Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 76§ 67Art. 130§ 41§ 52§ 30a§ 30b§ 61§ 43§ 73§ 83§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-35/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben., 2. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Herr DI CS MSc (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 1989 mit Unterbrechungen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***. Der letzte Eintritt nach berufsbedingter Abwesenheit erfolgte im Jahre
- 1.
- Mit einer als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass
§ 76Abs. 2 Z. 1 NÖ FG 2015 i
Vm § 62 und § 63 Abs.
- Z. 1 Feuerwehrordnung über ihn die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt wird. Begründend wird ausgeführt, dass er ohne Wissen des Kommandos am
- Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (Wien) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, II,
- der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden.Mit einer als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ FG 2015 in Verbindung mit Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, Feuerwehrordnung über ihn die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt wird. Begründend wird ausgeführt, dass er ohne Wissen des Kommandos am
- Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (Wien) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, römisch zwei,
- der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis vom
- Dezember 2016 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er mit Schreiben vom
- Juni 2016 von der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** (ohne Geschäftszahl) über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert worden sei. Die Anschuldigung sei unerlaubtes Tragen der Feuerwehruniform gewesen. Gleichzeitig sei er suspendiert worden. Am
- August 2016 habe die erste Verhandlung im Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** stattgefunden. Am
- November 2016 sei die Verhandlung fortgesetzt worden. Laut § 72 sei eine Unterbrechung für mehr als drei Monate nicht zulässig (zwischen erster und zweiter Verhandlung wären 103 Tage gelegen). Da aus dem Schreiben vom
- Juni 2016 nicht herauslesbar gewesen wäre, wann dieses Vergehen stattgefunden haben soll, sei ihm die Information gegeben worden, dass er in der Nacht vom
- Jänner 2016 auf den
- Jänner 2016 in der *** mit der Dienstbekleidung 1 gewesen sei. Der Feuerwehrkommandant sei für das gegenständliche Verfahren bzw. den gegenständlichen Bescheid unzuständig.
§ 67
wäre die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando zuständig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers inne gehabt hätte. Auch habe er kein Disziplinarvergehen begangen, da er weder gegen Dienstvorschriften noch gegen Befehle verstoßen habe noch die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt habe.Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis vom
- Dezember 2016 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er mit Schreiben vom
- Juni 2016 von der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** (ohne Geschäftszahl) über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert worden sei. Die Anschuldigung sei unerlaubtes Tragen der Feuerwehruniform gewesen. Gleichzeitig sei er suspendiert worden. Am
- August 2016 habe die erste Verhandlung im Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** stattgefunden. Am
- November 2016 sei die Verhandlung fortgesetzt worden. Laut Paragraph 72, sei eine Unterbrechung für mehr als drei Monate nicht zulässig (zwischen erster und zweiter Verhandlung wären 103 Tage gelegen). Da aus dem Schreiben vom
- Juni 2016 nicht herauslesbar gewesen wäre, wann dieses Vergehen stattgefunden haben soll, sei ihm die Information gegeben worden, dass er in der Nacht vom
- Jänner 2016 auf den
- Jänner 2016 in der *** mit der Dienstbekleidung 1 gewesen sei. Der Feuerwehrkommandant sei für das gegenständliche Verfahren bzw. den gegenständlichen Bescheid unzuständig.
Paragraph 67, wäre die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando zuständig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers inne gehabt hätte. Auch habe er kein Disziplinarvergehen begangen, da er weder gegen Dienstvorschriften noch gegen Befehle verstoßen habe noch die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt habe. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
- März 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. Von Seiten des Feuerwehrkommandanten wurde ausgeführt, dass im Verlauf der Sitzung vom
- August 2016 seitens des Vertreters des Beschwerdeführers die Unzuständigkeit des Feuerwehrkommandanten zur Durchführung disziplinärer Maßnahmen eingewendet worden sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad eines „Feuerwehrtechnikers“ geführt habe, sodass die Disziplinargewalt bei der Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gelegen sei. Deshalb wären auch keine disziplinären Maßnahmen erfolgt, sodass erstmals im angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2016 das Tragen der Uniform vorgehalten worden wäre. Über Befragen wird angegeben, dass dem Kommandanten nicht mitgeteilt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt „daneben“ benommen hätte, als er die Uniform getragen habe. 1.
