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{'item': 'LVwG-AV-831/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-831/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 iVm NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976, iVm NÖ Gemeindeordnung sowie iVm Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, jeweils i.d.g.F., unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bgm. Schrittwieser als Dienstgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Dienstnehmervertreterin, jeweils gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des Prim.i.R. Dr. ED, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt *** vom 07.03.2014 zu GZ: MD-STS-6/2014/Dr.L/R, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2016 und 07.03.2017, jeweils am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976, in Verbindung mit NÖ Gemeindeordnung sowie in Verbindung mit Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, jeweils i.d.g.F., unter dem Senatsvorsitz von , HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bgm. Schrittwieser als Dienstgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Dienstnehmervertreterin, jeweils gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG, über die Beschwerde des Prim.i.R. Dr. ED, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt *** vom 07.03.2014 zu GZ: MD-STS-6/2014/Dr.L/R, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2016 und 07.03.2017, jeweils am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde zu dem Verfahren LVwG-AB-14-0724, nunmehr AV-831/001-2014 – gerichtet auf die Abgeltung von Nachtdiensten des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit schriftlichem Antrag des Beschwerdeführers, respektive seiner damalig ausgewiesenen Rechtsvertretung, datierend vom 26.01.2004, über Vorhalt konkretisiert mit Schreiben vom 25.02.2004, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer Dr. ED die „gesetzeskonforme Abgeltung“ seiner geleisteten Nachtdienste während der Zeit vom 01.01.1987 – 31.12.
  3. Dieser Devolutionsentscheidung zeitlich vorgelagert waren – das Gericht bezieht sich in Hinblick auf den jahrzehntelangen Rechtsstreit aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und der Verfahrensökonomie lediglich auf die verfahrensrelevanten, prozessualen Handlungen und Entscheidungen, insbesondere auf ein Erkenntnis des VwGH zu Zl. 93/12/0312 v. 29.06.1994, wo seitens des Höchstgerichtes für den damals auch geltend gemachten Zeitraum der Entschädigung durch den Beschwerdeführer für Spitalsdienste, die vor dem
  4. Jänner 1990 gelagert waren, insbesondere für den Zeitraum 01.01.1988 – 31.12.1989 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde – eine Reihe ergangener – nicht in Rechtskraft erwachsener – Entscheidungen. Mit diesem Erkenntnis wurde jedoch die Entscheidung des Stadtsenates *** vom 07.07.1993 zu MD-D-10/93/1005-Be dahingehend behoben, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, dies in dem Umfang, als der Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 01.01.1990 mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen worden war. Grund für die teilweise Aufhebung durch das Höchstgericht war im Wesentlichen, dass nach § 46 GBDO der Anspruch auf Mehrdienstleistungen eine schriftliche Weisung des Bürgermeisters oder bestimmter weiterer Gemeindefunktionäre voraussetze. Grund für die teilweise Aufhebung durch das Höchstgericht war im Wesentlichen, dass nach Paragraph 46, GBDO der Anspruch auf Mehrdienstleistungen eine schriftliche Weisung des Bürgermeisters oder bestimmter weiterer Gemeindefunktionäre voraussetze. Entgegen der Auffassung des Stadtsenates, dargelegt in dem Bescheid vom 07.07.1993, ergebe sich aus dem Resümeeprotokoll vom
  5. Jänner 1990 entgegen der Auffassung der bescheiderlassenden Behörde eine solche schriftliche Anordnung, womit diese Voraussetzung für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an den Beschwerdeführer ab Jänner 1990 gegeben gewesen sei. Für die Zeit vor dem 01.01.1990 sei hingegen eine solche schriftliche Weisung nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde seitens des Höchstgerichtes für diesen Zeitraum abgewiesen wurde. Anlässlich des Erkenntnisses des VwGH v. 27.10.1999 zu Zl. 97/12/0123, womit der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Stadtsenates *** MD-D-10/93/97 vom
