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{'item': 'LVwG-S-2074/001-2016'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 64§ 3§ 59§ 5§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2074/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 356,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 356,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 1.780,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 178,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 356,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.314,-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Strafbeträge von insgesamt 1.780,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 178,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 356,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.314,-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 20.07.2016, GZ. VStV/916300679663/2016, wurde dem Beschwerdeführer JWS zur Last gelegt, dass er am 07.05.2016 um 21.44 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 20.07.2016, , GZ. VStV/916300679663/2016, wurde dem Beschwerdeführer JWS zur Last gelegt, dass er am 07.05.2016 um 21.44 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
  2. ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l betragen habe; die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei am 07.05.2016 um 21.44 Uhr an Ort und Stelle durchgeführt worden und habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben,
  3. und ein Fahrrad als Lenker des Fahrzeuges gelenkt habe, obwohl ihm mit Bescheid vom 02.12.2009, GZ. 501/Fe/2009 der Landespolizeidirektion Niederösterreich SVA das Lenken eines Fahrrades verboten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt
  4. des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO und zu Spruchpunkt
  5. des § 99 Abs. 2 lit. f iVm § 59 Abs. 1 StVO verletzt und wurden über ihn zu Spruchpunkt
  6. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu Spruchpunkt
  7. eine Geldstrafe in der Höhe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

