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{'item': 'LVwG-AV-1221/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1221/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gem. Abs. 5 leg. cit. dann der Fall, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“4.2.1.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gem. Absatz 5, leg. cit. dann der Fall, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.2.

  1. Nachzuweisen ist nach den genannten Bestimmungen ein monatlicher Richtsatz von - € 1.334,17 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. II 391/206);€ 1.334,17 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch zwei 391/206); - zwei Mal € 137,30 für jedes Kind (§ 293 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.);zwei Mal € 137,30 für jedes Kind (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz leg. cit.); in Summe daher € 1.608,77 monatlich. 4.2.
  2. An regelmäßigen Aufwendungen sind die Mietkosten samt Heizung und Warmwasser von € 590 monatlich, abzüglich des Wertes der freien Station von € 284,32 monatlich (§ 292 Abs. 3 letzter Satz ASVG), im Ergebnis also € 305,68 monatlich zu veranschlagen. Die (strittige) offene, geringfügige Forderung gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 158,21 ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie angesichts ihrer geringen Höhe nicht als regelmäßige Aufwendung iSd § 11 Abs. 5 NAG angesehen werden kann.4.2.
  3. An regelmäßigen Aufwendungen sind die Mietkosten samt Heizung und Warmwasser von € 590 monatlich, abzüglich des Wertes der freien Station von € 284,32 monatlich (Paragraph 292, Absatz 3, letzter Satz ASVG), im Ergebnis also € 305,68 monatlich zu veranschlagen. Die (strittige) offene, geringfügige Forderung gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 158,21 ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie angesichts ihrer geringen Höhe nicht als regelmäßige Aufwendung iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG angesehen werden kann. 4.2.
  4. Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Das Einkommen des Ehegatten ist daher bei dieser Prüfung miteinzubeziehen. Auch Kreditverpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen (zB VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017).4.2.
  5. Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Das Einkommen des Ehegatten ist daher bei dieser Prüfung miteinzubeziehen. Auch Kreditverpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen (zB VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017). 4.2.
  6. Der zu erreichende Satz beträgt im Ergebnis monatlich € 1.914,45, welchem entsprechend der Feststellungen ein (noch ohne allfällige steuerliche Vergünstigungen gerechnetes) durchschnittliches monatliches Einkommen (der Ehegattin des Beschwerdeführers) von € 1.914,90 gegenübersteht. Der erforderliche Richtsatz ist somit erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.4.2.
  7. Der zu erreichende Satz beträgt im Ergebnis monatlich € 1.914,45, welchem entsprechend der Feststellungen ein (noch ohne allfällige steuerliche Vergünstigungen gerechnetes) durchschnittliches monatliches Einkommen (der Ehegattin des Beschwerdeführers) von € 1.914,90 gegenübersteht. Der erforderliche Richtsatz ist somit erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. 4.
  8. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (ortsübliche Unterkunft):4.
  9. Zur Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (ortsübliche Unterkunft): 4.3.1.

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. 4.3.1.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. 4.3.

  1. Angesichts der nachgewiesenen Unterkunft in einer Größe von 70 m2 für zwei Erwachsene und zwei Kinder, wobei die Eltern und die Kinder jeweils eigene Zimmer haben, liegt Ortsüblichkeit zweifelsfrei vor. Entsprechend den Feststellungen liegt ein durch aufrechten Mietvertrag begründeter Rechtsanspruch auf diese Unterkunft vor. 4.
  2. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Krankenversicherung):4.
  3. Zur Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (Krankenversicherung): 4.4.1.

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.4.4.1.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. 4.4.

  1. Der Beschwerdeführer ist mit Wohnsitznahme in Österreich mit seiner – aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit der Pflichtversicherung unterliegenden – Ehegattin in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (§ 123 Abs. 2 Z 1 ASVG). 4.4.
  2. Der Beschwerdeführer ist mit Wohnsitznahme in Österreich mit seiner – aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit der Pflichtversicherung unterliegenden – Ehegattin in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). 4.
  3. Zu den Versagungsgründen bzw. weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG:4.
  4. Zu den Versagungsgründen bzw. weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG: Umstände, die auf einen Versagensgrund des § 11 Abs. 1 NAG bzw. das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 5 NAG hindeuten würden, sind weder von der Behörde vorgebracht worden noch sonst im Verfahren zu Tage getreten.Umstände, die auf einen Versagensgrund des Paragraph 11, Absatz eins, NAG bzw. das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, NAG hindeuten würden, sind weder von der Behörde vorgebracht worden noch sonst im Verfahren zu Tage getreten. 4.
  5. Zum Sprachnachweis:

§ 21aNAG bedarf der Beschwerdeführer eines Nachweises seiner Sprachkenntnisse.

Durch Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 – wobei er auch tatsächlich gute Sprachkenntnisse aufweist – hat der Beschwerdeführer das für einen Erstaufenthaltstitel geforderte Niveau A1 (§ 9b NAG-DV) erfüllt.

Paragraph 21 a, NAG bedarf der Beschwerdeführer eines Nachweises seiner Sprachkenntnisse. Durch Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 – wobei er auch tatsächlich gute Sprachkenntnisse aufweist – hat der Beschwerdeführer das für einen Erstaufenthaltstitel geforderte Niveau A1 (Paragraph 9 b, NAG-DV) erfüllt. 4.

  1. Zur Erteilungsdauer: Entsprechend § 20 Abs. 1 NAG ist der Aufenthaltstitel, da das Reisedokument keinen kürzeren Geltungszeitraum aufweist und ein kürzerer Zeitraum nicht beantragt wurde, für 12 Monate zu erteilen. Entsprechend Paragraph 20, Absatz eins, NAG ist der Aufenthaltstitel, da das Reisedokument keinen kürzeren Geltungszeitraum aufweist und ein kürzerer Zeitraum nicht beantragt wurde, für 12 Monate zu erteilen.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist die anzuwendende Rechtslage klar und eindeutig und waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Fragen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist die anzuwendende Rechtslage klar und eindeutig und waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Fragen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1221.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.