4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision
GVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 17, 29, 31, 34 und 49 Eisenbahngesetz 1957Paragraphen 17, 29, 31, 34 und 49 Eisenbahngesetz 1957 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems gestützt auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 und § 4 Abs. 1 Z 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 der N GesmbH verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen für die in Strkm. *** (im bekämpften Bescheid einmal irrtümlich als Km. *** bezeichnet) der Anschlussbahn *** – *** (***) situierten Eisenbahnkreuzung zu setzen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Krems gestützt auf Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 der N GesmbH verpflichtend vorgeschrieben, Sicherungsmaßnahmen für die in Strkm. *** (im bekämpften Bescheid einmal irrtümlich als Km. *** bezeichnet) der Anschlussbahn *** – *** (***) situierten Eisenbahnkreuzung zu setzen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides. Begründet wird der Beschwerdeantrag damit, dass im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige Baugenehmigung (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung) fehle. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2005/03/0219. Nach dieser Entscheidung sei mit der Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes der Inhaber von seiner Betriebspflicht entbunden. Es ende damit auch die Eigenschaft als Eisenbahnanlage. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bewilligung der dauernden und gänzlichen Einstellung des Betriebes samt Erlöschen der Konzession auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zum Erlöschen bringe. Im gegenständlichen Fall habe die Ö AG vom Landeshauptmann von NÖ als Eisenbahnbehörde die Genehmigung
G für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn auch die Konzession der Ö AG
G für erloschen erklärt worden, dies mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2010, RU6-E-2875/001-2010, mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung 11.12.2010 erloschen.Im gegenständlichen Fall habe die Ö AG vom Landeshauptmann von NÖ als Eisenbahnbehörde die Genehmigung
Paragraph 28, Absatz eins und 4 EisbG für die dauernde Einstellung erhalten. Darüber hinaus sei für die gegenständliche Bahnstrecke als Nebenbahn auch die Konzession der Ö AG
, Paragraph 28, Absatz 6, EisbG für erloschen erklärt worden, dies mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2010, RU6-E-2875/001-2010, mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr. Damit sei unter Berücksichtigung der Judikatur auch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung spätestens mit Wirkung 11.12.2010 erloschen. Eine Novelle zum Eisenbahngesetz (BGBl. I Nr. 124/2011) sei erst mit 28.12.2011 in Kraft getreten und könne daher im gegenständlichen Fall zu Gunsten der N nichts bewirken.Eine Novelle zum Eisenbahngesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,) sei erst mit 28.12.2011 in Kraft getreten und könne daher im gegenständlichen Fall zu Gunsten der N nichts bewirken. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt und durch Parteienvorbringen erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 06.12.2010, RU6-E-2875/001-2010, wurde der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes auf dem Streckenteil von Km. *** bis Km. *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) der Ö-Strecke *** – *** mit 11.12.2010, 24.00 Uhr, erteilt und die Konzession für diesen Streckenteil der Ö AG mit selbem Datum für erloschen erklärt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.12.2010, KRW2-V-106/001, wurde der N GesmbH (N) – nach Herstellen des
AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „*** - ***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von Km. *** bis Km. *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt *** – ***, Streckenteil von Km. *** bis Km. ***.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.12.2010, KRW2-V-106/001, wurde der N GesmbH (N) – nach Herstellen des
Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – über deren Antrag die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der von der Ö-Strecke *** – *** in Bahnhof *** abzweigenden Anschlussbahn „*** - ***“ mit 12.12.2010 erteilt. Diese Anschlussbahn erstreckt sich von Km. *** bis Km. *** der dauernd betriebseingestellten ehemaligen Ö-Strecke *** – ***, Teilabschnitt *** – ***, Streckenteil von Km. *** bis Km. ***. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.04.2011, KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des
AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von Km. *** bis Km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen.Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.04.2011, , KRW2-V-106/003, wurde der N – nach Herstellen des
