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{'item': 'LVwG-AV-214/001-2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 74Art. 130§ 17§ 79c§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-214/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.02.2017, Zl. MDW2-BA-04347/021, wurde über Antrag des WLG hinsichtlich seiner gewerblichen Tankstellenbetriebsanlage in ***, ***, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16.01.2001, WST1-1179/104/-P, unter Punkt

  1. zusätzlich vorgeschriebene Auflage abgeändert, sodass sie wie folgt lautet: „
  2. Auf den Abstellflächen und Verkehrsflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten sind jedenfalls:, Verboten sind jedenfalls: - das nicht bloß kurzfristige Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeugen in nicht technisch einwandfreiem Zustand - Gewässergefährdende Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen können (Auswechslung von Motorkühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Klimaanlagenkältemittel sowie Ölwechsel ohne Absauggerät) - Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in dafür nicht geeigneten Behältnissen“ Weiters wurde mit diesem Bescheid die Einwendung der nunmehrigen Beschwerdeführerin CM als unbegründet abgewiesen. Gestützt ist dieser Bescheid in der Sache auf die Bestimmung des § 79c Gewerbeordnung 1994 (GewO) und § 93 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).Gestützt ist dieser Bescheid in der Sache auf die Bestimmung des Paragraph 79 c, Gewerbeordnung 1994 (GewO) und Paragraph 93, Absatz 4, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). In der Begründung wird auf die am 12.12.2016 durchgeführte mündliche kommissionelle Verhandlung vor Ort ebenso verwiesen wie auf die vom Betriebsinhaber beigebrachte schalltechnische Beurteilung des Ing. WT vom 08.09.2016 und die von den Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Lärmtechnik eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen sowie auf das abschließend von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeholte medizinische Gutachten. Zusammengefasst ergebe sich daher für die Behörde, dass aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten bei Änderung der in Rede stehenden Auflage im beantragten Umfang keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien, weshalb dem Antrag im spruchgemäßen Umfang stattzugeben und die Einwendung der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen gewesen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde von CM vom 20.02.2017 wird auf Reparaturarbeiten und Manipulationen an Kraftfahrzeugen sowie auf die mit Lärm verbundenen Reifenwechsel im Freien von April bis mindestens August bzw. September verwiesen. Weiters wird auf LKW, Traktoren und PKW mit laufenden Motoren verwiesen sowie auf Autoaufbereitungen, die überwiegend von den Eltern des Betreibers durchgeführt würden. Zu den Reifenwechseltätigkeiten werde angemerkt, dass in den letzten Monaten diese Tätigkeiten in der Waschhalle durchgeführt worden seien, was eine wesentliche Minderung der Lärmbelästigung mit sich gebracht habe. Im gegenständlichen Fall wäre aber auch die Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde *** zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass ab Mitte April bis Ende Juli/August ein Gemüsestand auf dem Parkplatz aufgestellt sei (seit Jahren), dessen Kunden überwiegend mit laufendem Motor auf dem Gehsteig parkend die Geschäfte abwickeln würden. Es werde daher um neuerliche Überprüfung ersucht, da „man offensichtlich die bereits von Lärm (Bundesstraße), Abgas und Feinstaub belasteten Bürger nicht verstehen wolle“. Sie weise daher nochmals auf die Arbeiten mit dem Schlagschrauber hin, aber auch der Kärcher (Druckluftgerät zum Ausblasen des Motorraumes) erzeuge eine unzumutbare Lärmbelästigung. Dies verhindere jegliche Entspannung; sowohl geöffnete Fenster im Wohnbereich als auch eine Gartenbenützung seien fast unmöglich. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes und zum angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Zunächst ist von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: WLG betreibt seit Jahren in ***, ***, eine ***-Tankstelle, hinsichtlich der sich der ursprüngliche gewerberechtliche Konsens auf die Betriebsanlagengenehmigung des Landeshauptmannes von NÖ vom 20.10.1959, Zl. LA.V/1-1179/15-P-57, stützt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001, Zl. WST1-1179/104/P, wurde auf der Rechtsgrundlage des § 79 GewO 1994 die Einhaltung von zusätzlichen Auflagen zum Schutz der

§ 74Abs. 2 Gew

O wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001, Zl. WST1-1179/104/P, wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 79, GewO 1994 die Einhaltung von zusätzlichen Auflagen zum Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben. Die unter Punkt