  6. Februar 1997, gerichtet auf die Abgeltung der Nachtdienste für die Zeit nach dem 01.01.1990, abgewiesen wurde, war im Zuge anschließend geführter „Vergleichsverhandlungen“ der
  7. Runderlass des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.11.1978 verfahrens- und entscheidungsrelevant, beinhaltend Regelungen und Vorgaben für Überstundenanordnungen, insbesondere auch das Aö. Krankenhaus *** betreffend. Dieser Runderlass enthält die Anordnung mit sofortiger Wirkung, dass „Überstunden“ im Vorhinein vom Abteilungsleiter angeordnet werden müssen, wenn die Notwendigkeit vorliegt, dies unter Verwendung eines beiliegenden Formblattes. Diese Weisung enthält insbesondere eine Sonderregelung für das Aö. Krankenhaus, wonach alle Überstundenanordnungen erst dann rechtswirksam sind, wenn sie vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter genehmigend abgezeichnet sind, nur ausgenommen im Falle eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, was nachher kurz schriftlich darzustellen ist. Während des Zeitraumes eines neuerlich seitens des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahrens wiederholte Dr. ED wiederum mit einem an den Magistrat der Stadt *** gerichteten Schreiben vom 26.01.2004 und vom 25.02.2004 seine Anträge auf Abgeltung der von ihm in der Zeit vom 01.01.1987 – 31.12.1989 geleisteten Nachtdienste und urgierte einen behördlichen Abspruch darüber. Da der Magistrat der Stadt *** über dieses Schreiben nicht mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid absprach, wurde seitens der Rechtsvertretung des Primar Dr. ED ein Devolutionsantrag an den Stadtsenat der Stadt *** am 20.09.2004 gestellt. Aufgrund dieses Devolutionsantrages erging ein Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 14.02.2005 zu MD-D-1/2005/Dr.L/R, womit unter anderem das Begehr auf Zuerkennung der geltend gemachten Forderungen für die Zeit vom 01.01.1987 – 31.12.1987 abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung des Antrages für den Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 damit, dass das diesbezügliche Begehren des Antragstellers erstmalig im Jahr 2004 gestellt worden sei, sohin Verjährung eingetreten wäre. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Partei des Beschwerdeführers neuerlich Beschwerde erhoben und bezüglich des verfahrensrelevanten Zeitraumes vom 01.01.1987 – 31.12.1987 die behauptete, eingetretene Verjährung der Richtigkeit nach bestritten und behauptet, dass Dr. ED seine Ansprüche regelmäßig fristgerecht geltend gemacht hätte, weil er jedenfalls ab dem 01.01.1987 am Ende jedes Monats die Anzahl der geleisteten Dienste an den Rechtsträger nach Unterfertigung durch den Abteilungsleiter dem Krankenhausdirektor und dem Verwaltungsleiter in schriftlicher Form übermittelt habe, somit den Verantwortlichen die Tatsache der Ableistung der Dienste nachweislich bekannt gewesen sei. In seinem Erkenntnis vom 05.09.2008 zu Zl. 2005/12/0078-6 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten für die Zeit vom 01.01.1988 – 31.12.1989 vorliege, über den Zeitraum von 01.01.1987 – 31.12.1987 vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Sohin hob der VwGH mit diesem Erkenntnis den angefochtenen Bescheid im Umfang der begehrten Abgeltung von Nachtdiensten für die Zeit vom 01.01.1987 – 31.12.1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde die Aufhebung auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 NÖ GBGO und unter Verweis auf die dazugehörige Rechtsprechung, welche besage, dass eine Verjährung keinesfalls zum Erlöschen des Anspruches führe, sondern nur der Durchsetzbarkeit im Rechtswege entgegenstehe. Begründet wurde die Aufhebung auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GBGO und unter Verweis auf die dazugehörige Rechtsprechung, welche besage, dass eine Verjährung keinesfalls zum Erlöschen des Anspruches führe, sondern nur der Durchsetzbarkeit im Rechtswege entgegenstehe. Die Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Mehrdienstleistungsentschädigung dürfe daher nicht unter Hinweis