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{'item': 'LVwG-S-2788/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2788/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MJ, vertreten durch Frau Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibs vom

  1. September 2016, Zl. SBS2-V-166313/001, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 50 Abs. 1 und 2 VwGVG € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 VwGVG € 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am
  4. Mai 2016 zwischen 09.30 Uhr und 17.30 Uhr in ***, ***, seinen Hund (Golden Retriever, Mischlingsrüde, Chipcode ***) getötet zu haben, obwohl das Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen dürfe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kriminalpolizei am
  5. Mai
  6. Dieser gegenüber gab er an, dass das Tier – den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zufolge – einen Mann offenbar leicht gebissen haben solle. Da das Tier in letzter Zeit immer aggressiver geworden sei und der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass der Hund jemanden ernstlich verletzen könne, habe er sich entschlossen, ihn zu töten. Er habe das Tier daher angeleint, sei mit ihm in den Wald gegangen und habe es erschossen. Danach habe er es begraben. Mit dem Tatvorwurf konfrontiert, gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber an, selbst Jäger zu sein und den Hund „erlöst“ zu haben. Vor dem Vorfall habe das Tier noch nie jemanden gebissen, doch habe man eine Zunahme an Aggressivität gemerkt. Es habe sich gezeigt, dass der Charakter des Schäferhundes durchgeschlagen habe. In seiner Beschwerde führte er aus, dass die Behörde Feststellungen zur Gefährlichkeit des Tieres unterlassen habe. Gerade dies wäre aber erforderlich gewesen, um nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer rasch hätte handeln müssen, um eine weitere Gefahr abzuwehren; solcherart sei auch ein „vernünftiger Grund für die Tötung des Hundes“ vorgelegen, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TSchG nicht angenommen werden könne. Dies auch, da das Tier transportunfähig gewesen sei und nicht bis zum Eintreffen des Tierarztes hätte zugewartet werden können. Weiters solle § 6 Abs. 4 TSchG die sachkundige und tierschutzgerechte Tötung sicherstellen und sei dieser Gesetzeszweck dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer Jäger sei und das Tier sachkundig und tierschutzgerecht erschossen habe. Schließlich sei das Tier im Sinne des § 3 lit.a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  7. Juli 2015, 3/2015, als „Nutzhund“ im Sinne dieser Bestimmung akzeptiert worden.In seiner Beschwerde führte er aus, dass die Behörde Feststellungen zur Gefährlichkeit des Tieres unterlassen habe. Gerade dies wäre aber erforderlich gewesen, um nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer rasch hätte handeln müssen, um eine weitere Gefahr abzuwehren; solcherart sei auch ein „vernünftiger Grund für die Tötung des Hundes“ vorgelegen, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, TSchG nicht angenommen werden könne. Dies auch, da das Tier transportunfähig gewesen sei und nicht bis zum Eintreffen des Tierarztes hätte zugewartet werden können. Weiters solle Paragraph 6, Absatz 4, TSchG die sachkundige und tierschutzgerechte Tötung sicherstellen und sei dieser Gesetzeszweck dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer Jäger sei und das Tier sachkundig und tierschutzgerecht erschossen habe. Schließlich sei das Tier im Sinne des Paragraph 3, Litera a, NÖ Hundeabgabegesetz 1979 mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. Juli 2015, 3 aus 2015,, als „Nutzhund“ im Sinne dieser Bestimmung akzeptiert worden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und hielt fest, dass es sich bei der Verletzung infolge des Bisses um eine „Nichtigkeit“ gehandelt habe. Gleichwohl habe er sich in Gegenwart des Hundes nicht mehr sicher gefühlt und habe sich nicht mehr getraut, ihn woanders hinzubringen. Allerdings hätte er sich getraut, das Tier etwa im Keller einzusperren. Im Tatzeitpunkt habe er weder gewusst, dass die Tötung einem Tierarzt vorbehalten sei, noch habe er nach dem Biss und vor der Tötung mit einem Tierarzt Kontakt gehabt. Allerdings hätte ihm Mag. E zu verstehen gegeben, die Tötung vor Ort nicht vornehmen zu können. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige hielt fest, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers von Gefahr in Verzug bei der Tötung des Tieres nicht ausgegangen werden könne, sodass aus veterinärfachlicher Sicht mit der Tötung des Tieres bis zum Eintreffen eines Tieres hätte zugewartet werden können. Dies umso mehr, als aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Untersuchung des lebenden Tieres im Hinblick auf eine allfällige Wutkrankheit erforderlich gewesen wäre. Schlussendlich sei anzumerken, dass aus veterinärfachlicher Sicht alleine aus dem (im Übrigen) erstmaligen Biss noch nicht auf das Vorliegen eines vernünftigen Grundes geschlossen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer, der kein Tierarzt ist, ein Wirbeltier wissentlich getötet hat. Er erachtet die Handlung insoweit als zulässig, als es sich zum einen um einen „Nutzhund“ gehandelt habe, sodass ihm die Ausnahme des § 6 Abs. 4 Z 1 TSchG zugutekäme. Zum anderen hätte er zur Abwehr von Gefahren insbesondere für seine Kinder unverzüglich handeln müssen, wäre das Tier transportunfähig gewesen und hätte nicht bis zum Eintreffen des Tierarztes zugewartet werden können, womit sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auf § 6 VStG stützt. Schlussendlich stehe einer Bestrafung die Einstellung des bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Zahl 6 St 111/16f geführten Verfahrens entgegen, zumal die Strafverfolgungsbehörde in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich das Vorliegen eines vernünftigen und berechtigten Zweckes annehme. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer, der kein Tierarzt ist, ein Wirbeltier wissentlich getötet hat. Er erachtet die Handlung insoweit als zulässig, als es sich zum einen um einen „Nutzhund“ gehandelt habe, sodass ihm die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, TSchG zugutekäme. Zum anderen hätte er zur Abwehr von Gefahren insbesondere für seine Kinder unverzüglich handeln müssen, wäre das Tier transportunfähig gewesen und hätte nicht bis zum Eintreffen des Tierarztes zugewartet werden können, womit sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auf Paragraph 6, VStG stützt. Schlussendlich stehe einer Bestrafung die Einstellung des bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zur Zahl 6 St 111/16f geführten Verfahrens entgegen, zumal die Strafverfolgungsbehörde in ihrer Einstellungsverfügung ausdrücklich das Vorliegen eines vernünftigen und berechtigten Zweckes annehme. All diese Ansätze vermögen jedoch eine Straflosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu tragen. So bezieht sich die erste von ihm ins Treffen geführte Ausnahme ausschließlich auf die fachgerechte Tötung landwirtschaftlicher Nutztiere, nicht hingegen von Nutztieren generell. Unter landwirtschaftlichen Nutztieren sind nach § 4 Z 6 TSchG alle Haus- und Wildtiere zu verstehen, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Ausweislich der Materialien (EBRV 466 BlgNR
  9. GP 7) zählen hiezu zwar als Zug- oder Lasttier verwendete Tiere, nicht jedoch z.B. ein Hund, der zur Schafehütung gehalten wird. Umso weniger handelt es sich bei einem Hund dann um ein landwirtschaftliches Nutztier, wenn der Verwendungszweck – wie vom Beschwerdeführer erklärt – darin bestand, die Liegenschaft zu bewachen. Aus der abgabenrechtlichen Zuordnung des Tieres kann daher für ihn nichts gewonnen werden. All diese Ansätze vermögen jedoch eine Straflosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu tragen. So bezieht sich die erste von ihm ins Treffen geführte Ausnahme ausschließlich auf die fachgerechte Tötung landwirtschaftlicher Nutztiere, nicht hingegen von Nutztieren generell. Unter landwirtschaftlichen Nutztieren sind nach Paragraph 4, Ziffer 6, TSchG alle Haus- und Wildtiere zu verstehen, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z. B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Ausweislich der Materialien (EBRV 466 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 7) zählen hiezu zwar als Zug- oder Lasttier verwendete Tiere, nicht jedoch z.B. ein Hund, der zur Schafehütung gehalten wird. Umso weniger handelt es sich bei einem Hund dann um ein landwirtschaftliches Nutztier, wenn der Verwendungszweck – wie vom Beschwerdeführer erklärt – darin bestand, die Liegenschaft zu bewachen. Aus der abgabenrechtlichen Zuordnung des Tieres kann daher für ihn nichts gewonnen werden. Ebenso kein Erfolg beschieden ist der Berufung auf eine vom Hund ausgehende Gefahr und damit im Wesentlichen die Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 VStG. Diese Bestimmung erfasst nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.7.2001, 97/21/0622) Fälle einer Kollision von Pflichten und Rechten, in denen jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. So ergibt sich vorliegend schon aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dass sich dieser mit dem Tier noch in den Wald begeben konnte, sodass von einer akuten Gefahr, der im Wege des Notstandes entgegen getreten hätte werden müssen, nicht ausgegangen werden konnte. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, das Tier bis zum Eintreffen des Tierarztes etwa in einem gesonderten Raum zu verwahren. Dass eine solche Möglichkeit auch tatsächlich bestand, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen vielmehr sogar ausdrücklich zugestanden. Demnach erfüllte aber die von ihm gewählte Handlung nicht die von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien.Ebenso kein Erfolg beschieden ist der Berufung auf eine vom Hund ausgehende Gefahr und damit im Wesentlichen die Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 6, VStG. Diese Bestimmung erfasst nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.7.2001, 97/21/0622) Fälle einer Kollision von Pflichten und Rechten, in denen jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. So ergibt sich vorliegend schon aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dass sich dieser mit dem Tier noch in den Wald begeben konnte, sodass von einer akuten Gefahr, der im Wege des Notstandes entgegen getreten hätte werden müssen, nicht ausgegangen werden konnte. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, das Tier bis zum Eintreffen des Tierarztes etwa in einem gesonderten Raum zu verwahren. Dass eine solche Möglichkeit auch tatsächlich bestand, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen vielmehr sogar ausdrücklich zugestanden. Demnach erfüllte aber die von ihm gewählte Handlung nicht die von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der nunmehrigen Verfolgung entgegen stehe, ist dem entgegen zu halten, dass diese Sperrwirkung lediglich „dieselbe Sache“ betrifft. Dies ist jedenfalls nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Während die Frage der hinter der Tötung stehenden Intention durch die Staatsanwaltschaft St.Pölten einer – wenn auch zumindest hinterfragenswerten (vgl. nur die Ausführungen des Sachverständigen) – abschließenden Erledigung zugeführt wurde, ist nicht erkennbar, dass auch die Frage des Tierarztvorbehaltes dort (infolge des Tatbildes des § 222 StGB) zu relevieren gewesen wäre bzw. releviert wurde. Auch insoweit vermag das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen.Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der nunmehrigen Verfolgung entgegen stehe, ist dem entgegen zu halten, dass diese Sperrwirkung lediglich „dieselbe Sache“ betrifft. Dies ist jedenfalls nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Während die Frage der hinter der Tötung stehenden Intention durch die Staatsanwaltschaft St.Pölten einer – wenn auch zumindest hinterfragenswerten vergleiche nur die Ausführungen des Sachverständigen) – abschließenden Erledigung zugeführt wurde, ist nicht erkennbar, dass auch die Frage des Tierarztvorbehaltes dort (infolge des Tatbildes des Paragraph 222, StGB) zu relevieren gewesen wäre bzw. releviert wurde. Auch insoweit vermag das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Zur Frage des Verschuldens ist schlussendlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben zwischen Biss und Tötung nicht einmal den Versuch unternommen hat, mit einem Tierarzt in Kontakt zu treten, was als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu bewerten ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter schon per se verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auseinanderzusetzen (vgl. die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen [§ 12 TSchG]) und dies von ihm darüber hinaus auch als Jäger (der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Rechtfertigung ausdrücklich auf seine diesbezügliche Ausbildung) auch zu erwarten gewesen wäre.Zur Frage des Verschuldens ist schlussendlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben zwischen Biss und Tötung nicht einmal den Versuch unternommen hat, mit einem Tierarzt in Kontakt zu treten, was als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu bewerten ist. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter schon per se verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auseinanderzusetzen vergleiche die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen [§ 12 TSchG]) und dies von ihm darüber hinaus auch als Jäger (der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Rechtfertigung ausdrücklich auf seine diesbezügliche Ausbildung) auch zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerde war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass dadurch Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des Grades an Fahrlässigkeit und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2788.001.2016

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