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{'item': 'LVwG-AV-40/001-2017'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 76§ 67Art. 130§ 41§ 52§ 30a§ 30b§ 61§ 43§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-40/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos behoben., 2. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Herr DI CS MSc (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit 1989 mit Unterbrechungen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***. Der letzte Eintritt nach berufsbedingter Abwesenheit erfolgte im Jahre
  3. 1.
  4. Mit Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom
  5. Dezember 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass er

§ 76Abs.

4 Z. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** ausgeschlossen werde, da er durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet würden. Begründend wird ausgeführt, dass § 76 Abs. 4 Z. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Möglichkeit vorsehe, dass ein Feuerwehrmitglied auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden könne, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliege, wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden. Diese Überlegungen, insbesondere Z 5 dieser Bestimmung, folgten dem Gedanken, dass ein Verhalten eines Feuerwehrmitgliedes, das geeignet ist, die Vollziehung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Feuerwehr zu erschweren oder gar zu verhindern, Grundlage für einen Ausschluss aus der Feuerwehr sein soll, ohne dass ein Disziplinarvergehen vorliegen muss. Im Gegenstand habe er durch folgendes Verhalten sowohl den Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern als auch den nachhaltigen Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet (Wiedergabe wortwörtlich):Mit Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom 9. Dezember 2016, ohne Zahl, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass er

Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** ausgeschlossen werde, da er durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet würden. Begründend wird ausgeführt, dass Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Möglichkeit vorsehe, dass ein Feuerwehrmitglied auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden könne, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliege, wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden. Diese Überlegungen, insbesondere Ziffer 5, dieser Bestimmung, folgten dem Gedanken, dass ein Verhalten eines Feuerwehrmitgliedes, das geeignet ist, die Vollziehung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Feuerwehr zu erschweren oder gar zu verhindern, Grundlage für einen Ausschluss aus der Feuerwehr sein soll, ohne dass ein Disziplinarvergehen vorliegen muss. Im Gegenstand habe er durch folgendes Verhalten sowohl den Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern als auch den nachhaltigen Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet (Wiedergabe wortwörtlich): ● Unerlaubtes Tragen der Dienstbekleidung: Sie haben ohne Wissen des Kommandos in Uniform eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (***) besucht. Sie haben daher die Uniform für keine Feuerwehrdienste verwendet und Sie haben daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2-1/16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, II,

  1. der Dienstanweisung 3.6.2-1/16 ist die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet werden.Unerlaubtes Tragen der Dienstbekleidung: Sie haben ohne Wissen des Kommandos in Uniform eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (***) besucht. Sie haben daher die Uniform für keine Feuerwehrdienste verwendet und Sie haben daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2-1/16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, römisch zwei,
  2. der Dienstanweisung 3.6.2-1/16 ist die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet werden. ● Androhung von Gewalt an einen Kameraden: Sie haben nach einem Begräbnis am 11.März 2016 einem Kameraden unser Feuerwehr die Morddrohung ausgesprochen. ● Kein sorghafter Umgang mit Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr (Pager) ● Keine Teilnahme beim Feuerwehrfest: Sie sind beim Feuerwehrfest am
  3. - 28.Mai 2016 unentschuldigt ferngeblieben. ● Durchführen von unerlaubte Feuerwehrtätigkeiten trotz Suspendierung: Sie haben am
  4. Oktober 2016 an der Zivilschutzprobe teilgenommen und die Sirene auf Funktion geprüft trotz Suspendierung. ● Keine Anpassung in der Feuerwehr: Bei der Chargensitzung am
  5. Oktober 2016 wurde einstimmig beschlossen, dass Kamerad CS sich leider nach langen Jahren bei uns sich in der Feuerwehr nicht anpassen kann. ● Unerlaubtes Arbeiten in der Feuerwehr trotz Suspendierung: Am
  6. November 2016 bekamen wir einen Anruf von einer Fachfirma für Feuerwehrausrüstungsgegenstände, die uns mitteilte Herr CS verspricht dieser Firma ein paar Aufträge. Das Kommando der Feuerwehr *** weiß von diesen Angeboten nichts. Er werde aufgefordert, sämtliche Uniform- und Ausrüstungsgegenstände binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung an die Freiwillige Feuerwehr *** zu retournieren. 1.
  7. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  8. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom
  9. Dezember 2016 und begründete diese umfangreich. Zum unerlaubten Tragen der Dienstbekleidung wird ausgeführt, dass er mit Schreiben vom
  10. Juni 2016 von der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** (ohne Geschäftszahl) über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert worden sei. Die Anschuldigung sei unerlaubtes Tragen der Feuerwehruniform gewesen. Gleichzeitig sei er suspendiert worden. Da aus dem Schreiben vom
  11. Juni 2016 nicht herauslesbar gewesen wäre, wann dieses Vergehen stattgefunden haben soll, sei ihm die Information gegeben worden, dass er in der Nacht vom
  12. Jänner 2016 auf den
  13. Jänner 2016 in der Bettelalm mit der Dienstbekleidung 1 gewesen sei. Der Feuerwehrkommandant sei für das gegenständliche Verfahren bzw. den gegenständlichen Bescheid unzuständig.