§ 64VSt

G in der Höhe von 178,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt

  1. des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und zu Spruchpunkt
  2. des Paragraph 99, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, StVO verletzt und wurden über ihn zu Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu Spruchpunkt
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, VStG in der Höhe von 178,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige vom 11.05.2016 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Zusammenhang mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren habe sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt, dass auf Grund seines geistigen Zustandes keine Schuldfähigkeit gegeben gewesen wäre. Im Ermittlungsverfahren habe aber die hsg. Amtsärztin Dr. RSi mit amtsärztlichem Gutachten vom 06.06.2016 die Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt festgestellt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass die verhängten Strafen in Art und Ausmaß dem Verschulden angepasst erscheinen würden. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe mangels Bekanntgabe nicht näher eingegangen werden können und sei daher seitens der Verwaltungsbehörde von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. 1.000,-- Euro bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht des Beschwerdeführers ausgegangen worden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei davon auszugehen gewesen, dass die Taten zwar keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten, eine Beeinträchtigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, jedoch gegeben gewesen wäre. Erschwerend bzw. mildernd sei nichts zu werten gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter erhobenen Beschwerde vom 25.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu ein neuerliches amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er bereits mit seiner eingebrachten Stellungnahme vom 20.06.2016 deutlich zu machen versucht habe, dass das gegenständliche amtsärztliche Gutachten sein Krankheitsbild nicht vollständig wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten des Dr. B verwiesen, aus dem ersichtlich werde, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls ein hirnorganisches Psychosyndrom festgestellt werden habe können. Hierdurch bedingt leide der Beschwerdeführer dementsprechend unter einer entsprechenden Hirnleistungsschwäche, die sich in seiner beeinträchtigten Merkfähigkeit, seiner reduzierten Kritikfähigkeit, seinem reduzierten Urteilsvermögen sowie in seiner Schwerfälligkeit im Denken äußere. Die Amtssachverständige würdige somit die medizinischen Wertungen des Dr. B nicht hinreichend mit der Folge, dass allein das amtsärztliche Gutachten keine hinreichende Grundlage für die Richtigkeit des Straferkenntnisses bilden könne. Das Gutachten des Dr. B zeige vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig orientiert sei. Hieraus folge zugleich, dass von der uneingeschränkten Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers gerade nicht ausgegangen werden könne.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 11.08.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 16.08.2016, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. VStV/916300679663/2016 unter Anschluss aktueller verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers vor. Mit Schreiben vom 24.11.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, sämtliche ärztliche Gutachten und Befunde betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere das in der Beschwerde angesprochene Gutachten des Sachverständigen Dr. B vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.11.2016 kam der Beschwerdeführer insofern dieser Aufforderung nach, als das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. B vom 30.11.2010 vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 02.12.2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dr. CH um Erstattung von Befund und Gutachten, ob aus medizinischer Sicht unter Zugrundelegung der Aktenlage beurteilt werden könne, ob zum Tatzeitpunkt beim Beschwerdeführer eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG vorgelegen ist bzw. ob bejahendenfalls seine Fähigkeit allenfalls im Sinne des § 3 Abs. 2 VStG im hohen Grade vermindert gewesen war.Mit Schreiben vom 02.12.2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dr. CH um Erstattung von Befund und Gutachten, ob aus medizinischer Sicht unter Zugrundelegung der Aktenlage beurteilt werden könne, ob zum Tatzeitpunkt beim Beschwerdeführer eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG vorgelegen ist bzw. ob bejahendenfalls seine Fähigkeit allenfalls im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, VStG im hohen Grade vermindert gewesen war. Mit Schreiben vom 13.12.2016 teilte dazu der Amtssachverständige Dr. CH mit, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte psychiatrische Gutachten beinahe sechs Jahre vor dem Tatzeitpunkt erstellt worden wäre und sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers mittlerweile beurteilungsrelevant verändert haben könnte. Dieses vorgelegte psychiatrische Gutachten könne somit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens sein und sei dafür vielmehr die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung notwendig. Mit Schreiben vom 16.01.2017 forderte daraufhin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, der Vorladung des Amtssachverständigen zum Zwecke einer persönlichen Untersuchung Folge zu leisten und allfällige weitere ärztliche Gutachten oder Befunde zu diesem Untersuchungstermin mitzunehmen. Mit Schreiben vom 18.01.2017 erging seitens des Amtssachverständigen Dr. CH eine Ladung an den Beschwerdeführer zu eben dieser persönlichen Untersuchung für den 15.02.
  3. Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte daraufhin der Amtssachverständigen Dr. CH dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass trotz nachweislicher Ladung der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zu diesem Untersuchungstermin am 15.02.2017 erschienen sei. Am 07.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschien unter anderem eine Vertreterin des Sachwalters des Beschwerdeführers, nicht allerdings der Beschwerdeführer persönlich. Auch seitens seiner Vertreterin konnte nicht angegeben werden, warum der Beschwerdeführer weder zum Untersuchungstermin beim Amtssachverständigen noch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist. Weiters wurde von dieser über Befragen bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und außer dem bereits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. B keine weiteren Befunde oder Gutachten existieren würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/916300679663/2016 der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZ. LVwG-S-2074-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Zeugen GI GG.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer JWS lenkte am 07.05.2016, um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. *** in Fahrtrichtung *** ein Fahrrad bei Dunkelheit unbeleuchtet in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Messwert von 0,88 mg/l. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.12.2009, GZ. 501/Fe/2009, ein Verbot des Lenkens eines Fahrrades.Zu diesem Zeitpunkt bestand gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.12.2009, , GZ. 501/Fe/2009, ein Verbot des Lenkens eines Fahrrades. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, das Unerlaubte dieser Taten einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln.
  5. Beweiswürdigung: Vorauszuschicken ist zunächst, dass sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, dass er zur Tatzeit am Tatort ein Fahrrad gelenkt hatte, obgleich der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,88 mg/l betrug und gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Lenkverbot eines Fahrrades bestanden hatte. Ersteres ergibt sich auch widerspruchsfrei aus dem Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen GI GG, sodass die Übertretungen an sich aus diesem Grund festzustellen war. Vom Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren auch einzig der Standpunkt vertreten, dass ihm mangels Zurechnungsfähigkeit

§ 3Abs. 1 VSt

G kein Verschulden treffen würde.Vom Beschwerdeführer wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren auch einzig der Standpunkt vertreten, dass ihm mangels Zurechnungsfähigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, VStG kein Verschulden treffen würde. Zu diesem Beweisthema liegt zunächst als Beweismittel ebenso der Akt der Verwaltungsbehörde vor, daraus insbesondere die Anzeige, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 01.10.2007 und das amtsärztliche Gutachten der Dr. RSi vom 06.06.

