RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-138/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau MH und des Herrn HH, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klosterneuburg (nunmehr Tulln) vom 30.11.2016, Zl. WUL1-V-0715/014, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., Der Spruch wird insoferne geändert, als die darin enthaltene Frist wie folgt geändert wird: „bis zum 31.05.2017“
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Ehegatten MH und HH zur Entfernung des Zaunes entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bis zum 31.01.2017 verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der genannten Grundstücke ein Maschendrahtzaun mit einer durchschnittlichen Höhe von 1,2 m festgestellt worden sei, welche als Waldflächen durch den Zaun nicht frei zu Erholungszwecken zugänglich seien und daher eine Sperreinrichtung darstellen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde eingebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Bescheid vom 30.11.2016, Zl. WUL1-V-0715/014 wurden wir zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetztes 1975 entsprechenden Zustandes, nämlich der Entfernung des Zaunes entlang der östlichen Grundstücks- grenzen der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, verpflichtet. Der besagte Bescheid der BH-WU wurde am
- November 2016 persönlich übernommen. Die Einbringung der Beschwerde ist somit rechtzeitig, da die 4 Wochen Frist am
- Dezember 2016 endet. Die Beschwerde wird wie folgt begründet: Bereits 1968 im Zusammenhang mit der gepachteten Ackerfläche war der von der Behörde bezeichnete Wald eingefriedet. Diese parkähnlich genutzte Fläche wurde von uns mit der bereits vorhandenen Einfriedung käuflich erworben. In der Übergansbestimmung des § 184 Zi 5 Forstgesetzt ist normiert, dass beiIn der Übergansbestimmung des Paragraph 184, Zi 5 Forstgesetzt ist normiert, dass bei lnkrafttreten dieses Bundesgesetztes (Forstgesetz 1975) Einfriedungen im Wald bestehen, die auf Grund dieses Bundesgesetztes nicht zulässig sind, so sind binnen 6 Monaten an Forststraßen und Wegen Überstiege oder Durchlässe zu errichten. Bei dem im Bescheid bezeichneten Wald gibt es sowohl auf der Ostseite als auch auf der Westseite einen freien Durchgang von jeweils ca. 6 m, die von Jedermann zweifelsfrei zu erkennen sind. Des Weiteren halten wir fest, dass die Fläche seit den 1970iger Jahren parkähnlich genutzt und bewirtschaftet wird. Es ist daher nicht Wald im Sinne des Forstgesetztes. Wie bereits ausgeführt, waren im Jahr 1968 bzw. wahrscheinlich schon einige Jahre früher, diese Einfriedung gegeben, weshalb man von einem „Altbestand“ ausgehen kann und die im Sinne des § 184 Zi 5 Forstgesetz geforderten Durchlässekann und die im Sinne des Paragraph 184, Zi 5 Forstgesetz geforderten Durchlässe vorhanden sind. Nicht zuletzt sollte die Teileinfriedung im südöstlichen Teil des Waldes auch zum Schutz vor Wildschäden des dortigen Jungwaldes (Wiederaufforstung) gedacht gewesen sein. lm Ermittlungsverfahren wurde nicht ausreichend ermittelt. Daher beantragen wir eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.03 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung und Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des forstfachlichen Amtssachverständigen OFR DI GR durchgeführt. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.07.2015, LVwG-AB-14-4245, betreffend Waldfeststellung bzgl. des Grundstückes mit der Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 843 m² und vom 12.07.2016, LVwG-AV-62/001-2016, betreffend Aufforstung hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, steht folgender Sachverhalt fest: Die belangte Behörde hat am 27.07.2016 festgestellt, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke ***, ***, ***, ***, *** und *** ein Maschendrahtzaum mit einer durchschnittlichen Höhe von 1,2 m errichtet wurde. Der Verlauf des Zaunes ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Während die Grundstücke ***,***,*** und *** im Kataster, im Grundbuch und Flächenwidmungsplan die Waldeigenschaft aufweisen, wurde diese für das Grundstück *** und eine Teilfläche des Grundstückes *** im Ausmaß von 843 m² mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 14.10.2014, Zl. WUL1-V-115/002 festgestellt und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich vom 12.07.2016, LVwG-AV-62/001-2016, bestätigt. In dem verfahrensgegenständlichen Unterhangsbereich stockt ein zirka 5 bis 25-jähriger Bestand, welcher sich aus Naturverjüngung heraus entwickelt hat. Der Bestand setzt sich aus Hainbuchen, Rotbuchen, Bergulmen, Eichen, Feldahorn, Eschen und Vogelkirschen zusammen. Zusätzlich zur Baumschicht kommen auf den Flächen die Straucharten Liguster, Weißdorn und Haselnuss vor. Die Überschirmung beträgt 9/
- Die Höhe der Bäume beträgt zwischen 20 und 25 m. Aus den Luftbildern, die der Behörde seit dem Jahr 2000 vorliegen, kann eindeutig herausgelesen werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Fläche durch Bäume überschirmt war. Die betroffenen und im Betreff angeführten Grundstücke stehen jeweils zur Hälfte im Eigentum von HH und MH, ***, ***. Unbestritten handelt es sich bei den vorliegenden Grundstücksflächen um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Diese und auch die westlich anschließenden Waldflächen sind von Osten her (***) aufgrund der Sperreinrichtung (Maschendrahtzaun) nicht frei zu Erholungszwecken betretbar. Den Einwendungen, wonach die nunmehrigen Grundeigentümer die Grundstücke bereits in diesem Zustand übernommen haben, hat der ASV entgegengesetzt, dass der Wald niemals als Parkanlage gedient habe, noch fremdländische Gehölzer darin vorkommen noch könne von einer Neuerrichtung des Zaunes gesprochen werden. Der Zaun ist daher als nicht zulässige Waldsperre anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: Benützungsbeschränkungen §
