußerung des bautechnischen Sachverständigen sowie weiterer Unterlagen verständigt worden und dabei die Möglichkeit zur Einsichtnahme bis 26.02.2016 eingeräumt worden. In diesem Schreiben sei auch die Information hinsichtlich der Beendigung des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Zur Verschiebung des letzten Gebäudes als Bestandteilung der Projektergänzung sei noch anzuführen, dass dadurch der Bauwich nicht verändert worden sei. Eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn sei daher gegeben. Im Akt sei dazu auch eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, wonach in einem „zusammenhängend bebauten Ortsgebiet“ eben

§ 50Abs.

3 NÖ Bauordnung ein geringerer Bauwich als in § 50 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen erlaubt sei, wenn zusätzlich der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestünden. Im gegenständlichen Fall seien diese Vorgaben als positiv beurteilt worden.Im Akt sei dazu auch eine Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, wonach in einem „zusammenhängend bebauten Ortsgebiet“ eben

Paragraph 50, Absatz 3, NÖ Bauordnung ein geringerer Bauwich als in Paragraph 50, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen erlaubt sei, wenn zusätzlich der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet sei und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestünden. Im gegenständlichen Fall seien diese Vorgaben als positiv beurteilt worden. Die noch fehlenden Angaben zur Mauer wären vom Bauwerber nachgereicht und ebenfalls vom bautechnischen Sachverständigen positiv begutachtet worden. Vor Bescheiderlassung habe der Bauwerber darüber hinaus bekannt gegeben, dass er von der Errichtung dieser Mauer Abstand nehme, sodass eine weitere Prüfung diesbezüglich entfallen könne. Eine besondere Lärmreflexion durch die Mauer sei jedenfalls nicht ersichtlich. Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben, würden jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Zudem scheine es befremdlich, dass Einwendungen gegen die von der Berufungswerberin „gewünschte“ Mauer vorgebracht worden wären. Hinsichtlich der Bedenken zum Brandschutz hinsichtlich der Garage sowie des Wohngebäudes werde auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, wonach der vorhandene Abstand ausreichend sei und das Gebäude an der Grundgrenze die höchste Anforderung an den Brandschutz habe. Hinsichtlich der angeführten erachteten Notwendigkeit zur Einleitung eines weiteren Bauverfahrens zur neuerlichen Baubewilligung infolge der Projektsänderung sei anzuführen, dass die Berufungswerberin die Rechtslage dahingehend verkenne, dass eine derartige Notwendigkeit infolge Verschiebung eines Gebäudes nach bereits rechtskräftiger Baubewilligung im Einzelfall bestehen könne. Gegenständlich wäre jedoch das Baubewilligungsverfahren eben noch nicht beendet gewesen und sei daher die angeführte Rechtsansicht verfehlt. Der Mutmaßung der Berufungswerberin hinsichtlich der Unterschreitung der Stellplatzbreiten entlang der Liegenschaft könne nicht gefolgt werden, da aus den Unterlagen hervorgehe, dass die gesetzlich erforderlich Breite von 2,5 m gegeben sei. Zum Vorbringen hinsichtlich der Klappe der Pelletslager und Heizungsanlage werde auf die Äußerung des bautechnischen Sachverständigen verwiesen, wonach dieser Deckel in den Einreichunterlagen als überfahrbar ausgewiesen sei. Jedenfalls entspreche das eingereichte Projekt samt Projektergänzung den geltenden bautechnischen sowie baurechtlichen Bestimmungen. Es bestehe gegen die Erteilung der Baubewilligung aus bautechnischer Sicht bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der geltenden Normen und Regelwerke sowie dem Stand der Technik kein Einwand. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin BB, fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde ebenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Beschwerdepunkte wurden in der Beschwerde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in den subjektiven Rechten darauf verletzt erachte, dass eine Baubewilligung nicht erteilt werden dürfe, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, insbesondere weil der Immissionsschutz, die Standsicherheit, der Brandschutz und die Belichtung der bestehenden und zulässigen Bauwerke der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet seien. Der Bescheid leide sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und werde dem gesamten Inhalt nach bekämpft. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die Bebauungsdichte, die Gebäudehöhe und Gestaltung in krassem Widerspruch zur bestehenden umliegenden Bebauung stehe. Die Bauwerberin habe sich daher bereit erklärt, zum Immissionsschutz der Nachbarn eine massive Mauer in der Höhe von 2 m entlang der linken und der hinteren Grundgrenze auf eigene Kosten zu errichten. Über die Verschiebung des Doppelhauses an der hinteren Grundgrenze der Beschwerdeführerin um 1 m sei in der Bauverhandlung nicht gesprochen worden und sei diesbezüglich auch der Niederschrift vom 13.02.2014 (wohl richtig 12.02.2014) nichts zu entnehmen. Die Baubehörde habe die Bauwerberin mit Schreiben vom 14.04.2014 zu einer Projektänderung aufgefordert. Dieses Schreiben sei bei der Akteneinsicht nicht im Akt gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH handle es sich dabei um projektändernde Auflagen. Es sei diesen projektändernden Auflagen die Berufungswerberin vorerst nachgekommen indem mit Schreiben vom 23.04.2014 ein neuer, geänderter Lageplan, datiert mit 22.04.2014 vorgelegt worden sei. Die baubehördliche Bewilligung vom 14.05.2014 bezog sich aber auf ein Ansuchen vom 27.11.

