RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-564/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn Rechtsanwalt Mag. JJ, ***, ***, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- April 2016, GZ 184/16, VE 213, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Zusatzpension, Teil B für das Jahr 2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 hat Herr Rechtsanwalt Mag. JJ, ***, ***, beantragt, ihn von der Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich) für das Jahr 2016 zur Gänze zu befreien. Dies wurde damit begründet, dass er Beiträge zu einer sozialversicherungsrechtlichen Altersversorgung und zwar Beiträge zur gesetzlichen Altersversorgung bei der PVA (vormals PVA der Angestellten) leiste. Aufgrund seines Antrags auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei er seit
- September 1990 durchgehend in der Pensionsversicherung pensionsversichert. Er habe auch im Jahr 2015 seine Beiträge zur sozialversicherungsrechtlichen Altersversorgung in der PVA geleistet und werde diese Weiterversicherung auch in Zukunft aufrecht erhalten. Zuletzt sei er mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich von der Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2015 befreit worden. Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/2, vom
- Februar 2016, R202974, wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 Satzung Teil B für das Jahr 2016 abgewiesen.Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/2, vom
- Februar 2016, R202974, wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung Teil B für das Jahr 2016 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob Herr Rechtsanwalt Mag. JJ fristgerecht Vorstellung an das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich. Mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- April 2016, GZ 184/16, VE 213, wurde die Vorstellung gegen den Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung II/2 vom
- Februar 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl Ro 2015/03/0015 vom
- April 2015 verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof einen völlig gleich gelagerten Fall der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu entscheiden gehabt habe. Auch dieser Entscheidung sei der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer und Revisionswerbers jahrelang ASVG- bzw. pflichtversichert gewesen sei, seit dem Jahr 2001 als Rechtsanwalt tätig wäre und in der Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sei, seit diesem Eintritt freiwillige Beiträge zu Pensionsversicherung im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt zahlen würde und jährlich um Befreiung der Beiträge nach § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer angesucht habe, welche von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wiederum jährlich bewilligt worden sei. Für das Beitragsjahr 2014 sei diesem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen worden. Festzuhalten sei, dass § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension B im Wesentlichen wortgleich mit der Bestimmung der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer sei.Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zahl Ro 2015/03/0015 vom
- April 2015 verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof einen völlig gleich gelagerten Fall der Tiroler Rechtsanwaltskammer zu entscheiden gehabt habe. Auch dieser Entscheidung sei der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied der Tiroler Rechtsanwaltskammer und Revisionswerbers jahrelang ASVG- bzw. pflichtversichert gewesen sei, seit dem Jahr 2001 als Rechtsanwalt tätig wäre und in der Liste der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sei, seit diesem Eintritt freiwillige Beiträge zu Pensionsversicherung im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt zahlen würde und jährlich um Befreiung der Beiträge nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer angesucht habe, welche von der Tiroler Rechtsanwaltskammer wiederum jährlich bewilligt worden sei. Für das Beitragsjahr 2014 sei diesem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen worden. Festzuhalten sei, dass Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension B im Wesentlichen wortgleich mit der Bestimmung der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer sei. Bis zum Jahr 2006 habe ebenfalls eine Regelung bestanden, wonach Befreiung für den Fall der verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsleistung zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland bestanden habe. In dem genannten Erkenntnis führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 17 ASVG die Voraussetzungen festlegen würde, unter denen eine Weiterversicherung der Pensionsversicherung möglich sei. Diese Bestimmung basiere auch auf dem Antragsprinzip, welches im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes bestehe. Die freiwillige Weiterversicherung der Pensionsversicherung sei als Dispositionsbefugnis des Versicherten bestellt.In dem genannten Erkenntnis führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Paragraph 17, ASVG die Voraussetzungen festlegen würde, unter denen eine Weiterversicherung der Pensionsversicherung möglich sei. Diese Bestimmung basiere auch auf dem Antragsprinzip, welches im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes bestehe. Die freiwillige Weiterversicherung der Pensionsversicherung sei als Dispositionsbefugnis des Versicherten bestellt. Entsprechend der Argumentation des VwGH handle