Paragraph 4, AVG erforderlichen Einvernehmens mit der Bezirkshauptmannschaft Melk und dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau – die Genehmigung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussbahnstrecke „*** - ***“ von Km. *** bis Km. *** erteilt. Diese Bewilligungserteilung erfolgte unter Vorschreibung diverser Auflagen. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 11.04.2011 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 15.04.2011, RU6-ST-308/003-2011, entschieden und der Berufung keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Bescheidbeschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.08.2013, 2011/03/0132 und 0133 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Auf Grund dieses Umstandes hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde einen mit 10.12.2013, RU6-ST-308/003-2011, datierten Ersatzbescheid erlassen und der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides angeführten Auflagen zu entfallen haben und die Zitierung „BGBl I Nr. 25/2010“ durch die Zitierung „BGBl I Nr. 124/2011“ ersetzt wird. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 11.04.2011 durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom 15.04.2011, RU6-ST-308/003-2011, entschieden und der Berufung keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde auf Grund einer Bescheidbeschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.08.2013, 2011/03/0132 und 0133 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben. Auf Grund dieses Umstandes hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde einen mit 10.12.2013, , RU6-ST-308/003-2011, datierten Ersatzbescheid erlassen und der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides angeführten Auflagen zu entfallen haben und die Zitierung „BGBl römisch eins Nr. 25/2010“ durch die Zitierung „BGBl römisch eins Nr. 124/2011“ ersetzt wird. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der der Ö AG erteilten Bewilligung für die dauernde Einstellung des Ö-Streckenabschnittes *** - *** (Km. *** bis Km. ***) der Strecke *** – *** mit Wirkung vom 11.12.2010, 24.00 Uhr (Bescheid vom 06.12.2010, RU6-E-2875/001-2010) wurden lt. unbestrittener Aktenlage der Eisenbahnbehörde zumindest für den Streckenabschnitt *** – *** keine Informationen über Anlagen oder Anlagenteile, welche aufgelassen werden sollten, übermittelt. Eine Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahnstrecke wurde letzten Endes zumindest für den Abschnitt *** - *** weder durchgeführt noch bescheidmäßig festgestellt.Hinsichtlich der der Ö AG erteilten Bewilligung für die dauernde Einstellung des Ö-Streckenabschnittes *** - *** (Km. *** bis Km. ***) der Strecke *** – *** mit Wirkung vom 11.12.2010, 24.00 Uhr (Bescheid vom 06.12.2010, , RU6-E-2875/001-2010) wurden lt. unbestrittener Aktenlage der Eisenbahnbehörde zumindest für den Streckenabschnitt *** – *** keine Informationen über Anlagen oder Anlagenteile, welche aufgelassen werden sollten, übermittelt. Eine Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahnstrecke wurde letzten Endes zumindest für den Abschnitt *** - *** weder durchgeführt noch bescheidmäßig festgestellt. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen auch nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung des bekämpften Bescheides nur im Umfang der Anfechtung bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung
GVG vorzunehmen hat.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht eine Überprüfung des bekämpften Bescheides nur im Umfang der Anfechtung bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung
Paragraph 27, VwGVG vorzunehmen hat. Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Qualifikation als Eisenbahnanlage, sodass im Falle des Fehlens dieser Qualifikation die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen eben nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt nun unzweifelhaft eine rechtskräftige Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen Anschlussbahn auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.12.2010, KRW2-V-106/001 vor. Dieser Bescheid stützt sich auf § 17 Eisenbahngesetz 1957.Im gegenständlichen Fall liegt nun unzweifelhaft eine rechtskräftige Genehmigung zum Bau und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der verfahrensgegenständlichen Anschlussbahn auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 07.12.2010, KRW2-V-106/001 vor. Dieser Bescheid stützt sich auf Paragraph 17, Eisenbahngesetz 1957. Des Weiteren liegt eine rechtskräftige Bewilligung für einen beschränkt-öffentlichen Verkehr auf der Anschlussstrecke „*** - ***“ vor (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 01.04.2011, KRW2-V-106/003 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom 10.12.2013, RU6-ST-308/003-2011). Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung betreffend Fehlens der Qualifikation als Eisenbahnanlage auf den Umstand, dass der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung der Ö-Strecke *** – *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr, erteilt worden sei und mit diesem Zeitpunkt auch die Konzession für diesen Streckteil für erloschen erklärt wurde. In Verbindung damit wird auch die zum Zeitpunkt Dezember 2010 geltende Fassung von § 29 EisbG ins Treffen geführt.Der Beschwerdeführer stützt seine Rechtsauffassung betreffend Fehlens der Qualifikation als Eisenbahnanlage auf den Umstand, dass der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung der Ö-Strecke *** – *** (Landesgrenze Niederösterreich – Oberösterreich) mit Wirkung 11.12.2010, 24.00 Uhr, erteilt worden sei und mit diesem Zeitpunkt auch die Konzession für diesen Streckteil für erloschen erklärt wurde. In Verbindung damit wird auch die zum Zeitpunkt Dezember 2010 geltende Fassung von Paragraph 29, EisbG ins Treffen geführt. Nach § 29 Abs. 1 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 waren dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hatte der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.Nach Paragraph 29, Absatz eins, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, waren dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hatte der im Absatz 2, angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
3 leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
4 leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung
Abs. 2 erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.
Paragraph 29, Absatz 3, leg.cit hatte der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. galten die dauernd betriebseingestellten Eisenbahnen oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung
Absatz 2, erlassen hatte auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat.
G in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2011 sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen.
Paragraph 29, Absatz eins, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, sind dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht es außer Zweifel, dass § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung).Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht es außer Zweifel, dass Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, die Auflassung einer Eisenbahn oder Teile einer Eisenbahn durch die dauernde Betriebseinstellung nicht als automatisch bewirkt ansah, sondern lediglich die Verpflichtung aussprach, einen eigenen Abwicklungsmodus hinsichtlich der Auflassung vorzunehmen (z.B. Anzeige an die Eisenbahnbehörde, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen beabsichtigt sind, allfällige Anordnung seitens der Eisenbahnbehörde betreffend darüber hinausgehende Maßnahmen, Anzeige der durchgeführten Auflassung und letzten Endes bescheidmäßige Feststellung). Wie bereits festgestellt, wurde zwar der Ö AG die Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung erteilt, ein Auflassungsakt hingegen für die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke wurde jedoch nie gesetzt. Es mag dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen zunächst nach der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung der Auflassungsakt nicht gesetzt wurde, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im gegenständlichen Fall gänzlich entfallen.Es mag dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen zunächst nach der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung der Auflassungsakt nicht gesetzt wurde, vielmehr ist ausschließlich entscheidend, dass ein solcher eben nicht gesetzt wurde. Mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Auflassungsaktes eingeschränkt und ist im gegenständlichen Fall gänzlich entfallen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des § 29 EisbG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle BGBl. I Nr. 124/2011 mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit auch unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist.Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass trotz Bewilligung für die , Ö AG auf dauernde Betriebseinstellung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnstrecke eine rechtswirksame Auflassung im Sinne des Paragraph 29, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, zwischen der Bewilligung für die dauernde Betriebseinstellung und des Inkrafttretens der Eisenbahngesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011, mit 28.12.2011 nicht durchgeführt wurde und somit auch unter Berücksichtigung der vorliegenden behördlichen Bewilligungen die Qualifikation als Eisenbahnanlage gegeben ist. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, im Übrigen wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso ist nicht von divergierender Judikatur auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die gegenständliche Entscheidung nicht im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, 2005/03/0219 steht, ebenso wenig zur Entscheidung vom 23.08.2013, 2011/03/0131-7. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.495.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.