  1. Diese Bewilligung nehme keinen Bezug auf die Projektänderung und liege daher keine Bewilligung vor. In der Bauverhandlung habe sich die Bauwerberin dazu bereit erklärt, aus Gründen des Immissionsschutzes der Nachbarn eine massive Mauer in der Höhe von 2 m entlang der linken und 6 m an der hinteren Grundgrenze auf eigene Kosten zu errichten. In der gutachtlichen Stellungnahme sei der bautechnische Sachverständige davon ausgegangen, dass die Mauer ein Teil des Bauvorhabens sei, deren Erfordernis auf Grund von Einwendungen öffentlich-rechtlicher Natur Rechnung getragen werde. Die belangte Behörde habe die Bauwerberin mit Schreiben vom 14.04.2014 erneut aufgefordert, die Mauer planlich darzustellen. Die in weiterer Folge von der Bauwerberin vorgelegten Unterlagen über die Mauer wären laut dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Gutachten von Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI vom 24.02.2016 nicht geeignet, die Standsicherheit nachzuweisen und eine bauordnungskonforme Ausführung zu gewährleisten. Auf Seite 26 des bekämpften Bescheides halte die belangte Behörde fest, der Bauwerber habe vor Bescheiderlassung bekannt gegeben, dass er von der Errichtung dieser Mauer Abstand nehme, sodass eine weitere Prüfung entfallen könne. Durch die Aufforderung der Baubehörde zur Projektänderung vom 14.04.2014 sei die Mauer aber zu einer projektändernden Auflage geworden. Projektändernde Auflagen könnten zwar nicht als bedingte Polizeibefehle gewertet werden, welche durch die Gebrauchnahme von der Bewilligung zu unbedingten werden, sie würden vielmehr in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung darstellen. Eine abweichende Ausführung stelle daher eine konsenslose Bauführung dar. Auch habe der VwGH die Auffassung vertreten, dass eine projektändernde Auflage, welche dem Immissionsschutz der Nachbarn diene, konkretisiert dargestellt sein müsse, andernfalls die Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Gewährung des Immissionsschutzes verletzt werden würden. Die Mauer als Immissionsschutzmaßnahme wäre daher schon im erstinstanzlichen Bescheid und der Niederschrift der Bauverhandlung mangelhaft konkretisiert gewesen bzw. nicht ausreichend als Auflage definiert gewesen. Die Zurücknahme einer projektändernden Auflage könne auch eine anhängige Berufung nicht gegenstandslos machen. Dies würde zur Folge haben, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als Kontrollinstanz auszuüben. Die belangte Behörde gehe jedenfalls davon aus, dass die projektändernden Auflagen Gegenstand der Bewilligung seien. Das bedeute, mit Bescheid vom 14.05.2014 sei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt worden – nach Aufforderung der Baubehörde zur Projektänderung vom 14.04.
  2. Indem die belangte Behörde von der Ansicht ausgehe, die Mauer als Maßnahme zum Immissionsschutz wäre gegenstandslos, wenn die Bauwerberin erkläre, diese projektändernde Auflage nicht erfüllen zu wollen, verkenne sie die Rechtslage. Das Bauvorhaben erweise sich damit als konsenslos und hinsichtlich Immissionsschutz sei es nicht bewilligungsfähig. Auch die Errichtung der Mauer unter dem Titel „abschließende Erklärungen“ in der Niederschrift als Entgegenkommen der Bauwerber zu titulieren sei nicht nachvollziehbar. Die Bauwerberin habe in der Bauverhandlung die mündliche und schriftliche Willenserklärung abgegeben, die Mauer zu errichten. Hätte es sich um eine Willenseinigung privatrechtlicher Natur auf Grund privatrechtlicher Einwendungen gehandelt, hätte die Baubehörde und der bautechnische Sachverständige diese Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen. Da alle Einwendungen gegen das Bauvorhaben auf subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten basiert seien, der Bürgermeister, der bautechnische Sachverständige und die Bauwerberin das Ergebnis der Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen hätten, spreche alles dafür, dass diese mit der gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Auflage einverstanden gewesen wären. Würde die Bauwerberin die Auflage nach Belieben zurückziehen können, käme dies einer groben Irreführung aller anderen Parteien gleich, die letztendlich jede Bauverhandlung obsolet machen würde. Es sei auch nicht klar, welche Mauer nicht errichtet werden solle, die Mauer an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin oder auch die Mauer an der linken Grundgrenze. Es sei auch unklar, ob statt der Mauer etwas anderes errichtet werde. Zum Bausachverständigen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der bautechnische Sachverständige Ing. SA ein nichtamtlicher Sachverständiger sei, der an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt habe, weil seine Stellungnahme wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides gewesen sei. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung ausschließlich auf die Stellungnahmen des Sachverständigen. Da alle Nachbarn im Verfahren die Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen in Zweifel gezogen hätten und mit schlüssigen Argumenten widerlegt hätten und auch ein Gegengutachten von Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI vorgelegt worden sei, hätte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten einholen oder dem Gutachten von Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI folgen müssen. Ein Gutachten eines Sachverständigen, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpfe, ein Gutachten ohne Befund und ohne Begründung sei nicht ausreichend. Nichtamtliche Sachverständige könnten von einer Partei auch abgelehnt werden. Die Ablehnung durch die Beschwerdeführerin werde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin bis zur Vorlage der Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen vom 14.01.2016 nicht bekannt gewesen wäre, wen die Berufungsbehörde als Sachverständigen beiziehe.Zum Bausachverständigen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der bautechnische Sachverständige Ing. SA ein nichtamtlicher Sachverständiger sei, der an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt habe, weil seine Stellungnahme wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Erlassung des Bescheides gewesen sei. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung ausschließlich auf die Stellungnahmen des Sachverständigen. Da alle Nachbarn im Verfahren die Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen in Zweifel gezogen hätten und mit schlüssigen Argumenten widerlegt hätten und auch ein Gegengutachten von Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI vorgelegt worden sei, hätte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten einholen oder dem Gutachten von , Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI folgen müssen. Ein Gutachten eines Sachverständigen, das sich in der Abgabe eines Urteils erschöpfe, ein Gutachten ohne Befund und ohne Begründung sei nicht ausreichend. Nichtamtliche Sachverständige könnten von einer Partei auch abgelehnt werden. Die Ablehnung durch die Beschwerdeführerin werde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin bis zur Vorlage der Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen vom 14.01.2016 nicht bekannt gewesen wäre, wen die Berufungsbehörde als Sachverständigen beiziehe. Die Zweifel an der Fachkunde des bautechnischen Sachverständigen seien der belangten Behörde folgendermaßen glaubhaft gemacht worden: „ ● der SV hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht erkannt, dass der hintere Bauwich zu klein ist (oder die Gebäudehöhe zu groß), und ist trotz Einwendungen der Nachbarn in seiner gutachtlichen Stellungnahme in der Niederschrift der Bauverhandlung am 12.2.2014 darauf nicht eingegangen, ● der SV schreibt in seiner Äußerung vom 12.2.2016: “der Bauwich muss mindestens der halben Gebäudehöhe oder mind. 3m betragen“, ● der SV schreibt in seiner Stellungnahme vom 3.3.2016 (über die ich vor Bescheiderlassung nicht informiert wurde), “Die Ausführungen zu diesen Punkten im Privatgutachten (Anm. Dr. WI) sind nicht richtig“, und verweist auf Pkt. A seiner Äußerung vom 12.2.2016, eine unmaßstäbliche, unlesbare Skizze, aus der keine Höhe des Lichteinfalls unter 45°entnommen werden kann,der SV schreibt in seiner Stellungnahme vom 3.3.2016 (über die ich vor Bescheiderlassung nicht informiert wurde), “Die Ausführungen zu diesen Punkten im Privatgutachten Anmerkung Dr. WI) sind nicht richtig“, und verweist auf Pkt. A seiner Äußerung vom 12.2.2016, eine unmaßstäbliche, unlesbare Skizze, aus der keine Höhe des Lichteinfalls unter 45°entnommen werden kann, ● der SV antwortet in seiner Äußerung