RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-976/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AB, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- April 2016, Zl. BNS2-V-15 71613/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt
- wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 22 Euro neu festgesetztDie Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 22 Euro neu festgesetzt
- Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44 Euro zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 286 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 286 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer lenkte am
- November 2015, gegen 7:15 Uhr, im Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung Norden (***) den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer fuhr auf dem ersten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und wollte die Autobahn bei der Ausfahrt *** West verlassen. Da er die Ausfahrt *** West fast versäumte, verringerte er seine Geschwindigkeit abrupt zunächst auf ca. 50 km/h und weiter auf ca. 10 km/h und bog kurz vor Ende des Verzögerungsstreifens nach rechts, um die Autobahn zu verlassen. Dabei ragte der hintere Teil des Lastkraftwagens ca. einen halben Meter in den
- Fahrstreifen. Beim Abbiegevorgang betätigte der Beschwerdeführer den rechten Blinker. Einen Zusammenstoß mit dem Anpralldämpfer, welcher die Ausfahrt und den Pannenstreifen trennt, konnte der Beschwerdeführer gerade noch verhindern. Aufgrund des Fahrmanövers des Beschwerdeführers leitete ein am
- Fahrstreifen fahrender Lastkraftwagen ein Ausweichmanöver auf den
- Fahrstreifen ein. Der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Kraftfahrzeug (Pritschenwagen) am
- Fahrstreifen fahrende ZK leitete aufgrund dessen eine Vollbremsung ein, um einen Zusammenstoß mit dem ausweichenden Lastkraftwagen zu verhindern. Die hinter ZK fahrende JL leitete ebenfalls eine Vollbremsung ein, konnte aber einen Zusammenstoß mit dem Heck des Kraftfahrzeugs des ZK nicht mehr verhindern. Durch den Zusammenstoß entstand an den von ZK und JL gelenkten Kraftfahrzeugen Sachschaden. JL wurde bei diesem Zusammenstoß leicht verletzt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt fort. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Verschwenkung der Zugmaschine nichts in den Seitenspiegeln erkennen, da aufgrund des spitzen Winkels beim Verlassen der Autobahn weder im linken noch im rechten Rückspiegel die Situation hinter dem Lastkraftwagen des Beschwerdeführers sichtbar war; der Beschwerdeführer hörte auch kein Geräusch, dass auf einen Unfall hinter ihm hindeutete. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit einem Blick in die Seitenspiegel; eine darüber hinausgehende Nachschau, ob es durch sein Fahrmanöver zu einem Unfall gekommen war, tätigte er nicht. Nach vollständigem Verlassen der Ausfahrt bog er nach rechts in Richtung ***. Bei der nächsten Umkehrmöglichkeit kehrte der Beschwerdeführer um und fuhr auf die Autobahn in Fahrtrichtung *** wieder auf. Dabei sah er, dass sich bei der Ausfahrt ***-West ein Unfall ereignet hatte, den er allerdings nicht mit seinem Fahrmanöver in Verbindung brachte. 1.
- Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht des § 88 Abs. 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Benachrichtigung des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Wr. Neustadt vom
- Jänner 2016 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil „die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.“1.
- Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht des Paragraph 88, Absatz eins, StGB eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Benachrichtigung des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Wr. Neustadt vom
- Jänner 2016 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil „die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.“ 1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom
- April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 18.11.2015, 07:15 Uhr Ort: Freilandgebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung Norden Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung:
- Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
- Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 4 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960zu
- Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 zu
- § 4 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960“zu
- Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1 gemäß § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 gemäß § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, sowie gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 37 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) und zu Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 37 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass von keinen „ungünstigen Bedingungen und einem durchschnittlichen Einkommen“ auszugehen sei. Mildernd und erschwerend sei kein Umstand zu werten. 1.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe nicht gesehen, dass ein Unfall passiert sei. Er habe den Unfall erst wesentlich später gesehen und nicht mit seinem Fahrmanöver in Verbindung gebracht. 1.
- Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro und ist sorgepflichtig für eine Ehefrau und zwei Kinder. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der am
- März 2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie – nach expliziter Zustimmung seitens des Beschwerdeführervertreters – Verlesung der Zeugenaussagen des ZK, des TJT, der JL, alle vom
- November 2015, sowie des ATr, vom
- Dezember
- Die Aussagen dieser Zeugen wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung explizit nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll Seite 3), sodass das Landesverwaltungsgericht seinen Feststellungen diese Aussagen zugrunde legt. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Vernehmung durch die Polizei am
- Dezember 2015 selbst ausgesagt, dass er die Ausfahrt „fast versäumte“ und „noch kurz vor Ende der Ausfahrt“ nach rechts bog, wobei er einen Zusammenstoß mit dem Anpralldämpfer „gerade noch verhindern“ konnte. Von dieser Aussage ist er über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch nicht abgerückt (Verhandlungsprotokoll Seite 4), wobei er zunächst einschränkend meinte, es sei lediglich „etwas knapp“ gewesen, um dann auszuführen, es sei seines Erachtens „nicht knapp“ gewesen, da schon „sehr langsam“ gewesen sei. Aus einer Zusammenschau dieser Aussagen geht das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie von allen Zeugen und auch dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am
- Dezember 2015 uneingeschränkt ausgesagt – ein abruptes Fahrmanöver zum Verlassen der Autobahn durchgeführt hat und dabei einen Zusammenstoß mit dem Anpralldämpfer gerade noch verhindern konnte. Die Schäden an den Kraftfahrzeugen der JL und des ZK ergeben sich aus den Lichtbildern im Verwaltungsstrafakt und wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten wie die – durch den im Akt ersichtlichen Arztbrief des Landesklinikums *** vom
- November 2015 dokumentierte – leichte Verletzung der JL, die diese beim Zusammenstoß erlitten hat (siehe die Ausführung des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach die Verletzung bedauert wird auf Seite 1 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den „persönlichen Verhältnissen“ gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Erwägungen: 3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), in deren Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vom
- November 2015 lauten (auszugsweise): „§
- Verkehrsunfälle.
(1)Absatz eins,Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a)Litera a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b)Litera b wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c)Litera c an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
(3)Absatz 3,[…] […]
(5)Absatz 5,Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.[…]
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, […]
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a)Litera a […], b)Litera b wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, […]“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Zur Aufhebung des Spruchpunktes 1.: Beim gegenständlichen Verkehrsunfall ist nicht bloß Sach-, sondern durch die leichte Verletzung der JL auch Personenschaden entstanden (vgl. VwGH vom
- April 1973, 1833/72).Beim gegenständlichen Verkehrsunfall ist nicht bloß Sach-, sondern durch die leichte Verletzung der JL auch Personenschaden entstanden vergleiche VwGH vom
- April 1973, 1833/72). Mit Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zur Last gelegt.Mit Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zur Last gelegt. Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut („nur Sachschaden“) in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Liegt aber ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, kommt § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht zur Anwendung (VwGH vom
- Mai 2004, 2004/02/0003).Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut („nur Sachschaden“) in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Liegt aber ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, kommt Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nicht zur Anwendung (VwGH vom
- Mai 2004, 2004/02/0003). Im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretungen der §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 lit. c und 4 Abs. 5 StVO ist es zwar weder erforderlich, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war (zB VwGH vom
- März 2002, 2001/02/0046), allerdings ist es erforderlich, dass zur Last gelegt wird, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden entstanden ist. Nichts anderes kann für den Eintritt eines Personenschadens gelten; dies schon vor dem Hintergrund, dass im Falle eines Personenschadens eben nicht § 4 Abs. 5 StVO 1960, sondern der mit höherer Strafe bedrohte § 4 Abs. 2 StVO 1960 einschlägig ist.Im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, 4 Absatz eins, Litera c und 4 Absatz 5, StVO ist es zwar weder erforderlich, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war (zB VwGH vom
- März 2002, 2001/02/0046), allerdings ist es erforderlich, dass zur Last gelegt wird, dass ein Verkehrsunfall mit Sachschaden entstanden ist. Nichts anderes kann für den Eintritt eines Personenschadens gelten; dies schon vor dem Hintergrund, dass im Falle eines Personenschadens eben nicht Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, sondern der mit höherer Strafe bedrohte Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 einschlägig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwGH vom
- Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche zB VwGH vom
- Juni 1999, 99/04/0095 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Juni 1984, Zl. 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984). An die Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. VwGH vom
- September 2013, 2013/09/0065).An die Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/04/0020 mit ausführlicher Begründung), wobei ein Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist vergleiche VwGH vom
- September 2013, 2013/09/0065). Einen auf einen Verkehrsunfall mit Personenschaden lautenden Tatvorwurf hat die belangte Behörde aber in keiner Verfolgungshandlung erhoben (siehe die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom
- März 2016, die beim Tatvorwurf dem angefochtenen Straferkenntnis gleicht); die Verletzung der JL ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Es wurde somit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine Sanierung dieses Mangels wäre dem Landesverwaltungsgericht – auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/04/0080).Es wurde somit keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine Sanierung dieses Mangels wäre dem Landesverwaltungsgericht – auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – verwehrt, da es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde vergleiche zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlich gelagerten abermals VwGH vom
- Juni 1995, Zl. 94/04/0080). Es war daher Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer wird allerdings zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung aus rein formalen Gründen zu erfolgen hat, und damit insbesondere nicht ausgesagt wird, dass ihr Verhalten rechtmäßig gewesen ist. 3.2.
- Zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend Spruchpunkt 2.: Eingangs ist festzuhalten, dass es bei einer Verpflichtung nach § 4 StVO 1960 nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles getroffen hat (zB VwGH vom
- April 1989, 88/02/0198).Eingangs ist festzuhalten, dass es bei einer Verpflichtung nach Paragraph 4, StVO 1960 nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles getroffen hat (zB VwGH vom
- April 1989, 88/02/0198). Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (zB VwGH vom
- November 2000, 2000/03/0264). Das sofortige Anhalten iSd § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, insbesondere jene nach § 4 Abs. 1 lit. b, § 4 Abs 1 lit. c, § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 (zB VwGH vom
- April 2001, 99/02/0076). Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH vom
- April 1997, 96/03/0334, mwN).Das sofortige Anhalten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft, insbesondere jene nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 (zB VwGH vom
- April 2001, 99/02/0076). Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH vom
- April 1997, 96/03/0334, mwN). Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Verkehrsunfall geführt hat. Es besteht auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers eines Kfz und dem Unfall, wenn dieser durch sein Verhalten den Unfallbeteiligten zu einem Verreißen seines Fahrzeuges veranlasste, wodurch es zu einer Kollision mit einem dritten Fahrzeug kam (VwGH vom
- März 2000, 99/03/0469). Delikte nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (zB VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/02/0020).Delikte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (zB VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/02/0020). Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich – bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges – zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (zB VwGH vom
- November 2014, 2012/02/0237, sowie vom
- Mai 2002, 2001/03/0417). Das abrupte Abbremsen eines Lastkraftwagens auf ca. 10 km/h, um bei regem Verkehrsaufkommen eine Ausfahrt von einer Autobahn nicht zu verpassen, bei dem ein Zusammenprall mit einem zwischen Ausfahrt und Pannenstreifen situierten Anpralldämpfer nur knapp verhindert werden kann und bei dem der hintere Teil des Lastkraftwagens in den
- Fahrstreifen der Autobahn hineinragt, ist als „riskantes Fahrmanöver“ iSd Rechtsprechung einzustufen. Nach einem derartigen Fahrmanöver hätte sich der Beschwerdeführer nicht mit einem bloßen Blick in die Seitenspiegel begnügen dürfen, die ihm die Situation hinter seinem Lastkraftwagen bedingt durch die Verschwenkung aufgrund des Fahrmanövers gar nicht zeigten. Vielmehr hätte er eine über diesen kurzen Blick hinausgehende besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen, ob aufgrund seines Fahrmanövers ein Verkehrsunfall erfolgt ist. Eine derartige „besondere Aufmerksamkeit“ hat der Beschwerdeführer jedoch nicht an den Tag gelegt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang mit seinem Fahrmanöver erkennen können. Er hat somit die ihm zu Spruchpunkt
- angelastete Verwaltungsübertretung objektiv begangen und auch subjektiv zu verantworten, zumal gemäß § 5 VStG zur Erfüllung dieses „Ungehorsamsdeliktes“ fahrlässiges Verhalten ausreicht.Er hat somit die ihm zu Spruchpunkt
- angelastete Verwaltungsübertretung objektiv begangen und auch subjektiv zu verantworten, zumal gemäß Paragraph 5, VStG zur Erfüllung dieses „Ungehorsamsdeliktes“ fahrlässiges Verhalten ausreicht. 3.2.