auf eingetretene Verjährung verneint werden. Allerdings stehe es der Dienstbehörde frei, bei der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzuhalten, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten sei. Seitens des Höchstgerichtes wurde auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als unzureichend angesehen. Der Stadtsenat der Stadt *** hat sohin – basierend auf dem Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2008 zu Zl. 2005/12/0078-6 – ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, beinhaltend die Einvernahme mehrerer Zeugen und unter Gewährung von Parteiengehör. Darauf fußend erließ der Stadtsenat der Stadt *** am 28.02.2012 den Bescheid MD-D-1/2012/Mag.H/R, mit welchem die Ansprüche des Berufungswerbers betreffend den Zeitraum vom 01.01.1987 - 31.12.1987 wiederum abgewiesen wurden, dies insbesondere mit der Begründung, dass auch nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine schriftlichen Anordnungen für die vom Berufungswerber begehrten „Mehrdienste“ glaubhaft gemacht werden konnten. Die Entscheidung wurde neuerlich beim Höchstgericht bekämpft, und erkannte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 04.09.2012 zu Zl. 2012/12/0067-7, dass der angefochtene Bescheid keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit Widersprüchen in den Angaben der Zeugen bzw. mit der anderslautenden Verantwortung des Beschwerdeführers enthalte, und auch ein Eingehen auf die Frage geboten gewesen sei, ob Auszahlungen auf Grundlage des NÖ Spitalsärztegesetzes ungeachtet des Fehlens von Genehmigungen vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter im Sinne des
  8. Runderlasses faktisch möglich gewesen waren. Des Weiteren wären im fortzusetzenden Verfahren die Personen einzuvernehmen gewesen, welche im Kalenderjahr 1987 die ärztliche und wirtschaftliche Leitung im Krankenhaus *** unmittelbar ausgeübt hätten, weiters auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsmeinung wurden seitens der Stadtgemeinde *** im fortgesetzten Verfahren umfangreiche Ermittlungen, Zeugenaussagen eingeholt, und die geltend gemachten Ansprüche für den alleinig verfahrensrelevanten Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 bescheidmäßig abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit dem Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1994 zu Zl. 93/12/0312, wurde ein unbestimmtes Begehren des Berufungswerbers behauptet, gebe es keine objektiv gültigen Aufzeichnungen zur Frage, ob und wann Dr. ED Nachtdienste geleistet hätte, seine konkrete Anwesenheit im KH *** mangels detaillierter Zeitauffassung zur damaligen Zeit nicht mehr nachvollziehbar wäre, genauso wenig wie der Umstand, ob er dort über Nacht verblieben sei. Des Weiteren wurde die Abweisung des Antrages für den Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 damit begründet, dass es für das in Rede stehende Jahr 1987 keine rechtswirksame Anordnung von Überstunden gegeben hätte und sohin bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung keine Entlohnung der potentiellen Mehr-/Überstunden möglich gewesen wäre, wie der VwGH in seinem Erkenntnis zu Zl. 93/12/0312 vom 29.06.1994 festgehalten hätte und auch überdies auch eine etwaige nachträgliche Genehmigung von Überstundenzahlungen nicht verwechselt werden dürfe mit der erforderlichen, zeitlich vorangehenden, Anordnung von Überstunden bzw. einem Fehlen derselben, wie auch der VwGH zu Zl. 97/12/0105 vom 16.12.1998 zum Ausdruck gebracht hätte. Des Weiteren wurde die Abweisung des Antrages für den Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 damit begründet, dass es für das in Rede stehende Jahr 1987 keine rechtswirksame Anordnung von Überstunden gegeben hätte und sohin bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung keine Entlohnung der potentiellen , Mehr-/Überstunden möglich gewesen wäre, wie der VwGH in seinem Erkenntnis zu Zl. 93/12/0312 vom 29.06.1994 festgehalten hätte und auch überdies auch eine etwaige nachträgliche Genehmigung von Überstundenzahlungen nicht verwechselt werden dürfe mit der erforderlichen, zeitlich vorangehenden, Anordnung von Überstunden bzw. einem Fehlen derselben, wie auch der VwGH zu Zl. 97/12/0105 