vom 12.2.2016 (Pkt. A), der freie Lichteinfall unter 45°auf zulässige Hauptfenster der Nachbarn wäre in § 39 NÖ BTV 1997 geregelt, obwohl diese Bestimmung nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und zur Belichtung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Bauwerberin gilt,der SV antwortet in seiner Äußerung vom 12.2.2016 (Pkt. A), der freie Lichteinfall unter 45°auf zulässige Hauptfenster der Nachbarn wäre in Paragraph 39, NÖ BTV 1997 geregelt, obwohl diese Bestimmung nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und zur Belichtung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Bauwerberin gilt, ● der SV macht offensichtlich die Parteistellung davon abhängig, ob die Nachbarn an den Umkehrplatz angrenzen, und verwechselt dabei Nachbarn, ● der SV hat nicht erkannt, dass die Statik (die von einer Länge der Mauer von 4 statt 6 m ausgeht), die divergierenden Bewehrungspläne und die Beschreibung der Mauer mangelhaft sind, ● der SV vertritt die Ansicht, “Rangieren von PKW bei 6m Rangierlänge entspricht geltenden Planungs- und Ausführungsrichtlinien“, ohne auch nur eine einzige Richtlinie zu nennen, ● der SV meint, er könne die Standsicherheit aufgrund seiner Erfahrung beurteilen, obwohl die Standsicherheit nur mit Hilfe eines normgemäßen Standsicherheitsnachweises beurteilt werden kann, ● wie in meinen Stellungnahmen vom 25.2.2016 und 27.1.206 ausgeführt, sind zahlreiche Aussagen des SV nicht verständlich bzw. nicht nachvollziehbar.“ Der bautechnische Sachverständige, als auch die belangte Behörde würden darüber hinaus von der falschen Annahme ausgehen, dass die Mauer in der geplanten Ausführung von der Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung „gewünscht“ worden wäre und daher keine Einwendungen erhoben werden dürften. Der Wunsch wäre aber eine standsichere, nicht schallreflektierende und möglichst hohe Lärmschutzwand entlang der gesamten Grundgrenze gewesen. Die belangte Behörde würde auch nur unbegründet ausführen, dass der von der Behörde beauftragte Sachverständige über ausreichende Fachkenntnisse verfüge und auch dessen Gutachten seien als nachvollziehbar vollständig und schlüssig erachtet worden. Der Ablehnungsantrag sei rechtswidrig versagt worden. Zum Bauwich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bauwich, der mindestens 3 m betragen müsse, um rund 1 m unterschritten worden sei. Dies laut Gutachten von Ziv. Ing. Dipl. Ing. Dr. WI. Die zulässige Gebäudehöhe der Giebelwand würde daher um rund 2 m überschritten werden. In der Verhandlung seien diese Einwendung mit dem Hinweis auf 3 m Bauwich abgetan gewesen und fehle jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ habe mit Erkenntnis vom 29.10.2015, LVwG-AV-460/001-2015 ausgesprochen, dass keine Präklusion hinsichtlich Projektänderungen eingetreten wäre. Der VwGH habe mehrmals ausgesprochen, dass für jedes Verrücken eines Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden müsse. Der bautechnische Sachverständige und die belangte Behörde würden also die Ansicht vertreten, ein rechtswidrig zu kleiner Bauwich werde in einer neuen Lage eines Bauvorhabens gesetzeskonform und müsse auf die aus der neuen Lage ergebenden geänderten Verhältnisse nicht eingegangen werden. Es sei eine irrige Annahme, der Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe oder 3 m entsprechen. Auch sei der Nachweis einer ausreichenden Belichtung nicht erbracht worden. Mit der seitlichen Abweichung des Lichteinfalls von höchstens 30° sei für die belangte Behörde nichts zu gewinnen, weil der bautechnische Sachverständige die ausriechende Belichtung mit einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von 30° nicht ermittelt habe und der Lichteinfall unter 45° bei seitlicher Abweichung von 30° in einer Höhe von 105 cm auf zulässige Hauptfenster von Gebäuden auf das Grundstück der Beschwerdeführerin treffen würde. Obwohl in der NÖ Bauordnung nicht normiert sei, liege die Höhe von 105 cm über der vom VwGH und von den Verfassern der kommentierten Bauordnung angenommen 90 bis 100 cm Parapethöhe. Die seitliche Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30° sei auch insofern irrelevant, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf Seite 26, abweichend von den Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen davon ausgehe, dass der zu geringe hintere Bauwich den Vorgaben des § 50 Abs. 3 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 entspreche (müsste Z. 1 + Z 2 + Z 3 entsprechen).Auch sei der Nachweis einer ausreichenden Belichtung nicht erbracht worden. Mit der seitlichen Abweichung des Lichteinfalls von höchstens 30° sei für die belangte Behörde nichts zu gewinnen, weil der bautechnische Sachverständige die ausriechende Belichtung mit einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von 30° nicht ermittelt habe und der Lichteinfall unter 45° bei seitlicher Abweichung von 30° in einer Höhe von 105 cm auf zulässige Hauptfenster von Gebäuden auf das Grundstück der Beschwerdeführerin treffen würde. Obwohl in der NÖ Bauordnung nicht normiert sei, liege die Höhe von 105 cm über der vom VwGH und von den Verfassern der kommentierten Bauordnung angenommen 90 bis 100 cm Parapethöhe. Die seitliche Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30° sei auch insofern irrelevant, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf Seite 26, abweichend von den Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen davon ausgehe, dass der zu geringe hintere Bauwich den Vorgaben des Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 entspreche (müsste Ziffer eins, + Ziffer 2, + Ziffer 3, entsprechen). Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei jedenfalls verfehlt. Ein geringerer Bauwich als in § 50 Abs. 1 und 2 normiert, sei zur Wahrung des Charakters des zusammenhängenden Ortsgebietes nicht erforderlich, da es sich bei dem Ortsgebiet um ein locker bebautes Einfamilienhausgebiet handle. Um etwas bewahren zu können, müsste zuerst etwas Gleichwertiges vorhanden sein. Aus diesem Grund sei eine Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs laut Judikatur des VwGH nur zulässig, wenn dies dem Charakter der Bebauung des Ortsgebietes entspreche. Das bedeute im Umgebungsbereich des Bauvorhabens müsste die Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs der Regelfalls ein. Da die Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs im Ortsgebiet nicht der Regelfall sei und der bautechnische Sachverständige nicht den gegenteiligen Nachweis erbringen könne, werde § 50 Abs. 3 rechtsmissbräuchlich angewandt. Auch deshalb, weil ein Nachweis nach § 50 Abs. 3 Z 2 nicht erbracht werden könne (freier Lichteinfall unter 45°). Darüber hinaus erübrige es sich der Frage nachzugehen, wie die Unterschreitung des hinteren Bauwichs, der 60 m hinter der Straßenfluchtlinie nicht einsehbar zu liegen komme, zur Wahrung des Charakters des Ortsgebietes beitragen solle.Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei jedenfalls verfehlt. Ein geringerer Bauwich als in Paragraph 50, Absatz eins und 2 normiert, sei zur Wahrung des Charakters des zusammenhängenden Ortsgebietes nicht erforderlich, da es sich bei dem Ortsgebiet um ein locker bebautes Einfamilienhausgebiet handle. Um etwas bewahren zu können, müsste zuerst etwas Gleichwertiges vorhanden sein. Aus diesem Grund sei eine Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs laut Judikatur des VwGH nur zulässig, wenn dies dem Charakter der Bebauung des Ortsgebietes entspreche. Das bedeute im Umgebungsbereich des Bauvorhabens müsste die Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs der Regelfalls ein. Da die Unterschreitung des gesetzlichen Bauwichs im Ortsgebiet nicht der Regelfall sei und der bautechnische Sachverständige nicht den gegenteiligen Nachweis erbringen könne, werde Paragraph 50, Absatz 3, rechtsmissbräuchlich angewandt. Auch deshalb, weil ein Nachweis nach Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, nicht erbracht werden könne (freier Lichteinfall unter 45°). Darüber hinaus erübrige es sich der Frage nachzugehen, wie die Unterschreitung des hinteren Bauwichs, der 60 m hinter der Straßenfluchtlinie nicht einsehbar zu liegen komme, zur Wahrung des Charakters des Ortsgebietes beitragen solle. Der Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit. Bezüglich des Immissionsschutzes wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Immissionsschutzregelung besage, dass die Nachbarn nicht die Immissionen von in Bebauungsvorschriften festgelegten Pflichtstellplätzen höherer Anzahl hinnehmen müssten, sondern nur die Mindestanzahl der Stellplätze