  1. dieses Bescheides formulierte Auflage hat folgenden Wortlaut: „
  2. Auf den Abstellflächen und Verkehrsflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten ist jedenfalls: - Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wrack und Fahrzeugen in nicht technisch einwandfreiem Zustand - Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen - Lagerung von wassergefährdenden Stoffen“ Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die genannte Auflage auf dem eingeholten Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen basiert, wonach zum Schutz von Untergrund und Gewässer die Vorschreibung der Auflage für erforderlich erachtet worden ist. Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 hat der rechtsanwaltlich vertretene Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage einen Antrag auf Abänderung von nicht erforderlichen Auflagen, nämlich des hier in Rede stehenden Auflagepunktes 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001 gestellt und eine Neuformulierung dieses Auflagepunktes mit folgendem Wortlaut beantragt: „Auf den Abstellflächen und Verkehrsflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten sind jedenfalls:, Verboten sind jedenfalls: - das Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeugen in nicht technisch einwandfreiem Zustand - Gewässergefährdende Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen können (Auswechslung von Motorkühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Klimaanlagenkältemittel sowie Ölwechsel ohne Absauggerät) - Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in dafür nicht geeigneten Behältnissen“ Gleichzeitig mit diesem Antrag ist eine schalltechnische Beurteilung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Bauakustik, Schall- und Schwingungstechnik Ing. WT vom
  3. September 2016 vorgelegt worden. Davon ausgehend ist in der vor Ort durchgeführten mündlichen kommissionellen Verhandlung am 12.12.2016 vom beigezogenen Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben worden: „Maschinenbautechnik: Im Lager 4,45 m2, welches direkt von außen zugänglich ist, werden ein Reifenmontiergerät sowie eine Wuchtmaschine für die Reifenservicearbeiten aufgestellt. Ebenso befindet sich in diesem Raum der Anschluss für die Druckluftversorgung. Der Druckluftkompressor befindet sich im Keller. Der Reifenwechsel am Fahrzeug selbst wird ohne eine Hebebühne oder dergleichen durchgeführt. Zum Anheben und Absenken des Fahrzeuges wird ein händisch betriebener Hydraulikheber verwendet.“ Weiters ist von dem dieser Verhandlung ebenfalls beigezogen gewesenen lärmtechnischen Amtssachverständigen in lärmtechnischer Hinsicht wie folgt gutachterlich Stellung genommen worden: „Lärmtechnik: Es wurde eine schalltechnische Beurteilung des Ing. WT vom 08.09.2016 vorgelegt. Diese Beurteilung wurde in Eigenverantwortung erstellt und stellt einen wesentlichen Projektbestandteil dar. Es wurde die Durchführung einfacher Arbeiten am Fahrzeug im Bereich des Staubsaugerplatzes untersucht. Die genaue Angabe der Tätigkeiten findet sich auf Seite 2 der schalltechnischen Beurteilung. Aus der Liste der angeführten Tätigkeiten wurde lediglich der Radwechsel mittels Schlagschrauber als schalltechnisch relevant ermittelt. Dieser Radwechsel soll innerhalb des Zeitraumes Montag bis Freitag jeweils 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.“ Des Weiteren enthält die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Ortsaugenscheinverhandlung am 12.12.2016, an der auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang noch folgende Festhaltungen: „Es wurde eine Immissionsprognose im Bereich der gegenüber der *** liegenden Wohnnachbarn durchgeführt und entsprechend der ÖAL-Richtlinien Nr. 3 Blatt 1 beurteilt. Die Beurteilung zeigt, dass der sogenannte planungstechnische Grundsatz, der im Sinn der Richtlinie ein Irrelevanzkriterium darstellt, eingehalten werden kann. Die Spitzen kommen maximal im Bereich der Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation zu liegen. Am heutigen Tag wurde im Gartenbereich und am Gehsteig der Liegenschaft „***“ ein Lokalaugenschein mit Hörprobe durchgeführt. Durch den Betreiber wurden an einem PKW Radmuttern wiederholt gelöst und wieder festgeschraubt. Übereinstimmend konnte festgestellt werden, dass die Geräusche, verursacht durch diese Schraubtätigkeit, insbesondere in ruhigen Phasen der Umgebung einwandfrei wahrgenommen werden konnten. Bei gleichzeitigem Verkehrsaufkommen auf der *** war jedoch maximal eine schwache Wahrnehmbarkeit gegeben.“ Unter Zugrundelegung dieser Verfahrensergebnisse ist vom maschinenbau-technischen und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Aussage getroffen worden, dass, vorbehaltlich der Beurteilung durch die Amtsärztin, mit der beantragten Neuformulierung der in Rede stehenden Auflage das Auslangen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen

§ 74Abs. 2 Gew

O gefunden werden kann.Unter Zugrundelegung dieser Verfahrensergebnisse ist vom maschinenbau-technischen und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Aussage getroffen worden, dass, vorbehaltlich der Beurteilung durch die Amtsärztin, mit der beantragten Neuformulierung der in Rede stehenden Auflage das Auslangen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen

Paragraph 74, Absatz 2, GewO gefunden werden kann. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling ergibt sich zum einen, dass diese einen Lokalaugenschein, auch beim Anwesen der Beschwerdeführerin in der ***, vorgenommen hat, wobei ein Ab- und ein Anmontieren eines Autorades mit drei Radmuttern vorgenommen wurde. Im Gutachten der Amtsärztin ist diese Hörprobe wie folgt beschrieben: „Am 11.01.17 wurde bei einer Außentemperatur von -12°C, Windstille, wolkenlosem Himmel, bei ca. 3 cm Schneelage am Straßenrand sowie schneefreien Straßen die amtsärztliche Hörprobe vorgenommen. Der Termin war vom FG Anlagenrecht vorher bei Frau CM und Herrn WLG angekündigt worden. Um 8:59 Uhr und um 9:02 Uhr wurde bei der Klingel am Gartentor der Wohnnachbarschaft *** geläutet, wobei ein rotes Licht kurz aufleuchtete und daher angenommen wurde, dass die Klingel mit Strom versorgt und daher auch in Betrieb sei. Es wurde nicht geöffnet. Daher wurde nach Überqueren der Straße der Tankstellenbetreiber dazu aufgefordert, das Gerät zum Reifenwechsel in Betrieb zu nehmen. Dann wurde vor der Türe der Liegenschaft *** auf dem Gehsteig Aufstellung genommen. Herr WLG montierte zunächst 3 Radmuttern an einem Reifen ab. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der *** mäßiger Verkehr mit ständigen Pkw-Vorbeifahrten von beiden Seiten. Ruhephasen ohne Verkehrsgeräusche waren nur kurzfristig im Ausmaß von wenigen Sekunden vorhanden. Das Geräusch des Abmontierens von drei Radmuttern eines Rades an einem Pkw dauerte nur wenige Sekunden und war von den Verkehrsgeräuschen vor allem durch den besonderen Geräuschcharakter zu unterscheiden. Die Geräusche der von links oder rechts vorbeifahrenden Pkws hatten einen an- und abschwellenden Charakter, das Geräusch des Schlagschraubers setzte unvermittelt ein, ergab einen etwas höherfrequenten Höreindruck im Vergleich zum Fließverkehr, war gleichmäßig und eher surrend. Nach dem Abmontiervorgang wurde die Straße überquert und die drei abmontierten Radmuttern besichtigt, die von Herrn WLG vorgezeigt wurden. Anschließend wurde wieder der Platz auf dem Gehsteig vor der Liegenschaft *** eigenommen. Herr WLG montierte die drei Radmuttern wieder am Reifen des Pkw. Der Höreindruck war wiederum ein unvermittelt einsetzender, von gleichbleibendem Charakter, von ca. insgesamt einer halben Minute Dauer, jedoch lauter und hämmernder als beim Abmontieren. Bei einer einige Sekunden dauernden Abwesenheit von Verkehrsgeräuschen waren die Montagegeräusche deutlich wahrnehmbar.“ Von dieser Befundaufnahme und von den Ergebnissen der Ortsaugenscheins-verhandlung ausgehend wurde in der Sache von der medizinischen Amtssach-verständigen gutachterlich wie folgt Stellung genommen: „Zur Erläuterung der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik wird angemerkt, dass der planungstechnische Grundsatz, der der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung entnommen werden kann, definitionsgemäß besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liegen. Bei der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Man spricht von einem Irrelevanzkriterium, bei dessen Einhaltung eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung entfallen kann. Stellungnahme: Im vorliegenden Fall wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus amtsärztlicher Sicht wird von einer Wahrnehmbarkeit des Schlagschraubers im Rahmen der saisonal bedingten Reifenwechselzeiten ausgegangen. Mit der zitierten Auflage kann voraussichtlich das Auslangen gefunden werden.“ Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem behördlichen Verwaltungsakt, mittels welchem sich der bisherige Verfahrensgang nachvollziehbar rekonstruieren lässt. Darüber hinausgehende Verfahrensschritte liegen nicht vor. Der so festgestellte Sachverhalt ist rechtlich, gestützt auf die nachstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu beurteilen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 79cAbs.1 Gew

O sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 79 c, Absatz eins, GewO sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.

§ 79cAbs.2 Gew

O sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch Paragraph 77 a, sinngemäß anzuwenden.

§ 79cAbs.3 Gew

O hat die Behörde ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

Paragraph 79 c, Absatz 3, GewO hat die Behörde ein Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

§ 79cAbs.4 Gew

O sind die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.