- Feststellungen: In der Nacht vom
- Jänner 2016 auf den
- Jänner 2016 besuchte der Beschwerdeführer in Begleitung die *** mit der Dienstbekleidung
- 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 85/2015:2.
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung LGBl. 85/2015: Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren § 33.
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.Paragraph 33,
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2)Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden. Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr § 41.
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.Paragraph 41,
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2)Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
- erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
- zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
- Leiter des Verwaltungsdienstes,
- ranghöchstes Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
(4)Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen. Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr § 43.
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.Paragraph 43,
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(2)Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren. Verwaltungsgerichtsbarkeit § 44.
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.Paragraph 44,
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
(2)An Senatsentscheidungen
Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(2)An Senatsentscheidungen
Absatz eins, haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(3)Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss § 76.
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.Paragraph 76,
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2)Disziplinarstrafen sind:
- der schriftliche Verweis,
- die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,
- die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,
- die Abberufung aus der Dienstverwendung,
- die Aberkennung des Dienstgrades,
- der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(3)Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist 1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre
§ 41Abs.
2 sowie der Feuerwehrfunktionäre
§ 52Abs.
2;1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre
Paragraph 41, Absatz 2, sowie der Feuerwehrfunktionäre
Paragraph 52, Absatz 2,;
- die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. 2.
- Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren idF vom
- Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung:2.
- Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren in der Fassung vom
- Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung: § 13 Dienstkleidung und Dienstgrade Paragraph 13, Dienstkleidung und Dienstgrade
(1)Die Dienstkleidung wird eingeteilt in: − Dienstbekleidung − Einsatzbekleidung − Sonderbekleidung − Bekleidung der Feuerwehrjugend
(2)Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
(3)Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrates, Mitglieder der Sonderdienste und Bedienstete in der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der NÖ Landes-Feuerwehrschule tragen die gleiche Dienstkleidung wie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Näheres über das Aussehen und die Trageweise, aber auch über Abweichungen von der Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und die Dienstgrade werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. § 15 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit Paragraph 15, Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1)Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Dienstkleidung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(2)Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde, oder wenn die Befolgung der Weisung ge- gen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst, in der Öffentlichkeit und bei der Annahme von Einladungen und Geschenken gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten. Disziplinarvergehen § 62.
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Gegen dieses Mitglied kann als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.Paragraph 62,
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen. Gegen dieses Mitglied kann als Beschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(2)Hat ein Feuerwehrmitglied erstmalig eine Dienstpflichtverletzung begangen, die keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, ist das Mitglied zu belehren und notwendigenfalls zu ermahnen. Disziplinarstrafen § 63.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 63,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der schriftliche Verweis,
- die Sperre für Verleihung von Auszeichnungen (für einen bestimmten Zeitraum),
- die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben (für einen bestimmten Zeitraum),
- die Abberufung aus der Dienstverwendung,
- die Aberkennung des Dienstgrades,
- der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(2)Wird auf Ausschluss aus der Feuerwehr erkannt, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung möglich. Tritt ein Beschuldigter während eines Disziplinarverfahrens aus der Feuerwehr aus, ist eine neuerliche Aufnahme in eine NÖ Feuerwehr frühestens 5 Jahre nach dem Tag des Austritts möglich. Zusammentreffen von Disziplinarvergehen § 64.
(1)Hat ein Beschuldigter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerstwiegenden Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinar-vergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.Paragraph 64,
(1)Hat ein Beschuldigter durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Disziplinarvergehen begangen und wird über diese Disziplinarvergehen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach dem schwerstwiegenden Disziplinarvergehen zu bemessen ist. Die weiteren Disziplinar-vergehen sind als Erschwerungsgründe zu werten.
(2)Sind an einem Disziplinarvergehen mehrere Mitglieder der Feuerwehr beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die getrennte Führung der Disziplinarverfahren nicht aus anderen Gründen geboten ist. Verjährung § 65.
(1)Die Verfolgung eines Feuerwehrmitgliedes wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten oder vom Disziplinaranwalt keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde.Paragraph 65,
(1)Die Verfolgung eines Feuerwehrmitgliedes wegen eines Disziplinarvergehens ist unzulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Vergehen und von der Person des Disziplinarbeschuldigten vom Feuerwehrkommandanten oder vom Disziplinaranwalt keine Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Ersuchen um Ausforschung und dergleichen) vorgenommen wurde.
