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{'item': 'LVwG-AV-137/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-137/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 2lit.

a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,a)

Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, b)

§ 2lit.

b 70% des Gestellungsentgeltes,b)

Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes, c)

§ 2lit.

c der Ersatz der Aktivbezüge.c)

Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.

(2)Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
  1. a)Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b)die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  3. b)die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  4. c)die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  5. c)die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  6. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  7. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  8. e)Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3)Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. § 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. § 11.
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11,
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen.
(3)Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.
(5)Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. § 15a.
(1)Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.Paragraph 15 a,
(1)Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.
  1. Einkommenssteuergesetz idF nach dem Abgabenänderungsgesetz 2016:2.
  2. Einkommenssteuergesetz in der Fassung nach dem Abgabenänderungsgesetz 2016: §
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:Paragraph 22, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  4. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur: ● Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied). ● Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. 2.
  5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist auszuführen, dass die den bekämpften Abgabebescheide zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen für die Kommunalsteuer (Höhe der GF-Bezüge) außer Streit stehen. Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang angefallene Reisekosten bzw. Garagierungskosten bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind, zumal im Rahmen der erfolgten GPLA-Prüfung diesbezüglich keine Aussagen getroffen worden sind, da der in Rede stehende Geschäftsführer-Gesellschafter über 60 Jahre alt ist. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Geschäftsführer-Geschäftsführer nach außen vertritt und auch für die Beschwerdeführerin im Außendienst tätig wird und somit unzweifelhaft in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden ist. 3.1.
  4. Unbestritten ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren zur Durchführung privat veranlasster Fahrten nutzen konnte und genutzt hat. Ein Verbot der privaten Nutzung dieser Fahrzeuge hat nicht bestanden. Aufzeichnungen über den Umfang der von ihm - neben dienstlichen Anlässen - auch aus privaten Gründen durchgeführten Fahrten (beispielsweise ein Fahrtenbuch) konnten nicht vorgelegt werden. Nach den Gesamtumständen des Beschwerdefalls ist die (unentgeltliche) Überlassung der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin stehenden Kraftfahrzeuge zur Durchführung von privaten Fahrten nur durch das bestehende Dienstverhältnis zu erklären. Es handelt sich um einen weiteren Bezug aus dem Dienstverhältnis. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988). Zu den "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen in Geld oder in geldwerten Vorteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG
  5. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt (vgl. VwGH vom
  6. Jänner 2006, Zl. 2002/15/0188).Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988). Zu den "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen in Geld oder in geldwerten Vorteilen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, EStG
  7. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt , vergleiche VwGH vom
  8. Jänner 2006, Zl. 2002/15/0188). Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gestattet war, das Fahrzeug neben den dienstlich veranlassten Fahrten) auch für private Zwecke zu verwenden, womit ein Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis anzunehmen und der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis als hergestellt anzusehen ist. Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Trennung von Privatem (Familiärem) und Dienstlichem in Bezug auf die Nutzung der Kraftfahrzeuge war nicht gegeben. Das bedeutet im Ergebnis das Vorliegen eines geldwerten Vorteils. 3.1.
  9. Im Lichte des Abgabenänderungsgesetzes 2016, mit dem § 22 Abs. 2 EStG 1988 novelliert wurde, sollten wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die Kfz-Nutzung Dienstnehmern, somit insbesondere nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gleichgestellt werden. Wortwörtlich ist den Erläuterungen Folgendes zu entnehmen: Im Lichte des Abgabenänderungsgesetzes 2016, mit dem Paragraph 22, Absatz 2, EStG 1988 novelliert wurde, sollten wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Bezug auf den Ansatz eines Sachbezuges für die Kfz-Nutzung Dienstnehmern, somit insbesondere nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gleichgestellt werden. Wortwörtlich ist den Erläuterungen Folgendes zu entnehmen: „Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. § 15 und die dort in Abs. 2 Z 2 vorgesehene Ermächtigung, im Rahmen der Bewertung von Nutzungsvorteilen aus einer Kfz-Überlassung Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen, ist nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Anwendung der begünstigen Bewertung für Kraftfahrzeuge im Ergebnis vom Beteiligungsausmaß abhängt. „Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd Paragraph 22, Ziffer 2, erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Paragraph 15 und die dort in Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Ermächtigung, im Rahmen der Bewertung von Nutzungsvorteilen aus einer Kfz-Überlassung Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen, ist nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Anwendung der begünstigen Bewertung für Kraftfahrzeuge im Ergebnis vom Beteiligungsausmaß abhängt. Um zu gewährleisten, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% in den Genuss der Begünstigung kommen, soll eine dem § 15 Abs. 2 Z 2 entsprechende Verordnungsermächtigung in § 22 Z 2 aufgenommen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung soll im Verordnungsweg die in § 4 der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit anwendbar gemacht werden.