§ 155Abs.

1 NÖ BTV 1997 (je 1 Stellplatz pro Wohnung).Bezüglich des Immissionsschutzes wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Immissionsschutzregelung besage, dass die Nachbarn nicht die Immissionen von in Bebauungsvorschriften festgelegten Pflichtstellplätzen höherer Anzahl hinnehmen müssten, sondern nur die Mindestanzahl der Stellplätze

Paragraph 155, Absatz eins, NÖ BTV 1997 (je 1 Stellplatz pro Wohnung). Da bei gegenständlichem Bauvorhaben zwei Stellplätze pro Wohnung errichtet werden würden, komme den Nachbarn Immissionsschutz

§ 48zu.

Da bei gegenständlichem Bauvorhaben zwei Stellplätze pro Wohnung errichtet werden würden, komme den Nachbarn Immissionsschutz

Paragraph 48, zu. Die belangte Behörde vertrete die rechtsirrige und widersprüchliche Auffassung, die Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Schutz vor Immissionen die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben würden und müssten daher die Nachbarn die Immissionen von zwei Stellplätzen pro Wohnung hinnehmen. Diesbezüglich wurde auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Es gehe in diesen Entscheidungen eindeutig hervor, dass den Nachbarn der Immissionsschutz zukomme, wenn mehr als ein Stellplatz je Wohnung errichtet werde. Die belangte Behörde habe es daher rechtswidrig unterlassen anhand der Widmung zu prüfen, ob die Emissionen, die von der Benützung der Abstellanlage ausgehen würden, das örtlich zumutbare Maß an Belästigungen übersteige. Über 60 m lange Zufahrten für 14 Kraftfahrzeuge auf einem Grundstück seien in dem Ortsgebiet absolut ortsunüblich und würde im Zusammenhang mit einem ungeeigneten Umkehrplatz Immissionen verursachen, die das örtlich zumutbare Maß an Belästigung übersteige. Ob durch die massive Mauer mit 2 m Höhe durch Schallreflexionen die Immissionen weiter erhöht werden würden, habe die belangte Behörde nicht geprüft. Zum Umkehrplatz werde festgehalten, dass sowohl der Planer des Bauvorhabens, als auch der bautechnische Sachverständige diesen für notwendig erachtet hätten. Andernfalls hätte der Planer keinen Umkehrplatz vorgesehen und der Sachverständige die Vergrößerung des Umkehrplatzes durch das Verschieben des letzten Doppelhauses um 1 m nicht vorgeschrieben. Nicht richtig sei die Behauptung der belangten Behörde, das letzte Doppelhaus im Bereich der Grundgrenze der Beschwerdeführerin sei auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Vergrößerung des Umkehrplatzes verschoben worden. Diese Behauptung sei denkunmöglich, da man von der Verschiebung des letzten Doppelhauses erst durch den Berufungsbescheid erfahren habe. Der geplante Umkehrplatz entspreche jedenfalls nicht dem Stand der Technik und ergebe sich das auch aus dem Gutachten von DI Dr. WI vom 24.02.2016. Es sei irrelevant, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handle. Auf einem Umkehrplatz müsse das einfache Wenden eines Fahrzeuges möglich sein, ohne dabei ortsunübliche oder erhöhte Emissionen zu erzeugen. Aus diesem Grund sei für Umkehrplätze eine Mindestbreite von 12,5 m vorgesehen. Der verfahrensgegenständliche Umkehrplatz mit einer Breite von 6,80 m und einer Länge von 8,25 m würde jedenfalls nicht dem Stand der Technik entsprechen. Die belangte Behörde würde auch in ihrem Bescheid den Unterschied zwischen Fläche und Länge nicht erkennen „(konkret verbleibt zum letzten Haus eine Fläche von 80 cm)“. Die vorliegenden Gutachten auf die sich die belangte Behörde gestützt habe, seien nicht schlüssig sondern völlig einseitig und nicht nachvollziehbar. Da für jedes Verrücken eines Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden müsse, komme der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Immissionsschutz (Umkehrplatz) Parteistellung zu und sei daher der belangte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Zum Brandschutz hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass auch diesbezüglich subjektiv-öffentliche Rechte berührt werden würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum keine brandschutztechnischen Maßnahmen bezüglich der Garage der Beschwerdeführerin vorgesehen seien, die sich nach dem Verrücken des letzten Doppelhauses um 1 m im Abstandsbereich von unter 4 m zum gegenständlichen Doppelhaus befinden würde. Auch die beiden Stellplätze an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin würden sich im Abstandsbereich von unter 4 m zu dem Haus der Beschwerdeführerin befinden und würden direkt an die Einfriedung angrenzen. Auch diesbezüglich wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob im Falle der Errichtung der Mauer ebenso wie im Falle des Wegfalls der Mauer, der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführerin gewährleistet sei – dies unter Hinzuziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen. Zur Zufahrt wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr zum Baugrundstück, zwar nicht eingeräumt werde, jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Zufahrt bzw. der Zugang im Brandfall ab der zweiten Wohneinheit, der Lage des Pelletslagers, im worst case unpassierbar wäre. In diesem Fall könnte die Feuerwehr nur unter erhöhtem Zeitaufwand einen Schlauch zum letzten Doppelhaus an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin verlegen, womit der Nachbarschutz nicht mehr gewährleistet sei, da das Haus der Beschwerdeführerin einer erhöhten Brandbelastung ausgesetzt wäre. Auch diesbezüglich wurde auf das Gutachten von DI Dr. WI verwiesen. Die belangte Behörde hätte auch diesbezüglich den Ermittlungsmangel aufgreifen müssen und prüfen müssen, ob ein sicherer Zugang zur Brandbekämpfung gewährleistet sei, die Einstiegsöffnung den Brandschutzbestimmungen entspreche und die befahrbare Deckenkonstruktion für Schwerfahrzeuge bemessen worden sei. Allenfalls müssten erhöhte Brandschutzmaßnahmen für die Giebelwand des letzten Doppelhauses im Bereich der Grundgrenze der Beschwerdeführerin vorgesehen werden. Bezüglich der Trockenheit führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass mit dem Abstandnehmen von der Errichtung der Mauer das Nachbarrecht der Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin berührt werde. Soweit den Bauplänen entnommen werden könne, würden die Niederschlagswässer von der Zufahrt und der Abstellanlage in Richtung der Grundgrenze der Beschwerdeführerin geleitet. In der statistischen Berechnung der Mauer sei zudem ein Höhenunterschied von 15 cm zum Nachbargrundstück angenommen worden. Aus diesen Gründen sei die Trockenheit der Einfriedung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet und nicht gesichert, dass keine Niederschlagswässer vom Bauplatz zum Grundstück der Beschwerdeführerin zugeleitet werden würden. Aus § 62 Abs. 6 NÖ Bauordnung gehe hervor, dass die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigen dürfe. Dies gelte daher auch für die Ausgestaltung der Abstellanlage.Aus Paragraph 62, Absatz 6, NÖ Bauordnung gehe hervor, dass die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigen dürfe. Dies gelte daher auch für die Ausgestaltung der Abstellanlage. § 62 Abs. 6 NÖ Bauordnung stelle daher eine Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung dar, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleiste. Daher komme der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde.Paragraph 62, Absatz 6, NÖ Bauordnung stelle daher eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung dar, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleiste. Daher komme der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 11.11.2013 hat der Bauwerber LT GmbH, ***, *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei Reihenhäusern und zwei Doppelhäusern sowie 14 PKW-Stellplätzen auf dem Grstk. Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***, *** unter Vorlage einer Baubeschreibung und unter Anschluss eines Einreichplanes der AA ZT-GmbH, angesucht. Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse I, II sowie eine maximale Bebauungsdichte von 30 % festgelegt.Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse römisch eins, römisch zwei sowie eine maximale Bebauungsdichte von 30 % festgelegt. Die geplanten Häuser auf dem Baugrundstück sind von Norden nach Süden hin angeordnet, sodass das letzte Doppelhaus Nr. „Top ***“ mit einem Abstand von 3,47 m parallel zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin situiert ist. Bei den 14 Stellplätzen handelt es sich um von der Stadtgemeinde *** verordnete Pflichtstellplätze. Zwei im südöstlichen Eck des Baugrundstückes situierte Parkplätze grenzen an das Grundstück der Beschwerdeführerin an. Die laut Projekt im südöstlichen Grundstücksbereich und im südlichen Bereich der Stellplätze an der gesamten Grundstückslänge geplante zwei Meter hohe Mauer entfällt. Alle sieben Wohneinheiten werden von einer im Haus Nr. *** geschaffenen Heizanlage zentral geheizt. Straßenseitig wird ein umschlossener Müllplatz zur Aufnahme von Müllgefäßen errichtet. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümer des südlich gelegenen Grundstückes ***, KG ***. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ein Einfamilienhaus im Abstand von 3 m zur Grundgrenze des Baugrundstückes. An den Umkehrplatz grenzt das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht an. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes der Beschwerdeführerin befindet sich unmittelbar an der Grundgrenze die Garage der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Rückwand an die Gärten der geplanten Häuser angrenzt. Die Einreichunterlagen für das nunmehr in Beschwerde gezogene Bauvorhaben wurden in der Zeit vom 11.12.2013 bis 30.12.2013 im Bauamt der Stadtgemeinde *** zur Einsichtnahme aufgelegt und die Anrainer hierüber nachweislich informiert unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen bei sonstigem Verlust der Parteistellung. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb dieser Frist (bis zum 30.12.2013) keine Einwendungen erhoben. Aufgrund einer Vielzahl von Einwendungen anderer Nachbarn wurde am 12.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die nunmehrige Beschwerdeführerin durch Mag. LG vertreten war und wurden erstmals im Zuge dieser Verhandlung folgende Einwendungen vorgebracht: - Der Abstand zum hinteren Bauwich sei zu gering - Befürchtete Immissionen durch die Parkplätze an der hinteren Grundgrenze (dadurch Geruchsbelästigung) - Die Fenster des letzten Gebäudes Richtung Grundstück der Beschwerdeführerin seien nicht erwünscht. In der Folge wurde das Projekt durch die Bauwerber in vier Punkten geändert und diesbezüglich auch ein geänderter Einreichplan, datiert mit 22.4.2014 vorgelegt. - Zur Vergrößerung des Umkehrplatzes wurde das letzte Doppelhaus um einen Meter von der Zufahrtsstraße weggerückt; durch diese Gebäudeverschiebung wurde der Bauwich zum Grundstück der Beschwerdeführerin allerdings nicht verändert; der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin beträgt nach wie vor 3,47 m - Verbreiterung der Zufahrt zu den vier Stellplätzen im vorderen Bereich der *** um 1 Meter - Verbreiterung von zwei Stellplätzen im vorderen Bereich der *** von 5 Meter auf 5,5 Meter Die laut geändertem Projekt im südöstlichen Grundstücksbereich und im südlichen Bereich der Stellplätze an der gesamten Grundstückslänge auf Wunsch der Beschwerdeführerin geplante zwei Meter hohe Mauer entfällt. Mit Bescheid es Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.5.2014 wurde in der Folge die Baubewilligung erteilt. Die Berufung der jetzigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 29.10.2015 zu Zl. LVwG-AV-460/001-2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im verfahrensrelevanten Zusammenhang aus, dass grundsätzlich die Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin erloschen ist und deren späteres Vorbringen nicht mehr beachtlich ist. Zu prüfen ist aber, ob sich durch die nachträgliche oben beschriebene Projektsänderung die Möglichkeit einer Berührung von Rechten gem. § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 der unmittelbar angrenzenden Nachbarn ergibt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 29.10.2015 zu Zl. LVwG-AV-460/001-2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im verfahrensrelevanten Zusammenhang aus, dass grundsätzlich die Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin erloschen ist und deren späteres Vorbringen nicht mehr beachtlich ist. Zu prüfen ist aber, ob sich durch die nachträgliche oben beschriebene Projektsänderung die Möglichkeit einer Berührung von Rechten gem. Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 der unmittelbar angrenzenden Nachbarn ergibt. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der vor dem erkennenden Gericht vorgelegenen Verwaltungsakte der Stadtgemeinde ***. Die oben beschriebenen Feststellungen hinsichtlich der Lage des Baugrundstückes zur Lage des Grundstückes der Beschwerdeführerin und die Ausführungen des Bauvorhabens selbst sind dabei ebenso wenig seitens der Beschwerdeführerin bestritten worden wie die Tatsache, dass bis zum 30.12.2013 keine Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Dass die Mauer entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze entfällt ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Verwaltungsakt. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 6Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-236 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-236 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…)