(2)Sind 3 Jahre seit der Beendigung des Disziplinarvergehens vergangen, dürfen Disziplinarvergehen nicht mehr bestraft werden.
(3)Falls gegen das Feuerwehrmitglied ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, beginnen die Fristen
Abs. 1 und Abs. 2 erst mit Rechtskraft der Verurteilung oder der Einstellung des gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.
(3)Falls gegen das Feuerwehrmitglied ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, beginnen die Fristen
Absatz eins und Absatz 2, erst mit Rechtskraft der Verurteilung oder der Einstellung des gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens.
(4)Scheidet ein Feuerwehrmitglied während der Verjährungsfristen aus der Feuerwehr aus, so wird die Verjährung solange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in eine NÖ Feuerwehr erfolgt. Disziplinarorgane § 67.
(1)Disziplinarorgane sind:Paragraph 67,
(1)Disziplinarorgane sind:
- a)der Feuerwehrkommandant,
- b)die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando
(2)Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre
§ 52Abs. 2 NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde.
(2)Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre
Paragraph 52, Absatz 2, NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Der Feuerwehrkommandant kann ein Disziplinarverfahren in jedem Stadium des Verfahrens an die Disziplinarkommission abtreten. Beschwerde § 74.
(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.Paragraph 74,
(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
(2)Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.
§ 43Abs.
1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 lit. a) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und
Abs. 2 leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig, soweit es sich nicht um Mitglieder handelt, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.
Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a,) der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist der Feuerwehrkommandant (Disziplinar)Organ und
Absatz 2, leg.cit. für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr zuständig, soweit es sich nicht um Mitglieder handelt, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehene Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers mit Entscheidung des Landesfeuerwehrkommandanten vom
- Oktober 2016, Zl. FT-E-23-2016, aberkannt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vom
- Dezember 2016 die Zuständigkeit wieder beim Feuerwehrkommandant gelegen war. Die Behörden haben grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen. Daran ändert der Umstand, das Verfahren sei "verzögert" (hier: das Abwarten auf die Aberkennung des Dienstgrades durch den Landesfeuerwehrkommandanten) worden, nichts: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht
§ 73
AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH vom
- Februar 2003, Zl. 2002/12/0324, mwN und vom
- Juni 2014, Zl. 2012/03/0011).Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehene Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers mit Entscheidung des Landesfeuerwehrkommandanten vom
- Oktober 2016, , Zl. FT-E-23-2016, aberkannt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vom
- Dezember 2016 die Zuständigkeit wieder beim Feuerwehrkommandant gelegen war. Die Behörden haben grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen. Daran ändert der Umstand, das Verfahren sei "verzögert" (hier: das Abwarten auf die Aberkennung des Dienstgrades durch den Landesfeuerwehrkommandanten) worden, nichts: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht
Paragraph 73, AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu vergleiche VwGH , vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0324, mwN und vom 26. Juni 2014, Zl. 2012/03/0011). Vor diesem Hintergrund geht die Einrede des Beschwerdeführers, dass der Feuerwehrkommandant zur Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses nicht zuständig gewesen sei, ins Leere. 3.1.2.
§ 83NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem 6.
Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).
Paragraph 83, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in Zusammenschau mit dem
- Hauptstück der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ergibt sich, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe (hier eines Verweises) gegenüber einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche VfGH vom
- März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- Dezember 2016 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
- Dezember 2016 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
- September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
- Im Rahmen des Disziplinarerkenntnisses vom
- Dezember 2016 ist dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er ohne Wissen des Kommandos am
- Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (Wien) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, II,
- der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden.Im Rahmen des Disziplinarerkenntnisses vom
- Dezember 2016 ist dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er ohne Wissen des Kommandos am
- Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (Wien) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, römisch zwei,
- der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden. Dazu ist anzumerken, dass der Dienstanweisung 3.6.2 des Landesfeuerwehrkommandanten keine klare Anordnung zu entnehmen ist, wann und wie die Dienstkleidung zu tragen ist. Auch liegen diesbezügliche besondere Anordnungen des Feuerwehrkommandanten nicht vor. Ein unkorrektes Verhalten iSd § 15 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal ansatzweise vorgeworfen worden.Ein unkorrektes Verhalten iSd Paragraph 15, Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal ansatzweise vorgeworfen worden. 3.1.4 Daraus folgt aber, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.35.001.2017