Obsah (13)
§ 28§ 17Art. 133§ 35§ 4§ 59Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-170/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt., 3. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Frau VT (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, auf dem sich ein Bauwerk (Jagdhütte) befindet.
dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde *** ist für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung Grünland-Wald verordnet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: imap-geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- Februar 2016)“ lm gültigen Waldentwicklungsplan ist für die verfahrensgegenständliche Funktionsfläche Nr. *** die Funktionsziffer 211 mit erhöhter Schutzfunktion eingetragen. 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Im Rahmen einer außendienstlichen Tätigkeit am
- April 2016 wurde von einem Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, im nördlichen Bereich (im Bereich eines Geländerückens) ein Gebäude (Jagdhütte) im Ausmaß von 5,3 m x 4,3 m errichtet worden sei. Das Bauwerk sei auf einem hierfür eigens beschotterten Untergrund errichtet worden. Auf dem geschotterten Untergrund wären jeweils an der Längsseite des Gebäudes Eisen-I-Träger niveaugerecht aufgelegt worden. Auf den I-Trägern seien dann 6 Holzstaffeln der Breite nach als Unterkonstruktion aufgelegt worden. Auf dieser Holzstaffelkonstruktion sitze die Bodenplatte des Gebäudes auf. Der umliegende Waldbestand bestehe aus einem Fichten-Weißkiefern-Bestand der Altersklasse IV bis VI. Im Flächenwidmungsplan sei für den gegenständlichen Teil der Grundparzelle die Nutzungsart Grünland-Wald eingetragen. lm gültigen Waldentwicklungsplan sei für die Funktionsfläche Nr. *** die Funktionsziffer 211 und somit eine erhöhte Schutzfunktion eingetragen. Für die Fläche des Gebäudes sei bei der Forstbehörde keine Rodung angezeigt bzw. bewilligt worden. Im Zuge dieser Begehung wurden folgende Lichtbilder angefertigt:Im Rahmen einer außendienstlichen Tätigkeit am
- April 2016 wurde von einem Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***, im nördlichen Bereich (im Bereich eines Geländerückens) ein Gebäude (Jagdhütte) im Ausmaß von 5,3 m x 4,3 m errichtet worden sei. Das Bauwerk sei auf einem hierfür eigens beschotterten Untergrund errichtet worden. Auf dem geschotterten Untergrund wären jeweils an der Längsseite des Gebäudes Eisen-I-Träger niveaugerecht aufgelegt worden. Auf den , I-Trägern seien dann 6 Holzstaffeln der Breite nach als Unterkonstruktion aufgelegt worden. Auf dieser Holzstaffelkonstruktion sitze die Bodenplatte des Gebäudes auf. Der umliegende Waldbestand bestehe aus einem Fichten-Weißkiefern-Bestand der Altersklasse römisch vier bis römisch sechs. Im Flächenwidmungsplan sei für den gegenständlichen Teil der Grundparzelle die Nutzungsart Grünland-Wald eingetragen. lm gültigen Waldentwicklungsplan sei für die Funktionsfläche Nr. *** die Funktionsziffer 211 und somit eine erhöhte Schutzfunktion eingetragen. Für die Fläche des Gebäudes sei bei der Forstbehörde keine Rodung angezeigt bzw. bewilligt worden. Im Zuge dieser Begehung wurden folgende Lichtbilder angefertigt: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Akt der BH Lilienfeld zu Zl. LFL-V-078/012)“ 1.2.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
- Mai 2016 wurde das Ergebnis der Erhebungen dem Bürgermeister der Gemeinde *** zur Kenntnisnahme und Mitteilung darüber, ob im vorliegenden Fall ein Bauansuchen vorliege, übermittelt. 1.2.
- Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. IH30/1-2016, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihm seitens der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** konsenslos eine Jagdhütte errichtet worden wäre.
§ 35Abs.
2 der NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege. Da für diese Baulichkeit keine Baubewilligung vorliege, sei die Gemeinde ***als Baubehörde verpflichtet, die umgehende Entfernung der gegenständlichen Hütte aufzutragen. Als Frist für die Entfernung der Jagdhütte werde der
- Juli 2016 vorgeschrieben.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. IH30/1-2016, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihm seitens der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mitgeteilt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** konsenslos eine Jagdhütte errichtet worden wäre.
Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege. Da für diese Baulichkeit keine Baubewilligung vorliege, sei die Gemeinde ***als Baubehörde verpflichtet, die umgehende Entfernung der gegenständlichen Hütte aufzutragen. Als Frist für die Entfernung der Jagdhütte werde der
- Juli 2016 vorgeschrieben. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2016 suchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung für die Entfernung der Jagdhütte bis
- September 2016 an. Mit Schreiben vom
- September 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld um eine Rodungsbewilligung ersucht und einen Planverfasser mit der Erstellung von Unterlagen zur Erlangung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung beauftragt habe. Sie ersuche, dass man mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zuwarten möge. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 suchte die Beschwerdeführerin um Baubewilligung zur Errichtung einer Hütte als Futterlager für Wildfutter und Unterstand für Jäger auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** an. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 1.