§ 6Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhobenwerden.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn , * die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und, * gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und , * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. (…)

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. (…)

§ 10Abs.

1 NÖ BTV 1997 LGBl. 8200/7-7 sind Außenwände – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichtenGemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ BTV 1997 LGBl. 8200/7-7 sind Außenwände – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten 1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist; 2. gegen eine Reiche; 3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn

  1. a)das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder
  2. b)es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen: Zunächst wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 29. Oktober 2015, LVwG-AV-460/001-2015, verwiesen, womit die mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung der Berufung aufgehoben wurde. Als tragender Aufhebungsgrund wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar erst nach Ablauf der

§ 22Abs.

2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten Frist Einwendungen erhoben hat, welche zufolge der eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich sind, jedoch sind nachträgliche Projektsänderungen, soweit damit vom Gegenstand der Verständigung

§ 22NÖ Bauordnung 1996 abgewichen wird, von der Präklusionswirkung nicht umfasst.

Neueinwendungen sind daher nach diesem Erkenntnis in jenen Bereichen möglich, in denen das bisherige Projekt abgeändert worden ist und eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen ist.Zunächst wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 29. Oktober 2015, LVwG-AV-460/001-2015, verwiesen, womit die mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung der Berufung aufgehoben wurde. Als tragender Aufhebungsgrund wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar erst nach Ablauf der

Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten Frist Einwendungen erhoben hat, welche zufolge der eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich sind, jedoch sind nachträgliche Projektsänderungen, soweit damit vom Gegenstand der Verständigung

Paragraph 22, NÖ Bauordnung 1996 abgewichen wird, von der Präklusionswirkung nicht umfasst. Neueinwendungen sind daher nach diesem Erkenntnis in jenen Bereichen möglich, in denen das bisherige Projekt abgeändert worden ist und eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die angesprochenen und auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 29. Oktober 2015 im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ausschließlich zu beurteilenden Projektsänderungen bestehen darin, dass einerseits das südlichste Doppelhaus (Top 6 und Top 7) zwecks Vergrößerung des Umkehrplatzes um 1 m Richtung Westen verschoben wurde und andererseits zur Abschirmung der Parkplätze an den Grundgrenzen im Süden und Osten eine 2 m hohe Mauer vorgesehen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Judikatur ausführt, dass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Bewilligung erwirkt werden müsse, so ist im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall erfolgte Verschiebung des südlichsten Doppelhauses um 1 m nach Westen Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass die durch Verschiebung des Doppelhauses sowie Errichtung der Mauer an der östlichen und südlichen Grundgrenze ergänzte Planänderung bereits Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides war und die diesbezügliche Planbeilage, datiert mit 22.04.2014, eine entsprechende Bezugsklausel aufweist. Der Hinweis auf das Erfordernis einer neuerlichen Bewilligung (von der die Beschwerdeführerin auf Seite 9 der Beschwerde selbst nicht mehr ausgeht) geht somit ins Leere, da bereits das um 1 m verrückte Bauvorhaben Gegenstand der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Bewilligung ist. Die rechtlich zu beurteilende Frage, um die es im Beschwerdeverfahren geht, liegt ausschließlich – nicht zuletzt auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 29.10.2015 – darin, ob durch die Verschiebung des Bauvorhabens um 1 m nach Westen subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden (durch die abweisende Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich zumindest die Parteistellung zuerkannt). Entsprechend dem tragenden Aufhebungsgrund dieses Erkenntnisses ist das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht befugt, sämtliche Auswirkungen des beantragten Bauvorhabens auf subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin zu prüfen, sondern nur jene, die sich aus der Verschiebung desselben um 1 m nach Westen ergeben. Insofern die Beschwerdeführerin auf Seite 7 der Beschwerde die Entscheidung des VwGH vom 15.07.2003, 2002/05/0743, zitiert, ist – abgesehen vom oben Gesagten – darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall eine Verschiebung des Bauvorhabens nach Westen erfolgte, das Grundstück der Beschwerdeführerin jedoch im Süden an das Baugrundstück angrenzt. Der eingehaltene Bauwich blieb daher im Vergleich mit dem ursprünglich eingereichten Projekt unverändert. Das südlichste Doppelhaus weist bei beiden Plänen einen Abstand von 3,47 m auf, weshalb durch die Verschiebung keine Verringerung des Bauwichs bewirkt wurde und auch aus diesem Grund das zitierte VwGH-Erkenntnis, wonach bei Verringerung des Bauwichs um 18 cm ein aliud vorliege, der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen kann. Das gegen die Grundgrenze der Beschwerdeführerin gerichtete Doppelhaus bleibt in seinem Ausmaß ebenso unverändert wie der Abstand zur Grundstücksgrenze. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bauwichs sowie der Gebäudehöhe ist daher festzuhalten, dass diesbezüglich keine Projektsänderung stattgefunden hat und ihr diesbezüglich die Präklusionswirkung entgegengehalten werden muss. Wenn die Beschwerdeführerin nun in Anbetracht der Verschiebung des Bauvorhabens nach Westen eine Verletzung des ihr

