GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 14. November 2000, WST1-G-13649, wurde der A GmbH die Bewilligung für das gebundene Gewerbe „Steinmetzmeister“
Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, erteilt und gleichzeitig die Bestellung von Herrn Ing. HA, geboren am ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 14. November 2000, WST1-G-13649, wurde der A GmbH die Bewilligung für das gebundene Gewerbe „Steinmetzmeister“
Paragraph 206, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, erteilt und gleichzeitig die Bestellung von Herrn Ing. HA, geboren am ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 1. März 2004, HLW1-G-00122, wurde die Bestellung von Herrn Ing. HA, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Steinmetzmeister“
Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, genehmigt und gleichzeitig das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers Herrn Ing. HA mit Wirkung vom
Paragraph 206, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, genehmigt und gleichzeitig das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers Herrn Ing. HA mit Wirkung vom
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
G (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2, MinroG (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-00122, wurde schließlich der A GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Steinmetzmeister“
Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***,
O 1994 entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-00122, wurde schließlich der A GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Steinmetzmeister“
Paragraph 206, Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***,
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. September 2008 62 mal wegen Übertretungen
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
H-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst könne die Entfernung des Geschäftsführers nicht bewirken. Da die Gesellschaft als Adressat der Verfahrensanordnung schon rechtlich und auch faktisch diese niemals umsetzen könne, sei sie zu Unrecht erfolgt. Somit würde die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen, sodass sowohl Verfahrensanordnung als auch Bescheid rechtswidrig seien. Weiters sei die Frist zur Entfernung des Geschäftsführers unangemessen kurz, hier wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten für die Entfernung zu setzen gewesen.Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin als Adressatin der Verfahrensanordnung rechtlich gar nicht in der Lage sei, diese umzusetzen. Der Widerruf der Bestellung eines GmbH Geschäftsführers erfolge
Paragraph 16, Absatz eins, GmbH-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst könne die Entfernung des Geschäftsführers nicht bewirken. Da die Gesellschaft als Adressat der Verfahrensanordnung schon rechtlich und auch faktisch diese niemals umsetzen könne, sei sie zu Unrecht erfolgt. Somit würde die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen, sodass sowohl Verfahrensanordnung als auch Bescheid rechtswidrig seien. Weiters sei die Frist zur Entfernung des Geschäftsführers unangemessen kurz, hier wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten für die Entfernung zu setzen gewesen. Die dem Geschäftsführer vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen seien jedenfalls auch in Summe nicht ausreichend, um eine Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers zu begründen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass bei Entziehung der Gewerbeberechtigung die Existenz des gesamten Unternehmens und damit von rund 80 bis 100 Arbeitsplätzen massiv gefährdet wären. Mit Schriftsatz vom
Deponieverordnung des Instituts für technische Biologie (Beilage ./N) vorgelegt, woraus sich ergäbe, dass die gegenständlichen Materialien der Schlüsselnummer 31411 Bodenaushub zuzuordnen seien und es sich somit keineswegs um gefährlichen Abfall handle. Schließlich wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. April 2015 in den Verfahren LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, auf Grund des sachlichen Zusammenhangs die öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, HLW1-G-023, HLW1-G-00122, HLW1-G-00121 und HLW1-G-022, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, weiters durch Einvernahme des Unternehmensberaters der Firmengruppe, Herrn HLW, und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der A Hoch- und Tiefbau GmbH, Herrn Ing. HA. Das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
G (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-08 1224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-06 16003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A Hoch- und Tiefbau GmbH angehöre, es handelt sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. September 2008 insgesamt 62 mal wegen Übertretung
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2, MinroG (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-08 1224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-06 16003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr Ing. HA nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-00122, wurde schließlich der A Hoch- und Tiefbau GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Steinmetzmeister“ im Standort ***, ***,
O 1994 entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-00122, wurde schließlich der A Hoch- und Tiefbau GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Steinmetzmeister“ im Standort ***, ***,
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A Hoch- und Tiefbau GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der A Hoch- und Tiefbau GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. September 2008 62 mal wegen Übertretungen
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
O 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z. 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN).
