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{'item': 'LVwG-AV-249/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-249/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des AH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom

  1. September 2016, Zl. WUS1-K-1622/038, betreffend Verletzung von Abmeldepflichten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 43 Abs. 4 lit. b, 44 Abs. 2 lit. g und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFGParagraphen 43, Absatz 4, Litera b,, 44 Absatz 2, Litera g und Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG Paragraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
  4. verwaltungsbehördliches Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat am
  5. September 2016, Zl. WUS1-K-1622/038, gegenüber dem Beschwerdeführer folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid Sie sind Zulassungsbesitzer der folgenden Fahrzeuge: Kennzeichen: *** Art des Fahrzeuges: Personenkraftwagen M1 Marke: SAAB YS3EXXXX Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** Art des Fahrzeuges: Personenkraftwagen M1 Marke: VW 6N S Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** Art des Fahrzeuges: Personenkraftwagen M1 Marke: SAAB 90000MY95 Fahrzeugidentifizierungsnummer: *** Alter Standort: *** *** Neuer Standort: *** *** Die Zulassung der Fahrzeuge zum Verkehr wird aufgehoben. Sie haben den Zulassungsschein/die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Ihrer Aufenthaltsbehörde abzuliefern. Rechtsgrundlagen § 43 Abs 4 lit b des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 § 44 Abs 2 lit g und Abs 4 KFG 1967 Paragraph 44, Absatz 2, Litera g und Absatz 4, KFG 1967 Begründung Der dauernde Standort der genannten Fahrzeuge wurde in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Sie sind daher verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge abzumelden. Da sie dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sind, wurde die Zulassung der Fahrzeuge aufgehoben. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: ***, BIC: ***) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer ***, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“ Der Bescheiderlassung vorangegangen war die schriftliche Einräumung der Möglichkeit der Abmeldung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer selbst. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte dies allerdings nicht. Vielmehr langte am Tag der Bescheiderlassung bei der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung folgendes Schreiben der Partei AH ein: „Stellungnahme Gesuch um Fristverlängerung Begründung: Ich war in der Zeit Mai bis September mehrfach erkrankt und nicht reisefähig. Eine ärztliche Bestätigung lege ich auf Wunsch gerne vor. Leider sind 2 Typenscheine und andere relevante Fahrzeugpapiere bei der Übersiedlung abhanden gekommen bzw. nicht auffindbar. Die Übersiedlung war, aufgrund meiner Erkrankung und der Umstände in der sie stattgefunden hat, sehr chaotisch. Die Firma S besteht seit 2012 nicht mehr, daher ist es schwierig und auch sehr teuer für die Papiere Ersatz zu bekommen. Ich erhalte ca. 980.- Euro Notstandshilfe, bei 450.- Eu Miete und 120.- Eu Energiekosten (EVN), Ich habe sehr lange zugewartet, in der Hoffnung die Papiere zu finden und die zusätzlichen Aufwendungen zu sparen. Es sind nun aber alle notwendigen Schritte eingeleitet, um für die Papiere Duplikate ausstellen zu lassen und ich bemühe mich sehr, das Problem so rasch wie möglich zu lösen. Ich ersuche um Fristerstreckung bis
  6. Oktober. Aufgrund meines „Einkommens“ und meiner Fixkosten, bitte ich Sie um diese Verlängerung, da weitere Kosten wie Neuanmeldung oder Strafen etc. für mich nicht leistbar sind. (Beweise: Mietvertrag. EVN Abbuchungen etc. lege ich gerne vor) Das nächste Lebensmittelgeschäft ist mindestens 10km von mir entfernt, leider bin ich auf ein Auto unbedingt angewiesen, in „meinem“ Ort gibt es keinerlei Geschäfte. In diesem Sinne bitte ich in jedem Fall um Verständnis in Gnade.“ In der Folge stellte der Beschwerdeführer folgendes neuerliches Ansuchen um Fristerstreckung: „Leider bin ich in dieser Woche wieder erkrankt und erhalte eine sehr starke Schmerzmittel. Diese Medikamente schränken die Reaktionsfähigkeit stark ein, sodass das Lenken eines Autos unverantwortlich wäre (auch vom Arzt untersagt ist) und bin aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig (bzw. auch bedingt bettlägrig). Eine ärztliche Bestätigung wird Ihnen am Montag oder Dienstag kommender Woche (
  7. oder
  8. Oktober 2016) per Fax direkt von meinem Arzt zugesandt. Die Schmerztherapie (Injektionen, Infiltrationen und Cortisonkur) wird voraussichtlich 2 Wochen dauern. In jedem Fall informiere ich Sie über die aktuellen Fortschritte (per Email) bzw. das Ender der Therapie. Danach werde ich mich umgehend (innerhalb 1 Woche) um die Ummeldung der Fahrzeuge auf die neue Adresse kümmern. Die Typenscheine sind bestellt. Ich bitte Sie, das ärztliche Attest welches Sie nächste Woche erhalten, vertraulich zu behandeln. Damit Sie dieses Schreiben rechtzeitig erhalten, habe ich einen Bekannten gebeten dieses Schreiben für mich aufzugeben. Ich bitte inständig um Verständnis und die Verlängerung der Frist um etwa 3 Wochen, bis dahin sollten auch alle Papiere da sein. Vielen Dank im voraus.“
  9. Beschwerdevorbringen: In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Partei AH wörtlich aus. Da das Datum und die Art der Einbringung der Beschwerde im Akt der Verwaltungsbehörde nicht festgehalten wurde und auch nachträglich nicht mehr eruiert werden konnte, ist sie im Zweifel als rechtzeitig eingebracht zu werten. „Es wurde auf meinen Antrag zur Fristersteckung vom 22.9.2016, Einschreiben *** weder ablehnend noch zustimmend reagiert. Das stellt nach meinen Informationen einen Verfahrensmangel auch im Verwaltungsrecht dar. Im Laufe des November werde ich wieder nach *** zurück übersiedeln und möchte mir die Gebühren von 2x 540,- Euro sparen, ganz besonders hinsichtlich meiner Einkommenssituation. Ich bitte ersuche höflichst um Verständnis und die Verlängerung der Frist zur Ummeldung des Wohnsitzes bzw. der Fahrzeuge bis Ende November zu verlängern.“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Behörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer der drei gegenständlichen Fahrzeuge und hat den Standort in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Das zumindest seit dem 6.6.
  12. Der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung vom 8.9.2016, die Abmeldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde innerhalb einer Frist von 14 Tagen selbst vorzunehmen, ist er nicht nachgekommen. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid.
  13. Rechtslage: § 43

