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{'item': 'LVwG-S-2999/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2999/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau CZ, vertreten durch Hofbauer & Nokaj, Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19.10.2016, Zl. MES2-V-164633/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass in Spruchpunkt
  2. der Ausdruck „ein Meerschweinchen in einem Käfig mit den Maßen 60x30x40 cm (LängexBreitexHöhe) und“ zu entfallen hat, und über die Beschwerdeführerin insoweit eine Geldstrafe von € 10,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Stunde, verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass in Spruchpunkt
  3. der Ausdruck „ein Meerschweinchen in einem Käfig mit den Maßen 60x30x40 cm (LängexBreitexHöhe) und“ zu entfallen hat, und über die Beschwerdeführerin insoweit eine Geldstrafe von € 10,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Stunde, verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe am
  5. Oktober und
  6. November 2015 sowie am
  7. Feber 2016 (zwischen 16.00 und 17.00 Uhr) in ***, ***, in näher bezeichneten Käfigen
  8. zwei Meerschweinchen in Einzelhaltung gehalten,
  9. insgesamt 10 Meerschweinchen in Käfigen mit flächenmäßig zu gering dimensionierter Bodenfläche gehalten (Spruchpunkt 2.),
  10. insgesamt vier Kaninchen in Käfigen ohne erhöhte Fläche bzw. Rückzugmöglichkeit gehalten,
  11. ein Kaninchen in Einzelhaltung gehalten und
  12. drei Kaninchen in einem Käfig mit flächenmäßig zu gering dimensionierter Bodenfläche gehalten. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes vom
  13. Feber
  14. Dieser zufolge seien die fraglichen Missstände am
  15. Oktober und
  16. November 2015 festgestellt, die Beschwerdeführerin damit konfrontiert und ihr mündliche Verbesserungsaufträge erteilt worden. Die der nunmehrigen Bestrafung zugrunde liegenden Mängel seien bei der (angekündigten) Kontrolle am
  17. Feber 2016 unverändert vorgefunden worden. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie den Verbesserungsvorschlägen des Amtstierarztes zur Schaffung von Rückzugmöglichkeiten entsprochen habe. Auf die zu geringe Käfiggröße sei nicht hingewiesen worden und verwende sie im Übrigen handelsübliche Käfige der Firma „***“. Sie achte auch darauf, nicht zu viele Tiere in einem Käfig zu halten, doch könne sich die Notwendigkeit ergeben, wenn Tiere unverträglich seien, zumal sie Männchen und Weibchen getrennt halte. Aus diesem Umstand ergebe sich auch die teilweise festgestellte Einzelhaltung. Zusätzlich könne es mitunter zu Platzmangel kommen, da sie immer wieder Tiere aufnehme, zumal sie im Tierschutz sehr aktiv sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  18. August 2016 hielt der Amtstierarzt fest, die Beschwerdeführerin bereits am
  19. Oktober 2015 auf die zu gering dimensionierten Käfigflächen aufmerksam gemacht zu haben, wobei vereinbart worden sei, dass sie, um Platzprobleme zu beseitigen, bis Jahresende weitere Unterbringungsmöglichkeiten schaffen sollte. Bis zur Kontrolle am
  20. November 2015 seien zwei weitere Käfige für Meerschweinchen angeschafft und Rückzugmöglichkeiten für diese Tiere geschaffen worden. Unverändert sei aber noch nicht genügend Fläche vorhanden gewesen. Ihm gegenüber habe die Beschwerdeführerin die beanstandete Einzelhaltung mit der Unverträglichkeit der Tiere argumentiert. In ihrer Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zu den einzeln gehaltenen Meerschweinchen hielt sie fest, dass eines der Tiere, ein Weibchen, unverträglich gewesen sei. Beim weiteren (männlichen) Meerschweinchen habe es sich um ein Zuchtmännchen gehandelt, sodass sie es schon aus diesem Grund nicht gemeinsam mit den anderen (Zucht-) Männchen hätte halten können. Das einzeln gehaltene Kaninchen habe an Lähmungserscheinungen gelitten und sei deswegen einzeln gehalten worden. Entgegen den Ausführungen des Amtstierarztes seien den Kaninchen auch erhöhte Liegeflächen zur Verfügung gestanden, wobei eine derselben auf einem Lichtbild zu sehen sei. Mit den Regelungen der
  21. bzw.