§ 67

wäre die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando zuständig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers inne gehabt hätte. Zur vorgeworfenen Androhung von Gewalt an einen Kameraden wird ausgeführt, dass nach dem Begräbnis von MZ die meisten zum ***heurigen gegangen wären. Dort habe er an der Bar mit AH über Feuerwehrthemen gesprochen. Das Gespräch sei intensiver geführt worden, als dieser meinte, warum er die Freiwillige Feuerwehr der Marktgemeinde *** angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er lediglich einen Einspruch gegen das Disziplinarerkenntnis eingebracht habe. Es kam dann in der weiteren Folge zu einem Gerangel. Um es nicht weiter zu eskalieren zu lassen, sei er von ihm getrennt und an der Wand fixiert worden. Was er zu diesem Zeitpunkt zu AH gesagt habe, könne er nicht mehr sagen, aber eine Morddrohung habe er seines Wissens sicher nicht ausgesprochen. Zum vorgeworfenen nicht sorghaften Umgang mit Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr (Pager) wird dargelegt, dass er keine Ahnung habe, welche Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr es sein sollten, mit denen er nicht sorgsam umgegangen sein soll, hierbei fehle jegliche Konkretisierung des Sachverhalts. Es sei nicht ersichtlich, ob außer dem Pager noch andere Gegenstände gemeint wären. Zum Pager sei zu sagen, dass er seinen Mantel mit innenliegendem Pager beim ***heurigen bzw. beim *** Bier Club der Kärntner vergessen habe. Da die Lokale in unmittelbarer Reichweite zur Feuerwehr üblicherweise vergessene Kleidungsstücke von Feuerwehrkameraden in die Feuerwehr legen würden, habe er zuerst in der Feuerwehr nachgesehen. Am Montag habe er die Information bekommen, dass der Mantel von HK dem Feuerwehrkommandanten übergeben worden sei. Aus dem Vergessen des Mantels, in dem der Pager gewesen sei, könne nicht ein sorgloser Umgang mit Ausrüstungsgegenständen konstruiert werden. Zur vorgeworfenen Nicht-Teilnahme beim Feuerwehrfest wird festgehalten, dass sich noch bei keinem Feuerwehrfest der Freiwilligen Feuerwehr *** ein Mitglied hätte abmelden müssen, wenn es nicht beim Feuerwehrfest anwesend sein konnte. Vielmehr sei der Beschwerdeführer für das Feuerwehrfest 2014 und 2015, die 140 Jahrfeier sowie die *** 2014 und 2015 und auch für die *** 2013 für den Ablauf und die Finanzen verantwortlich gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Feuerwehrfestes 2016 keinen Urlaub gehabt. Zum Vorwurf der Durchführung von unerlaubter Feuerwehrtätigkeit trotz Suspendierung wird ausgeführt, dass die alljährliche Sirenenprobe ein Zivilschutzprobealarm sei, der jährlich am ersten Samstag im Oktober (hier:

  1. Oktober 2016) vom Bundesministerium für Inneres durchgeführt werde. Er sei von MHa, dem Sachbearbeiter Nachrichtendienst, gebeten worden, an der Übung mitzuwirken. Am
  2. Oktober 2016 habe er daher die Sirene auf der *** (***) geprüft. Dies sei für ihn keine unerlaubte Tätigkeit, da er diese die letzten Jahre durchgeführt habe und der Sachbearbeiter Nachrichtendienst immer wieder Personen für die Überprüfung benötigt hätte. Da habe er sich gerne Zeit genommen. Zum Vorwurf der Nichtanpassung in der Feuerwehr wird vorgebracht, dass es keine Abstimmung gegen ihn gegeben habe. Es sei mitgeteilt worden, dass er nicht mehr den Dienstgrad Feuerwehrtechniker trage. Zum Vorwurf des unerlaubten Arbeitens in der Feuerwehr trotz Suspendierung wird dargelegt, dass die Firma Sö eine Firma sei, die in der Bereitstellung von Sanitätsmaterial spezialisiert wäre - der Schwerpunkt liege in der Ersten Hilfe. Er habe als Verwalter Bestellungen bei dieser Firma getätigt und die Erste-Hilfe-Koffer erneuert sowie Sicherheitsplomben bestellt. Da er nur eine alte Preisliste gehabt habe, habe er am
  3. November 2016 angerufen und eine aktuelle Preisliste gebeten. Diese habe er nicht erhalten. Er habe vor gehabt, privat Gegenstände zu kaufen, da die Qualität bei dieser Firma passe. In der Folge habe sich herausgestellt, dass die Preisliste an seine alte Feuerwehradresse gesendet worden sei, welche aber bereits am
  4. Februar 2016 gelöscht worden wäre.Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom
  6. Dezember 2016 und begründete diese umfangreich. Zum unerlaubten Tragen der Dienstbekleidung wird ausgeführt, dass er mit Schreiben vom
  7. Juni 2016 von der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** (ohne Geschäftszahl) über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert worden sei. Die Anschuldigung sei unerlaubtes Tragen der Feuerwehruniform gewesen. Gleichzeitig sei er suspendiert worden. Da aus dem Schreiben vom
  8. Juni 2016 nicht herauslesbar gewesen wäre, wann dieses Vergehen stattgefunden haben soll, sei ihm die Information gegeben worden, dass er in der Nacht vom
  9. Jänner 2016 auf den
  10. Jänner 2016 in der Bettelalm mit der Dienstbekleidung 1 gewesen sei. Der Feuerwehrkommandant sei für das gegenständliche Verfahren bzw. den gegenständlichen Bescheid unzuständig.

