GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.02.2017, Zl. MDW2-BA-04347/021, wurde über Antrag des WLG hinsichtlich seiner gewerblichen Tankstellenbetriebsanlage in ***, ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.01.2001, WST1-1179/104/-P, unter Punkt
O wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001, Zl. WST1-1179/104/P, wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 79, GewO 1994 die Einhaltung von zusätzlichen Auflagen zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben. Die unter Punkt
O gefunden werden kann.Unter Zugrundelegung dieser Verfahrensergebnisse ist vom maschinenbau-technischen und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Aussage getroffen worden, dass, vorbehaltlich der Beurteilung durch die Amtsärztin, mit der beantragten Neuformulierung der in Rede stehenden Auflage das Auslangen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO gefunden werden kann. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling ergibt sich zum einen, dass diese einen Lokalaugenschein, auch beim Anwesen der Beschwerdeführerin in der ***, vorgenommen hat, wobei ein Ab- und ein Anmontieren eines Autorades mit drei Radmuttern vorgenommen wurde. Im Gutachten der Amtsärztin ist diese Hörprobe wie folgt beschrieben: „Am 11.01.17 wurde bei einer Außentemperatur von -12°C, Windstille, wolkenlosem Himmel, bei ca. 3 cm Schneelage am Straßenrand sowie schneefreien Straßen die amtsärztliche Hörprobe vorgenommen. Der Termin war vom FG Anlagenrecht vorher bei Frau CM und Herrn WLG angekündigt worden. Um 8:59 Uhr und um 9:02 Uhr wurde bei der Klingel am Gartentor der Wohnnachbarschaft *** geläutet, wobei ein rotes Licht kurz aufleuchtete und daher angenommen wurde, dass die Klingel mit Strom versorgt und daher auch in Betrieb sei. Es wurde nicht geöffnet. Daher wurde nach Überqueren der Straße der Tankstellenbetreiber dazu aufgefordert, das Gerät zum Reifenwechsel in Betrieb zu nehmen. Dann wurde vor der Türe der Liegenschaft *** auf dem Gehsteig Aufstellung genommen. Herr WLG montierte zunächst 3 Radmuttern an einem Reifen ab. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der *** mäßiger Verkehr mit ständigen Pkw-Vorbeifahrten von beiden Seiten. Ruhephasen ohne Verkehrsgeräusche waren nur kurzfristig im Ausmaß von wenigen Sekunden vorhanden. Das Geräusch des Abmontierens von drei Radmuttern eines Rades an einem Pkw dauerte nur wenige Sekunden und war von den Verkehrsgeräuschen vor allem durch den besonderen Geräuschcharakter zu unterscheiden. Die Geräusche der von links oder rechts vorbeifahrenden Pkws hatten einen an- und abschwellenden Charakter, das Geräusch des Schlagschraubers setzte unvermittelt ein, ergab einen etwas höherfrequenten Höreindruck im Vergleich zum Fließverkehr, war gleichmäßig und eher surrend. Nach dem Abmontiervorgang wurde die Straße überquert und die drei abmontierten Radmuttern besichtigt, die von Herrn WLG vorgezeigt wurden. Anschließend wurde wieder der Platz auf dem Gehsteig vor der Liegenschaft *** eigenommen. Herr WLG montierte die drei Radmuttern wieder am Reifen des Pkw. Der Höreindruck war wiederum ein unvermittelt einsetzender, von gleichbleibendem Charakter, von ca. insgesamt einer halben Minute Dauer, jedoch lauter und hämmernder als beim Abmontieren. Bei einer einige Sekunden dauernden Abwesenheit von Verkehrsgeräuschen waren die Montagegeräusche deutlich wahrnehmbar.“ Von dieser Befundaufnahme und von den Ergebnissen der Ortsaugenscheins-verhandlung ausgehend wurde in der Sache von der medizinischen Amtssach-verständigen gutachterlich wie folgt Stellung genommen: „Zur Erläuterung der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik wird angemerkt, dass der planungstechnische Grundsatz, der der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung entnommen werden kann, definitionsgemäß besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen. Bei der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Man spricht von einem Irrelevanzkriterium, bei dessen Einhaltung eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung entfallen kann. Stellungnahme: Im vorliegenden Fall wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus amtsärztlicher Sicht wird von einer Wahrnehmbarkeit des Schlagschraubers im Rahmen der saisonal bedingten Reifenwechselzeiten ausgegangen. Mit der zitierten Auflage kann voraussichtlich das Auslangen gefunden werden.“ Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte liegen nicht vor. Der so festgestellte Sachverhalt ist rechtlich, gestützt auf die nachstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu beurteilen:
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
O sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
O sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.
O hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
Paragraph 79 c, Absatz 3, GewO hat die Behörde ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
O sind die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.
Paragraph 79 c, Absatz 4, GewO sind die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel eine für sie unzumutbare Lärmbelästigung geltend, und zwar durch im Freien - durchgeführte Reparaturarbeiten an KFZ, - vorgenommene Manipulationen an KFZ inklusive der mit Lärm verbundenen Reifenwechsel, - erfolgtes Abstellen von LKW, Traktoren und PKW mit laufenden Motoren, - vorgenommene „Autoaufbereitungen“ - vorgenommene Arbeiten mit einem Kärcher und - erfolgten Betrieb eines Gemüsestandes auf dem Parkplatz. Keine Einwände werden gegen das neu formulierte Verbot des „nicht bloß kurzfristigen Abstellens von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeugen in nicht technisch einwandfreiem Zustand“ wie auch gegen die Ergänzung der Auflage im letzten Satz, was das Verbot der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen „in dafür nicht geeigneten Behältnissen“ betrifft, erhoben. Hinsichtlich einer allfälligen Lärmbelästigung durch Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen hat das unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführte Verfahren ergeben, dass es ausreichend ist, die Auflage mit Blick auf den Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001, WST1-1179/104/-P, auf die wasserbautechnischen Aspekte zu reduzieren und in diesem Sinne das Verbot von „Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen“ auf „wassergefährdende Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen können“, einzuschränken. Bei der Beurteilung aus lärmtechnischer und medizinischer Sicht wurde hierbei besonderes Augenmerk auf die von der Beschwerdeführerin benannte Lärmquelle, nämlich den Reifenwechsel mit Schlagschrauber im Freien, gelegt und zusätzlich zur schalltechnischen Beurteilung vom 08.09.2016 sowohl im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen kommissionellen Verhandlung als auch durch die medizinische Amtssachverständige jeweils eine Hörprobe unmittelbar beim Anwesen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der darauf und auf der im Verfahren vorgelegenen schalltechnischen Beurteilung vom
GVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, war doch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen und ist die Entscheidung durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und weicht nicht davon ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.214.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.