  1. Der Inhalt der Anzeige geht mit der Aussage des Zeugen GI GG dahingehend konform, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der der Anzeige zu Grunde liegenden Amtshandlung keinerlei verwirrten Eindruck gemacht habe, sondern im Gegenteil „höflich und lustig“ gegenüber den einschreitenden Beamten sich gezeigt habe. Aus dem Inhalt der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer adäquat auf die Fragen und die Aufforderungen des einschreitenden Beamten reagierte. Aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem langjährigen Missbrauch legaler und illegaler Substanzen (vorwiegend Alkohol) an einem organischen Psychosyndrom leide, wodurch eine Hirnleistungsschwäche mit Konzentrationsmangel samt Motivationsmangel, reduzierter Belastbarkeit und Ausdauer, einer Affektverarmung mit Depressivität sowie einer Störung der Merkfähigkeit und des Abrufens expliziter Gedächtnisinhalte bestehe. Dementsprechend sei nach Auffassung des Gerichtes der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Einkommens- und Vermögensverwaltung selbst vorzunehmen bzw. sich selbst vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu vertreten. Inwieweit der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig ist bzw. konkret zum Tatzeitpunkt war, ist diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Aus dem an sich schlüssigen und nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachten der Dr. RSi vom 06.06.2016 ergibt sich schließlich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei allen Untersuchungen bei dieser Amtsärztin vollständig orientiert gewesen sei und sein Gedankenduktus logisch nachvollziehbar und zusammenhängend sei. Demnach kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei zu erfassen, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss und ohne Licht bei Dunkelheit nicht erlaubt und auch gefährlich sei. Die Deliktsfähigkeit sei somit nach Auffassung der Amtsärztin gegeben. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert diesem Gutachten der Amtsärztin entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, einerseits ergänzende ärztliche Befunde und Gutachten vorzulegen, anderseits sich durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen untersuchen zu lassen. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich ein ärztliches Sachverständigengutachten des Dr. B vom 30.11.2010 vorgelegt, welches zum Ergebnis gelangte, dass wohl auf Grund eines chronischen Alkoholmissbrauchs ein leichtes organisches Psychosyndrom fassbar sei, gegenständlich aber lediglich ein Grenzfall vorliege, um von einer gebotenen Sachwalterschaft auszugehen und diese auch nur für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie für die Vermögensverwaltung befürwortet werde. Auch aus diesem Gutachten ist somit eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 VStG, dies insbesondere bezogen auf den Tatzeitpunkt, nicht zu entnehmen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, einerseits ergänzende ärztliche Befunde und Gutachten vorzulegen, anderseits sich durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen untersuchen zu lassen. Vom Beschwerdeführer wurde lediglich ein ärztliches Sachverständigengutachten des Dr. B vom 30.11.2010 vorgelegt, welches zum Ergebnis gelangte, dass wohl auf Grund eines chronischen Alkoholmissbrauchs ein leichtes organisches Psychosyndrom fassbar sei, gegenständlich aber lediglich ein Grenzfall vorliege, um von einer gebotenen Sachwalterschaft auszugehen und diese auch nur für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern sowie für die Vermögensverwaltung befürwortet werde. Auch aus diesem Gutachten ist somit eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG, dies insbesondere bezogen auf den Tatzeitpunkt, nicht zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge weder von der ausdrücklich und mehrfach eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere ärztliche Befunde oder Gutachten vorzulegen – im Gegenteil wurde von dessen Vertreterin darauf verwiesen, dass es solche gar nicht gebe und der Beschwerdeführer auch (zurzeit) gar nicht in ärztlicher Behandlung stehe –, noch ist der Beschwerdeführer zur Untersuchung beim im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen erschienen. Eine Entschuldigung des Beschwerdeführers für dessen jeweiliges Nichterscheinen liegt nicht vor und konnte auch von dessen Vertreterin keine Erklärung dafür abgegeben werden. Eine Gutachtenserstattung zu den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgeworfenen Fragen war sohin dem beigezogenen Amtssachverständigen aus diesem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Grund nicht möglich. Demnach gibt es nicht die geringsten Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse dafür, dass von einer das Verschulden ausschließende Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auszugehen ist, sondern sprechen im Gegenteil sämtliche tatsächlichen Verfahrensergebnisse – wie oben ausgeführt – ausschließlich für das Vorliegen der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass diese dementsprechend festzustellen war.
  2. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO): „

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“ § 59 Abs. 1 StVO:Paragraph 59, Absatz eins, StVO: „
(1)Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
  1. a)wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
  2. b)wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.“ § 99 Abs. 1 lit. a StVO:Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, (…)“ § 99 Abs. 2 lit. f StVO 1960:Paragraph 99, Absatz 2, Litera f, StVO 1960: „
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, (…) f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies

§ 59

verboten ist.“ f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies

Paragraph 59, verboten ist.“ § 3 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 3, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „

(1)Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln.