- Verfahren betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages: 1.3.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ***vom
- Oktober 2016, Zl. IH30-8-2016, wurde der Beschwerdeführerin
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, die auf der Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte abzubrechen. Die Entfernung der Hütte habe umgehend, längstens jedoch bis 30. November 2016 zu erfolgen. Begründend wird ausgeführt, dass für die verfahrensgegenständliche, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte keine Baubewilligung vorliege. Die gegenständliche Hütte erfülle die Definition eines „Gebäudes“
§ 4Z. 15 NÖ Bauordnung 2014.
Es handle sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und Wänden. Aufgrund seiner Höhe könne es von Menschen betreten werden und stehe die Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Die Definition knüpfe nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art seien oder woraus die Wände bestünden (vgl. z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung des Gebäudes unterliege der Bewilligungspflicht. Dass (noch) keine Baubewilligung vorliege, ergebe sich aus den Feststellungen der Baubehörde. lm Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 wäre für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich sei, nicht mehr erforderlich. Da für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vorliege, seien die in § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde ***vom 27. Oktober 2016, Zl. IH30-8-2016, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, die auf der Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte abzubrechen. Die Entfernung der Hütte habe umgehend, längstens jedoch bis 30. November 2016 zu erfolgen. Begründend wird ausgeführt, dass für die verfahrensgegenständliche, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte keine Baubewilligung vorliege. Die gegenständliche Hütte erfülle die Definition eines „Gebäudes“
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung
- Es handle sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und Wänden. Aufgrund seiner Höhe könne es von Menschen betreten werden und stehe die Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Die Definition knüpfe nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art seien oder woraus die Wände bestünden vergleiche z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung des Gebäudes unterliege der Bewilligungspflicht. Dass (noch) keine Baubewilligung vorliege, ergebe sich aus den Feststellungen der Baubehörde. lm Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 wäre für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich sei, nicht mehr erforderlich. Da für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vorliege, seien die in , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie kein in der Katastralgemeinde *** gelegenes Grundstück besitze. Die Baulichkeit, die im angefochtenen Bescheid als „Gebäude“ beschrieben werde, habe keinerlei tatsächlichen rechtlichen oder technischen Zusammenhang mit der Grundfläche, sondern sei als solches beweglich und könnte jederzeit als bewegliches Ganzes wiederum entfernt werden. Diese Baulichkeit könne daher auch nicht als mit der Absicht der dauernden Errichtung und des dauernden Verbleibes derselben an Ort und Stelle qualifiziert werden. Es stelle daher auch kein Gebäude im Sinne der niederösterreichischen Bauordnung dar. Im Gegenteil handle es sich bei dem beschriebenen Objekt, das in dieser Form als Einraumhütte errichtet sei, um ein für Zwecke der Jagd vorübergehend errichtetes Bauwerk, das sehr wohl für die Ausübung der Jagd Voraussetzung und grundlegende Bedingung wäre. Der von ihr verwaltete Grundbesitz weise eine Größe von ca. 320 Hektar auf, wobei dieser Grundbesitz in etwa 2 gleich große Teile zerfalle, da dieser durch eine Landesstraße getrennt werde und die 2 Teile auch relativ selbstständig zu bewirtschaften wären. Es sei richtig, dass tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Baubewilligung bzw. nachträgliche Bauanzeige nicht vorgelegen habe. Jedoch sei derzeit bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden. Die Baubehörde erster Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, bis zur Entscheidung über eine entsprechende Baubewilligung oder darüber, ob das Bauwerk einer nachträglichen Anzeige unterliegt, mit der Erlassung des Abbruchbescheides zuzuwarten. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Dezember 2016, Zl. IH30-8-2016/1, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die festgesetzte Leistungsfrist bis
- Jänner 2017 verlängert werde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend des Grundbuches der Republik Österreich die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ ***, KG ***, KG Nummer ***, sei. Dieser Einlagezahl *** liege das Grundstück Nummer *** inne. Für die verfahrensgegenständliche, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte liege keine Baubewilligung vor. Dass (noch) keine Baubewilligung vorliege, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und werde von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Die gegenständliche Hütte erfülle die Definition eines „Gebäudes“
§ 4Z. 15 NÖ Bauordnung 2014.
Es handle sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und Wänden. Aufgrund seiner Höhe könne es von Menschen betreten werden und stehe die Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Die Definition knüpfe nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art seien oder woraus die Wände bestünden (vgl. z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung des Gebäudes unterliege der Bewilligungspflicht. lm Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 wäre für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich sei, nicht mehr erforderlich. Da für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vorliege, seien die in § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben. Auf die relevierte Frage, ob die Beschwerdeführer eine Land- und Forstwirtschaft betreibe, kommt es daher im gegenständlichen (Abbruch-)Verfahren überhaupt nicht an.