Paragraph 67, wäre die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando zuständig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad des Feuerwehrtechnikers inne gehabt hätte. Zur vorgeworfenen Androhung von Gewalt an einen Kameraden wird ausgeführt, dass nach dem Begräbnis von MZ die meisten zum ***heurigen gegangen wären. Dort habe er an der Bar mit AH über Feuerwehrthemen gesprochen. Das Gespräch sei intensiver geführt worden, als dieser meinte, warum er die Freiwillige Feuerwehr der Marktgemeinde *** angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er lediglich einen Einspruch gegen das Disziplinarerkenntnis eingebracht habe. Es kam dann in der weiteren Folge zu einem Gerangel. Um es nicht weiter zu eskalieren zu lassen, sei er von ihm getrennt und an der Wand fixiert worden. Was er zu diesem Zeitpunkt zu AH gesagt habe, könne er nicht mehr sagen, aber eine Morddrohung habe er seines Wissens sicher nicht ausgesprochen. Zum vorgeworfenen nicht sorghaften Umgang mit Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr (Pager) wird dargelegt, dass er keine Ahnung habe, welche Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr es sein sollten, mit denen er nicht sorgsam umgegangen sein soll, hierbei fehle jegliche Konkretisierung des Sachverhalts. Es sei nicht ersichtlich, ob außer dem Pager noch andere Gegenstände gemeint wären. Zum Pager sei zu sagen, dass er seinen Mantel mit innenliegendem Pager beim ***heurigen bzw. beim *** Bier Club der Kärntner vergessen habe. Da die Lokale in unmittelbarer Reichweite zur Feuerwehr üblicherweise vergessene Kleidungsstücke von Feuerwehrkameraden in die Feuerwehr legen würden, habe er zuerst in der Feuerwehr nachgesehen. Am Montag habe er die Information bekommen, dass der Mantel von HK dem Feuerwehrkommandanten übergeben worden sei. Aus dem Vergessen des Mantels, in dem der Pager gewesen sei, könne nicht ein sorgloser Umgang mit Ausrüstungsgegenständen konstruiert werden. Zur vorgeworfenen Nicht-Teilnahme beim Feuerwehrfest wird festgehalten, dass sich noch bei keinem Feuerwehrfest der Freiwilligen Feuerwehr *** ein Mitglied hätte abmelden müssen, wenn es nicht beim Feuerwehrfest anwesend sein konnte. Vielmehr sei der Beschwerdeführer für das Feuerwehrfest 2014 und 2015, die 140 Jahrfeier sowie die *** 2014 und 2015 und auch für die *** 2013 für den Ablauf und die Finanzen verantwortlich gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Feuerwehrfestes 2016 keinen Urlaub gehabt. Zum Vorwurf der Durchführung von unerlaubter Feuerwehrtätigkeit trotz Suspendierung wird ausgeführt, dass die alljährliche Sirenenprobe ein Zivilschutzprobealarm sei, der jährlich am ersten Samstag im Oktober (hier:

