4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 01.03.2017, stellte er
Paragraph 115 f, Absatz 4, LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.03.2017, Zl. I/Pers.-0807280/52-2017, wurde festgestellt, dass seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende März 2017 33 Jahre, 7 Monate und 6 Tage beträgt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt: Lfd Nr Dienstgeber Art der Tätigkeit Zeiten von – bis angerechnet J M T 1 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten 05 01 06 2 Landesschulrat für NÖ 01.10.88 – 31.12.03 15 03 00 3 Landesschulrat für NÖ 01.01.04 – 31.03.17 13 03 00 SUMME 33 07 06 Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 12.03.2017 an. Vorgebracht wurde, dass in diesem Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten von 5 Jahren, 1 Monat und 6 Tage anerkannt worden seien. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, seien jedoch Ruhegenussvordienstzeiten von 8 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen anerkannt worden. Die Einrechnung sämtlicher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wurde beantragt. Mit Schreiben vom 16.03.2017 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich: Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, wurden
Nr. 340/1965, 8 Jahre, 5 Monate und 24 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, wurden
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, 8 Jahre, 5 Monate und 24 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dabei wurden Zeiten am Gymnasium vom 29.11.1977 bis 30.06.1978 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 15.09.1979 bis 30.06.1983 jeweils
2 lit h PG 1965 – zusammen 3 Jahre, 4 Monate und 18 Tage – als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.Dabei wurden Zeiten am Gymnasium vom 29.11.1977 bis 30.06.1978 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 15.09.1979 bis 30.06.1983 jeweils
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 – zusammen 3 Jahre, 4 Monate und 18 Tage – als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.
2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
2 Z. 2 LDG 1984 5 Jahre, 1 Monat und 6 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 5 Jahre, 1 Monat und 6 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen. Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung auch der mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992,
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992,
Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Schul- und Studienzeiten waren jedoch bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten
2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind. Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung auch der mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Schul- und Studienzeiten waren jedoch bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984) die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 6, LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind. Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.316.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.