es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension, da sich schon aus der Formulierung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wird“ erkennen lasse, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetze, die unabhängig von einer Willenserklärung im Sinne des Versicherten von Gesetzes wegen erfolge.Entsprechend der Argumentation des VwGH handle es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension, da sich schon aus der Formulierung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wird“ erkennen lasse, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetze, die unabhängig von einer Willenserklärung im Sinne des Versicherten von Gesetzes wegen erfolge. Durch die freiwillige Weiterversicherung werde der Vorstellungswerber aber nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen, vielmehr erfolge die Einbeziehung aufgrund eines Antrags, auch wenn der Inhalt der Versicherungen in der Folge durch das Gesetz bestimmt werde. Im Übrigen seien die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zu schaffen und sehe der Gesetzgeber keine Möglichkeit für den einzelnen Rechtsanwalt vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtungen zu verzichten. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt würde. Es sollten die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer derartig ausgestaltet sein, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen würden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitglieds abhängen solle. Weiters vermeinte der Verwaltungsgerichtshof, dass gemäß § 50 Abs. 3 RAO zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden könnten. Damit sei das Vorbringen des Vorstellungswerbers, wonach Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu schaffen und aufrecht zu erhalten hätten, wobei diese Satzungen (lediglich) auf dem Umlagensystem zu beruhen hätten, nicht richtig.Der Verwaltungsgerichtshof habe keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt würde. Es sollten die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer derartig ausgestaltet sein, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen würden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitglieds abhängen solle. Weiters vermeinte der Verwaltungsgerichtshof, dass gemäß Paragraph 50, Absatz 3, RAO zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden könnten. Damit sei das Vorbringen des Vorstellungswerbers, wonach Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu schaffen und aufrecht zu erhalten hätten, wobei diese Satzungen (lediglich) auf dem Umlagensystem zu beruhen hätten, nicht richtig. Somit bleibe es dem Vorstellungswerber unbenommen, sich auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiterversichern zu lassen.Somit bleibe es dem Vorstellungswerber unbenommen, sich auch ohne Beitragsbefreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung weiterhin freiwillig nach Paragraph 17, ASVG weiterversichern zu lassen. Zum Argument, dass hier gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen würde, zumal die Jahre davor immer wieder Beitragsbefreiung gewährt worden sei, und sich die zugrunde liegenden Umstände nicht geändert hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
- September 2007, B420/07-6 zu der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil B keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich daher nicht veranlasst gesehen, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Eine plötzlich geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts sei sohin jederzeit auch verfassungsrechtlich unbedenklich möglich.Zum Argument, dass hier gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen würde, zumal die Jahre davor immer wieder Beitragsbefreiung gewährt worden sei, und sich die zugrunde liegenden Umstände nicht geändert hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
- September 2007, B420/07-6 zu der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Teil B keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich daher nicht veranlasst gesehen, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Eine plötzlich geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts sei sohin jederzeit auch verfassungsrechtlich unbedenklich möglich. Da gemäß dem Verwaltungsgerichtshof die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, in die der Vorstellungswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei oder werde, würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen.Da gemäß dem Verwaltungsgerichtshof die freiwillige Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, in die der Vorstellungswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen worden sei oder werde, würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung nicht vorliegen. Dagegen hat Herr Rechtsanwalt Mag. JJ fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass er für das Kalenderjahr 2016 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 Satzung Teil B zur Gänze befreit werde und dass gleichzeitig die Vorschreibung vom
- Jänner 2016 in vollem Umfang aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Dagegen hat Herr Rechtsanwalt Mag. JJ fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass er für das Kalenderjahr 2016 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Satzung Teil B zur Gänze befreit werde und dass gleichzeitig die Vorschreibung vom
