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{'item': 'LVwG-AV-1135/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1135/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch die Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2016, Zl. RU6-AB-1277/002-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.03.2017 zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.06.2006, Zl. RU6-AB-1277/001-2016, wurde der Marktgemeinde *** (Beschwerdeführerin) die Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes an dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Marke VW, Fahrzeug Nr. *** erteilt. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass dieses Kraftfahrzeug nach zehn Jahren außer Betrieb genommen und ersetzt werde. Sie ersuchte um Neuausstellung einer Blaulichtgenehmigung für den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Marke VW, Fahrzeug Nr. ***. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.08.2016 das Fahrtenbuch für die Einsatzfahrten aus den Jahren 2007 bis 2016 sowie den Zulassungsschein vom 10.08.2016 und einen Datenauszug für das neue Fahrzeug. Nach einer weiteren Aufforderung der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin vollständige Aufzeichnungen über die Einsatzfahrten im Sinne des oben angeführten Bescheides (Auflagenpunkt 4) vor. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2016, Zahl RU6-AB-1277/002-2016, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 26.07.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht nur dann gegeben sei, wenn ein Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliege. Aus den erwähnten Aufzeichnungen seien jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses zu ersehen, zumal die in Rede stehenden Fahrten nicht mit entsprechender Häufigkeit bei Gefahr im Verzug zu erfolgen hätten, es also gleichsam nicht „um Minuten“ gehe.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2016, Zahl RU6-AB-1277/002-2016, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 26.07.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht nur dann gegeben sei, wenn ein Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliege. Aus den erwähnten Aufzeichnungen seien jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses zu ersehen, zumal die in Rede stehenden Fahrten nicht mit entsprechender Häufigkeit bei Gefahr im Verzug zu erfolgen hätten, es also gleichsam nicht „um Minuten“ gehe. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 17.10.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie mit dem gegenständlichen Fahrzeug jedenfalls einen öffentlichen Hilfsdienst erbringe, zumal dieses beispielsweise zur Beseitigung eines Rohrbruches, bei Absicherungsarbeiten, Auspumparbeiten und Hilfeleistungen für die Feuerwehr verwendet werde. Die Warneinrichtungen würden nicht nur der Erleichterung des Vorankommens dienen, sondern seien auch für die Absicherung der dieses Fahrzeuges bedienenden Personen erforderlich. Das Fahrzeug sei mit sämtlichen notwendigen Materialien und Werkzeugen ausgestattet, um im Ernstfall drohende Gefahren für Leib und Leben bzw. Eigentum hintanzuhalten. Die belangte Behörde habe bereits mit Bescheid vom 29.06.2006 eine derartige Bewilligung erteilt und konterkariere die diesbezügliche Entscheidung sohin dem Vertrauensgrundsatz. Im Übrigen verletze diese Entscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht nach Art. 5 StGG, zumal die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine neuerliche Bewilligung Investitionen in das gegenständliche Fahrzeug getätigt habe. Auch verletzte diese Entscheidung den Gleichheitssatz nach Art. 2 StGG, zumal zahlreichen Wasserleitungsbetreibern eine derartige Bewilligung erteilt werde. Ebenso werde die Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art. 6 StGG verletzt.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 17.10.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie mit dem gegenständlichen Fahrzeug jedenfalls einen öffentlichen Hilfsdienst erbringe, zumal dieses beispielsweise zur Beseitigung eines Rohrbruches, bei Absicherungsarbeiten, Auspumparbeiten und Hilfeleistungen für die Feuerwehr verwendet werde. Die Warneinrichtungen würden nicht nur der Erleichterung des Vorankommens dienen, sondern seien auch für die Absicherung der dieses Fahrzeuges bedienenden Personen erforderlich. Das Fahrzeug sei mit sämtlichen notwendigen Materialien und Werkzeugen ausgestattet, um im Ernstfall drohende Gefahren für Leib und Leben bzw. Eigentum hintanzuhalten. Die belangte Behörde habe bereits mit Bescheid vom 29.06.2006 eine derartige Bewilligung erteilt und konterkariere die diesbezügliche Entscheidung sohin dem Vertrauensgrundsatz. Im Übrigen verletze diese Entscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG, zumal die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine neuerliche Bewilligung Investitionen in das gegenständliche Fahrzeug getätigt habe. Auch verletzte diese Entscheidung den Gleichheitssatz nach Artikel 2, StGG, zumal zahlreichen Wasserleitungsbetreibern eine derartige Bewilligung erteilt werde. Ebenso werde die Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Artikel 6, StGG verletzt. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. 3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Am 09.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie der Zeugen FH und RW durch. Herr Ing. HN führte in Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass die Marktgemeinde *** selbst für die Wasserversorgung der Bevölkerung und auch der ansässigen Betriebe verantwortlich sei, ebenso für die Abwasserentsorgung mit einem Kanalnetz von ca. 16 km. Das gegenständliche Fahrzeug werde einerseits für die Sicherstellung der Wasserversorgung und andererseits für die Abwasserentsorgung verwendet. Es handle sich um einen VW Transporter mit einer vorderen Sitzbank für drei Personen. Im Rückraumbereich sei dieses Fahrzeug mit einer Werkstätte ausgestattet und werde in erster Linie von den Gemeindebediensteten FH und RW benützt. Das Vorgängerfahrzeug mit Blaulichtbewilligung sei genauso ausgestattet gewesen. Der wesentliche Punkt für dieses Ansuchen sei nicht so sehr die Zufahrt zum Ort der Hilfeleistung, da es sich beim Gemeindegebiet *** um sehr kompaktes und nicht weitschweifiges Gebiet handle, sondern bestehe in erster Linie darin, während der Arbeiten vor Ort einerseits die beiden Mitarbeiter schützen und andererseits die Sicherheit des übrigen Verkehrs sicherstellen zu können. Im Falle vom Starkregen und im Zusammenhang mit der Hanglage komme es vor, dass das Kanalnetz die Wassermassen nicht mehr aufnehmen könne und dadurch das Wasser aus dem Kanal gedrückt werde. Diverse Kanaldeckel würden gefährdend für andere Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn zu liegen kommen, worauf die beiden Mitarbeiter mit diesem Fahrzeug diese Gebrechen beheben. Es sei eine 24-Stunden-Versorgung sichergestellt. Zu der dokumentierten Einsatzfahrt am 29.02.2016 sei beispielsweise auszuführen, dass beim Rohrbruch in der *** nicht schon mit Blaulicht zugefahren worden sei, sondern erst vor Ort die Absicherung der durchgeführten Arbeiten unter Blaulichteinsatz erfolgt sei. Ebenso sei es am 13.05.2016 gewesen. Auch da seien lediglich die Auspumparbeiten von 02:30 Uhr bis 11:00 Uhr unter Blaulicht durchgeführt worden. Die in den Bestätigungen aufgezeichneten „Maibaumtransporte“ würden jährlich unter Verwendung des Blaulichtes durchgeführt, da es sich bei der *** um eine schmale Straße handle, welche unübersichtlich sei und wo zum Teil hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Das Blaulicht diene einfach zur Absicherung dieses Transportes. Der Zeuge FH führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, seit 1989 bei der Marktgemeinde *** im Bereich der Wasserversorgung bzw. Wasserentsorgung beschäftigt zu sein. Dabei stehe ihm ein VW Kastenwagen zur Verfügung, welcher im Rückraumbereich als Werkstätte ausgestattet sei. Im Falle eines Gebrechens fahre er in der Regel nicht mit Blaulicht zu, weil die Gemeinde nicht so groß sei und auch kein starker Verkehr herrsche. Zu 99 Prozent werde das Blaulicht verwendet, um am Ort des Gebrechens eine Absicherung durchführen zu können. Das Blaulicht diene somit einerseits seiner Sicherheit und andererseits um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf die Arbeiten aufmerksam zu machen. Die Verwendung eines gelben Lichtes sei seiner Meinung nach nahezu wirkungslos und nicht geeignet, um Verkehrsteilnehmer konkret langsamer werden zu lassen. Zum jährlichen „Maibaumumschnitt“ führe er aus, dass er als reines Begleitfahrzeug unterwegs sei und durch das Blaulicht den Transport absichere. Soweit er wisse, seien die Fahrzeuge der Nachbargemeinden ebenfalls mit Blaulicht ausgestattet. 4. Anzuwendenden Rechtsvorschriften: Gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

  1. a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
  2. b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
  3. c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
  4. d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
  5. e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
  6. f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
  7. g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
  8. h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
  9. i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
  10. j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten. § 22 Abs. 4 KFG bestimmt:Paragraph 22, Absatz 4, KFG bestimmt: Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes , erwogen: Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der im § 20 Abs. 5 lit.