§ 6Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 gewährten Rechtes geltend macht, so wird dazu dennoch ergänzend festgehalten, dass diese Bestimmung grundsätzlich den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster einräumt, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020).Wenn die Beschwerdeführerin nun in Anbetracht der Verschiebung des Bauvorhabens nach Westen eine Verletzung des ihr

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 gewährten Rechtes geltend macht, so wird dazu dennoch ergänzend festgehalten, dass diese Bestimmung grundsätzlich den Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster einräumt, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0020). In diesem Zusammenhang darf zu Seite 14 der Beschwerde angemerkt werden, dass

der – zwar hier nicht anwendbaren – Bestimmung des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 nunmehr klargestellt wurde, dass für die „ausreichende Belichtung“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine seitliche Verschwenkung von nicht mehr als 30 Grad zu berücksichtigen ist. Dass dies auch im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 bereits der Fall war bzw. eine solche Berücksichtigung zumindest keine Verletzung von Nachbarrechten zur Folge hatte, erschließt sich zum einen daraus, dass dies in der NÖ BO 2014 entsprechend den Materialen hiezu eben nur „klargestellt“ wurde (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht, 9. Auflage), zum anderen aus der jüngeren Judikatur (vgl. zB VwGH 17.12.2015, Ra 2014/05/0045 u.a.).In diesem Zusammenhang darf zu Seite 14 der Beschwerde angemerkt werden, dass

der – zwar hier nicht anwendbaren – Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 nunmehr klargestellt wurde, dass für die „ausreichende Belichtung“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine seitliche Verschwenkung von nicht mehr als 30 Grad zu berücksichtigen ist. Dass dies auch im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 bereits der Fall war bzw. eine solche Berücksichtigung zumindest keine Verletzung von Nachbarrechten zur Folge hatte, erschließt sich zum einen daraus, dass dies in der NÖ BO 2014 entsprechend den Materialen hiezu eben nur „klargestellt“ wurde vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,

  1. Auflage), zum anderen aus der jüngeren Judikatur vergleiche zB VwGH 17.12.2015, Ra 2014/05/0045 u.a.). Des Weiteren kommt den Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt.Des Weiteren kommt den Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Von diesem subjektiv-öffentlichen Recht sind alle bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster erfasst. Insbesondere aus dem Umstand, dass bei der Prüfung eines Bauvorhabens auf dessen Rechtmäßigkeit nicht nur die bereits rechtmäßig bestehenden, sondern auch alle zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster der Nachbarn zu berücksichtigen sind, erschließt sich, dass als Beurteilungskriterium einer allfälligen Beeinträchtigung der Belichtung unter 45 Grad (unter Berücksichtigung der dort geltenden Bauvorschriften) ausschließlich der Abstand zur Grundgrenze der Nachbarn heranzuziehen ist, gleichgültig, an welcher Stelle auf dem Baugrundstück in eben diesem Abstand das Bauvorhaben situiert ist. Wie bereits dargelegt, fand durch die Projektsänderung keine Verringerung des Bauwichs statt. Eine bloße Verschiebung nach Westen bei unverändertem Bauwich ermöglicht der Beschwerdeführerin daher nicht die Erhebung neuer Einwendungen und kommt daher hinsichtlich des Belichtungsrechtes die Präklusionswirkung zum Tragen. Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf geänderte Verhältnisse bezüglich des Brandschutzes. Dazu ist grundsätzlich vorweg festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – beispielsweise dem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Erkenntnis vom 7.9.2014, Zl. 2001/05/1127 – das Recht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sein kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür § 10 NÖ BauTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht.Dazu ist grundsätzlich vorweg festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – beispielsweise dem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Erkenntnis vom 7.9.2014, Zl. 2001/05/1127 – das Recht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sein kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür Paragraph 10, NÖ BauTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei einem Bauwerk, welches einen Abstand von mehr als 3 m zur Grund grenze aufweist, die Errichtung einer öffnungslosen Brandwand nicht erforderlich ist. So ist beispielsweise auch bei offener Bauweise die Errichtung eines Hauptfensters in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Auch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin ist in einem Abstand von 3 m zur Grundgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes situiert und verfügt auf dieser dem Bauprojekt zugewandten Seite offenbar über ein Hauptfenster (laut Aktenlage befürchtet die Beschwerdeführerin Einblicke in ihr Schlafzimmer). Dem erkennenden Gericht erschließt sich daher nicht, inwiefern durch das auf dem Baugrundstück in einem Abstand von 3,47 m situierte Gebäude eine Gefährdung hinsichtlich des Brandschutzes bezüglich Bauwerken der Beschwerdeführerin gegeben sein könnte. Zum Wohnhaus ergibt sich in Summe ein Abstand von 6,47, der Abstand zur Garage mag zwar nicht konkret ersichtlich sein, liegt aber jedenfalls bei mehr als 3 m und muss die unmittelbar an der Grundgrenze situierte Garage eine öffnungslose Brandwand aufweisen. Die Verschiebung des Doppelhauses vermag somit auch hinsichtlich des Brandschutzes keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführerin zu bewirken. In diesem Zusammenhang erübrigt es sich demnach auch, auf die von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit fachlicher Inkompetenz begründete Ablehnung des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen einzugehen, zumal es für die rechtliche Beurteilung der (lediglich) hier nur mehr relevanten Projektsänderung der Verschiebung des Doppelhauses keines Sachverständigengutachtens bedarf. Eine Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdepunkt konnte daher unterbleiben. Die im Zuge der Projektsänderung zusätzlich geplante Mauer ist auf Grund der Mitteilung der Bauwerberin vom 25.10.2016 nicht mehr Projektsgegenstand. Dazu darf im Übrigen festgestellt werden, dass aus der „Aufforderung“ der Gemeinde, „die Mauer planlich darzustellen“ kein sich auf Grund von Einwendungen ergebendes „Erfordernis“ dieser Mauer oder gar eine „projektsändernde Auflage“ abzuleiten ist, sondern diese Aufforderung deshalb erfolgte, da der von der Bauwerberin (als Zugeständnis an die Anrainer freiwillig, siehe auch 4.
  4. und 4.2 jeweils erster Absatz der Beschwerde) beantragte bzw. nachträglich ergänzte Projektsgegenstand (Mauer) schlicht und einfach in den Plänen nicht enthalten war. Dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt wurde ebenso wie der Umstand, dass Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zusteht, im Erkenntnis des LVwG vom 29.10.2015 bereits umfassend erläutert. Dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt wurde ebenso wie der Umstand, dass Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zusteht, im Erkenntnis des LVwG vom 29.10.2015 bereits umfassend erläutert. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass die – als Zugeständnis an die Anrainer nachträglich vorgesehene – Mauer entlang der Parkplätze nun nicht mehr Projektsgegenstand ist, so wird darauf hingewiesen, dass

§ 13Abs.

