GVG) iVm § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird
Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.1.
1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Die Behörde kann Bescheide
Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. […] 3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Aufschiebende Wirkung§ 22.Paragraph 22,
1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
und Beschlüsse
Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“Das Verwaltungsgericht kann Bescheide
Paragraph 13 und Beschlüsse
Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ 2.1.3.
O 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.2.1.3.
Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
O 1994 sind u.a. die Bescheide
Abs. 1 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 sind u.a. die Bescheide
Absatz eins, sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt., 2.1.4.
Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.2.1.4.
Paragraph 6, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 2.
GVG, mit welchem die Verwaltungsbehörde einer Beschwerde –
GVG grundsätzlich zukommende – aufschiebende Wirkung aberkennen könnte, bleibt in der vorliegenden Fallkonstellation somit kein Raum. Die BH hat einen solchen Ausspruch auch nicht getätigt, kann doch das unter „Hinweis“ Gesagte gerade vor dem Hintergrund des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern eben ausschließlich als „Hinweis“ auf diese, gesetzlich angeordnete Rechtsfolge gedeutet werden.Für einen Ausspruch
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, mit welchem die Verwaltungsbehörde einer Beschwerde –
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich zukommende – aufschiebende Wirkung aberkennen könnte, bleibt in der vorliegenden Fallkonstellation somit kein Raum. Die BH hat einen solchen Ausspruch auch nicht getätigt, kann doch das unter „Hinweis“ Gesagte gerade vor dem Hintergrund des Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern eben ausschließlich als „Hinweis“ auf diese, gesetzlich angeordnete Rechtsfolge gedeutet werden.
GVG besteht für das Verwaltungsgericht von Amts wegen nur die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.
Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG besteht für das Verwaltungsgericht von Amts wegen nur die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.
GVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide
GVG oder Beschlüsse
GVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid
GVG oder einem Beschluss
GVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide
Paragraph 13, VwGVG oder Beschlüsse
Paragraph 22, Absatz eins, oder 2 VwGVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid
Paragraph 13, VwGVG oder einem Beschluss
Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht. Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte.Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid
O 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 360, Rz 5 zu § 360 Abs. 1 GewO 1994).Einer Beschwerde gegen einen Bescheid
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden vergleiche Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 360,, Rz 5 zu Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994). Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser
GVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0798).Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser
Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.