  1. Oktober 2016) vom Bundesministerium für Inneres durchgeführt werde. Er sei von MHa, dem Sachbearbeiter Nachrichtendienst, gebeten worden, an der Übung mitzuwirken. Am
  2. Oktober 2016 habe er daher die Sirene auf der *** (***) geprüft. Dies sei für ihn keine unerlaubte Tätigkeit, da er diese die letzten Jahre durchgeführt habe und der Sachbearbeiter Nachrichtendienst immer wieder Personen für die Überprüfung benötigt hätte. Da habe er sich gerne Zeit genommen. Zum Vorwurf der Nichtanpassung in der Feuerwehr wird vorgebracht, dass es keine Abstimmung gegen ihn gegeben habe. Es sei mitgeteilt worden, dass er nicht mehr den Dienstgrad Feuerwehrtechniker trage. Zum Vorwurf des unerlaubten Arbeitens in der Feuerwehr trotz Suspendierung wird dargelegt, dass die Firma Sö eine Firma sei, die in der Bereitstellung von Sanitätsmaterial spezialisiert wäre - der Schwerpunkt liege in der Ersten Hilfe. Er habe als Verwalter Bestellungen bei dieser Firma getätigt und die Erste-Hilfe-Koffer erneuert sowie Sicherheitsplomben bestellt. Da er nur eine alte Preisliste gehabt habe, habe er am
  3. November 2016 angerufen und eine aktuelle Preisliste gebeten. Diese habe er nicht erhalten. Er habe vor gehabt, privat Gegenstände zu kaufen, da die Qualität bei dieser Firma passe. In der Folge habe sich herausgestellt, dass die Preisliste an seine alte Feuerwehradresse gesendet worden sei, welche aber bereits am
  4. Februar 2016 gelöscht worden wäre. 1.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  6. März 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. Von Seiten des Feuerwehrkommandanten wurde ausgeführt, dass im Verlauf der Sitzung vom
  7. August 2016 seitens des Vertreters des Beschwerdeführers die Unzuständigkeit des Feuerwehrkommandanten zur Durchführung disziplinärer Maßnahmen eingewendet worden sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad eines „Feuerwehrtechnikers“ geführt habe, sodass die Disziplinargewalt bei der Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gelegen sei. Deshalb wären auch keine disziplinären Maßnahmen erfolgt, sodass erstmals im angefochtenen Bescheid vom
  8. Dezember 2016 das Tragen der Uniform vorgehalten worden wäre. Über Befragen wird angegeben, dass dem Kommandanten nicht mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt „daneben“ benommen hätte, als er die Uniform getragen habe. Zum Vorwurf der Morddrohung wird vom Kommandanten ausgeführt, dass ihm am Abend des
  9. März 2016 nach dem Begräbnis eines Arbeitskollegen im Feuerwehrhaus mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol zugesprochen habe und gegenüber einem Feuerwehrkameraden indirekt eine Morddrohung ausgesprochen habe. Sinngemäß solle der Beschwerdeführer gedroht haben „haltet mich zurück, sonst bringe ich ihn um“. Seitens der Feuerwehr habe es keine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben. Der diesbezüglich einvernommene Zeuge AH führte aus, dass er sich am Abend des
  10. März 2016 – ebenso wie der Beschwerdeführer - im ***heurigen aufgehalten habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung habe ihm der Beschwerdeführer gedroht, dass er ihn umbringe. Zuvor habe er gemeint, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem vor zwei Jahren ein Kamerad (WH) verstorben sei, besser um das Kind und nicht um die Frau des verstorbenen Kameraden kümmern solle. Nach der Drohung habe er das Lokal verlassen. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei nicht erfolgt. Über Befragen es fachkundigen Laienrichters ELFR Wöhrer gab der Zeuge an, dass er sich durch die Drohung nicht gefürchtet habe. Weiters wird über Befragen des fachkundigen Laienrichter Dr. Neubauer angegeben, dass an diesem Abend durchaus Alkohol konsumiert wurde. Laut dem Zeugen AB habe es eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn AH gegeben, bei der in der Folge der Beschwerdeführer gehalten worden sei und dabei mit dem Umbringen gedroht habe (i brings um). AH sei gegangen, bevor der Beschwerdeführer in Rage geraten wäre. Auf Befragen des fachkundigen Laienrichters Dr. Neubauer wird vom Zeugen AB angegeben, dass er glaube, dass sich die Drohung auf AH bezogen habe. Nach seiner Erinnerung sei die Drohung gefallen, als AH schon weg gewesen wäre. Der einvernommene Zeuge PP gab an, dass er sich gemeinsam mit AH, dem Zeugen AB, den Brüdern S und Herrn R in der Nähe der Bar befunden habe. Dort habe er mitbekommen, dass zwischen den Beteiligten heftigst über die Berufsfeuerwehr und die Feuerwehr diskutiert bzw. gestritten wurde. In der Folge wären die beiden Streithähne (Beschwerdeführer und AH) von Anwesenden getrennt worden. Man habe den Beschwerdeführer gehalten, während AH das Lokal verlassen hätte. An eine Morddrohung könne er sich nicht erinnern. Er hätte sich sicher an sowas erinnert. Sie waren nicht nett zueinander, aber eine derartige Drohung sei nicht passiert. Zum Verlust des Pagers wird vom Kommandanten ausgeführt, dass nach seiner Erinnerung ihm der Wirt des *** am
  11. März 2016 das schwarze Sakko, welches der Beschwerdeführer am Begräbnis getragen haben dürfte, gegeben hätte. In diesem habe sich der Pager befunden. Es passiere immer wieder, dass Feuerwehrleute ihren Pager verlieren, weil der Bügel häufig breche, zumal der Pager am Gürtel getragen werde. Seiner Erinnerung nach haben Feuerwehrleute ihre Pager nie liegen gelassen. Das erste Mal sei dem Beschwerdeführer dieses Liegenlassen in der Verhandlung am
  12. August 2016 vorgehalten worden, da er sich zuvor nicht im Feuerwehrhaus blicken habe lassen. Auf Befragen des fachkundigen Laienrichters ELFR Wöhrer gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit Juli 2016 noch immer im Besitz des Pagers sei, er aber in Folge der Suspendierung nicht an Einsätzen teilnehme. Eine Aufforderung, den Pager zurückzugeben, sei bis Dato nicht erfolgt. Zur Nichtteilnahme am Feuerwehrfest wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass er nicht am Feuerwehrfest gewesen wäre. Dies auch deshalb, weil er infolge der Nachverlegung des Feuerwehrfestes bereits Urlaub gehabt hätte. Zum anderen sei die Situation in Folge der verlorenen Wahl und des suboptimalen Verhältnisses zum Kommandanten nicht geeignet gewesen, dass er am Fest teilnehme und mitarbeite, da er auch eine weitere Eskalation befürchtet habe. Mit ein Grund wären auch Handgreiflichkeiten beim Fest 2015 gewesen, von denen er selbst betroffen gewesen wäre. Vom Kommandanten wird betont, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise Organisator eines Festes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen beim Arbeiten am Fest zugesehen, da er sich beim ***heurigen vis a vis aufgehalten habe. Von Seiten des Beschwerdeführers wird bestätigt, dass er sich beim ***heurigen aufgehalten habe. Entschuldigt für seine Abwesenheit habe er sich nicht, da dies nicht üblich gewesen sei. Zur Feuerwehrtätigkeit trotz Suspendierung wird vom Kommandant angeben, dass er im Zuge der Verhandlung/Besprechung vom
  13. August 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Suspendierung mündlich ausgesprochen habe. Für die Durchführung der Sirenenprobe sei der Sachbearbeiter MHa zuständig gewesen. Dieser habe es auch in der Hand, welche Kameraden zur Dienstleistung herangezogen werden. Er wisse nicht, ob MHa von der Suspendierung des Beschwerdeführers gewusst hat. MHa sei viel im Ausland und vielleicht nicht immer optimal informiert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am
  14. Oktober 2016 im Feuerwehrhaus zugegen gewesen sei und dass er zu keiner Zeit von einem Zutrittsverbot Kenntnis gehabt habe. MHa habe ihn ersucht, diese Sirenenprobe in der *** durchzuführen. Auf seine Suspendierung habe er nicht hingewiesen. Das Mitwirken an der Sirenenprobe sei ihm erstmals im Bescheid vom
  15. Dezember 2016 vorgehalten worden. Zum unerlaubten Arbeiten in der Feuerwehr wurde vom Kommandanten ausgeführt, dass ihn eine Ausrüster-Firma kontaktiert habe, um die E-Mail Adresse des Beschwerdeführer zur erfahren, da die Feuerwehr E-Mail Adresse nicht mehr funktioniere. Er habe der Firma mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer an seine Feuerwehr E-Mail Adresse nichts zustellen sollten. Daraus habe er geschlossen, dass der Beschwerdeführer betriebliche Kontakte mit dieser Firma habe. Zuletzt habe er einen Brief an den Beschwerdeführer, p.A. der Feuerwehr *** erhalten, den er aber nicht geöffnet habe. Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Rettungsdecken benötigt hätte und daher Kontakt mit der Firma Sö aufgenommen habe. Leider habe der Firmenvertreter dann seine alte Feuerwehradresse benutzt und, da die Zustellung nicht funktionierte, Kontakt mit der Feuerwehr aufgenommen. In der Folge habe er selbst noch einmal Kontakt mit dem Vertreter aufgenommen, der ihm von einem eigenartig angemuteten Gespräch mit dem Kommandanten berichtet habe. In der Folge habe er seine Firmenadresse angegeben und die gewünschten Utensilien erhalten.Am
  16. März 2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte. Von Seiten des Feuerwehrkommandanten wurde ausgeführt, dass im Verlauf der Sitzung vom
  17. August 2016 seitens des Vertreters des Beschwerdeführers die Unzuständigkeit des Feuerwehrkommandanten zur Durchführung disziplinärer Maßnahmen eingewendet worden sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad eines „Feuerwehrtechnikers“ geführt habe, sodass die Disziplinargewalt bei der Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gelegen sei. Deshalb wären auch keine disziplinären Maßnahmen erfolgt, sodass erstmals im angefochtenen Bescheid vom
  18. Dezember 2016 das Tragen der Uniform vorgehalten worden wäre. Über Befragen wird angegeben, dass dem Kommandanten nicht mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt „daneben“ benommen hätte, als er die Uniform getragen habe. Zum Vorwurf der Morddrohung wird vom Kommandanten ausgeführt, dass ihm am Abend des