- Jänner 2016 in vollem Umfang aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015 zur Befreiungsbestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B wesentliche Gesichtspunkte unbeleuchtet gelassen respektive nicht behandelt habe. Die in dieser Entscheidung zitierten Vorentscheidungen hätten sich nicht mit der Rechtsfrage zu beschäftigen gehabt, ob eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 17 ASVG einen Befreiungstatbestand darstellen könne. Er mache als Befreiungstatbestand eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der PVA nach § 17 ASVG geltend. Aufgrund dieser Weiterversicherung habe er auch einen Rechtsanspruch darauf, von den genannten Beiträgen zur Zusatzpension Teil B für das Kalenderjahr 2016 befreit zu werden. Im Übrigen würde vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in diesem Zusammenhang auch nicht angezweifelt, dass er die bestehende freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG nachgewiesen habe.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015 zur Befreiungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B wesentliche Gesichtspunkte unbeleuchtet gelassen respektive nicht behandelt habe. Die in dieser Entscheidung zitierten Vorentscheidungen hätten sich nicht mit der Rechtsfrage zu beschäftigen gehabt, ob eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG einen Befreiungstatbestand darstellen könne. Er mache als Befreiungstatbestand eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der PVA nach Paragraph 17, ASVG geltend. Aufgrund dieser Weiterversicherung habe er auch einen Rechtsanspruch darauf, von den genannten Beiträgen zur Zusatzpension Teil B für das Kalenderjahr 2016 befreit zu werden. Im Übrigen würde vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in diesem Zusammenhang auch nicht angezweifelt, dass er die bestehende freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG nachgewiesen habe. Eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG müsse schon allein aufgrund des Wortlauts des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension in der in der Vollversammlung am
- September 2006 beschlossenen Fassung deshalb eine Befreiung über Antrag nach sich ziehen, da es sich bei der derartigen Weiterversicherung um eine gesetzlich - nämlich im ASVG - geregelte Altersvorsorge im Inland handle, in die man auch nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen werden könne, wenn man eben die in § 17 ASVG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Nicht jeder könne erfolgreich einen Antrag auf Weiterversicherung stellen, sondern nur derjenige, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Damit werde die Weiterversicherung nach § 17 ASVG allen in der Satzung aufgestellten Kriterien gerecht. In der Befreiungsbestimmung der Satzung sei zudem keine Rede davon, dass es sich um eine Pflichtversicherung handeln müsse.Eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG müsse schon allein aufgrund des Wortlauts des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension in der in der Vollversammlung am
- September 2006 beschlossenen Fassung deshalb eine Befreiung über Antrag nach sich ziehen, da es sich bei der derartigen Weiterversicherung um eine gesetzlich - nämlich im ASVG - geregelte Altersvorsorge im Inland handle, in die man auch nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen werden könne, wenn man eben die in Paragraph 17, ASVG aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Nicht jeder könne erfolgreich einen Antrag auf Weiterversicherung stellen, sondern nur derjenige, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Damit werde die Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG allen in der Satzung aufgestellten Kriterien gerecht. In der Befreiungsbestimmung der Satzung sei zudem keine Rede davon, dass es sich um eine Pflichtversicherung handeln müsse. Zudem sei auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, da vor Änderung der diesbezüglichen Bestimmung ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass der Rechtsanwalt, der nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leiste oder Leistungen aus einer solchen Altenvorsorge beziehe, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension Teil B zu befreien sei. In diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben des damaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- September 2006 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Hinweis auf die Vollversammlung vom
- September 2006 von rechtlicher Relevanz (Beilage ./A zur Beschwerde). Dieses Schreiben enthalte überhaupt keinen Hinweis darauf, dass es zur inhaltlichen Änderung des Befreiungstatbestandes für die Zusatzpension Teil B kommen solle. Derartiges sei vor der Vollversammlung seiner Erinnerung nach nie mitgeteilt oder kundgetan worden, sodass es eindeutig Wille des damaligen historischen Gesetzgebers gewesen sei, inhaltlich den Befreiungstatbestand nicht zu ändern, sodass auch unter diesem Aspekt eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG weiterhin die Möglichkeit der Befreiung geben müsse. Wenn tatsächlich inhaltlich eine Änderung dahingehend erfolgen hätte sollen, dass künftig freiwillige Weiterversicherungen nicht mehr den Befreiungstatbestand erfüllen sollten, wäre wohl auch die Bestimmung klar dahingehend neu gefasst worden, dass es gelautet hätte, dass nur eine bestehende Pflichtversicherung eine Befreiung von der Zusatzpension Teil B zulasse.Zudem sei auch der Wille des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, da vor Änderung der diesbezüglichen Bestimmung ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass der Rechtsanwalt, der nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leiste oder Leistungen aus einer solchen Altenvorsorge beziehe, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension Teil B zu befreien sei. In diesem Zusammenhang sei auch das Schreiben des damaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom
- September 2006 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Hinweis auf die Vollversammlung vom
- September 2006 von rechtlicher Relevanz (Beilage ./A zur Beschwerde). Dieses Schreiben enthalte überhaupt keinen Hinweis darauf, dass es zur inhaltlichen Änderung des Befreiungstatbestandes für die Zusatzpension Teil B kommen solle. Derartiges sei vor der Vollversammlung seiner Erinnerung nach nie mitgeteilt oder kundgetan worden, sodass es eindeutig Wille des damaligen historischen Gesetzgebers gewesen sei, inhaltlich den Befreiungstatbestand nicht zu ändern, sodass auch unter diesem Aspekt eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG weiterhin die Möglichkeit der Befreiung geben müsse. Wenn tatsächlich inhaltlich eine Änderung dahingehend erfolgen hätte sollen, dass künftig freiwillige Weiterversicherungen nicht mehr den Befreiungstatbestand erfüllen sollten, wäre wohl auch die Bestimmung klar dahingehend neu gefasst worden, dass es gelautet hätte, dass nur eine bestehende Pflichtversicherung eine Befreiung von der Zusatzpension Teil B zulasse. Weiters sei in diesem Zusammenhang auch der Vertrauensschutz zu beachten. Würde man der Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension die Bedeutung beimessen, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG den Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllen solle, würde dies zwar keinen unmittelbaren Eingriff in Leistungen aus diesem Teil B darstellen, allerdings dennoch gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen, da er ab seinem
- Tag als Rechtsanwaltsanwärter, somit seit September 1990 durchgehend bis jetzt nach § 17 in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der PVA weiterversichert gewesen sei und seine gesamte bisherige Lebensplanung im Hinblick auf eine spätere Altersversorgung neben den ohnehin verpflichtenden Teil A der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf diese Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgerichtet sei. Würde er nunmehr die freiwillige Weiterversicherung bei der PVA einstellen, da er ohnehin Beiträge zur Zusatzpension Teil B zu zahlen habe, werde er nicht eine Altersversorgung von der PVA in der Höhe erhalten können, wie dies bei der Weiterversicherung bis zu seinem Pensionsantritt der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Berechnung der Sozialversicherung (Beilage ./B zur Beschwerde) ergebe sich bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei einem künftigen Pensionsantritt lediglich ein Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80, während bei einer Aufrechterhaltung der Weiterversicherung bis zum Pensionsantrittsalters 65 Jahre die fiktiv berechnete Alterspension doch monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen würde. Würde er jetzt erst mit Beiträgen zu Zusatzpension Teil B beginnen, sei er gleichzeitig gegenüber einem Rechtsanwalt, der bereits seit Einführung dieser Zusatzpension in diese einzahle, beim Leistungsanfall naturgemäß ebenfalls benachteiligt. Damit würde die Auslegung gegen den Vertrauensgrundsatz im Pensionsrecht verstoßen. Daran ändere auch nichts, dass der Befreiungsantrag ohnehin jedes Jahr neu zu stellen sei. Grund dafür sei, dass vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich jährlich zu Recht zu prüfen sei, ob ohnehin die Weiterversicherung aufrecht Bestand habe. Wenn ein Rechtsanwalt die Entscheidung treffe, nicht mehr nach § 17 ASVG weiterversichert zu sein, müsse er eben Beiträge für die Zusatzpension Teil B zahlen. Das Argument, dass es ihm unbenommen bleibe, sich auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung weiterhin nach § 17 ASVG zu versichern, übersehe, dass er, um die bisher im Vertrauen auf die geltende Regelung aufgebauten und begründeten Erwartungen in eine Pension nach dem ASVG aufrecht zu halten, in Summe höhere Beiträge, nämlich neben der Weiterversicherung nach § 17 ASVG auch jene für die Zusatzpension Teil B der Rechtsanwaltskammer zu leisten habe. Dies könne nicht dem Vertrauensschutz im Pensionsrecht gerecht werden.Weiters sei in diesem Zusammenhang auch der Vertrauensschutz zu beachten. Würde man der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B Zusatzpension die Bedeutung beimessen, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG den Befreiungstatbestand nicht (mehr) erfüllen solle, würde dies zwar keinen unmittelbaren Eingriff in Leistungen aus diesem Teil B darstellen, allerdings dennoch gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen, da er ab seinem