vom 16.12.1998 zum Ausdruck gebracht hätte. Dieser abweisende Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** wurde fristgerecht seitens des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit neuerlicher Beschwerde bekämpft und begehrt, den geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 GBDO für den in Rede stehenden Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 zuzuerkennen. Dieser abweisende Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** wurde fristgerecht seitens des Beschwerdeführers und seines ausgewiesenen Rechtsvertreters mit neuerlicher Beschwerde bekämpft und begehrt, den geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 46, GBDO für den in Rede stehenden Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 zuzuerkennen. Begründet wurde dieses Rechtsmittel einerseits mit mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde hinsichtlich der aufliegenden Zeugenaussagen sowie der Bezüge und wurde begehrt, da alle Voraussetzungen für eine Abgeltung der erbrachten Mehrdienstleistungen nach § 46 GBDO für das Jahr 1987 vorgelegen seien, wurde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG NÖ deren Zuspruch begehrt, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde gefordert.Begründet wurde dieses Rechtsmittel einerseits mit mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde hinsichtlich der aufliegenden Zeugenaussagen sowie der Bezüge und wurde begehrt, da alle Voraussetzungen für eine Abgeltung der erbrachten Mehrdienstleistungen nach Paragraph 46, GBDO für das Jahr 1987 vorgelegen seien, wurde daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG NÖ deren Zuspruch begehrt, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die belangte Behörde gefordert. Seitens des LVwG NÖ wurden sohin am 06.12.2016 und 07.03.2017 im Zuge eines verbundenen Verfahrens mündliche Verhandlungen durchgeführt, nach dem Scheitern neuerlicher Vergleichsgespräche – basierend auf der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 – materiellrechtlich hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes 01.01.1987 – 31.12.1987 seitens des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie den Ausführungen der belangten Behörde auch unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der aufliegenden Zeugenaussagen und der höchstgerichtlichen Entscheidungen folgender für den Entscheidungszeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 entscheidungsrelevanter Sachverhalt erhoben und gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer Prim. Dr. ED wurde mit Beginn 01.07.1978 zum Leiter der urologischen Abteilung des KH *** bestellt, übte er diese Tätigkeit bis 14.05.1998 aus, anschließend, bis April 1999, befand er sich im dauernden Krankenstand und wurde mit darauffolgendem Monatsersten in den dauernden Ruhestand versetzt. Die Erstellung von Dienstplänen für fraglichen Zeitraum des Jahres 1987 erfolgte dergestalt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Dr. ED im Regelfall zwei bis drei Tage vor Beginn des folgenden Monats diese Dienstpläne für die ihm unterstellte Abteilung der Urologie des KH *** selbstverantwortlich und allein für die Mitarbeiter erstellte. Die Erstellung von Dienstplänen erfolgte wie gesagt durch ihn persönlich, eigenverantwortlich, selbständig, ohne Einbindung anderer Personen, und kam dieser Dienstplan im Vorhinein einem in einem besonderen Verteiler genannten Personenkreis zur Kenntnis. Insbesondere in Kenntnis durch den Verteiler war die zum damaligen Zeitpunkt sogenannte „Anstaltsleitung“, bestehend aus ärztlichem Leiter, Verwaltungsdirektor und der Leiterin des Pflegedienstes, handelte es sich bei diesen drei genannten Personen um das sogenannte Führungsgremium des Spitals. Seitens des Dr. ED in seiner Eigenschaft als Primar der Urologie erfolgte die Meldung des Dienstplans an die Direktion, ohne im Regelfall darauf eine Rückmeldung – sei es in mündlicher, sei es in schriftlicher Form oder mittels Stampiglie – zu erhalten. Es gab nur dann seitens des Führungsgremiums eine Rückmeldung oder Rückfrage beim Bestehen irgendwelcher Probleme hinsichtlich der Diensteinteilung nach Ansicht der kollegialen Führung, üblicherweise mit der