Paragraph 79 c, Absatz 4, GewO sind die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen in den Verfahren nach Absatz eins, oder Absatz 2, mitanzuwenden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel eine für sie unzumutbare Lärmbelästigung geltend, und zwar durch im Freien - durchgeführte Reparaturarbeiten an KFZ, - vorgenommene Manipulationen an KFZ inklusive der mit Lärm verbundenen Reifenwechsel, - erfolgtes Abstellen von LKW, Traktoren und PKW mit laufenden Motoren, - vorgenommene „Autoaufbereitungen“ - vorgenommene Arbeiten mit einem Kärcher und - erfolgten Betrieb eines Gemüsestandes auf dem Parkplatz. Keine Einwände werden gegen das neu formulierte Verbot des „nicht bloß kurzfristigen Abstellens von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeugen in nicht technisch einwandfreiem Zustand“ wie auch gegen die Ergänzung der Auflage im letzten Satz, was das Verbot der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen „in dafür nicht geeigneten Behältnissen“ betrifft, erhoben. Hinsichtlich einer allfälligen Lärmbelästigung durch Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen hat das unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführte Verfahren ergeben, dass es ausreichend ist, die Auflage mit Blick auf den Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.01.2001, WST1-1179/104/-P, auf die wasserbautechnischen Aspekte zu reduzieren und in diesem Sinne das Verbot von „Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen“ auf „wassergefährdende Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen, die eine Gewässergefährdung herbeiführen können“, einzuschränken. Bei der Beurteilung aus lärmtechnischer und medizinischer Sicht wurde hierbei besonderes Augenmerk auf die von der Beschwerdeführerin benannte Lärmquelle, nämlich den Reifenwechsel mit Schlagschrauber im Freien, gelegt und zusätzlich zur schalltechnischen Beurteilung vom 08.09.2016 sowohl im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen kommissionellen Verhandlung als auch durch die medizinische Amtssachverständige jeweils eine Hörprobe unmittelbar beim Anwesen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der darauf und auf der im Verfahren vorgelegenen schalltechnischen Beurteilung vom

  1. September 2016 fußenden Befundaufnahme samt erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nur mit der Behauptung einer „unzumutbare Lärmbelästigung“ ohne Darlegung fachlich fundierter Argumente entgegengetreten. Sie ist daher der durch Sachverständigenbeweis erfolgten Beweisaufnahme nicht auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet; die bloße Behauptung einer „unzumutbaren Lärmbelästigung“ steht somit unwiderlegt im Widerspruch zu den im Verfahren eingeholten fachlich fundierten, schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. VwGH vom
  2. April 2003, 2003/07/0175, u. a.). Der darauf und auf der im Verfahren vorgelegenen schalltechnischen Beurteilung vom
  3. September 2016 fußenden Befundaufnahme samt erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen des maschinenbautechnischen, des lärmtechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nur mit der Behauptung einer „unzumutbare Lärmbelästigung“ ohne Darlegung fachlich fundierter Argumente entgegengetreten. Sie ist daher der durch Sachverständigenbeweis erfolgten Beweisaufnahme nicht auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet; die bloße Behauptung einer „unzumutbaren Lärmbelästigung“ steht somit unwiderlegt im Widerspruch zu den im Verfahren eingeholten fachlich fundierten, schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen vergleiche VwGH vom
  4. April 2003, 2003/07/0175, u. a.). Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde *** verweist und deren Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren fordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige ortspolizeiliche Verordnung nur dort zur Anwendung kommt, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, wie etwa der Gewerbeordnung 1994, zu beurteilen ist (vgl. VfGH vom 08.10.1985, V37/84).Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich auf die Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde *** verweist und deren Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren fordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige ortspolizeiliche Verordnung nur dort zur Anwendung kommt, wo die Erregung von störendem Lärm nicht nach Vorschriften einzelner Verwaltungsmaterien, wie etwa der Gewerbeordnung 1994, zu beurteilen ist vergleiche VfGH vom 08.10.1985, V37/84). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die in einer solchen Verordnung enthaltenen Verbote von lärmerregenden Tätigkeiten im Freien sich nicht auch auf die hier gegenständliche, der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Tankstellen-betriebsanlage beziehen kann. Bezüglich des in der Beschwerde zudem noch angeführten Gemüsestandes auf dem Parkplatz, der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Ursache für eine zusätzliche Lärmbelästigung ist, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Verkaufsstand nicht der Tankstellenbetriebsanlage zuzurechnen ist und dem Betreiber dieser Anlage demgemäß auch eine Verantwortlichkeit im Rahmen seines Gewerbebetriebes dafür fehlt. Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war nicht zuzulassen, war doch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen und ist die Entscheidung durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegt und weicht nicht davon ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.214.001.2017

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