- Tag als Rechtsanwaltsanwärter, somit seit September 1990 durchgehend bis jetzt nach Paragraph 17, in der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der PVA weiterversichert gewesen sei und seine gesamte bisherige Lebensplanung im Hinblick auf eine spätere Altersversorgung neben den ohnehin verpflichtenden Teil A der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf diese Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgerichtet sei. Würde er nunmehr die freiwillige Weiterversicherung bei der PVA einstellen, da er ohnehin Beiträge zur Zusatzpension Teil B zu zahlen habe, werde er nicht eine Altersversorgung von der PVA in der Höhe erhalten können, wie dies bei der Weiterversicherung bis zu seinem Pensionsantritt der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Berechnung der Sozialversicherung (Beilage ./B zur Beschwerde) ergebe sich bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei einem künftigen Pensionsantritt lediglich ein Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80, während bei einer Aufrechterhaltung der Weiterversicherung bis zum Pensionsantrittsalters 65 Jahre die fiktiv berechnete Alterspension doch monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen würde. Würde er jetzt erst mit Beiträgen zu Zusatzpension Teil B beginnen, sei er gleichzeitig gegenüber einem Rechtsanwalt, der bereits seit Einführung dieser Zusatzpension in diese einzahle, beim Leistungsanfall naturgemäß ebenfalls benachteiligt. Damit würde die Auslegung gegen den Vertrauensgrundsatz im Pensionsrecht verstoßen. Daran ändere auch nichts, dass der Befreiungsantrag ohnehin jedes Jahr neu zu stellen sei. Grund dafür sei, dass vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich jährlich zu Recht zu prüfen sei, ob ohnehin die Weiterversicherung aufrecht Bestand habe. Wenn ein Rechtsanwalt die Entscheidung treffe, nicht mehr nach Paragraph 17, ASVG weiterversichert zu sein, müsse er eben Beiträge für die Zusatzpension Teil B zahlen. Das Argument, dass es ihm unbenommen bleibe, sich auch ohne Beitragsbefreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung weiterhin nach Paragraph 17, ASVG zu versichern, übersehe, dass er, um die bisher im Vertrauen auf die geltende Regelung aufgebauten und begründeten Erwartungen in eine Pension nach dem ASVG aufrecht zu halten, in Summe höhere Beiträge, nämlich neben der Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG auch jene für die Zusatzpension Teil B der Rechtsanwaltskammer zu leisten habe. Dies könne nicht dem Vertrauensschutz im Pensionsrecht gerecht werden. Soweit der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- April 2015 damit argumentiere, dass die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu halten hätten, wobei diese Satzungen auf dem Umlagensystem zu beruhen hätten, habe die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dem ohnehin durch Teil A der Versorgungseinrichtungen vollinhaltlich entsprochen. Intention zur Einrichtung der Zusatzpension Teil B sei eben gewesen, dass neben dem verpflichtenden Teil A (neben dem Umlagensystem) jeder Rechtsanwalt ein zweites Pensionsstandbein haben sollte. Wenn neben dem Teil A eine Pflichtversicherung oder eben wie in seinem Fall eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, werde dem Genüge getan. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 hat die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, GZ 184/16, VE 213 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-564-
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Herr Mag. JJ war zuletzt von den Leistungen von Beiträgen zur Zusatzpension Teil B der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich für das Jahr 2015 mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich befreit, da er 2015 Beiträge zur gesetzlichen Altersversorgung bei der PVA in Höhe von Euro 511,55 monatlich geleistet hat. Bei Aufrechterhaltung der Weiterversicherung nach § 17 ASVG bis zu seinem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren würde die fiktiv berechnete Alterspension monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen, wohingegen bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei dem künftigen Pensionsantritt die Bruttopension monatlich Euro 902,80 ausmachen würde (Pensionsberechnung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Februar 2016 sowie Beiblatt zur Anspruchsprüfung am
- Februar 2016).Bei Aufrechterhaltung der Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG bis zu seinem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren würde die fiktiv berechnete Alterspension monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen, wohingegen bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei dem künftigen Pensionsantritt die Bruttopension monatlich Euro 902,80 ausmachen würde (Pensionsberechnung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
- Februar 2016 sowie Beiblatt zur Anspruchsprüfung am
- Februar 2016). Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, insbesondere auf der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Pensionsberechnung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Aufstellung der Zahlungseingänge für den Zeitraum vom
- Jänner 2015 bis
- Dezember 2015 durch die Pensionsversicherungsanstalt vom
- Februar
- Im Übrigen sind sie nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension lautet:Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension lautet:
(6)Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge beizieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen. § 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:Paragraph 17, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Personen, die 1.
- a)aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1.
- a)aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
- b)in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensions-versicherungen erworben haben,
- b)in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensions-, versicherungen erworben haben, 2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,2. aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. (...)