8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass die – als Zugeständnis an die Anrainer nachträglich vorgesehene – Mauer entlang der Parkplätze nun nicht mehr Projektsgegenstand ist, so wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Ebenso kann laut ständiger Rechtsprechung ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre ((VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN).Ebenso kann laut ständiger Rechtsprechung ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre ((VwGH 22.11.2005, 2005/05/0135 mwN). Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodass Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (VwGH 10.10.1995, 94/05/0247). Im konkreten Fall entfällt also die Mauer, die entlang der östlichen und südlichen Grundgrenze vorgesehen war. Es liegt also eine Verringerung des Projektes vor, sodass im Sinne der Judikatur das Wesen des Bauvorhabens gleich bleibt, kein aliud vorliegt und somit die Projektsmodifikation in Form des Entfalles der Mauer jedenfalls als zulässig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass das ursprünglich eingereichte Projekt, hinsichtlich dessen die Beschwerdeführerin

§ 22Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 verständigt wurde und hinsichtlich dessen sie keine Einwendungen erhoben hat, eben diese Mauer gar nicht vorgesehen hat. In der geplanten Errichtung der Mauer lag genau jene Projektsänderung, für die das LVwG NÖ in seinem Erkenntnis vom 29.10.2015 die Präklusionswirkung ausgeschlossen hat. Mit dem nunmehrigen Entfall der Mauer entspricht das Projekt hinsichtlich der in der südöstlichen Ecke des Baugrundstückes situierten Stellplätze wieder jener Situation, wie sie bereits Gegenstand im ursprünglichen Einreichplan war und bezüglich welcher die Beschwerdeführerin auf Grund bereits eingetretener Präklusion keine neuen Einwendungen erheben kann. Im konkreten Fall entfällt also die Mauer, die entlang der östlichen und südlichen Grundgrenze vorgesehen war. Es liegt also eine Verringerung des Projektes vor, sodass im Sinne der Judikatur das Wesen des Bauvorhabens gleich bleibt, kein aliud vorliegt und somit die Projektsmodifikation in Form des Entfalles der Mauer jedenfalls als zulässig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass das ursprünglich eingereichte Projekt, hinsichtlich dessen die Beschwerdeführerin

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verständigt wurde und hinsichtlich dessen sie keine Einwendungen erhoben hat, eben diese Mauer gar nicht vorgesehen hat. In der geplanten Errichtung der Mauer lag genau jene Projektsänderung, für die das LVwG NÖ in seinem Erkenntnis vom 29.10.2015 die Präklusionswirkung ausgeschlossen hat. Mit dem nunmehrigen Entfall der Mauer entspricht das Projekt hinsichtlich der in der südöstlichen Ecke des Baugrundstückes situierten Stellplätze wieder jener Situation, wie sie bereits Gegenstand im ursprünglichen Einreichplan war und bezüglich welcher die Beschwerdeführerin auf Grund bereits eingetretener Präklusion keine neuen Einwendungen erheben kann. Sämtlichen Einwendungen hinsichtlich der Mauer (teils richten sie sich gegen die Errichtung, teils gegen den Entfall der Errichtung einer solchen) ist somit die Präklusionswirkung entgegenzuhalten, zumal keine Projektsänderung mehr vorliegt, hinsichtlich derer eine Berührung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin in Betracht käme. Nichtsdestotrotz darf darauf hingewiesen werden, dass durch den Entfall der Mauer keine Nachbarrechte berührt sein können. Zwar mag die Mauer als Zugeständnis an die Anrainer im Sinne einer immissionsmindernden Wirkung vorgesehen worden sein, doch besteht

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 1996 ein Einwendungsausschluss für jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben. Das bedeutet also, dass Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (§ 48 leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Dies gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen (vgl. zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, S. 151).Nichtsdestotrotz darf darauf hingewiesen werden, dass durch den Entfall der Mauer keine Nachbarrechte berührt sein können. Zwar mag die Mauer als Zugeständnis an die Anrainer im Sinne einer immissionsmindernden Wirkung vorgesehen worden sein, doch besteht

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ein Einwendungsausschluss für jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben. Das bedeutet also, dass Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 48, leg.cit.) nur insoweit haben, als sich diese Immissionen nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie z.B. Heizung, Aufzug, Hauskanal, Pflichtstellplätze) sind vom Nachbarn daher hinzunehmen. Dies gilt auch für Wohnhausanlagen und dazugehörige Garagen vergleiche zum Ganzen Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht,

  1. Auflage, S. 151). Wenn die Beschwerdeführerin dazu (Seite 15ff ihrer Beschwerde) ausführt, es liege keine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß vor, so ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Herstellung von 2 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit auf einem Grundstück vorsieht. Die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** sehen bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten die erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen (14 Pflichtstellplätze für insgesamt 7 Wohneinheiten) vor. Hierzu ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch § 63 NÖ BauO 1996 iVm § 155 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im - aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden - Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde

§ 63und § 69 Abs. 2 Z 10 NÖ Bau

O 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 2 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert

§ 69Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch § 63 Abs. 2 der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach § 63 Abs. 2 oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit § 155 NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem - auf dem Gesetz beruhenden - Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (§ 69 Abs. 2 Z 10 leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen 2 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“

§ 6Abs. 2 Z 2 der NÖ Bau

O 1996, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** sehen bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten die erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen (14 Pflichtstellplätze für insgesamt 7 Wohneinheiten) vor. Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der gegenständlichen Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das durch Paragraph 63, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im - aufgrund des Legalitätsprinzips auf den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 beruhenden - Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde

Paragraph 63 und Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ BauO 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 2 Stellplätzen pro neu geschaffener Wohneinheit. Der Bebauungsplan konkretisiert

Paragraph 69, Absatz eins, NÖ BauO 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes ordnet der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben weiteren Festlegungen eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung an vergleiche VwGH vom

  1. Juni 2006, , Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom
  2. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie dem Motivenbericht zur nunmehr in Geltung stehenden NÖ BO 2014 zu entnehmen ist, soll durch Paragraph 63, Absatz 2, der NÖ BO 2014 gegenüber der NÖ BauO 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach Paragraph 63, Absatz 2, oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Dass diese Überlegung im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 nicht gegolten haben soll, ist dem Bauordnungsgesetzgeber der NÖ BauO 1996 aus dem Grund nicht zu unterstellen, da auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie oben dargestellt, das Gesetz in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV bloß eine erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen anordnet, in dem - auf dem Gesetz beruhenden - Bebauungsplan jedoch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. festgelegte Anzahl von Stellplätzen vorgesehen werden durfte (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, leg.cit). Die im hier anzuwendenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** vorgeschriebenen 2 Stellplätze pro neu geschaffener Wohneinheit gelten somit als „Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ BauO 1996, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Soweit die Beschwerdeführerin versucht, ihre gegenteilige Ansicht mit dem Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2014, Zl. 2001/05/1127, zu untermauern, so ist festzustellen, dass dem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, wonach eine Beurteilung

§ 54NÖ Bau

O 1996 stattzufinden hatte, demnach in dem dortigen Fall gar kein Bebauungsplan vorhanden war, der eine vom Gesetz abweichende Anzahl an Stellplätzen regeln hätte können. Fehlt es am Vorhandensein eines Bebauungsplanes, so gilt selbstverständlich die im Gesetz vorgesehene Mindestzahl von einem Stellplatz pro Wohneinheit. Im Beschwerdefall des weiteren zitierten Erkenntnisses vom 31.1.2006, Zl. 2004/05/0130 liegt überhaupt nur die Bewilligung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge im Freien in Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nach § 63 BO zu Grunde, so dass auch aus dieser Entscheidung für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist., Soweit die Beschwerdeführerin versucht, ihre gegenteilige Ansicht mit dem Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2014, Zl. 2001/05/1127, zu untermauern, so ist festzustellen, dass dem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, wonach eine Beurteilung

Paragraph 54, NÖ BauO 1996 stattzufinden hatte, demnach in dem dortigen Fall gar kein Bebauungsplan vorhanden war, der eine vom Gesetz abweichende Anzahl an Stellplätzen regeln hätte können. Fehlt es am Vorhandensein eines Bebauungsplanes, so gilt selbstverständlich die im Gesetz vorgesehene Mindestzahl von einem Stellplatz pro Wohneinheit. Im Beschwerdefall des weiteren zitierten Erkenntnisses vom 31.1.2006, Zl. 2004/05/0130 liegt überhaupt nur die Bewilligung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge im Freien in Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nach Paragraph 63, BO zu Grunde, so dass auch aus dieser Entscheidung für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. Da für das gegenständliche Projekt somit sowohl hinsichtlich der geplanten Häuser wie auch der Stellplätze der Einwendungsausschluss

§ 6Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 1996 zum Tragen kommt, gehen sämtliche Vorbringen bezüglich Immissionen ins Leere und ist der Beschwerdeführerin bezüglich Immissionen oder sonstiger Nachteile durch den Wegfall der Mauer zusätzlich die bereits eingetretene Präklusionswirkung entgegenzuhalten. Da für das gegenständliche Projekt somit sowohl hinsichtlich der geplanten Häuser wie auch der Stellplätze der Einwendungsausschluss

