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{'item': 'LVwG-AV-133/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-133/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20.01.2017, Zl. WBS2-F-16292/001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016, GZ: VStV916301691419/2016, wurde der Beschwerdeführer zu Punkt
  2. gemäß § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. b iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 21 Stunden) rechtskräftig bestraft.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016, GZ: VStV916301691419/2016, wurde der Beschwerdeführer zu Punkt
  3. gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 21 Stunden) rechtskräftig bestraft. Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zl. WBS1-F-16292/001, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2014 im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sei, er somit einen Probeführerschein besitze. Die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 38 Abs. 5 StVO 1960 mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016 stelle einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 lit. f FSG dar und sei die Behörde an diese rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde gebunden.Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zl. WBS1-F-16292/001, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2014 im Besitze einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sei, er somit einen Probeführerschein besitze. Die rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016 stelle einen schweren Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera f, FSG dar und sei die Behörde an diese rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde gebunden.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 01.02.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, am 02.11.2016 in *** bei der Firma LZ eine interne Managementabschlussprüfung gemacht zu haben. Anschließend sei er mit einem Firmenwagen der Firma LZ in ein Hotel gefahren, wobei er ortsunkundig gewesen sei. Dabei sei er verbotenerweise in eine Straße mit einem Fahrverbot eingefahren. Ein Bus sei ihm entgegengekommen und er habe zurückschieben müssen, wobei das sei auch von zwei Polizisten wahrgenommen worden sei. Er habe sich bei diesen entschuldigt, woraufhin ihm diese mitgeteilt hätten, dass die Ampel nur grün werden würde, wenn ein Bus direkt davor zu stehen komme. Da er selbst vor dem Bus gestanden und die Ampel natürlich rot geblieben sei, habe er sich entschlossen, unter besonderer Achtsamkeit in die Kreuzung bei Rotlicht einzufahren. Er habe nach bestem Wissen und zum Wohle aller gehandelt, alles andere wäre ein Risiko gewesen.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 4 Abs. 1 FSG bestimmt:Paragraph 4, Absatz eins, FSG bestimmt: „Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“ § 4 Abs. 3 FSG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 3, FSG bestimmt: „Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“„Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten.“ § 4 Abs. 6 Z. 1 lit. f FSG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera f, FSG bestimmt: Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159: §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen).Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen).
  6. Das erkennende Gericht hat Nachstehendes erwogen: Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer mit der oben angeführten Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016 unter Punkt
  7. gemäß § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. b iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und diese Übertretung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 lit. f FSG als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 3 FSG gilt.Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer mit der oben angeführten Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 01.12.2016 unter Punkt
  8. gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und diese Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera f, FSG als schwerer Verstoß gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG gilt. An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (vgl. VwGH vom 24.09.2015, Ra. 2015/02/0132). An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden vergleiche VwGH vom 24.09.2015, Ra. 2015/02/0132). Da somit eine eigenständige Würdigung des Vorfalls vom 02.11.2016 verwehrt ist und ein Hinwegsetzen über diese Bindungswirkung eine allenfalls anderslautende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.133.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.