§ 59Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sei gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen gewesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Dezember 2016, Zl. IH30-8-2016/1, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die festgesetzte Leistungsfrist bis
- Jänner 2017 verlängert werde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend des Grundbuches der Republik Österreich die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ ***, KG ***, KG Nummer ***, sei. Dieser Einlagezahl *** liege das Grundstück Nummer *** inne. Für die verfahrensgegenständliche, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichtete Hütte liege keine Baubewilligung vor. Dass (noch) keine Baubewilligung vorliege, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und werde von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Die gegenständliche Hütte erfülle die Definition eines „Gebäudes“
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014. Es handle sich nämlich um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und Wänden. Aufgrund seiner Höhe könne es von Menschen betreten werden und stehe die Schutzfunktion für Menschen und Sachen außer Zweifel. Die Definition knüpfe nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art seien oder woraus die Wände bestünden vergleiche z.B. auch bewilligungspflichtige Folientunnels). Die Errichtung des Gebäudes unterliege der Bewilligungspflicht. lm Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 wäre für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich sei, nicht mehr erforderlich. Da für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude keine Baubewilligung vorliege, seien die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages bereits gegeben. Auf die relevierte Frage, ob die Beschwerdeführer eine Land- und Forstwirtschaft betreibe, kommt es daher im gegenständlichen (Abbruch-)Verfahren überhaupt nicht an.
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sei gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen gewesen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 erhob die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- Dezember 2016 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Objekt weder kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sei. Noch habe es zur Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordert. Aus juristischer Sicht nach der NÖ Bauordnung handle es sich um ein Objekt ähnlich eines Weideunterstandes, das weder Bauwerk noch Gebäude sei. Mangels Bewilligungspflicht könne auch nicht der Abbruch aufgetragen werden. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 legte die Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Gemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das beschwerdegegenständliche Objekt (Jagdhütte) mit den Maßen von ca. 5,3 m x 4,3 m und einer Höhe von ca. 2,20 m, welche in Riegelbauweise errichtet ist und mit einem Satteldach aus Teerpappe eingedeckt ist, als Gebäude iSd § 4 NÖ Bauordnung 1996 (bzw. § 4 NÖ Bauordnung 2014) zu werten ist, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich sogar dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom
- September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist daher nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH vom
- März 1992, Zl. 91/10/0007).Grundsätzlich ist auszuführen, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das beschwerdegegenständliche Objekt (Jagdhütte) mit den Maßen von ca. 5,3 m x 4,3 m und einer Höhe von ca. 2,20 m, welche in Riegelbauweise errichtet ist und mit einem Satteldach aus Teerpappe eingedeckt ist, als Gebäude iSd Paragraph 4, NÖ Bauordnung 1996 (bzw. Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014) zu werten ist, da zur Herstellung eines solchen Gebäudes wesentliche bautechnische Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik - nötig sind, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich sogar dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom
- September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist daher nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären vergleiche VwGH vom
- März 1992, Zl. 91/10/0007). 3.1.
- Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Jagdhütte sitzt mit ihren Außenwänden über den Umweg von Stahl- und Holzträgern auf dem Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Objektes mit Dach und den (Holz-)Wänden eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird.Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Jagdhütte sitzt mit ihren Außenwänden über den Umweg von Stahl- und Holzträgern auf dem Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Objektes mit Dach und den (Holz-)Wänden eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird. Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem Schutz von Sachen (Futterlager) und Menschen (vgl. Fotos zu Punkt 1.2.1.) dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung
§ 14Z. 1 NÖ Bauordnung 2014.
Diese liegt - unbestritten - nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde.Da das gegenständliche Objekt über zwei Wände und ein Dach verfügt, von Menschen betreten werden kann und - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem Schutz von Sachen (Futterlager) und Menschen , vergleiche Fotos zu Punkt 1.2.1.) dient, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudes somit grundsätzlich einer Baubewilligung
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- Diese liegt - unbestritten - nicht vor und findet sich auch nicht im Akt der mitbeteiligten Gemeinde. 3.1.
- Da somit für das gegenständlichen Objekt keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Da somit für das gegenständlichen Objekt keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde dementsprechend zu Recht (ausschließlich) auf die
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Bauwerk eine gültige Baubewilligung nicht existiert. 3.1.4. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Gemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Objekterteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass während der Anhängigkeit eines (parallel geführten) Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist (vgl. etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Bauordnung 1996 auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu § 35 Abs. 2 z 3 NÖ Bauordnung 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass während der Anhängigkeit eines (parallel geführten) Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist vergleiche etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Bauordnung 1996 auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, z 3 NÖ Bauordnung 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014). 3.1.6. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt. Jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die von den Baubehörden getroffenen Tatsachenannahmen bestritten oder einen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 bezüglichen Sachverhalt behauptet (vgl. VwGH vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/066). Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/03/0085). Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt. Jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die von den Baubehörden getroffenen Tatsachenannahmen bestritten oder einen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 bezüglichen Sachverhalt behauptet vergleiche VwGH vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/05/066). Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/03/0085). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.170.001.2017