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LVwG-AV-915/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-915/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des ÖN gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30.08.2016, Zl. RU6-AB-4680/001-2016, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen., II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 14.02.2016 stellte der ÖN (Beschwerdeführer) an den Landeshauptmann von Niederösterreich ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für seine Kraftfahrzeuge. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, ein seit 04.09.2015 als Verein (Vereinsregister-Nr.: ***) in Niederösterreich registrierter Rettungsdienst zu sein. Neben den allgemeinen rettungsdienstlichen Aufgaben habe der Verein einen erweiterten Aufgabenbereich wie Interhospitaltransporte innerhalb Niederösterreichs und den angrenzenden Bundesländern, ebenso Reiserückholungen, national und international. Mit E-Mail vom 22.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Zulassungscheines für den PKW der Marke Chrysler Voyager mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***. Aus einem Vereinsregisterauszug zum Stichtag 18.02.2016 ist ersichtlich, dass für die Funktionsperiode 26.09.2015 – 25.09.2017 als Obmann Herr PK und als Obmann-Stellvertreterin Frau JP aufschienen. Nach diversen Erhebungen wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2016, Zl. RU6-AB-4680/001-2016, das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 14.02.2016 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Obmann des Beschwerdeführers PK, geb. am ***, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2013, 124 Hv 47/13k für schuldig befunden worden sei, „am
  2. Jänner 2013 in *** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der *** Bank durch Vorlage eines auf MW lautenden, von ihm unterzeichneten, gefälschten Kreditantrages in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, als MW ein zahlungswilliger und –fähiger Darlehensnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Zahlung eines Kreditbetrages von € 14.990,--, somit zu einer Handlung verleitet, die das genannten Kreditinstitut im genannten, sohin einen € 3.000,-- übersteigenden Betrag an seinem Vermögen“ geschädigt zu haben. Er sei dafür wegen schweren Betruges gemäß den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB – unter Bestimmung einer 3jährigen Probezeit – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.„am
  3. Jänner 2013 in *** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der *** Bank durch Vorlage eines auf MW lautenden, von ihm unterzeichneten, gefälschten Kreditantrages in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, als MW ein zahlungswilliger und –fähiger Darlehensnehmer zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, unter Benützung einer falschen Urkunde, zur Zahlung eines Kreditbetrages von € 14.990,--, somit zu einer Handlung verleitet, die das genannten Kreditinstitut im genannten, sohin einen € 3.000,-- übersteigenden Betrag an seinem Vermögen“ geschädigt zu haben. Er sei dafür wegen schweren Betruges gemäß den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB – unter Bestimmung einer 3jährigen Probezeit – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ferner scheinen in dem im Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befindlichen Strafregisterauszug vom
  4. April 2013 folgende Verurteilungen auf: „01) LG WR. NEUSTADT 39 HV 62/2005X vom 07.02.2006 RK 07.02.2006 PAR 133/1 U (
  5. FALL) StGB Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 07.02.2006 Zu LG WR. NEUSTADT 39 HV 62/2005X 07.02.2006 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 07.02.2006 LG WR. NEUSTADT 39 HV 62/2005X vom 27.08.2009 02) BG GLOGGNITZ 6 U 64/2007G vom 17.01.2008 RK 22.01.2008 PAR 198/1 StGB Freiheitsstrafe 3 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 22.01.2008 zu BG GLOGGNITZ 6 U 64/2007G 22.01.2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 22.01.2008 BG GLOGGNITZ 6 U 64/2007G vom 26.07.2011 03) BG HALL IN TIROL 3 U 125/2011I vom 29.06.2011 RK 04.07.2011 PAR 146 StGB Datum der (letzten) Tat 01.10.2010 Geldstrafe von 150 Tags zu je 10,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdauer 10.05.2012“ Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich der gegenständliche Antrag auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (für den Rettungsdienst) stütze und eine Bewilligung nur zu erteilen sei, wenn als Voraussetzungen Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich der gegenständliche Antrag auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 (für den Rettungsdienst) stütze und eine Bewilligung nur zu erteilen sei, wenn als Voraussetzungen
  6. das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht,
  7. das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
  8. eine bestimmt Verwendung des Fahrzeuges gegeben sei. Das öffentliche Interesse bestehe auch darin, dass nur ein vertrauenswürdiger Antragsteller eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG erhalte. Da der Obmann des Vereins (Beschwerdeführer) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 14.05.2013 nicht als vertrauenswürdig anzusehen sei, sei schon aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nicht gegeben.Das öffentliche Interesse bestehe auch darin, dass nur ein vertrauenswürdiger Antragsteller eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG erhalte. Da der Obmann des Vereins (Beschwerdeführer) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 14.05.2013 nicht als vertrauenswürdig anzusehen sei, sei schon aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nicht gegeben.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Obmann PK fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er trotz des Umstandes seines eher unrühmlichen Strafregisterauszuges, auf den er keineswegs stolz sei, ein absolut der Allgemeinbevölkerung dienender und sozial eingestellter Mensch sei. Er habe mit weiteren Bekannten einen privaten Rettungsdienst gegründet und sich dabei rein auf den Neonatologie und Pädiatrie-Intensiv-Transport spezialisiert. Er sei somit kein Krankenfahrtendienst mit Einsätzen niedriger Priorität (Krankentaxi), sondern ein Notfallrettungsdienst. Der Neonatologie Intensiv-Inkubator-Wagen, auch bekannt als „BABY NAW“ sei als spezielles Rettungsdienstfahrzeug vollausgestattet und einsatzbereit. Eine Ablehnung des Ansuchens stelle die Sinnhaftigkeit des Rettungsdienstes sehr in Frage. Sollte die Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolglos sein, werde der private Rettungsdienst geschlossen werden müssen.