(7)Absatz 7,Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(8)Absatz 8,Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
- wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates. (...) § 49 Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet auszugsweise:Paragraph 49, Rechtsanwaltsordnung (RAO) lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren. …
(2)Absatz 2,Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen. … § 50 RAO lautet auszugsweise:Paragraph 50, RAO lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. …
(3)Absatz 3,In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine Befreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Teil B, Zusatzpension auch für jene Fälle gilt, in denen eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG besteht.Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Teil B, Zusatzpension auch für jene Fälle gilt, in denen eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015 ausgeführt hat, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip (vgl. VwGH
- April 2004, 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen ist (vgl. das Urteil des OGH vom
- Jänner 1969, 2 Ob 389/68, mwH). Nach § 17 Abs. 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (vgl. VwGH
- Mai 2013, 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (§ 17 Abs. 8 Z. 1 ASVG). Soweit der Beschwerdeführer meint, dass es sich bei der Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG um eine gesetzlich - nämlich im ASVG - geregelte Altersvorsorge im Inland handle, in die man auch nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen werden könne, nämlich wenn man die in § 17 aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, sodass die Weiterversicherung nach § 17 ASVG allen in § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension aufgestellten Kriterien gerecht werde, ist dem entgegen zu halten, dass man durch die freiwillige Weiterversicherung nicht „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ einbezogen wird, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Antragstellers ab (vgl. VwGH
- April 2015, Ro 2015/03/00015). Schon die Formulierung des § 12 Abs. 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“, lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG handelt es sich somit nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- April 2015, , Ro 2015/03/0015 ausgeführt hat, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip vergleiche , VwGH
- April 2004, 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen ist vergleiche , das Urteil des OGH vom
- Jänner 1969, 2 Ob 389/68, mwH). Nach Paragraph 17, Absatz 7, ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will vergleiche , VwGH
- Mai 2013, 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, ASVG). Soweit der Beschwerdeführer meint, dass es sich bei der Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG um eine gesetzlich - nämlich im ASVG - geregelte Altersvorsorge im Inland handle, in die man auch nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen werden könne, nämlich wenn man die in Paragraph 17, aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, sodass die Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG allen in , Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension aufgestellten Kriterien gerecht werde, ist dem entgegen zu halten, dass man durch die freiwillige Weiterversicherung nicht „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ einbezogen wird, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Antragstellers ab vergleiche VwGH
- April 2015, , Ro 2015/03/00015). Schon die Formulierung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“, lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG handelt es sich somit nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung. Der VwGH hat weiters in seinem Erkenntnis vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015, ausgeführt, dass die Rechtsanwaltskammern - als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist – verpflichtet sind, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (Hinweis E vom
- März 2003, 2002/06/0215). Die Rechtsanwaltskammern haben demnach gemäß § 49 Abs. 1 RAO Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Gemäß § 50 Abs. 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen gemäß § 50 Abs. 3 RAO „die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.“ Gemäß § 49 Abs. 2 RAO sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter beitragspflichtig, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht dass zu prüfen sei, ob § 49 sich auf die Versorgungseinrichtung nach dem Umlagesystem beziehe, er gegenständlich jedoch eine Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B anstrebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 50 Abs. 3 RAO keine nähere Regelung mehr enthält, inwiefern die Leistung zur Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren freiwillig oder verpflichtend sein soll. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass grundsätzlich alle Rechtsanwälte, die nicht aufgrund einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft versichert sind, Beiträge für die Altersversorgung zu leisten haben, und zwar für die Versorgungseinrichtungen A und B (so auch Hoffmann in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9
(2015)§ 49, Rz 10ff.).Der VwGH hat weiters in seinem Erkenntnis vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015, ausgeführt, dass die Rechtsanwaltskammern - als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist – verpflichtet sind, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (Hinweis E vom