  19. März 2016 nach dem Begräbnis eines Arbeitskollegen im Feuerwehrhaus mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer dem Alkohol zugesprochen habe und gegenüber einem Feuerwehrkameraden indirekt eine Morddrohung ausgesprochen habe. Sinngemäß solle der Beschwerdeführer gedroht haben „haltet mich zurück, sonst bringe ich ihn um“. Seitens der Feuerwehr habe es keine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gegeben. Der diesbezüglich einvernommene Zeuge AH führte aus, dass er sich am Abend des
  20. März 2016 – ebenso wie der Beschwerdeführer - im ***heurigen aufgehalten habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung habe ihm der Beschwerdeführer gedroht, dass er ihn umbringe. Zuvor habe er gemeint, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem vor zwei Jahren ein Kamerad (WH) verstorben sei, besser um das Kind und nicht um die Frau des verstorbenen Kameraden kümmern solle. Nach der Drohung habe er das Lokal verlassen. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei nicht erfolgt. Über Befragen es fachkundigen Laienrichters ELFR Wöhrer gab der Zeuge an, dass er sich durch die Drohung nicht gefürchtet habe. Weiters wird über Befragen des fachkundigen Laienrichter Dr. Neubauer angegeben, dass an diesem Abend durchaus Alkohol konsumiert wurde. Laut dem Zeugen Ausschussbericht habe es eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn AH gegeben, bei der in der Folge der Beschwerdeführer gehalten worden sei und dabei mit dem Umbringen gedroht habe (i brings um). AH sei gegangen, bevor der Beschwerdeführer in Rage geraten wäre. Auf Befragen des fachkundigen Laienrichters Dr. Neubauer wird vom Zeugen Ausschussbericht angegeben, dass er glaube, dass sich die Drohung auf AH bezogen habe. Nach seiner Erinnerung sei die Drohung gefallen, als AH schon weg gewesen wäre. Der einvernommene Zeuge PP gab an, dass er sich gemeinsam mit AH, dem Zeugen AB, den Brüdern S und Herrn R in der Nähe der Bar befunden habe. Dort habe er mitbekommen, dass zwischen den Beteiligten heftigst über die Berufsfeuerwehr und die Feuerwehr diskutiert bzw. gestritten wurde. In der Folge wären die beiden Streithähne (Beschwerdeführer und AH) von Anwesenden getrennt worden. Man habe den Beschwerdeführer gehalten, während AH das Lokal verlassen hätte. An eine Morddrohung könne er sich nicht erinnern. Er hätte sich sicher an sowas erinnert. Sie waren nicht nett zueinander, aber eine derartige Drohung sei nicht passiert. Zum Verlust des Pagers wird vom Kommandanten ausgeführt, dass nach seiner Erinnerung ihm der Wirt des *** am
  21. März 2016 das schwarze Sakko, welches der Beschwerdeführer am Begräbnis getragen haben dürfte, gegeben hätte. In diesem habe sich der Pager befunden. Es passiere immer wieder, dass Feuerwehrleute ihren Pager verlieren, weil der Bügel häufig breche, zumal der Pager am Gürtel getragen werde. Seiner Erinnerung nach haben Feuerwehrleute ihre Pager nie liegen gelassen. Das erste Mal sei dem Beschwerdeführer dieses Liegenlassen in der Verhandlung am
  22. August 2016 vorgehalten worden, da er sich zuvor nicht im Feuerwehrhaus blicken habe lassen. Auf Befragen des fachkundigen Laienrichters ELFR Wöhrer gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit Juli 2016 noch immer im Besitz des Pagers sei, er aber in Folge der Suspendierung nicht an Einsätzen teilnehme. Eine Aufforderung, den Pager zurückzugeben, sei bis Dato nicht erfolgt. Zur Nichtteilnahme am Feuerwehrfest wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es richtig sei, dass er nicht am Feuerwehrfest gewesen wäre. Dies auch deshalb, weil er infolge der Nachverlegung des Feuerwehrfestes bereits Urlaub gehabt hätte. Zum anderen sei die Situation in Folge der verlorenen Wahl und des suboptimalen Verhältnisses zum Kommandanten nicht geeignet gewesen, dass er am Fest teilnehme und mitarbeite, da er auch eine weitere Eskalation befürchtet habe. Mit ein Grund wären auch Handgreiflichkeiten beim Fest 2015 gewesen, von denen er selbst betroffen gewesen wäre. Vom Kommandanten wird betont, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise Organisator eines Festes gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen beim Arbeiten am Fest zugesehen, da er sich beim ***heurigen vis a vis aufgehalten habe. Von Seiten des Beschwerdeführers wird bestätigt, dass er sich beim ***heurigen aufgehalten habe. Entschuldigt für seine Abwesenheit habe er sich nicht, da dies nicht üblich gewesen sei. Zur Feuerwehrtätigkeit trotz Suspendierung wird vom Kommandant angeben, dass er im Zuge der Verhandlung/Besprechung vom
  23. August 2016 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Suspendierung mündlich ausgesprochen habe. Für die Durchführung der Sirenenprobe sei der Sachbearbeiter MHa zuständig gewesen. Dieser habe es auch in der Hand, welche Kameraden zur Dienstleistung herangezogen werden. Er wisse nicht, ob MHa von der Suspendierung des Beschwerdeführers gewusst hat. MHa sei viel im Ausland und vielleicht nicht immer optimal informiert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er am
  24. Oktober 2016 im Feuerwehrhaus zugegen gewesen sei und dass er zu keiner Zeit von einem Zutrittsverbot Kenntnis gehabt habe. MHa habe ihn ersucht, diese Sirenenprobe in der *** durchzuführen. Auf seine Suspendierung habe er nicht hingewiesen. Das Mitwirken an der Sirenenprobe sei ihm erstmals im Bescheid vom
  25. Dezember 2016 vorgehalten worden. Zum unerlaubten Arbeiten in der Feuerwehr wurde vom Kommandanten ausgeführt, dass ihn eine Ausrüster-Firma kontaktiert habe, um die E-Mail Adresse des Beschwerdeführer zur erfahren, da die Feuerwehr E-Mail Adresse nicht mehr funktioniere. Er habe der Firma mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer an seine Feuerwehr E-Mail Adresse nichts zustellen sollten. Daraus habe er geschlossen, dass der Beschwerdeführer betriebliche Kontakte mit dieser Firma habe. Zuletzt habe er einen Brief an den Beschwerdeführer, p.A. der Feuerwehr *** erhalten, den er aber nicht geöffnet habe. Vom Beschwerdeführer wurde dazu ausgeführt, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Rettungsdecken benötigt hätte und daher Kontakt mit der Firma Sö aufgenommen habe. Leider habe der Firmenvertreter dann seine alte Feuerwehradresse benutzt und, da die Zustellung nicht funktionierte, Kontakt mit der Feuerwehr aufgenommen. In der Folge habe er selbst noch einmal Kontakt mit dem Vertreter aufgenommen, der ihm von einem eigenartig angemuteten Gespräch mit dem Kommandanten berichtet habe. In der Folge habe er seine Firmenadresse angegeben und die gewünschten Utensilien erhalten. 1.
  26. Feststellungen: In der Nacht vom
  27. Jänner 2016 auf den
  28. Jänner 2016 besuchte der Beschwerdeführer in Begleitung die *** mit der Dienstbekleidung
  29. Am Abend des 11.März 2016 hielt sich der Beschwerdeführer nach dem Begräbnis eines Arbeitskollegen im Lokal „***heuriger“ in der Nähe der Bar auf. Dort kam es in der Folge zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit dem Zeugen AH. Ob gegenüber diesem eine Morddrohung ausgesprochen worden ist, ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Subjektiv hat der Zeuge AH eine derartige Drohung wahrgenommen, wobei diese aber bei ihm keine Furcht ausgelöst hat. Diesbezüglich wurden weder von AH noch von der belangten Behörde Anzeigen an die Staatsanwaltschaft erstattet. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer auch das Lokal des ***, wo er jenes schwarze Sakko, welches er schon am Begräbnis getragen hatte, liegen ließ. Am
  30. März 2016 wurde diese schwarze Sakko, in welchem sich auch der Pager des Beschwerdeführers befunden hat, vom Wirt des *** dem Feuerwehrkommandanten übergeben.. Der Beschwerdeführer nahm nicht am Feuerwehrfest 2016 teil. Am
  31. August 2016 wurde durch den Feuerwehrkommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer eine Suspendierung mündlich ausgesprochen. Am
  32. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Bitte durch den Sachbearbeiter MHa an einer Sirenenprobe in der *** teil. Vom Beschwerdeführer wurde die Firma Sö kontaktiert, da er privat Ausrüstungsgegenstände (Rettungsdecken) beschaffen wollte. Mit dieser Firma hatte der Beschwerdeführer schon Kontakt, als er noch die Funktion des Oberverwalters bekleidete. 1.
  33. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  34. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  35. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.
  1. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 idF LGBl. 85/2015:2.
  2. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung LGBl. 85/2015: Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren § 33.
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.Paragraph 33,
(1)Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2)Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden. Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr § 41.
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.Paragraph 41,
(1)Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.
(2)Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:
  1. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  2. zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,
  3. Leiter des Verwaltungsdienstes,
  4. ranghöchstes Feuerwehrmitglied. Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.
(4)Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Sachbearbeiter zu bestellen und abzuberufen. Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr § 43.
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.Paragraph 43,
(1)Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(2)Die Dienstordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung, zu verlautbaren. Verwaltungsgerichtsbarkeit § 44.
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.Paragraph 44,
(1)Die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes über Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten oder wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr hat durch einen Senat zu erfolgen.
(2)An Senatsentscheidungen

