GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten., Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn RK (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 12.05.2016, 16:35 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, Kreuzung mit der *** Richtung *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,54 mg/l betrug. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO, § 99 Abs.1b StVO 1960Paragraph 5, Absatz eins, StVO, Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 800,00 168 Stunden § 99 Abs.1b StVO 1960Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00 Gesamtbetrag: € 880,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
PO freigesprochen wurde.Aus dem Strafakt des Bezirksgerichts Gänserndorf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag vom 19.8.2016, er habe am 12.5.2016, gegen 16.35 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, *** (***), Kreuzung mit der ***, als Lenker eines PKW der Marke VW Transporter mit dem behördlichen Kennzeichen ***, unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit MT und EM jeweils leicht am Körper verletzt und TMa und seine Beifahrerin AG in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet, indem er den vor ihm verkehrsbedingt angehaltenen PKW des TMa zu spät wahrgenommen habe und trotz Auslenkmanöver nach rechts mit diesem Fahrzeug kollidiert sei, wodurch dessen PKW nach links versetzt worden sei und wodurch der hinter dem Angeklagten nachkommende PKW-Lenker EM, um einen Zusammenstoß zu verhindern, mit seinem Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn auslenken habe müssen und dort mit dem entgegenkommenden PKW des MT zusammengeprallt sei, wodurch MT und EM jeweils leicht verletzt worden seien und TMa und seine Beifahrerin AG zwar unverletzt geblieben, aber in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet worden seien, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt), in eine die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorher gesehen habe oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vorname in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführen oder zu vergrößern geeignet sei, und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. Aus dem Gutachten im Protokoll des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21.11.2016, 7 U 175/16a, ergibt sich unter anderem im Speziellen bezogen auf den gerichtlichen Tatvorwurf (
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Doppelbestrafung einwendet wird hierzu rechtlich Folgendes ausgeführt: Dem in Art. 4 des
PO freigesprochen. Dieser Freispruch ergab sich zweifelsfrei bereits aus den obig zitierten Ausführungen im Gutachten im Protokoll des Bezirksgerichts Gänserndorf. Ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 war daher durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Abs. 2 StGB) und nach § 89 StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) nicht vollständig erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis.Gleiches gilt im gegenständlichen Fall. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dieser Freispruch ergab sich zweifelsfrei bereits aus den obig zitierten Ausführungen im Gutachten im Protokoll des Bezirksgerichts Gänserndorf. Ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 war daher durch das gerichtliche Strafverfahren wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) und nach Paragraph 89, StGB (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) nicht vollständig erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen von € 1.500,--; kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten). Die verhängte Strafe war die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und war die Verhängung dieser notwendig. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3079.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.