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{'item': 'LVwG-S-370/001-2017'}

Obsah (6)§ 7iArt. 2§ 7b§ 19§ 45§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-370/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 7iAbs.

4 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2000 Euro bis 20.000 Euro , sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2000 Euro bis

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2000 Euro bis 20.000 Euro , sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4000 bis 50.000 Euro zu bestrafen. Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG wurden durch jene des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ersetzt, wobei das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen weiterhin strafbar ist und dafür derselbe Strafrahmen besteht.

19 Abs. 1 Ziffer 38 AVRAG sind die §§ 7 bis 7o AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 44/2016 mit Ablauf des

  1. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem
  2. Jänner 2017 ereignet haben.

19 Absatz eins, Ziffer 38 AVRAG sind die Paragraphen 7 bis 7 o AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, mit Ablauf des

  1. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem
  2. Jänner 2017 ereignet haben. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AVRAG ist zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrages einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, die einen anderen als Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat. Als Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG ist zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrages einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, die einen anderen als Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat. Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG (Art. 1 Abs. 1 und 3) ergibt sich, dass das entsendende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in das der Arbeitnehmer entsendet wird. Unter „Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“ wird der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers verstanden (vgl. Beschluss des OGH vom
  3. Juni 2009,9 ObA 43/09b).

Art. 2Abs.

2 der Richtlinie ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich. Gleiches muss für die Klärung der Frage der Arbeitgebereigenschaft gelten. Es ist von einem autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriff auszugehen, weil der Begriff des Arbeitgebers zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber als Pendant zu dem des Arbeitnehmers gesehen wird. Vertragspartner des Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie ist folglich der Arbeitgeber. Es gibt keinen Anlass, unter „Arbeitgeber“

§ 7bAbs. 1 AVRAG anderes zu verstehen (Vw

GH vom

  1. 2015, RA 2015/11/00 83).Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG (Artikel eins, Absatz eins und 3) ergibt sich, dass das entsendende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in das der Arbeitnehmer entsendet wird. Unter „Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“ wird der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers verstanden vergleiche Beschluss des OGH vom
  2. Juni 2009,, 9 ObA 43/09b).

Artikel 2

, Absatz 2, der Richtlinie ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich. Gleiches muss für die Klärung der Frage der Arbeitgebereigenschaft gelten. Es ist von einem autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriff auszugehen, weil der Begriff des Arbeitgebers zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber als Pendant zu dem des Arbeitnehmers gesehen wird. Vertragspartner des Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie ist folglich der Arbeitgeber. Es gibt keinen Anlass, unter „Arbeitgeber“

Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG anderes zu verstehen (VwGH vom

  1. 2015, RA 2015/11/00 83). Bei der am 14.04.2016 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle betreffend die von den drei Arbeitnehmern des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens im österreichischen Bundesgebiet durchgeführten Arbeitsleistungen wurden vollständige Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG durch das ausländische Unternehmen als Arbeitgeber dieser Personen nicht bereitgehalten. Bei der am 14.04.2016 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle betreffend die von den drei Arbeitnehmern des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens im österreichischen Bundesgebiet durchgeführten Arbeitsleistungen wurden vollständige Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG durch das ausländische Unternehmen als Arbeitgeber dieser Personen nicht bereitgehalten. Die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, deren nach außen zur Vertretung befugtes Organ, weil Geschäftsführer, der Beschwerdeführer ist, war im Zeitpunkt der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle Arbeitgeber der spruchgegenständlichen Personen

7d Abs. 1 AVRAG, weshalb ausschließlich die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, die Verpflichtung zum Bereithalten der nach § 7d Abs. 1 AVRAG vorgeschriebenen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort traf, nicht jedoch jenen Kunden, dem gegenüber im österreichischen Bundesgebiet die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Bereithalten der geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort unzumutbar gewesen wäre, lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.Die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, deren nach außen zur Vertretung befugtes Organ, weil Geschäftsführer, der Beschwerdeführer ist, war im Zeitpunkt der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle Arbeitgeber der spruchgegenständlichen Personen

7d Absatz eins, AVRAG, weshalb ausschließlich die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, die Verpflichtung zum Bereithalten der nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG vorgeschriebenen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort traf, nicht jedoch jenen Kunden, dem gegenüber im österreichischen Bundesgebiet die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Bereithalten der geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort unzumutbar gewesen wäre, lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Auf Grund obiger Ausführungen war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ jenes Unternehmens, das die entsprechenden Unterlagen nach § 7d AVRAG zum angelasteten Tatzeitpunkt für die in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer nicht bereitgehalten hat, das ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. jeweils angelastete Tatbild erfüllt hat.Auf Grund obiger Ausführungen war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ jenes Unternehmens, das die entsprechenden Unterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG zum angelasteten Tatzeitpunkt für die in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer nicht bereitgehalten hat, das ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in den Spruchpunkten
  3. bis
  4. jeweils angelastete Tatbild erfüllt hat. An diesen Feststellungen vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers in den Punkten
  5. bis
  6. des Beschwerdeschriftsatzes vom 30.01.2017 keine Änderung in der Beurteilung der Sach-und Rechtslage herbeizuführen. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen (Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 1000,-- für jede/n Arbeitnehmer/in unter der Voraussetzung, dass, wie im gegenständlichen Fall, nicht mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind), wurde bereits oben wiedergegeben. Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes) bzw. im Falle des Bestehens von Unklarheiten die rechtzeitige Einholung von Auskünften bei den hierfür zuständigen innerstaatlichen Stellen und ein entsprechend normkonformes Verhalten (gegenständlich: die Schaffung eines ausreichenden Kontrollsystems zur Gewährleistung des Bereithaltens der gesetzlich geforderten Unterlagen) zuzumuten. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde durch das erkennende Gericht Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Selbst unter Zugrundelegung tristester Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass die von der Behörde im jeweiligen Spruchpunkt (je Arbeitnehmer) verhängte Geldstrafe angemessen ist, stellt sie doch die jeweils für das Delikt vorgesehene Mindestgeldstrafe dar. Auch die jeweils angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach § 16 VStG adäquat und im untersten Bereich festgesetzt. Auch die jeweils angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach Paragraph 16, VStG adäquat und im untersten Bereich festgesetzt. Die verhängten Strafen (und die jeweils angedrohte Ersatzfreistrafe) sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, strafbarer Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis auf die Möglichkeit zur Beantragung der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wurde, keine der Parteien des Verfahrens einen Antrag auf Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung gestellt hat und da der für die ausschließlich erforderliche rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC widersprach.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis auf die Möglichkeit zur Beantragung der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wurde, keine der Parteien des Verfahrens einen Antrag auf Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung gestellt hat und da der für die ausschließlich erforderliche rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC widersprach. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.370.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.