Abs. 1 haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(2)An Senatsentscheidungen

Absatz eins, haben, anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes, zwei fachkundige Laienrichter aus dem Bereich der Feuerwehr mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.

(3)Die fachkundigen Laienrichter sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten durch die Landesregierung zu bestellen. Diese müssen aktive Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss § 76.
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.Paragraph 76,
(1)Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
(2)Disziplinarstrafen sind:
  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,
  3. die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,
  4. die Abberufung aus der Dienstverwendung,
  5. die Aberkennung des Dienstgrades,
  6. der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(3)Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist 1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre

§ 41Abs.

2 sowie der Feuerwehrfunktionäre

§ 52Abs.

2;1. der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre

Paragraph 41, Absatz 2, sowie der Feuerwehrfunktionäre

Paragraph 52, Absatz 2,; 2. die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(4)Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn
  1. das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,
  2. es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,
  3. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
  5. durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.
(5)Ein Ausschluss

Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.

(5)Ein Ausschluss

Absatz 4, erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung. 2.

  1. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren idF vom
  2. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung:2.
  3. Dienst-, Geschäfts- und Wahlordnung der Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren in der Fassung vom
  4. Oktober 2015 - NÖ Feuerwehrordnung: § 13 Dienstkleidung und Dienstgrade Paragraph 13, Dienstkleidung und Dienstgrade