- Forstgesetz 1975, i.d.g.F.Paragraph 34, Forstgesetz 1975, i.d.g.F.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
(2)Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
- a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
- b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
- c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
- d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
- e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3)Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
- a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
- b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
- c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4)Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5)Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
- a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer,
- b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6)Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(6)Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7)Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
(7)Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
- a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch aufin den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
- b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8)Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(8)Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9)Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(9)Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen. Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen „§ 35. Forstgesetz
(1)Die Behörde hat Sperren
- im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
- im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
- im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4 auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2)Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(2)Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3)Die Sperre ist unzulässig, wenn
- a)Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,Gründe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 2, oder 34 Absatz 2, oder 3 nicht vorliegen,
- b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 4, durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichenwerden kann,dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (Paragraph 36, Absatz 5,) nicht ausgeglichen, werden kann,
- c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungengemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen, gemäß Paragraph 34, Absatz 8, nicht entsprochen hat.
(4)Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
(4)Antragsberechtigt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
- a)die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
- b)die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
- c)Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
- d)der Waldeigentümer. Unter einer Waldsperre ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen deutlich erkennbare Willensäußerung zu verstehen. Diese kann in Form von Hinweistafeln (Verbotsschilder) oder durch Errichtung von Sperreinrichtungen (Zäunen) erfolgen. Waldsperren sind zulässig, wenn Gründe gem. § 34 Abs. 1 – 3 Forstgesetz 1975 vorliegen. Im Besonderen sind befristete Sperren bei Waldarbeiten (Fällung), Baustellen für die Errichtung von Bringungsablagen (z.B. Forststraßen) und Aufarbeitungsbereichen von Schadereignissen zulässig. Dauernde Sperren können ex lege im Bereich forstlicher Nebennutzungen, besonderen Erholungseinrichtungen und für Waldflächen im engeren Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern zulässig sein. Aus dem Befund sind keine der frostrechtlich formal möglichen Sperrgründe ableitbar. Sperren können darüber hinaus aufgrund fremdlegistischer Gründe (Jagdrecht, Wasserrecht) bestehen. Waldsperren sind zulässig, wenn Gründe gem. Paragraph 34, Absatz eins, – 3 Forstgesetz 1975 vorliegen. Im Besonderen sind befristete Sperren bei Waldarbeiten (Fällung), Baustellen für die Errichtung von Bringungsablagen (z.B. Forststraßen) und Aufarbeitungsbereichen von Schadereignissen zulässig. Dauernde Sperren können ex lege im Bereich forstlicher Nebennutzungen, besonderen Erholungseinrichtungen und für Waldflächen im engeren Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern zulässig sein. Aus dem Befund sind keine der frostrechtlich formal möglichen Sperrgründe ableitbar. Sperren können darüber hinaus aufgrund fremdlegistischer Gründe (Jagdrecht, Wasserrecht) bestehen. Auch hat der forstfachliche ASV nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht stichhaltig sind und konnten im Zuge der Erhebungen während des Lokalaugenscheines keine Gründe für eine fremdlegistische Sperre festgestellt werden. Der forstpolizeiliche Auftrag erfolgte daher zu Recht und war die Frist zur Entfernung wegen Zeitablaufes entsprechend neu festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.138.001.2017