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013, 13.12.2000, 2000/04/0180 etc.). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013, 13.12.2000, 2000/04/0180 etc.). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 73 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen, wovon 62 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Verwaltungsstrafen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Verwaltungsstrafe nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz erlassen wurden, ohne dass diese im Einzelnen detailliert aufgelistet werden, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Lediglich in Bezug auf das MinroG wird die verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann diese Beurteilung, ob es sich um schwerwiegene Verstöße handelt, nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der 62 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 ist festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzen und auch keinen Zusammenhang zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 62 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so lässt sich hinsichtlich der übrigen Übertretungen mangels Anführung der Straferkenntnisse nach Aktenzahl bzw. zumindest der Nennung der übertretenen Normen nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO feststellen, ob die Verstöße insgesamt jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen (2.372 Euro für insgesamt 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz, 300 Euro für zwei Übertretungen nach dem MinroG, 714 Euro für sieben Übertretungen nach dem KFG, 250 Euro für eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und 145 Euro für eine Übertretung nach dem WRG) indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass 7 Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren angelastet wurden, scheint dies bei der großen Anzahl von Dienstnehmern und Fahrzeugen des gegenständlichen Gewerbetreibenden noch kein Grund dafür zu sein, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtvorschriften auszugehen. Mangels Nennung der verletzten Normen ist weiters nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt.Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 73 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen, wovon 62 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Verwaltungsstrafen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Verwaltungsstrafe nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz erlassen wurden, ohne dass diese im Einzelnen detailliert aufgelistet werden, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Lediglich in Bezug auf das MinroG wird die verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann diese Beurteilung, ob es sich um schwerwiegene Verstöße handelt, nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der 62 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 ist festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzen und auch keinen Zusammenhang zu den in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 62 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so lässt sich hinsichtlich der übrigen Übertretungen mangels Anführung der Straferkenntnisse nach Aktenzahl bzw. zumindest der Nennung der übertretenen Normen nicht im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO feststellen, ob die Verstöße insgesamt jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen (2.372 Euro für insgesamt 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz, 300 Euro für zwei Übertretungen nach dem MinroG, 714 Euro für sieben Übertretungen nach dem KFG, 250 Euro für eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und 145 Euro für eine Übertretung nach dem WRG) indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass 7 Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren angelastet wurden, scheint dies bei der großen Anzahl von Dienstnehmern und Fahrzeugen des gegenständlichen Gewerbetreibenden noch kein Grund dafür zu sein, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtvorschriften auszugehen. Mangels Nennung der verletzten Normen ist weiters nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Dieser Mangel haftet auch der ergangenen Verfahrensanordnung an, worin ebenfalls nur pauschal auf insgesamt 73 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Übertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz. Da damit durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Dieser Mangel haftet auch der ergangenen Verfahrensanordnung an, worin ebenfalls nur pauschal auf insgesamt 73 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Übertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz. Da damit durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Zu den zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren zur Zahl HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 8944 und HLS2-S-08 6319 ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl. VwGH 29.6.2005, 2005/04/0012; 25.6.2008, 2007/04/0137). Derartige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, die jeweiligen Verfahrensakten sind bereits skartiert, sodass diesbezüglich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Verwaltungsübertretung im Konkreten angelastet worden ist bzw. ob es sich um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat.Zu den zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren zur Zahl HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 8944 und HLS2-S-08 6319 ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft vergleiche VwGH 29.6.2005, 2005/04/0012; 25.6.2008, 2007/04/0137). Derartige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, die jeweiligen Verfahrensakten sind bereits skartiert, sodass diesbezüglich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Verwaltungsübertretung im Konkreten angelastet worden ist bzw. ob es sich um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.328.001.2017
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