(1)Die Dienstkleidung wird eingeteilt in: − Dienstbekleidung − Einsatzbekleidung − Sonderbekleidung − Bekleidung der Feuerwehrjugend
(2)Näheres über das Aussehen und die Trageweise wird durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt.
(3)Funktionäre, Konsulenten des Landesfeuerwehrrates, Mitglieder der Sonderdienste und Bedienstete in der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der NÖ Landes-Feuerwehrschule tragen die gleiche Dienstkleidung wie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Näheres über das Aussehen und die Trageweise, aber auch über Abweichungen von der Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und die Dienstgrade werden durch Dienstanweisung des Landesfeuerwehrkommandanten geregelt. § 15 Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit Paragraph 15, Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1)Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Dienstkleidung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(2)Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle und Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung kann verweigert werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde, oder wenn die Befolgung der Weisung ge- gen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst, in der Öffentlichkeit und bei der Annahme von Einladungen und Geschenken gelten die diesbezüglichen Dienstanweisungen des Landesfeuerwehrkommandanten. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 28.
(1)Aktive Mitglieder haben folgende Rechte: ….Paragraph 28,
(1)Aktive Mitglieder haben folgende Rechte: ….
(6)Aktive Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten: … 9. sorgfältige Behandlung aller übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände; … Beschwerde § 74.
(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.Paragraph 74,
(1)Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
(2)Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Suspendierung §
  1. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann vom zuständigen Disziplinarorgan die Suspendierung verfügt werden, wenn der Verbleib des Beschuldigten in der Feuerwehr Feuerwehrinteressen zuwiderläuft, über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder sonstige schwerwiegende Gründe gegen einen Weiterverbleib vorliegen. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, wegfallen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens.Paragraph 75, Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann vom zuständigen Disziplinarorgan die Suspendierung verfügt werden, wenn der Verbleib des Beschuldigten in der Feuerwehr Feuerwehrinteressen zuwiderläuft, über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder sonstige schwerwiegende Gründe gegen einen Weiterverbleib vorliegen. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, wegfallen. Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens. 2.
  2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Allgemeines: Nach § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 43Abs.

1 in Verbindung mit § 76 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied

§ 76Abs.

4 leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. Nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.

Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 5, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist der Feuerwehrkommandant für die Erlassung eines Bescheides zuständig, mit dem ein Feuerwehrmitglied

, Paragraph 76, Absatz 4, leg.cit. aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund geht die Einrede des Beschwerdeführers, dass der Feuerwehrkommandant zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, ins Leere, zumal es sich bei der angefochtenen Entscheidung eben nicht um ein Disziplinarerkenntnis iSd § 76 Abs. 1 und 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 handelt.Vor diesem Hintergrund geht die Einrede des Beschwerdeführers, dass der Feuerwehrkommandant zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, ins Leere, zumal es sich bei der angefochtenen Entscheidung eben nicht um ein Disziplinarerkenntnis iSd Paragraph 76, Absatz eins und 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 handelt. 3.1.2. Grundsätzliches zu angefochtenen Entscheidung:

§ 83

in Zusammenschau mit § 76 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Paragraph 83, in Zusammenschau mit Paragraph 76, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergibt sich, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist , vergleiche dazu VfGH vom