erstatteten Vorausmeldung an die Direktion die Dienstplanung für den kommenden Monat für den Beschwerdeführer erledigt war. Im Zuge der Dienstplanung des Jahres 1987 wurden die zu leistenden „Nachtdienste“ gleichmäßig zu je einem Drittel hinsichtlich der zu erbringenden Leistung aufgeteilt zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Primar der Abteilung, sowie zu je einem weiteren Drittel durch die zum damaligen Zeitpunkt an der Abteilung beiden tätigen Oberärzte. Zusätzlich anfallende Anwesenheitszeiten, bedingt durch ärztliche Konsultationen in der Person des Beschwerdeführers, wurden von ihm nicht extra zur Abrechnung eingereicht. Seitens des Dr. ED wurden dann am jeweiligen Monatsende die entsprechenden tatsächlich geleisteten Nachtdienste/Mehrdienste vidiert, von ihm in seiner Eigenschaft als Abteilungsvorstand, dem ärztlichen Direktor und dem damaligen Verwaltungsdirektor vorgelegt. Diese Aufstellung der geleisteten Nachtdienste ist dann an die zuständige Abteilung des Magistrats der Stadt *** zur Bezugsverrechnung gekommen und zur Auszahlung gelangt. Zum fraglichen Zeitraum – 1987 – war Dr. ED der
  9. Runderlass, datierend vom 16.11.1978, mit den für das Krankenhaus *** bestehenden Sonderregelungen nicht bekannt. Zu diesen Feststellungen gelangt – in Zusammenschau mit den obig getroffenen Feststellungen – das erkennende Gericht insbesondere durch die durchaus glaubhafte Angabe des um Sachlichkeit und zur Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes bemühten Beschwerdeführers, der auf den Senat ein äußerst glaubwürdiges Bild hinterließ, gründen sich die getroffenen Feststellungen auch auf die gleichfalls sachlichen, emotionsfreien Angaben und Ausführungen zum Sachverhalt seitens der belangten Partei, dahingehend in weiten Teilbereichen auch Überstimmung in dem jeweiligen Vorbringen der Parteien besteht. Auch in Hinblick des bisher durchgeführten Beweisverfahrens, der aufliegenden Zeugenaussagen, die sich doch über einen Zeitraum von Jahrzehnten erstrecken, ist für den erkennenden Senat des LVwG – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – keine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu gewinnen, ist es völlig lebensfremd, dass nach einem Zeitraum von rund 30 Jahren nochmals einvernommene Zeugen ihre bisher getätigten Angaben in solch eine Richtung abändern, dass dadurch neue Ansatzpunkte für die zu treffende Entscheidung, die sich im Übrigen primär auf eine Rechtsfrage stützen muss, gewonnen werden können. Sohin war auch unter Beachtung des Prinzips der Amtswegigkeit des Verfahrens doch von allfällig weiteren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, da diese – wie obig ausgeführt – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner tauglichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen können. Rechtlich folgt daher: So sich vorliegendes Beschwerdebegehren – gerichtet auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung für den Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 – bezieht, war dieses Begehr als unbegründet abzuweisen und stützt sich die Entscheidung des LVwG NÖ insbesondere sich auf die gegenständlich zur Anwendung zu bringenden, auf den gegenständlichen Sachverhalt und insbesondere den Tatzeitraum beziehenden Entscheidungen der Höchstgerichte. So sich vorliegendes Beschwerdebegehren – gerichtet auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 46, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung für den Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 – bezieht, war dieses Begehr als unbegründet abzuweisen und stützt sich die Entscheidung des LVwG NÖ insbesondere sich auf die gegenständlich zur Anwendung zu bringenden, auf den gegenständlichen Sachverhalt und insbesondere den Tatzeitraum beziehenden Entscheidungen der Höchstgerichte. Vor Einlass in die diesbezüglichen Ausführungen, betreffend den begehrten Leistungszeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987, stellt dazu das gefertigte Gericht fest, dass es hinsichtlich des in Rede stehenden begehrten Leistungszeitraumes keine unterschiedliche Behandlung der Rechtsfrage ersieht, bezogen auf die nachgelagerten Zeiträume, die Jahre im Zeitraum 01.01.1988 – 31.12.