(4)lit.b KFG: Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn (…)Paragraph 43,
(4)Litera b, KFG: Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn (…) b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, (…) § 44
(2)lit.g leg. cit.: Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn (…)Paragraph 44,
(2)Litera g, leg. cit.: Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn (…) g)Litera g der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt, (…)der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt, (…) § 44
(4)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Paragraph 44,
(4)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehenParagraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 33
(4)AVG: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Paragraph 33,
(4)AVG: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer den dauernden Standort der drei Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Das zumindest seit dem
  2. Dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Somit hätte ihn als Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge die Verpflichtung getroffen, die Ummeldung selbst vorzunehmen. Dieser ist er aber trotz Setzung einer 14 tägigen Frist seitens der Behörde, zu welcher sie aus rechtlicher Sicht gar nicht verpflichtet gewesen wäre, nicht nachgekommen. Die Gründe hiefür sind für das vorliegende Verfahren rechtlich unbeachtlich. Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um eine von der Behörde aus freien Stücken gesetzte, Verpflichtung auf Grund einer Verordnung oder eines Gesetzes besteht keine. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich auch eine Verlängerung der Frist zulässig bzw. möglich gewesen wäre (vgl. auch VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer den dauernden Standort der drei Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Das zumindest seit dem
  3. Dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Somit hätte ihn als Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge die Verpflichtung getroffen, die Ummeldung selbst vorzunehmen. Dieser ist er aber trotz Setzung einer 14 tägigen Frist seitens der Behörde, zu welcher sie aus rechtlicher Sicht gar nicht verpflichtet gewesen wäre, nicht nachgekommen. Die Gründe hiefür sind für das vorliegende Verfahren rechtlich unbeachtlich. Bei der angesprochenen Frist handelt es sich um eine von der Behörde aus freien Stücken gesetzte, Verpflichtung auf Grund einer Verordnung oder eines Gesetzes besteht keine. Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich auch eine Verlängerung der Frist zulässig bzw. möglich gewesen wäre vergleiche auch VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Da der Beschwerdeführer untätig blieb, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den nunmehr bekämpften Bescheid, obwohl am selben Tag ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Fristerstreckung einlangte. Unbeschadet eines weiteren Gesuchs um Fristerstreckung ist hiezu auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde durch die Bescheiderlassung konkludent über den ersten Fristerstreckungsantrag abgesprochen hat und diesem somit nicht nachkam. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist keine (bescheidmäßige) Erledigung seines „Antrags“ erforderlich, es handelt sich hiebei lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung. Ein verfahrensrechtlicher Mangel kann durch die gewählte Vorgangsweise nicht hervorgerufen werden. Es ist aus den gesamten Bestimmungen des AVG auch keine Verpflichtung abzuleiten, dass die Behörde für den Fall der Ablehnung einer Fristerstreckung eine Nachfrist setzen müsste (vgl. VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Da der Beschwerdeführer untätig blieb, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den nunmehr bekämpften Bescheid, obwohl am selben Tag ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Fristerstreckung einlangte. Unbeschadet eines weiteren Gesuchs um Fristerstreckung ist hiezu auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde durch die Bescheiderlassung konkludent über den ersten Fristerstreckungsantrag abgesprochen hat und diesem somit nicht nachkam. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist keine (bescheidmäßige) Erledigung seines „Antrags“ erforderlich, es handelt sich hiebei lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung. Ein verfahrensrechtlicher Mangel kann durch die gewählte Vorgangsweise nicht hervorgerufen werden. Es ist aus den gesamten Bestimmungen des AVG auch keine Verpflichtung abzuleiten, dass die Behörde für den Fall der Ablehnung einer Fristerstreckung eine Nachfrist setzen müsste vergleiche VwGH vom 27.02.1998, 96/06/0090). Jegliches Parteienrecht wurde daher gewahrt, eine Rechtsverletzung konnte nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Im Hinblick auf die zuvor zitierte gesetzliche Bestimmung (Punkt 5) konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
  5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.249.001.2017

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