(2)War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“ § 5 Abs. 1 VStG:Paragraph 5, Absatz eins, VStG: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ § 19 VStG:Paragraph 19, VStG: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 20 VStG 1991:Paragraph 20, VStG 1991: „Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,88 mg/l, ein Fahrrad gelenkt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.12.2009, GZ. 501/Fe/2009, ein rechtskräftiges Lenkverbot von Fahrrädern gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat somit die objektiven Tatbilder der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

§ 3Abs. 1 VSt

G ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit, wobei das Vorliegen der Ausnahmen der Tatbestände des § 3 Abs. 1 VStG auch grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (VwGH 20.11.1967, Zlen. 1134, 1135/67).

Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht

zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung für die Strafbarkeit, wobei das Vorliegen der Ausnahmen der Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, VStG auch grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (VwGH 20.11.1967, Zlen. 1134, 1135/67). Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG zurechnungsfähig war, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde – allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen – zu lösen ist. Dementsprechend hat die Behörde – sofern nicht offenkundig Zurechnungsfähigkeit vorliegt – das vom Beschwerdeführer hierzu erstattete Vorbringen rechtlich zu prüfen; eine vorliegende Besachwalterung stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit dar (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Maßgeblich ist dabei die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt (VwGH 20.09.2000, 97/03/0375). Sachlich geht es stets um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das jeweils konkret in Rede stehende Delikt; die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren.Die Frage, ob der Täter zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG zurechnungsfähig war, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde – allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen – zu lösen ist. Dementsprechend hat die Behörde – sofern nicht offenkundig Zurechnungsfähigkeit vorliegt – das vom Beschwerdeführer hierzu erstattete Vorbringen rechtlich zu prüfen; eine vorliegende Besachwalterung stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit dar vergleiche VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Maßgeblich ist dabei die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt (VwGH 20.09.2000, 97/03/0375). Sachlich geht es stets um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das jeweils konkret in Rede stehende Delikt; die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren. Zu beachten ist nun in diesem Zusammenhang, dass die Partei insbesondere in jenen Fällen eine Mitwirkungspflicht trifft, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus tätig zu werden (vgl. VwGH 26.01.1995, 94/19/0413 mwN), etwa, weil ihr Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Partei im Tatzeitpunkt nicht kommen mussten. Nur insoweit die Behörde nicht gehindert ist, die in Frage kommenden Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, besteht keine derartige Pflicht der Partei. Den Beschuldigten trifft im Übrigen auch im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärung die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen (z.B. VwGH 12.12.1995, 94/09/0268). Wird eben diese im aufgezeigten Umfang bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, so kann dies dazu führen, dass die Behörde keine weiteren Erhebungen mehr durchführen muss (VwGH 07.04.1999, 97/09/0013 mwN). Im Übrigen unterliegt die nichtgehörige Mitwirkung der freien Beweiswürdigung (VwGH 03.07.1986, 86/08/0055).Zu beachten ist nun in diesem Zusammenhang, dass die Partei insbesondere in jenen Fällen eine Mitwirkungspflicht trifft, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus tätig zu werden vergleiche VwGH 26.01.1995, 94/19/0413 mwN), etwa, weil ihr Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Partei im Tatzeitpunkt nicht kommen mussten. Nur insoweit die Behörde nicht gehindert ist, die in Frage kommenden Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, besteht keine derartige Pflicht der Partei. Den Beschuldigten trifft im Übrigen auch im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärung die für seinen Standpunkt sprechenden Fakten vorzubringen (z.B. VwGH 12.12.1995, 94/09/0268). Wird eben diese im aufgezeigten Umfang bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, so kann dies dazu führen, dass die Behörde keine weiteren Erhebungen mehr durchführen muss (VwGH 07.04.1999, 97/09/0013 mwN). Im Übrigen unterliegt die nichtgehörige Mitwirkung der freien Beweiswürdigung (VwGH 03.07.1986, 86/08/0055). Im gegenständlichen Verfahren war auf Grund der Aktenlage nicht ohne weiteres auf eine Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu schließen, ergibt sich doch schon alleine aus dem Faktum der aufrechten Besachwalterung, dies umso weniger unter Zugrundelegung der oben dargestellten Gründe hiefür, und auf Grund der in den Akten erliegenden Sachverständigengutachten der Dr. RSi und des Dr. B keineswegs, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll bzw. gewesen sein soll, das Unerlaubte der Taten einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln. Vom Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge demnach mehrfach gegen seine ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt, als von ihm keine weiteren ärztlichen Befunde oder Gutachten vorgelegt wurden (möglicherweise auch deshalb, weil es derartige auch tatsächlich gar nicht gibt), als er der Vorladung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen unentschuldigt nicht nachgekommen ist und in weiterer Folge auch ebenso unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist. Auf Grund dieser mehrfachen Verletzung der Mitwirkungspflicht war nicht nur kein weiteres Ermittlungsverfahren mehr zu diesem Beweisthema der vorgebrachten Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen, sondern im Gegenteil auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse vom Bestehen der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere zum Tatzeitpunkt auszugehen. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikte

§ 5Abs. 1 VSt

G ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, sodass ihm eben auch zusammenfassend in subjektiver Hinsicht in Form von zumindest grob fahrlässigem Verhalten beide Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikte

Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, sodass ihm eben auch zusammenfassend in subjektiver Hinsicht in Form von zumindest grob fahrlässigem Verhalten beide Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.

  1. Zur Strafhöhe: Die Bedeutung des durch die gegenständlich vom Beschwerdeführer verletzten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Verkehrssicherheit, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Taten des Beschwerdeführers als erheblich einzustufen. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine erhebliche Gefährdung insbesondere für den Beschwerdeführer selbst, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer dar. Auch die Verhängung von Lenkverboten soll die Allgemeinheit, aber auch den Betreffenden selbst schützen. Zu Spruchpunkt
  2. wurde von der Verwaltungsbehörde bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass eine weitere Prüfung der Angemessenheit unter Zugrundelegung des § 19 VStG unterbleiben kann. Allerdings kann

Zu Spruchpunkt 1. wurde von der Verwaltungsbehörde bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass eine weitere Prüfung der Angemessenheit unter Zugrundelegung des Paragraph 19, VStG unterbleiben kann. Allerdings kann

§ 20VSt

G die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Der Beschuldigte ist 1954 geboren und demnach kein Jugendlicher mehr. Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sodass auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Der Beschuldigte ist 1954 geboren und demnach kein Jugendlicher mehr. Milderungsgründe sind nicht aktenkundig und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, sodass auch die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet und der Beschwerdeführer durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht beschwert sein kann.Paragraph 20, VStG ausscheidet und der Beschwerdeführer durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht beschwert sein kann. Bezogen auf den Spruchpunkt

  1. ist zu berücksichtigen, dass eben von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist weder vom Vorliegen von Milderungsgründen noch vom Vorliegen von Erschwerungsgründen auszugehen. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass er gegen grundlegende Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat und gilt es auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Übertretungen in generalpräventiver Hinsicht abzuschrecken. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von seiner Rechtsvertretung lediglich dahingehend angegeben, dass von einem Barvermögen in der Höhe von € 1.000,-- auszugehen ist. Ansonsten werden die persönlichen Verhältnisse als nicht ungünstig für den Beschwerdeführer angenommen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass von der Verwaltungsbehörde die Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, kommt sohin zusammenfassend auch eine Strafherabsetzung bezogen auf Spruchpunkt
  2. nicht in Betracht.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch zu beiden Spruchpunkten nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch zu beiden Spruchpunkten nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Insgesamt ist somit von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers zu beiden Spruchpunkten auszugehen.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Da die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu beiden Spruchpunkten abzuweisen war, waren für das Beschwerdeverfahren Kosten im Ausmaß von 320,-- Euro zu Spruchpunkt 1. bzw. € 36,-- zu Spruchpunkt 2. vorzuschreiben.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Da die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu beiden Spruchpunkten abzuweisen war, waren für das Beschwerdeverfahren Kosten im Ausmaß von 320,-- Euro zu Spruchpunkt

  1. bzw. € 36,-- zu Spruchpunkt
  2. vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2074.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.