← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1103/001-2016'}

Obsah (5)§ 68§ 71§ 28Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1103/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 07.07.2016, Zl. I/Pers.0030491/58-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2016, die besoldungsrechtliche Stellung zum 01.01.2015 festzustellen, dabei die besoldungsrechtliche Stellung an den mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.03.2013, LAD2-DR-39/122-2012, festgelegten Vorrückungsstichtag anzupassen und die aliquote rückwirkende Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge bzw. korrekte Einstufung zu veranlassen,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.03.2013, LAD2-DR-39/122-2012, als Berufungsinstanz festgestellt worden sei, dass [Anm.: mit Wirkung vom 01.01.2004] der neue Vorrückungsstichtag der 01.12.1989 und daran anknüpfend der bisherige Vorrückungstermin unverändert der 1. Jänner bleibe und sich der Beschwerdeführer in der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe L2a2 mit nächster Vorrückung am 01.01.2005 befinde. Die besoldungsrechtliche Stellung habe sich nicht verändert und hätte sich der Beschwerdeführer am 01.01.2015, in der Gehaltsstufe 12, mit nächster Vorrückung am 01.01.2017, befunden. Mit 01.03.2015 sei im Rahmen der Besoldungsreform die Überleitung in das neue Besoldungssystem und die Einreihung in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems, nämlich in die Gehaltsstufe 10, mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 erfolgt. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers sei auf Grund seines bisherigen Gehalts festgesetzt worden, also mittelbar auf Grund des Vorrückungsstichtages, der bereits bescheidmäßig festgestellt worden sei. Es liege weder ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 noch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

vor, weshalb der Antrag

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

Es liege weder ein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, noch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, vor, weshalb der Antrag

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.09.2016, mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 28.04.2016 Folge gegeben werde, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit (nicht fünf, sondern nur) zwei Jahre betrage und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Bezüge ab 01.01.2014 gebührten und auf dieser Grundlage die Überstellung mit Stichtag Februar 2015 zu erfolgen habe und in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über seine besoldungsrechtliche Einstufung samt daraus resultierender Einstufungen und Bezüge ab 01.01.2004 feststellend abgesprochen werde, und zwar puncto Überleitungsbasis (Monatsgehalt Februar 2015) mit der Maßgabe, dass von einer für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderlichen Zeit von (nicht fünf Jahren, sondern) zwei Jahren ausgegangen werde, und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und zwar mit dem Auftrag, eine Sachentscheidung mit der Vorgabe zu fällen, dass die Überleitungsbasis Gehalt Februar 2015 auf ihre Richtigkeit

der am 01.02.2015 gültigen Rechtslage zu prüfen sei. Im Falle der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten Version (Zurückverweisungsentscheidung) werde der Antrag vom 28.04.2016 vollinhaltlich aufrecht erhalten, durch folgenden Eventualantrag aber schon jetzt ergänzt. Es möge in eventu über die besoldungsrechtliche Stellung und die sich davon ab 01.01.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge (feststellend) abgesprochen werden, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die einer positiven Entscheidung über den Antrag vom 28.04.2016 entspricht.

  1. Mit Schreiben vom 11.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Antrag vom 27.4.2010 (folgend der Formularantrag vom 11.01.2011) beantragte er die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte die belangte Behörde den durch die zusätzliche Voransetzung von Zeiten ermittelten Vorrückungsstichtag mit 03.12.1989 fest. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.03.2013 dahingehend stattgegeben, als der Vorrückungsstichtag mit 01.03.1989 festgelegt wurde. Nicht abgesprochen wurde damit über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2016, Zl. I/Pers.0030491/58-2016, entschied die belangte Behörde nicht inhaltlich über den Antrag vom 28.04.2016 und auch nicht über jenen vom 27.4.2010 bzw. (über den Formularantrag) vom 11.01.2011, soweit damit die Absprache über die besoldungsrechtliche Stellung im Hinblick auf den festgestellten Vorrückungsstichtag begehrt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellung betreffend den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag ergibt sich zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer bereits einen mit 27.4.2010 datierten, auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrag eingebracht hatte und mit dem Schreiben vom 28.04.2016 (wiederum) eine Erledigung in Bezug auf ein Absprechen über die besoldungsrechtliche Stellung und die trotz erfolgter Verbesserung des Vorrückungsstichtages unterbliebene „besoldungsrechtliche Auswirkung“ inhaltlich einforderte.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde stützte ihre mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Entscheidung auf § 68 Abs. 1 AVG. Sie ging davon aus, dass bereits sowohl über den Vorrückungsstichtag als auch über die besoldungsrechtliche Stellung rechtskräftig abgesprochen worden wäre und verwies auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.03.2013, Zl. LAD2-DR-39/122-

  1. Die belangte Behörde stützte ihre mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Entscheidung auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Sie ging davon aus, dass bereits sowohl über den Vorrückungsstichtag als auch über die besoldungsrechtliche Stellung rechtskräftig abgesprochen worden wäre und verwies auf den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.03.2013, Zl. LAD2-DR-39/122-
  2. Wurde der Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Landesverwaltungsgericht auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Kommt sie zum Ergebnis, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat sie den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Wurde der Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, darf das Landesverwaltungsgericht auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde nur über die verfahrensrechtliche Frage der Zurückweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung fällen. Kommt sie zum Ergebnis, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt ist, hat sie den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Unterinstanz in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat und eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache aussprechen durfte. Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte die belangte Behörde nur den Vorrückungsstichtag mit 03.12.1989 fest. Über die besoldungsrechtliche Stellung traf sie keine Entscheidung. Der dagegen erhobenen Berufung gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2013 statt und legte den Vorrückungsstichtag mit 01.03.1989 fest. Nicht abgesprochen wurde über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers (siehe dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. 2013/12/0061). Mit dem Antrag vom 28.04.2016 wird – ausgehend vom bescheidmäßig festgelegten Vorrückungsstichtag – im Hinblick auf die Dienstrechtsnovelle 2015 begehrt, die besoldungsrechtliche Stellung anzupassen, die aliquote, rückwirkende Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge bzw. die korrekte Einstufung zu veranlassen. Dieser Antrag unterscheidet sich daher inhaltlich von jenem Gegenstand über den die NÖ Landesregierung als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 08.03.2013 abgesprochen hat (Feststellung des Vorrückungsstichtages). Res iudicata liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, indem sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Zurückweisung wegen entschiedener Sache aussprach, eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2016 verweigert. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Hingewiesen wird darauf, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2016 zu treffen haben wird. Diesbezüglich wird auch auf die in der Beschwerde bereits vorsorglich „[f]ür den Fall der Beschwerdestattgebung“ erfolgte Modifikation des Antrages vom 28.04.2016 verwiesen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1103.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.