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 zum Tragen kommt, gehen sämtliche Vorbringen bezüglich Immissionen ins Leere und ist der Beschwerdeführerin bezüglich Immissionen oder sonstiger Nachteile durch den Wegfall der Mauer zusätzlich die bereits eingetretene Präklusionswirkung entgegenzuhalten. Aus demselben Grund ist auch dem Vorbringen des behauptetermaßen zu kleinen Umkehrplatzes kein Erfolg beschieden. Der Umkehrplatz wurde durch die Verschiebung des südlichsten Doppelhauses um 1 m nach Westen um eben diesen Meter vergrößert. Bereits zur ursprünglichen – kleineren – Variante hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Selbst unter der Prämisse, dass die Präklusionswirkung hier auf Grund der Vergrößerung des Umkehrplatzes, somit einer Änderung zum vorherigen Projekt (durch welche jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Berührung von Nachbarrechten nicht in Betracht kommt), nicht wirksam werden soll, ist einerseits auf den genannten Einwendungsausschluss, andererseits darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zukommt (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  2. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  3. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223).Aus demselben Grund ist auch dem Vorbringen des behauptetermaßen zu kleinen Umkehrplatzes kein Erfolg beschieden. Der Umkehrplatz wurde durch die Verschiebung des südlichsten Doppelhauses um 1 m nach Westen um eben diesen Meter vergrößert. Bereits zur ursprünglichen – kleineren – Variante hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Selbst unter der Prämisse, dass die Präklusionswirkung hier auf Grund der Vergrößerung des Umkehrplatzes, somit einer Änderung zum vorherigen Projekt (durch welche jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Berührung von Nachbarrechten nicht in Betracht kommt), nicht wirksam werden soll, ist einerseits auf den genannten Einwendungsausschluss, andererseits darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zukommt vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Juni 1986, Zl. 86/05/0023, sowie VwGH vom
  5. Juni 2012, Zl. 2011/05/0197, sowie VwGH vom
  6. Juni 2012, Zl. 2010/05/0223). Die Beschwerdeführerin macht weiters Berührung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte hinsichtlich Brandschutz bezüglich ihres Wohnhauses, ihrer Garage und ihrer Einfriedung nach dem Wegfall der massiven Mauer geltend. Während der Bauwerberin bezüglich der auf ihrem Grundstück zueinander gekehrten Außenwände zwischen den Häusern brandschutztechnische Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, sei eine solche Vorschreibung bezüglich der Garage der Beschwerdeführerin, welche sich nach dem Verrücken des letzten Doppelhauses nun in einem Abstand von weniger als 4 m zum gegenständlichen Doppelhaus befinde, unterblieben. Dass unter Hinweis auf § 10 NÖ BTV 1997 sowie die vorhandenen Abstände seitens des erkennenden Gerichts keine brandschutztechnischen Bedenken durch die Verschiebung des Hauses erkannt werden können, wurde bereits oben dargelegt. Brandschutztechnische Bedenken, welche durch den Wegfall der Mauer bedingt sind, können von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bereits eingetretene Präklusionswirkung nicht erhoben werden. Hinsichtlich der Abstellanlage ist abermals darauf zu verweisen, dass das verfahrensgegenständliche Projekt durch den Wegfall der Mauer nunmehr wieder der ursprünglich eingereichten Form entspricht.Dass unter Hinweis auf Paragraph 10, NÖ BTV 1997 sowie die vorhandenen Abstände seitens des erkennenden Gerichts keine brandschutztechnischen Bedenken durch die Verschiebung des Hauses erkannt werden können, wurde bereits oben dargelegt. Brandschutztechnische Bedenken, welche durch den Wegfall der Mauer bedingt sind, können von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bereits eingetretene Präklusionswirkung nicht erhoben werden. Hinsichtlich der Abstellanlage ist abermals darauf zu verweisen, dass das verfahrensgegenständliche Projekt durch den Wegfall der Mauer nunmehr wieder der ursprünglich eingereichten Form entspricht. Insofern die Beschwerdeführerin weiters eine zu geringe Zufahrtsbreite für Einsatzfahrzeuge sowie Befahrbarkeit für Schwerfahrzeuge moniert, hat die Beschwerdeführerin bereits selbst erkannt, dass die NÖ BauO 1996 den Nachbarn kein Nachbarrecht auf eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit einräumt. Inwiefern die Einstiegsöffnung zum Heizraum und die Einbringöffnungen zum Pelletslager für den Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführerin relevant zu sein vermögen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Mit diesem Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin offenbar lediglich indirekt, dass für die zukünftigen Bewohner der Wohnhäuser der Brandschutz unzureichend sei, wobei ihr in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt, zumal das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom
  7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  8. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  9. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Die Beschwerdeführerin kann somit keine Beeinträchtigung der zukünftigen Bewohner, sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke behaupten. Inwiefern ihr Bauwerk durch die Zufahrt oder die Einstiegsöffnungen des gegenständlichen Bauvorhabens bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, hat sie weder dargelegt noch behauptet. Dass für die zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin gerichtete, in einem Abstand von 3,47 m situierte Giebelwand nicht als öffnungslose Brandwand ausgestaltet sein muss, wurde oben bereits dargelegt. Im übrigen ist auch hier festzuhalten, dass sich der Abstand von 3,47 m zur Grundgrenze gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt nicht verändert hat und diesbezüglich Präklusion eingetreten ist.Mit diesem Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin offenbar lediglich indirekt, dass für die zukünftigen Bewohner der Wohnhäuser der Brandschutz unzureichend sei, wobei ihr in dieser Hinsicht jedoch kein Mitspracherecht zukommt, zumal das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt werden kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Nachbarschutz, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom
  10. September 2004, Zl. 2001/05/1127, sowie VwGH vom
  11. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  12. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0072). Die Beschwerdeführerin kann somit keine Beeinträchtigung der zukünftigen Bewohner, sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke behaupten. Inwiefern ihr Bauwerk durch die Zufahrt oder die Einstiegsöffnungen des gegenständlichen Bauvorhabens bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollte, hat sie weder dargelegt noch behauptet. Dass für die zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin gerichtete, in einem Abstand von 3,47 m situierte Giebelwand nicht als öffnungslose Brandwand ausgestaltet sein muss, wurde oben bereits dargelegt. Im übrigen ist auch hier festzuhalten, dass sich der Abstand von 3,47 m zur Grundgrenze gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt nicht verändert hat und diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ableiten kann (vgl. u.a. VwGH vom
  13. April 2006, Zl. 2005/05/0171) und ist einem Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 auch kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (vgl. u.a. VwGH vom
  14. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie VwGH vom
  15. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Zudem räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sowie die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr ein (vgl. u.a. VwGH vom
  16. Dezember 2000, Zl. 98/05/0220, sowie VwGH vom
  17. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, sowie VwGH vom
  18. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  19. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  20. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ableiten kann vergleiche u.a. VwGH vom
  21. April 2006, Zl. 2005/05/0171) und ist einem Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 auch kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt vergleiche u.a. VwGH vom
  22. April 1996, Zl. 96/05/0025, sowie VwGH vom
  23. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Zudem räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sowie die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr ein vergleiche u.a. VwGH vom
  24. Dezember 2000, Zl. 98/05/0220, sowie VwGH vom
  25. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, sowie VwGH vom
  26. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0031, sowie VwGH vom
  27. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0208, sowie VwGH vom
  28. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Die Beschwerdeführerin bringt abschließend die Gefährdung der Trockenheit ihrer Einfriedung vor, da durch den Wegfall der Mauer die Niederschlagswässer von der Zufahrt und der Abstellanlage ihrem Grundstück zugeleitet würden. Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen wird auf das ursprünglich ohne Mauer eingereichte Projekt und die diesbezüglich eingetretene Präklusionswirkung verwiesen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom

  1. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  2. Dezember 2012, 2012/03/0038).Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  3. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom
  4. Dezember 2012, 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.396.002.2016

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