  10. Der VwGH hat in materiellrechtlicher Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 29.06.1994 zu Zl. 93/12/0312 die Beschwerde, die sich auf denselben Rechtstitel bezieht, dahingehend als unbegründet abgewiesen. Explizit führt das Höchstgericht aus, dass für die Zeit vor dem 01.01.1990 die erforderliche, schriftliche Weisung zur Abgeltung von Nachtdiensten nicht vorgelegen, respektive nicht ersichtlich sei, sohin die darauf abzielende Beschwerde – aus demselben Rechtstitel heraus – für die Jahre 1988 und 1989 abgewiesen wurde. In concreto führt dahingehend der VwGH aus, dass für die Zeiträume, die vor dem 01.01.1990 gelagert sind, der Beschwerdeführer – Dr. ED – keine schriftliche Anordnung für die von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen – trotz Aufforderung – nennen konnte. Nach der Rechtsauffassung des Höchstgerichtes, dem sich das LVwG NÖ vollinhaltlich anschließt, sind die dazu getroffenen Ausführungen und der Verweis auf das Schriftstück vom 26.01.1990 hinsichtlich des zeitlich geteilten Zeitraumes vom 01.01.1988 – 31.12.1989 nur insoweit beachtlich, als darin nur die Verrechnung geregelt wird, die niedergelegte einzuhaltende Vorgangsweise jedoch inhaltlich nicht als Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 GBDO gewertet werden kann. Nach der Rechtsauffassung des Höchstgerichtes, dem sich das LVwG NÖ vollinhaltlich anschließt, sind die dazu getroffenen Ausführungen und der Verweis auf das Schriftstück vom 26.01.1990 hinsichtlich des zeitlich geteilten Zeitraumes vom 01.01.1988 – 31.12.1989 nur insoweit beachtlich, als darin nur die Verrechnung geregelt wird, die niedergelegte einzuhaltende Vorgangsweise jedoch inhaltlich nicht als Erfüllung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, GBDO gewertet werden kann. Da die obig bezuggenommene Entscheidung auch auf Seite 20 explizit ausspricht, dass der von der belangten Behörde getroffene Abspruch zeitlich teilbar ist und für die Zeit bis zur Erteilung der Weisung des Bürgermeisters vom 16.01.1990 keine schriftliche Anordnung einer Mehrdienstleistung im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO als vorliegend erkannt wurde, war unter Analogie und unter Berücksichtigung des Umstandes der Identität der Verwaltungssache, des Begehrs, und des erstatteten Vorbringens bzw. sämtlicher verfahrensrelevanter Sachverhaltselemente im Sinne dieser VwGH-Judikatur zu entscheiden. Nicht isoliert zu betrachten ist die höchstgerichtliche Entscheidung des folgenden Erkenntnisses des VwGH v. 05.09.2008 zu Zl. 2005/12/0078-6, welche materiellrechtlich gesehen keine andere Rechtsansicht der erkennenden Höchstrichter zum Ausdruck bringt. Da die obig bezuggenommene Entscheidung auch auf Seite 20 explizit ausspricht, dass der von der belangten Behörde getroffene Abspruch zeitlich teilbar ist und für die Zeit bis zur Erteilung der Weisung des Bürgermeisters vom 16.01.1990 keine schriftliche Anordnung einer Mehrdienstleistung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GBDO als vorliegend erkannt wurde, war unter Analogie und unter Berücksichtigung des Umstandes der Identität der Verwaltungssache, des Begehrs, und des erstatteten Vorbringens bzw. sämtlicher verfahrensrelevanter Sachverhaltselemente im Sinne dieser VwGH-Judikatur zu entscheiden. Nicht isoliert zu betrachten ist die höchstgerichtliche Entscheidung des folgenden Erkenntnisses des VwGH v. 05.09.2008 zu Zl. 2005/12/0078-6, welche materiellrechtlich gesehen keine andere Rechtsansicht der erkennenden Höchstrichter zum Ausdruck bringt. Unter Bedachtnahme auf den im gesamten strittigen Leistungszeitraum des Jahres 1987 in Kraft stehenden