  22. Tierhaltungsverordnung (THV) habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Der Amtstierarzt wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, führte aus, die Stallungen bei der dritten Kontrolle abgemessen zu haben, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin im Herbst 2015 auch ein Leitfaden zur Kaninchenhaltung mit den entsprechenden Daten und Informationen zurückgelassen worden sei. Die beanstandeten Einzelhaltungen habe die Beschwerdeführerin mit einer Unverträglichkeit erklärt. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass eine Unverträglichkeit bei Meerschweinchen zwar vorkomme, dies aber außerordentlich selten sei. Zumal dies auch für Männchen untereinander gelte, könne alleine der Umstand, dass es sich um Männchen handle, eine Einzelhaltung nicht rechtfertigen. Anderes könne für ein Kaninchen mit Lähmungserscheinungen gelten, zumal es insoweit gelte, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens durch andere Tiere hintanzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte und auf dem Lichtbild ersichtliche Liegefläche im Kaninchenstall entspreche weder hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche noch hinsichtlich des Abstandes zum Boden und zur Decke des Stalls den Anforderungen der
  23. THV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall stellt die Beschwerdeführerin zunächst nicht in Abrede, dass die im Spruch genannten (seitens des Amtstierarztes gemessenen) Flächenausmaße den Tatsachen entsprechen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde aber in einem ersten Schritt nicht entgegentreten werden, wenn sie in den Spruchpunkten
  24. und
  25. einen Verstoß gegen die
  26. bzw.
  27. THV erblickte. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich rechtfertigend darauf verwies, handelsübliche Käfige verwendet und sich in der Tierhandlung erkundigt zu haben, für wieviele Tiere die Käfige geeignet seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass einerseits bloß Auskünfte kompetenter Stellen zu exkulpieren vermögen (vgl. Wessely, in N. Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 5 Rz 26 m.w.N.) und es sich bei der Tierhandlung um keine derartige Stelle handelt. Andererseits wurde sie bereits im Herbst seitens der zuständigen Behörde auf die diesbezüglichen Mängel hingewiesen, sodass auch insoweit von mangelndem Verschulden nicht ausgegangen werden kann. Ein allenfalls bestehender Verbotsirrtum wäre daher jedenfalls vorwerfbar (VwGH 31.3.2006, 2004/02/0366; 25.1.2012, 2011/03/0023; 12.8.2014, 2011/10/0083).Im konkreten Fall stellt die Beschwerdeführerin zunächst nicht in Abrede, dass die im Spruch genannten (seitens des Amtstierarztes gemessenen) Flächenausmaße den Tatsachen entsprechen. Davon ausgehend kann der belangten Behörde aber in einem ersten Schritt nicht entgegentreten werden, wenn sie in den Spruchpunkten
  28. und
  29. einen Verstoß gegen die
  30. bzw.
  31. THV erblickte. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich rechtfertigend darauf verwies, handelsübliche Käfige verwendet und sich in der Tierhandlung erkundigt zu haben, für wieviele Tiere die Käfige geeignet seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass einerseits bloß Auskünfte kompetenter Stellen zu exkulpieren vermögen vergleiche Wessely, in N. Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph 5, Rz 26 m.w.N.) und es sich bei der Tierhandlung um keine derartige Stelle handelt. Andererseits wurde sie bereits im Herbst seitens der zuständigen Behörde auf die diesbezüglichen Mängel hingewiesen, sodass auch insoweit von mangelndem Verschulden nicht ausgegangen werden kann. Ein allenfalls bestehender Verbotsirrtum wäre daher jedenfalls vorwerfbar (VwGH 31.3.2006, 2004/02/0366; 25.1.2012, 2011/03/0023; 12.8.2014, 2011/10/0083). Gleichermaßen entspricht auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Liegefläche nicht jenen Anforderungen, wie sie die Anlage 9
  32. THV an erhöhte Liegeflächen stellt. Auch diesbezüglich wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich nach den entsprechenden Ausstattungsvorgaben zu erkundigen. Dass sie dies getan hat, hat sie nicht einmal behauptet. Auch insoweit hat sie die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Soweit der Beschwerdeführerin die Einzelhaltung von insgesamt zwei Meerschweinchen und einem Kaninchen zur Last gelegt wird, ist zunächst davon auszugehen, dass eine solche lediglich – in Form einer Rechtfertigung – die Ausnahme darstellen kann. Ausschlaggebend ist daher, ob sie aus sachlichen, insbesondere veterinärfachlichen, Gründen geboten ist. Liegen derartige Umstände vor oder vermeint der Tierhalter, ausnahmsweise zur Einzelhaltung berechtigt zu sein, so hat er dies – im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (zu einer solchen in vergleichbaren Konstellationen vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214) – möglichst frühzeitig darzutun. Insoweit verwies die Beschwerdeführerin bis einschließlich ihrer Beschwerde darauf, dass die Einzelhaltung aufgrund von Unverträglichkeit erfolgt sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung revidierte sie hinsichtlich zweier Tiere dahingehend, dass sie die Unverträglichkeit bei Männchen untereinander generell annehme bzw. das Kaninchen nicht wegen Unverträglichkeit, sondern aufgrund von Lähmungserscheinungen einzeln gehalten worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin von einer generellen Unverträglichkeit von Meerschweinchenmännchen untereinander ausging, steht dem das eingeholte veterinärfachliche Gutachten entgegen, sodass die Einzelhaltung des männlichen Meerschweinchens unzulässig war. Auch insoweit wäre es ihre Sache gewesen, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen; dass sie derartiges getan hat, wird aber von ihr nicht behauptet. Hinsichtlich des weiteren (weiblichen) Meerschweinchens kann hingegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden, sodass im Zweifel von der Zulässigkeit der Einzelhaltung auszugehen war. Insoweit wäre es Sache der Behörde gewesen, etwa anlässlich der Kontrolle dieser Rechtfertigung nachzugehen. Hinsichtlich des einzeln gehaltenen Kaninchens wurde schließlich die Behauptung einer Unverträglichkeit durch eine solche einer krankheitsbedingten Einzelhaltung ersetzt, die grundsätzlich geeignet ist, eine Einzelhaltung zu rechtfertigen. Allerdings wäre es – wie oben dargelegt – Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Umstand der Lähmungserscheinungen möglichst frühzeitig geltend zu machen, um der Behörde anlässlich der Kontrolle die Möglichkeit zu eröffnen, diesen Umstand zu verifizieren. Dies erfolgte jedoch nicht, obwohl es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige zentrale Umstände bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Vor diesem Hintergrund, namentlich dass derartiges erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitraum behauptet wurde, scheint eine krankheitsbedingte Einzelhaltung des Kaninchens nicht glaubwürdig, sodass der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden war.Soweit der Beschwerdeführerin die Einzelhaltung von insgesamt zwei Meerschweinchen und einem Kaninchen zur Last gelegt wird, ist zunächst davon auszugehen, dass eine solche lediglich – in Form einer Rechtfertigung – die Ausnahme darstellen kann. Ausschlaggebend ist daher, ob sie aus sachlichen, insbesondere veterinärfachlichen, Gründen geboten ist. Liegen derartige Umstände vor oder vermeint der Tierhalter, ausnahmsweise zur Einzelhaltung berechtigt zu sein, so hat er dies – im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht (zu einer solchen in vergleichbaren Konstellationen vergleiche VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214) – möglichst frühzeitig darzutun. Insoweit verwies die Beschwerdeführerin bis einschließlich ihrer Beschwerde darauf, dass die Einzelhaltung aufgrund von Unverträglichkeit erfolgt sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung revidierte sie hinsichtlich zweier Tiere dahingehend, dass sie die Unverträglichkeit bei Männchen untereinander generell annehme bzw. das Kaninchen nicht wegen Unverträglichkeit, sondern aufgrund von Lähmungserscheinungen einzeln gehalten worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin von einer generellen Unverträglichkeit von Meerschweinchenmännchen untereinander ausging, steht dem das eingeholte veterinärfachliche Gutachten entgegen, sodass die Einzelhaltung des männlichen Meerschweinchens unzulässig war. Auch insoweit wäre es ihre Sache gewesen, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen; dass sie derartiges getan hat, wird aber von ihr nicht behauptet. Hinsichtlich des weiteren (weiblichen) Meerschweinchens kann hingegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden, sodass im Zweifel von der Zulässigkeit der Einzelhaltung auszugehen war. Insoweit wäre es Sache der Behörde gewesen, etwa anlässlich der Kontrolle dieser Rechtfertigung nachzugehen. Hinsichtlich des einzeln gehaltenen Kaninchens wurde schließlich die Behauptung einer Unverträglichkeit durch eine solche einer krankheitsbedingten Einzelhaltung ersetzt, die grundsätzlich geeignet ist, eine Einzelhaltung zu rechtfertigen. Allerdings wäre es – wie oben dargelegt – Sache der Beschwerdeführerin gewesen, diesen Umstand der Lähmungserscheinungen möglichst frühzeitig geltend zu machen, um der Behörde anlässlich der Kontrolle die Möglichkeit zu eröffnen, diesen Umstand zu verifizieren. Dies erfolgte jedoch nicht, obwohl es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige zentrale Umstände bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Vor diesem Hintergrund, namentlich dass derartiges erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und damit mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitraum behauptet wurde, scheint eine krankheitsbedingte Einzelhaltung des Kaninchens nicht glaubwürdig, sodass der Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden war. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Strafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war vorliegend die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war vorliegend die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), erschwerend hingegen zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen € 605,--/Monat, Eigentum an einem Haus, Schulden im Ausmaß von € 85.000,--, Sorgepflichten für vier Kinder). Die Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten
  33. bis
  34. gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung zu den Spruchpunkten
  35. bis
  36. gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
  37. der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
  38. der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2999.001.2016

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