- Zur Strafhöhe betreffend Spruchpunkt 2.: Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 5 StVO 1960 ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (zB VwGH vom
- September 2005, 2013/18/0277).Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 5, StVO 1960 ist als massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen (zB VwGH vom
- September 2005, 2013/18/0277). Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom
- November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war nichts zu werten.Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt vergleiche dazu etwa VwGH vom
- November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war nichts zu werten. Vor dem Hintergrund der von 36 Euro bis zu 2.180 Euro reichenden Strafdrohung, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, des von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann die von der belangten Behörde verhängte und den Strafrahmen zu knapp 10% ausschöpfende Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden (vgl. diesbezüglich etwa VwGH vom
- Mai 2009, wo wegen Übertretungen des §§ 4 Abs. 1 lit. c und 31 Abs. 1 StVO 1960 verhängte Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250 Euro als rechtmäßig angesehen wurden, weshalb Geldstrafen iHv von 220 bzw. 150 Euro umso weniger als rechtswidrig angesehen werden können). Der – von der belangten Behörde nicht beachtete – Milderungsgrund der Unbescholtenheit wirkt sich nicht strafmildernd aus, zumal die verhängte Strafe vor dem Hintergrund des – der belangten Behörde nicht bekannten – Einkommens in der Höhe von 2.000 Euro monatlich selbst bei Vorliegen dieses Milderungsgrundes und der Sorgepflichten nicht als überhöht angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch gar nicht vorgebracht, dass die verhängte Strafe überhöht wäre.Vor dem Hintergrund der von 36 Euro bis zu 2.180 Euro reichenden Strafdrohung, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, des von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann die von der belangten Behörde verhängte und den Strafrahmen zu knapp 10% ausschöpfende Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden vergleiche diesbezüglich etwa VwGH vom
- Mai 2009, wo wegen Übertretungen des Paragraphen 4, Absatz eins, Litera c und 31 Absatz eins, StVO 1960 verhängte Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250 Euro als rechtmäßig angesehen wurden, weshalb Geldstrafen iHv von 220 bzw. 150 Euro umso weniger als rechtswidrig angesehen werden können). Der – von der belangten Behörde nicht beachtete – Milderungsgrund der Unbescholtenheit wirkt sich nicht strafmildernd aus, zumal die verhängte Strafe vor dem Hintergrund des – der belangten Behörde nicht bekannten – Einkommens in der Höhe von 2.000 Euro monatlich selbst bei Vorliegen dieses Milderungsgrundes und der Sorgepflichten nicht als überhöht angesehen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch gar nicht vorgebracht, dass die verhängte Strafe überhöht wäre. Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafen bestehen auch insofern keine Bedenken, als nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (VwGH vom
- Februar 2002, 2001/04/0203). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH vom
- Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041).Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafen bestehen auch insofern keine Bedenken, als nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (VwGH vom
- Februar 2002, 2001/04/0203). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (VwGH vom
- Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführende Partei selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH vom
- Mai 1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom
- April 2013, 2013/08/0041). 3.
- Zum Kostenausspruch: Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb spruchgemäß ein Beitrag in der Höhe von insgesamt 118 Euro vorzuschreiben ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb spruchgemäß ein Beitrag in der Höhe von insgesamt 118 Euro vorzuschreiben ist. Wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zulässig (vgl. aus der auf § 52 VwGVG zweifellos übertragbaren Rsp zu § 64 VStG zB VwGH vom
- Mai 2013, 2013/09/0033). Hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes
- waren daher spruchgemäß Kosten vorzuschreiben.Wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zulässig vergleiche aus der auf Paragraph 52, VwGVG zweifellos übertragbaren Rsp zu Paragraph 64, VStG zB VwGH vom
- Mai 2013, 2013/09/0033). Hinsichtlich des bestätigten Spruchpunktes
- waren daher spruchgemäß Kosten vorzuschreiben. Die Berichtigung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hatte aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes
- zu erfolgen; diesbezüglich waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.Die Berichtigung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hatte aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes
- zu erfolgen; diesbezüglich waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben. 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten, einheitlichen und übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten, einheitlichen und übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.976.001.2016