“Um zu gewährleisten, dass auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25% in den Genuss der Begünstigung kommen, soll eine dem Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, entsprechende Verordnungsermächtigung in Paragraph 22, Ziffer 2, aufgenommen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung soll im Verordnungsweg die in Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit anwendbar gemacht werden.“ Daraus folgt, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs zu beachten ist, dass die Sachbezugswerteverordnung im fraglichen Zeitraum grundsätzlich nicht anzuwenden war. Dies deshalb, da die zu § 15 Abs. 2 EStG ergangene Verordnung (BGBl. Nr. 642/1992) in § 4 nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges regelt und demnach in § 4 Abs. 1 auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" anspricht. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter - Geschäftsführer wird zwar mit seinen Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG im Bereich der Kommunalsteuer dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet; dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind gegebenenfalls - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen (vgl. VwGH vom
  10. März 2005, Zl. 2002/15/0029 und vom
  11. April 2005, Zl. 2003/13/0014). Daraus folgt, dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs zu beachten ist, dass die Sachbezugswerteverordnung im fraglichen Zeitraum grundsätzlich nicht anzuwenden war. Dies deshalb, da die zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG ergangene Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,) in Paragraph 4, nur die Privatnutzung des "arbeitgebereigenen" Kraftfahrzeuges regelt und demnach in Paragraph 4, Absatz eins, auch nur die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge durch den "Arbeitnehmer" anspricht. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter - Geschäftsführer wird zwar mit seinen Einkünften im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG im Bereich der Kommunalsteuer dem Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet; dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach Paragraph 47, Absatz eins, EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen ist, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Die entsprechenden Betriebseinnahmen sind gegebenenfalls - beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - nach den allgemeinen Grundsätzen des , Paragraph 184, BAO zu schätzen vergleiche VwGH vom
  12. März 2005, Zl. 2002/15/0029 und vom
  13. April 2005, Zl. 2003/13/0014). 3.1.
  14. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann die von der Beschwerdeführerin erstellte Aufgliederung der Fahrtkosten eine taugliche Grundlage für eine Schätzung iSd § 184 BAO darstellen:Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann die von der Beschwerdeführerin erstellte Aufgliederung der Fahrtkosten eine taugliche Grundlage für eine Schätzung iSd Paragraph 184, BAO darstellen: „ 2012 2013 2014 Ausgangspunkt 55.000 km 55.000 km 55.000 km ***-*** 24.588 km 24.588 km 24.588 km Reisen 27.000 km 27.000 km 27.000 km gesamt betrieblich 51.588 km 51.588 km 51.588 km Anteil betrieblich 94% 94% 94% Anteil privat 6% 6% 6% Kostenanteil 1.164,57 Eur. 976,63 Eur. 1098,25 Eur.“ Allerdings kann – auch in Anbetracht des nicht geführten Fahrtenbuches - der von der Beschwerdeführerin mit 6% der gesamten KFZ-Kosten veranschlagte Privatanteil insoferne nicht nachvollzogen werden, als die Fahrten zwischen *** und *** (mit 24.588 km pro Jahr) nicht als betrieblich veranlasst zu sehen sind. In diesem Zusammenhand ist hervorzuheben, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e) EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. Diese Fahrten sind somit als private Fahrten zu werten (vgl. UFS vom
  15. November 2010, Zl. RV/0262-G/08).Allerdings kann – auch in Anbetracht des nicht geführten Fahrtenbuches - der von der Beschwerdeführerin mit 6% der gesamten KFZ-Kosten veranschlagte Privatanteil insoferne nicht nachvollzogen werden, als die Fahrten zwischen *** und *** (mit 24.588 km pro Jahr) nicht als betrieblich veranlasst zu sehen sind. In diesem Zusammenhand ist hervorzuheben, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in , Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, angeführten Betrag übersteigen. Diese Fahrten sind somit als private Fahrten zu werten vergleiche UFS vom
  16. November 2010, Zl. RV/0262-G/08). Nach dem Erkenntnis vom
  17. Februar 2014, Zl. 2009/15/0212, ist bei der Wahl der Schätzungsmethode jener Methode der Vorzug zu geben, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Daraus folgt, dass auf Basis einer Kilometerleistung von 55.000 km/Jahr der betriebliche Anteil dementsprechend mit nur 49 Prozent (27.000 von 55.000) anzusetzen wäre. Folgt man der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode, so ergibt dies – auf Basis einer jährlichen privat veranlassten Kilometerleistung von 28.000 km x € 0,40 - einen Wert von € 12.320 pro Jahr (inkl. USt.). Dieser Wert entspricht aber dem Wert, von dem bereits die Behörde erster Instanz – allerdings unter Bezugnahme auf die hier nicht anwendbare Sachbezugsverordnung – ausgegangen ist (Zurechnung von € 12.000 pro Jahr). 3.1.
  18. Weiter ist auszuführen, dass grundsätzlich nur die Garagierungskosten am Betriebsort (hier: ***) bei einem betrieblich verwendeten Fahrzeug abzugsfähig sind, wogegen die Garage am Wohnort – unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges – durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, TZ 330 zu § 4, sowie UFS vom
  19. April 2006, Zl. RV/0699-W/06). Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht erkennen, dass ein derart unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung der Beschwerdeführerin und den strittigen Garagierungskosten besteht.Weiter ist auszuführen, dass grundsätzlich nur die Garagierungskosten am Betriebsort (hier: ***) bei einem betrieblich verwendeten Fahrzeug abzugsfähig sind, wogegen die Garage am Wohnort – unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges – durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist vergleiche Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, TZ 330 zu , Paragraph 4,, sowie UFS vom
  20. April 2006, Zl. RV/0699-W/06). Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht erkennen, dass ein derart unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung der Beschwerdeführerin und den strittigen Garagierungskosten besteht. Da somit im Ergebnis die Garagierungskosten in keinem unmittelbaren ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, wurden diese von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt. 3.1.
  21. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  22. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.137.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.