  11. Runderlasses, datierend vom 16.11.1978, wurde für das Krankenhaus *** die schriftliche Sonderregelung dahingehend getroffen, dass alle Überstundenanordnungen erst dann rechtswirksam sind, wenn sie vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter genehmigend abgezeichnet wurden, mit der Ausnahme plötzlich auftretender, unvorhergesehener und unabwendbarer Ereignisse, welche Umstände nachher kurz schriftlich darzustellen sind. Gemeint sind wohl, lebensnah gesehen, medizinisch bedingte Notwendigkeiten, die eines erhöhten Arbeitsaufwandes bzw. Zeiteinsatzes bedürfen. Bezugnehmend auf diesen Runderlass hat der VwGH in seinen angezogenen Erkenntnissen bei der in der Praxis gepflogenen Vorgangsweise nicht die erforderliche, für die Rechtswirksamkeit notwendige, genehmigende Abzeichnung seitens des ärztlichen Leiters und des wirtschaftlichen Leiters des Krankenhauses ersehen. Da sohin auch im Lichte obiger höchstgerichtlicher Erkenntnisse der Senat des LVwG von einem Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung für den begehrten Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 ausgeht, war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und im Lichte der ständigen VwGH-Judikatur von einem Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung von Mehr-/Überstunden auszugehen (vgl. analog Erkenntnis VwGH v. 16.11.1994 zu Zl. 93/12/0138).Da sohin auch im Lichte obiger höchstgerichtlicher Erkenntnisse der Senat des LVwG von einem Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung für den begehrten Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 ausgeht, war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen und im Lichte der ständigen VwGH-Judikatur von einem Nichtvorliegen einer schriftlichen Anordnung von Mehr-/Überstunden auszugehen vergleiche analog Erkenntnis VwGH v. 16.11.1994 zu Zl. 93/12/0138). Im Sinne dieser Ausführungen war auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung nicht näher einzugehen, geht das LVwG NÖ nach Prüfung des gesamten Aktenkonvolutes und des Ablaufes des jahrzehntelang dauernden Verfahrens davon aus, dass dem Vorbringen der belangten Behörde, es sei Verjährung eingetreten, nicht nahgetreten werden kann, sohin das LVwG NÖ in der Sache selbst zu entscheiden hat, da ja die Annahme des Eintritts der Verjährung ein Umstand ist, der in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen nicht nur zu prüfen, sondern dementsprechend auch als Entscheidungsgrundlage dienend, zu werten ist. Wenn im Zuge des Verfahrens – diesen in Rede stehenden Leistungszeitraum betreffend – seitens des Beschwerdeführers damit argumentiert wird, dass er im Regelfall ohne Rückfrage die voraus geplanten Überstunden ohne nachgewiesene Genehmigung zur Auszahlung bekommen hätte, ist dazu auch auf die seitens der belangten Behörde zu Recht angezogene Entscheidung des VwGH vom 16.12.1998 zu verweisen – VwGH 97/12/0105 – wonach offenbar von einer etwaigen nachträglichen Genehmigung von Überstundenzahlungen zu sprechen ist und dies nicht der rechtlichen Qualität und dem Erfordernis der Anordnung von Überstunden in einem zeitlich vorangehenden Ausmaß gleichgesetzt werden kann. Sohin war gegenständlicher Antrag des Dr. ED auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 für den Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 in Form vorliegender fristgerecht eingebrachter Beschwerde Sohin war gegenständlicher Antrag des Dr. ED auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 46, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 für den Zeitraum vom 01.01.1987 – 31.12.1987 in Form vorliegender fristgerecht eingebrachter Beschwerde abzuweisen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dies in Hinblick auf die obig zitierte, als einhellig zu sehende Judikatur des Höchstgerichtes, stellt diese Entscheidung kein Abweichen von der diesbezüglichen VwGH-Rechtsprechung dar, und sind die bezuggenommenen und zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte in Hinblick auf den identen Regelungsinhalt und die idente Rechtsfrage der von der zitierten Judikatur umfassten, entscheidungsrelevanten Fragen anwendbar.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dies in Hinblick auf die obig zitierte, als einhellig zu sehende Judikatur des Höchstgerichtes, stellt diese Entscheidung kein Abweichen von der diesbezüglichen VwGH-Rechtsprechung dar, und sind die bezuggenommenen und zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte in Hinblick auf den identen Regelungsinhalt und die idente Rechtsfrage der von der zitierten Judikatur umfassten, entscheidungsrelevanten Fragen anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.831.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.