  11. a)bis
  12. j)KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ro 2016/11/0021, VwGH vom 21.08.2016, Zl. Ro 2014/11/0068). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis
  13. j)KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ro 2016/11/0021, VwGH vom 21.08.2016, Zl. Ro 2014/11/0068). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind vergleiche VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049). Zunächst ist festzuhalten, dass ein öffentlicher Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. c KFG dann gegeben ist, wenn dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel bzw. Verkehr. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sowohl für die Wasserversorgung als auch die Wasserentsorgung der gesamten Bevölkerung und auch der dort ansässigen Betriebe im Gemeindegebiet verantwortlich ist und mit diesem Fahrzeug neben diesen Tätigkeiten auch Hilfeleistungen für die örtliche Feuerwehr erbringt, ist gegenständlich von einem derartigen öffentlichen Hilfsdienst auszugehen.Zunächst ist festzuhalten, dass ein öffentlicher Hilfsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG dann gegeben ist, wenn dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel bzw. Verkehr. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin sowohl für die Wasserversorgung als auch die Wasserentsorgung der gesamten Bevölkerung und auch der dort ansässigen Betriebe im Gemeindegebiet verantwortlich ist und mit diesem Fahrzeug neben diesen Tätigkeiten auch Hilfeleistungen für die örtliche Feuerwehr erbringt, ist gegenständlich von einem derartigen öffentlichen Hilfsdienst auszugehen. Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei den Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abzuwenden (vgl. VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei den Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abzuwenden vergleiche VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen FH jedenfalls davon auszugehen, dass das Blaulicht sowie Tonfolgehorn gerade zu 99 Prozent nicht dafür verwendet wird, um wegen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO besonders rasch an den Einsatzort zu gelangen, sondern es wird nahezu ausschließlich dafür gebraucht, um Absicherungsarbeiten durchzuführen, sei es bei Kanalgebrechensarbeiten bis hin zum jährlichen „Maibaumtransport“.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen FH jedenfalls davon auszugehen, dass das Blaulicht sowie Tonfolgehorn gerade zu 99 Prozent nicht dafür verwendet wird, um wegen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO besonders rasch an den Einsatzort zu gelangen, sondern es wird nahezu ausschließlich dafür gebraucht, um Absicherungsarbeiten durchzuführen, sei es bei Kanalgebrechensarbeiten bis hin zum jährlichen „Maibaumtransport“. Das erkennende Gericht stellt zusammenfassend fest, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Tonfolgehornes gegenständlich nicht vorliegt, zumal die dadurch bewirkte Erleichterung des Vorankommens auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn gerade nicht ausschlaggebend dafür ist, um akut drohenden (möglicherweise auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen bzw. Tieren abzuhalten. Für derartige Absicherungsarbeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung sieht das Kraftfahrgesetz die Anbringung von Warnleuchten mit gelb-rotem Licht (§ 99 Abs. 6 KFG) vor.Für derartige Absicherungsarbeiten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung sieht das Kraftfahrgesetz die Anbringung von Warnleuchten mit gelb-rotem Licht (Paragraph 99, Absatz 6, KFG) vor. Da im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse für die Verwendung eines Blaulichtes bzw. Folgetonhornes gegeben ist und somit die Erteilungsvoraussetzungen fehlen, gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Richtung einer Grundrechtsverletzung ins Leere, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1135.001.2016

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