  10. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 19.12.2016 teilte Frau JP in Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass ihr Vorgänger PK zwischenzeitig aus allen Funktionen im Verein zurückgetreten und sie zur Präsidentin gewählt worden sei. Aus einem Vereinsregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.01.2017 war ersichtlich, dass für die Funktionsperiode 26.09.2015 – 25.09.2017 nach wie vor Herr PK, geb. am ***, als Obmann und Frau JP, geb. am ***, als Obmann-Stellvertreterin aufschien. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer diesen Umstand mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, mit. Am 24.03.2017 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Mödling einen neuen Vereinsregisterauszug, wonach für die Funktionsperiode 16.10.2016 – 15.10.2018 als Obmann Frau JP, geb. am ***, und als Obmann-Stellvertreter Herr VPa, geb. am ***, aufscheint. Ebenso ist aus diesem Vereinsregisterauszug ersichtlich, dass der ehemalige Obmann PK nunmehr keine Funktion im Vereinsvorstand mehr ausübt.
  11. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG bestimmt: „

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 bestimmt:Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 bestimmt: „Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: „Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: - für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst.“ § 22 Abs. 4 KFG 1967 bestimmt:Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 bestimmt: „Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“„Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.“ 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a – j KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist (vgl. Vg vom 26.01.2017, Zl. Ro2016/11/0021). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen.Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a, – j KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist vergleiche römisch fünf g vom 26.01.2017, Zl. Ro2016/11/0021). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, besteht das öffentliche Interesse unter anderem auch darin, dass nur ein vertrauenswürdiger Antragsteller eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 erhält. Da der als Verein organisierte Beschwerdeführer laut eigener Statuten (§ 13) nach außen durch seinen Obmann vertreten wird, ist dessen Vertrauenswürdigkeit jedenfalls zu überprüfen und im Falle des Nichtvorliegens dieser Umstand dem Beschwerdeführer zuzurechnen.Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, besteht das öffentliche Interesse unter anderem auch darin, dass nur ein vertrauenswürdiger Antragsteller eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 erhält. Da der als Verein organisierte Beschwerdeführer laut eigener Statuten (Paragraph 13,) nach außen durch seinen Obmann vertreten wird, ist dessen Vertrauenswürdigkeit jedenfalls zu überprüfen und im Falle des Nichtvorliegens dieser Umstand dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Im Hinblick auf den nunmehr aktuellen Vereinsregisterauszug vom 24.03.2017 ist davon auszugehen, dass der ehemalige Obmann PK nunmehr im Vorstand des Beschwerdeführers keine Funktion mehr ausübt. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Verwaltungsbehörde außer der Überprüfung der Verlässlichkeit des ehemaligen Vertretungsorgans noch keine Sachverhaltserhebungen (siehe die drei oben angeführten Voraussetzungen) durchgeführt hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht. Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Es erscheint nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Es erscheint nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. dazu VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden (vgl. dazu beispielsweise VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn eben auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt werden würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde vergleiche dazu VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache werden vergleiche dazu beispielsweise VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118). Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall nunmehr die Verlässlichkeit der aktuellen Obfrau und in weiterer Folge die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG überhaupt erstmals geprüft werden müssen, war der Beschwerde Folge zu geben, der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall nunmehr die Verlässlichkeit der aktuellen Obfrau und in weiterer Folge die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG überhaupt erstmals geprüft werden müssen, war der Beschwerde Folge zu geben, der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung führt auch zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer, sondern wird im Gegenteil für den Beschwerdeführer durch das Abstandnehmen von einem dann nur mehr eingeschränkten bekämpfbaren verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der gesamte Instanzenzug gewahrt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.915.001.2016

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