- März 2003, 2002/06/0215). Die Rechtsanwaltskammern haben demnach gemäß Paragraph 49, Absatz eins, RAO Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen gemäß Paragraph 50, Absatz 3, RAO „die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.“ Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, RAO sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter beitragspflichtig, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht dass zu prüfen sei, ob Paragraph 49, sich auf die Versorgungseinrichtung nach dem Umlagesystem beziehe, er gegenständlich jedoch eine Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B anstrebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Paragraph 50, Absatz 3, RAO keine nähere Regelung mehr enthält, inwiefern die Leistung zur Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren freiwillig oder verpflichtend sein soll. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass grundsätzlich alle Rechtsanwälte, die nicht aufgrund einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft versichert sind, Beiträge für die Altersversorgung zu leisten haben, und zwar für die Versorgungseinrichtungen A und B (so auch Hoffmann in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO9
(2015)Paragraph 49,, Rz 10ff.). Daher kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es Wille des historischen Gesetzgebers gewesen sei, dass auch nach Änderung des § 12 Abs. 6 der Satzung mit Beschluss der Plenarversammlung vom
- Oktober 2015 eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG die Möglichkeit der Befreiung der Beitragsleistung von der Zusatzpension Teil B zulasse, nicht gefolgt werden.Daher kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es Wille des historischen Gesetzgebers gewesen sei, dass auch nach Änderung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung mit Beschluss der Plenarversammlung vom
- Oktober 2015 eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG die Möglichkeit der Befreiung der Beitragsleistung von der Zusatzpension Teil B zulasse, nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 12 Abs. 6 der Satzung besteht in ihrem für den gegenständlichen Fall relevanten Wortlaut seit dem Beschluss über die Satzung vom
- September
- Bis zu diesem Zeitpunkt lautete § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Zusatzpension, Teil B wie folgt:Die Regelung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung besteht in ihrem für den gegenständlichen Fall relevanten Wortlaut seit dem Beschluss über die Satzung vom
- September
- Bis zu diesem Zeitpunkt lautete Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Zusatzpension, Teil B wie folgt: „Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien“. Bis zur Satzungsänderung im Jahre 2006 waren daher sowohl verpflichtend als auch freiwillig geleistete Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge von der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension erfasst. Seit der Satzung aus dem Jahre 2006 fehlt, sowie auch in den nachfolgenden wortgleichen Satzungen vom
- September 2010,
- Oktober 2014 und in der zuletzt gültigen Satzung mit Beschluss vom
- Oktober 2015 einerseits die Wortfolge „verpflichtend oder freiwillig“, andererseits wurde die Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass der Rechtsanwalt in die gesetzlich geregelte Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen“ wurde bzw. wird. Maßgeblich nach der geänderten Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung ist daher, ob der Rechtsanwalt in eine gesetzlich geregelte Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen“ wurde oder wird. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es Wille des historischen Gesetzgebers gewesen sei, inhaltlich dem Befreiungstatbestand nicht zu ändern, sodass eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG weiterhin die Möglichkeit der Befreiung geben müsse. Hätte tatsächlich eine Änderung dahingehend erfolgen sollen, dass künftig freiwillige Weiterversicherungen nicht den Befreiungstatbestand erfüllen sollten, wäre auch die Bestimmung dahingehend klar neu gefasst worden. Gerade dies sei allerdings in der nunmehr vorhandenen Fassung nicht der Fall. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörper in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Verordnungsrang stehende Satzungen erlassen können. Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension darf somit nicht im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen stehen, konkret darf § 12 Abs. 6 der Satzung nicht im Widerspruch zur Rechtsanwaltsordnung stehen. Wie oben ausgeführt, haben gemäß § 49 Abs. 2 RAO alle Rechtsanwälte, die nicht aufgrund einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft versichert sind, Beiträge für die Altersversorgung zu leisten, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Formulierung in § 12 Abs. 6 der Satzung lediglich die Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungsverpflichtung aufgrund einer Pflichtversicherung geschaffen wird.„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien“. Bis zur Satzungsänderung im Jahre 2006 waren daher sowohl verpflichtend als auch freiwillig geleistete Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge von der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension erfasst. Seit der Satzung aus dem Jahre 2006 fehlt, sowie auch in den nachfolgenden wortgleichen Satzungen vom
- September 2010,
- Oktober 2014 und in der zuletzt gültigen Satzung mit Beschluss vom
- Oktober 2015 einerseits die Wortfolge „verpflichtend oder freiwillig“, andererseits wurde die Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass der Rechtsanwalt in die gesetzlich geregelte Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen“ wurde bzw. wird. Maßgeblich nach der geänderten Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung ist daher, ob der Rechtsanwalt in eine gesetzlich geregelte Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen“ wurde oder wird. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es Wille des historischen Gesetzgebers gewesen sei, inhaltlich dem Befreiungstatbestand nicht zu ändern, sodass eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG weiterhin die Möglichkeit der Befreiung geben müsse. Hätte tatsächlich eine Änderung dahingehend erfolgen sollen, dass künftig freiwillige Weiterversicherungen nicht den Befreiungstatbestand erfüllen sollten, wäre auch die Bestimmung dahingehend klar neu gefasst worden. Gerade dies sei allerdings in der nunmehr vorhandenen Fassung nicht der Fall. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass, wie oben bereits ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern als Selbstverwaltungskörper in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze im Verordnungsrang stehende Satzungen erlassen können. Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension darf somit nicht im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen stehen, konkret darf Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung nicht im Widerspruch zur Rechtsanwaltsordnung stehen. Wie oben ausgeführt, haben gemäß Paragraph 49, Absatz 2, RAO alle Rechtsanwälte, die nicht aufgrund einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder der schweizerischen Eidgenossenschaft versichert sind, Beiträge für die Altersversorgung zu leisten, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Formulierung in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung lediglich die Möglichkeit einer Befreiung von der Leistungsverpflichtung aufgrund einer Pflichtversicherung geschaffen wird. Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird (VwGH
- April 2015, Ro 2015/03/0015 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
- Juni 2009, 2007/06/0292, und vom
- April 2001, 99/10/0241). Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind somit derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen würde, wenn man der Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension die Bedeutung beimessen würde, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG den Befreiungstatbestand nicht mehr erfülle zumal er bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei einem künftigen Pensionsantritts lediglich einen Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80 habe, während bei der Aufrechterhaltung der Weiterversicherung bis zu einem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren die fiktiv berechnete Alterspension monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen würde.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen würde, wenn man der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension die Bedeutung beimessen würde, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG den Befreiungstatbestand nicht mehr erfülle zumal er bei Einstellung der Weiterversicherung in der PVA bei einem künftigen Pensionsantritts lediglich einen Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80 habe, während bei der Aufrechterhaltung der Weiterversicherung bis zu einem Pensionsantrittsalter von 65 Jahren die fiktiv berechnete Alterspension monatlich Euro 1.365,01 brutto ausmachen würde. Mit diesem Vorbringen ist für den Revisionswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es ihm auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung unbenommen bleibt, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. Für den Fall, dass die freiwilligen Beitragsleistungen gemäß § 17 ASVG eingestellt werden, sodass er bei einem künftigen Pensionsantritt einen Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80 habe, kann das erkennende Gericht insoferne auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes erkennen, da der Beschwerdeführer ja aufgrund der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 12 der Satzung der Versorgungseinrichtung Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension Leistungen aus eben dieser Zusatzpension erwirbt. Mit diesem Vorbringen ist für den Revisionswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es ihm auch ohne Beitragsbefreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung unbenommen bleibt, sich weiterhin freiwillig nach Paragraph 17, ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. Für den Fall, dass die freiwilligen Beitragsleistungen gemäß Paragraph 17, ASVG eingestellt werden, sodass er bei einem künftigen Pensionsantritt einen Bruttopensionsanspruch von monatlich Euro 902,80 habe, kann das erkennende Gericht insoferne auch keine Verletzung des Vertrauensschutzes erkennen, da der Beschwerdeführer ja aufgrund der Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Paragraph 12, der Satzung der Versorgungseinrichtung Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension Leistungen aus eben dieser Zusatzpension erwirbt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom
- Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen (vgl. VwGH
- Mai 2008, 2007/06/0291 mwH, insbesondere den darin wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2007, B420/07-6). Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension. Die nunmehr geänderte rechtliche Beurteilung des unveränderten Sachverhalts durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist sohin auch verfassungsrechtlich unbedenklich möglich.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom
- Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen vergleiche , VwGH
- Mai 2008, 2007/06/0291 mwH, insbesondere den darin wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2007, B420/07-6). Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension. Die nunmehr geänderte rechtliche Beurteilung des unveränderten Sachverhalts durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist sohin auch verfassungsrechtlich unbedenklich möglich. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist, in die der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen.Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist, in die der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Erkenntnis vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall zur Frage Stellung genommen, ob eine Befreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B, Zusatzpension auch für jene Fälle gilt, in denen eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG besteht. Diese Bestimmung ist wortgleich mit § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Erkenntnis vom
- April 2015, Ro 2015/03/0015 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall zur Frage Stellung genommen, ob eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B, Zusatzpension auch für jene Fälle gilt, in denen eine freiwillige Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG besteht. Diese Bestimmung ist wortgleich mit Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B, Zusatzpension. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.564.001.2016