  1. März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  2. Dezember 2016 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
  3. September 1995, Zl. 94/01/0745). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom
  4. Dezember 2016 als der zuständigen Behörde lässt ihrer Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer rudimentären Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
  5. September 1995, Zl. 94/01/0745). 3.1.
  6. Zum Vorwurf des unerlaubten Tragens der Dienstbekleidung: Im Rahmen der Entscheidung vom
  7. Dezember 2016 ist dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er ohne Wissen des Kommandos am
  8. Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (***) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, II,
  9. der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden.Im Rahmen der Entscheidung vom
  10. Dezember 2016 ist dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er ohne Wissen des Kommandos am
  11. Jänner 2016 in Dienstbekleidung 1 eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland (***) besucht habe. Er habe daher die Dienstbekleidung 1 für keine Feuerwehrdienste verwendet und daher die Dienstvorschrift laut Dienstanweisung 3.6.2/ 16 schuldhaft verletzt. Laut Punkt Teil A, römisch zwei,
  12. der Dienstanweisung 3.6.2-1/ 16 sei die Dienstbekleidung 1 nur dann zu tragen, wenn Dienste bei der Feuerwehr verrichtet würden. Dazu ist anzumerken, dass der Dienstanweisung 3.6.2 des Landesfeuerwehrkommandanten keine klare Anordnung zu entnehmen ist, wann und wie die Dienstkleidung zu tragen ist. Auch liegen diesbezügliche besondere Anordnungen des Feuerwehrkommandanten nicht vor. Ein unkorrektes Verhalten iSd § 15 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal ansatzweise vorgeworfen worden. Daraus folgt aber, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag. Ein unkorrektes Verhalten iSd Paragraph 15, Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal ansatzweise vorgeworfen worden. Daraus folgt aber, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht vorlag. 3.1.
  13. Zum Vorwurf der Androhung von Gewalt gegenüber einen Kameraden: Zur Androhung von Gewalt an einem Kameraden ist auszuführen, dass dieser Vorwurf zum einen als nicht wirklich erwiesen angesehen werden kann, zumal keine Anzeigen an die Staatsanwaltschaft – weder vom präsumtiven Opfer noch von der belangten Behörde - erfolgt sind. Auch ist hervorzuheben, dass das präsumtive Opfer im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme ausgeführt hat, dass es sich weder bedroht gefühlt noch ernsthaft gefürchtet hat. Hinzu kommt, dass derartige Äußerungen ("Umbringen") sehr häufig die Qualität einer bloß übertrieben ausgedrückten Androhung von Angriffen gegen die körperliche Integrität darstellen (vgl. OGH vom
  14. Juni 1990, Zl. 15 Os 19/90). Von einer Drohung "mit dem Tod" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tat objektiv geeignet ist, dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben einzuflößen (vgl. OGH vom
  15. Juli 1977, Zl. 11 Os 102/77). Zur Androhung von Gewalt an einem Kameraden ist auszuführen, dass dieser Vorwurf zum einen als nicht wirklich erwiesen angesehen werden kann, zumal keine Anzeigen an die Staatsanwaltschaft – weder vom präsumtiven Opfer noch von der belangten Behörde - erfolgt sind. Auch ist hervorzuheben, dass das präsumtive Opfer im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme ausgeführt hat, dass es sich weder bedroht gefühlt noch ernsthaft gefürchtet hat. Hinzu kommt, dass derartige Äußerungen ("Umbringen") sehr häufig die Qualität einer bloß übertrieben ausgedrückten Androhung von Angriffen gegen die körperliche Integrität darstellen vergleiche OGH vom
  16. Juni 1990, Zl. 15 Os 19/90). Von einer Drohung "mit dem Tod" kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tat objektiv geeignet ist, dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben einzuflößen vergleiche OGH vom
  17. Juli 1977, Zl. 11 Os 102/77). Im vorliegenden Fall ist schon das vorgeworfene Fehlverhalten nicht erweislich, sodass die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht vorlag. 3.1.
  18. Zum Vorwurf des sorglosen Umgangs mit Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr (Pager): Grundsätzlich ist auszuführen, dass alle aktiven Feuerwehrmitglieder iSd § 28 Abs. Z. 9 der Dienstordnung alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln haben. Hier liegt die Dienstpflicht darin, mitgeführte Ausrüstungsgegenstände Suchbegriff sicher bzw. sorgfältig zu verwahren (vgl. VwGH vom
  19. April 1990, Zl. 89/12/0039, und vom
  20. Jänner 2005, Zl. 2002/12/0134, zum BDG 1979). Wenngleich der kurzzeitige Verlust eines Pagers nicht als sorgsamer Umgang mit einem Ausrüstungsgegenstand angesehen werden kann, liegt angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in diesem Fall zwar ein Fehlverhalten vor, welches aber iSd § 62 Abs. 2 NÖ Feuerwehrordnung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass mit einer Belehrung und allfälligen Ermahnung durchaus das Auslangen gefunden hätte werden können. Bei der Ermahnung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom
  21. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168).Grundsätzlich ist auszuführen, dass alle aktiven Feuerwehrmitglieder iSd Paragraph 28, Abs. Ziffer 9, der Dienstordnung alle übernommenen Dienstbekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln haben. Hier liegt die Dienstpflicht darin, mitgeführte Ausrüstungsgegenstände Suchbegriff sicher bzw. sorgfältig zu verwahren vergleiche VwGH vom
  22. April 1990, Zl. 89/12/0039, und vom
  23. Jänner 2005, Zl. 2002/12/0134, zum BDG 1979). Wenngleich der kurzzeitige Verlust eines Pagers nicht als sorgsamer Umgang mit einem Ausrüstungsgegenstand angesehen werden kann, liegt angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in diesem Fall zwar ein Fehlverhalten vor, welches aber iSd Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Feuerwehrordnung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass mit einer Belehrung und allfälligen Ermahnung durchaus das Auslangen gefunden hätte werden können. Bei der Ermahnung handelt es sich nämlich um eine Maßnahme, die in Bagatellsachen eine Bestrafung ersetzen soll und selbst keine darstellt. Dieser Rechtsauffassung folgt auch die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom
  24. Jänner 1991, Zl. 90/09/0168). 3.1.
  25. Zum Vorwurf der Nicht-Teilnahme beim Feuerwehrfest: Die Nichtanwesenheit am Feuerwehrfest ist mit der Urlaubsplanung und der Absicht einer Deeskalation von Seiten des Beschwerdeführers vertretbar und nachvollziehbar. Schließlich existierten auch keine Anordnungen des Kommandanten, nach denen Feuerwehrmitglieder ihr Fernbleiben vom Feuerwehrfest eigens ankündigen mussten. Ein vorwerfbares Fehlverhalten liegt somit nicht vor. 3.1.
  26. Zum Vorwurf der Durchführung von unerlaubten Feuerwehrtätigkeiten trotz Suspendierung: Das Tätigwerden im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr trotz Suspendierung ist nur insoweit vorwerfbar, als der Beschwerdeführer diesen Umstand dem zuständigen Einsatzleiter (MHa) nicht mitgeteilt hat. Allerdings kann eine Verpflichtung, diesen Umstand der Suspendierung von sich aus mitzuteilen, weder dem NÖ Feuerwehrgesetz noch der geltenden Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren entnommen werden. Vielmehr wäre es Aufgabe des Kommandanten gewesen, seine Funktionäre und Chargen entsprechend zu informieren. Darüber hinaus wurde die Suspendierung iSd § 75 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren am
  27. August 2016 nicht vom zuständigen Organ (Disziplinarausschuss auf Grund des Dienstgrades des Feuerwehrtechnikers) ausgesprochen. Darüber hinaus wurde die Suspendierung iSd Paragraph 75, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren am
  28. August 2016 nicht vom zuständigen Organ (Disziplinarausschuss auf Grund des Dienstgrades des Feuerwehrtechnikers) ausgesprochen. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung liegt somit nicht vor. 3.1.
  29. Zum Vorwurf der Nicht-Anpassung in der Feuerwehr: Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer sich nicht anpassen könne, ist festzuhalten, dass die atmosphärischen Spannungen seit der Kommandantenwahl im Jänner 2016 evident sind. Dies äußert sich durch zahlreiche Verfahren, die bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgefochten wurden. Eine Beruhigung der angespannten Situation erscheint aus Sicht des erkennenden Senates nicht in Sicht. Dennoch reichen die vorgebrachten Argumente im angefochtenen Bescheid keinesfalls aus, um eine derart gravierende Maßnahme in Gestalt des Ausschlusses zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer seinen Austritt schriftlich und ausdrücklich zum spätestens
  30. Juni 2017 erklärt, weshalb diesbezüglich weitere Überlegungen nicht anzustellen sind. 3.1.
  31. Zum Vorwurf des unerlaubten Arbeitens in der Feuerwehr trotz Suspendierung: Hinsichtlich der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für das Unternehmen des Beschwerdeführers kann in der gewählten Vorgangsweise (Kontaktaufnahme mit der Firma Sö) keine Tätigkeit gesehen werden, die im Rahmen bzw. im Namen der Freiwilligen Feuerwehr *** erfolgt ist. Vielmehr ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, dass es sich bei der angelasteten Tätigkeit um eine rein private geschäftliche Transaktion des Beschwerdeführers gehandelt hat. Daraus folgt, dass die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht vorliegt. 3.1.
  32. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  33. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.40.001.2017

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